Abtei lung II I
C-2743/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2743/2009
Sachverhalt:
A.
B._______ (geboren [...] 1983, nachfolgend: Gesuchsteller bzw.
Eingeladener), sri-lankischer Staatsangehöriger, beantragte am 13.
Januar 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein
Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im
Kanton Aargau lebenden Schwester C._______ sowie deren Ehemann
A._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt Kanton Aargau bei den Gastgebern Ab-
klärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 2. April
2009 ab.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
28. April 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Ge-
suchs um Bewilligung der Einreise.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2009
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 erhielt der Beschwerdeführer unter
Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen.
Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Ge-
brauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Seite 2
C-2743/2009
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Seite 3
C-2743/2009
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
Seite 4
C-2743/2009
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Ge-
suchsteller als sri-lankischer Staatsangehöriger der Visumspflicht.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
6.3 Das Pro-Kopf-Einkommen betrug im Jahre 2008 in Sri Lanka 2'014
US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 40,7 Mrd. US-Dollar. Wurde
2008 noch ein reales Wirtschaftswachstum von 6% erreicht, lassen die
Werte des ersten Quartals 2009 (+ 1,5%) für das Gesamtjahr eine ge-
ringere Rate erwarten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2008 für srilankische Verhält-
nisse Rekordzahlen erreichte. Ausserdem weist die wirtschaftliche Ent-
wicklung Sri Lankas grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftli-
ches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der
gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Zur Mithilfe beim wirtschaftli-
chen Wiederaufbau des durch den Bürgerkrieg in seiner Entwicklung
zurückgeworfenen Nordens hat die Regierung Sri Lankas alle Sekto-
ren aufgerufen und erhofft sich ebenso internationale Unterstützung
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt,
>, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft,
Stand: Juli 2009).
Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen
Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär
und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen wa-
ren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lan-
kas; Anschläge – auch auf zivile Ziele – kamen jedoch im ganzen Land
Seite 5
C-2743/2009
vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstands-
abkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seit-
her hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei
jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betrof-
fen war (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen
und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreise-
warnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten [EDA], ,
Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009; vgl.
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5841/2007 vom 1. Juli
2009 E. 7.3, C-1739/2008 vom 3. April 2009 E. 7.2 sowie BVGE 2008/2
E. 7.2 bis 7.5).
In den vergangenen Wochen und Monaten war die sri-lankische Armee
in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vor-
gerückt und hatte die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über
zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009
die Waffen nieder. Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in
Sri Lanka haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Meh-
rere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrie-
ben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und
im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima
bleibt gespannt. Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe
mit den Rebellen der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortset-
zung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter
Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und
Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreise-
warnung, Stand: 26. Mai 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehinweise >
Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009, unverändert gültig:
3. September 2009).
6.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entge-
gen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Seite 6
C-2743/2009
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im
Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsu-
chenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eska-
lation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdop-
pelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten sechs Monaten dieses
Jahres fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 860 Personen aus Sri
Lanka in der Schweiz ein Asylgesuch ein, was einer Zunahme von
83% im Vergleich zum Vorjahr entspricht (vgl. kommentierte BFM-Asyl-
statistik, 2. Quartal 2009, vom 9. Juli 2009, S. 2 und 7, im Internet un-
ter: , Themen > Statistiken).
7.
7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
7.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen jungen, unverheira-
teten und kinderlosen Mann, welcher aus dem Süden Sri Lankas
stammt und dort die Universität besucht. Er dürfte kaum in wirtschaft-
lich sehr günstigen Verhältnissen leben, die ihn verlässlich von einer
Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Be-
suchsaufenthalt verbundenen Kosten nicht vom Gesuchsteller selbst,
sondern vom Gastgeber übernommen würden (vgl. Ziff. 35 des persön-
lichen Einreisegesuches). Der Beschwerdeführer macht in seiner
Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2009 zudem geltend, der Gesuch-
steller lebe bei seinen Eltern, welche auch das Studium finanzieren
würden. Es liegen somit offensichtlich keine besonderen beruflichen
Verpflichtungen des Gesuchstellers in Sri Lanka vor, vielmehr ist er fi-
nanziell vollständig von seinen Eltern abhängig. Gemäss Ausführun-
gen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene unterstütze der
Gesuchsteller in der Freizeit seine Eltern und engagiere sich in der
buddhistischen Gemeinde, ausserdem, unterrichte er schon seit meh-
Seite 7
C-2743/2009
reren Jahren an der Sonntagsschule. Weitere familiäre oder gesell-
schaftliche Verpflichtungen werden nicht geltend gemacht. Den Akten
lassen sich demnach auch keine Hinweise auf besondere familiäre
oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Gesuchstellers in Sri Lanka
entnehmen, welche ihn ernsthaft von einer Emigration abhalten könn-
ten. Zudem ist die Schwester des Gesuchstellers in die Schweiz aus-
gewandert und hat sich mit ihrem Ehemann im Kanton Aargau nieder-
gelassen. Es kann demnach auf einen konkreten Migrationswillen im
nächsten Umfeld des Gesuchstellers geschlossen werden. Zudem ver-
fügt er über ein bestehendes verwandtschaftliches soziales Bezie-
hungsnetz in der Schweiz, was einen allenfalls bestehenden Auswan-
derungswillen noch akzentuieren könnte. Vor diesem Hintergrund müs-
sen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Ga-
rantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Rich-
tigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der
Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr des eingeladenen Schwa-
gers zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und
ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar.
Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhal-
ten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und
C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen).
9.
Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Seite 8
C-2743/2009
Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
C-2743/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 5. Juni 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; zurück)
- das Migrationsamt Kanton Aargau [...]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
Seite 10