Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2747/2010
Urteil vom 21. Januar 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft in der Schweiz)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. März 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz
oder IVSTA) mit Verfügung vom 24. März 2010 A._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer) revisionsweise die bisher zugesprochene ganze
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2010 auf eine halbe Invalidenrente
sowie eine Kinderrente zur Rente des Vaters kürzte,
dass A._______ mit Beschwerde vom 21. April 2010 diese Verfügung
anfechten und die Begehren stellen liess, die Verfügung sei mangels
Zuständigkeit der IVSTA aufzuheben, eventualiter sei ihm in Aufhebung
der Verfügung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2010 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung beantragte,
dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2010 aufforderungsgemäss
den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- leistete,
dass er mit Replik vom 5. November 2010 an seinen Anträgen festhielt,
zusätzlich das Eventualbegehren auf Zusprache beruflicher Massnahmen
stellte und unter anderem darauf hinwies, das Gutachten der
medizinischen Begutachtungsstelle B._______ vom 24. Oktober 2007
könne auch deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Schlaganfall
des Beschwerdeführers im Januar 2008 und dessen Auswirkungen
medizinisch nicht hätten gewürdigt werden können,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 16. Dezember 2010 – unter
Bezugnahme auf die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. C._______
und Dr. D._______ des RAD Rhone vom 6., 7. und 10. Dezember 2010 –
beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur
Durchführung einer neurologischen, neuropsychologischen und
psychiatrischen Begutachtung sowie zur Aktualisierung der Akten mittels
eines Gutachtens eines auf den Bewegungsapparat spezialisierten Arztes
und zu anschliessendem neuem Entscheid an die Verwaltung
zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur
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Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig
ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben
ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden und auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, weshalb auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist,
dass vorab die Rüge zu prüfen ist, ob die IVSTA angesichts des im
Februar 2009 erfolgten Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers in die
Schweiz überhaupt die zuständige Verfügungsbehörde war,
dass sich die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle in der Regel nach dem
Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG)
richtet,
dass im Zeitpunkt der Revision der Invalidenrente im Mai 2006 der
Beschwerdeführer Wohnsitz in Brasilien hatte, weshalb zu Recht die
IVSTA das Revisionsverfahren anhand nahm (Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG,
Art. 40 Abs. 1 lit. b IVV),
dass gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV die einmal begründete Zuständigkeit der
IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten bleibt und sich ein Wechsel
der IV-Stelle frühestens nach einer gerichtlichen Rückweisung der Sache
zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung
rechtfertigen kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 232/03 vom 22.
Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 ff. E. 3.3.1 f.; vgl.
auch Urteil des BGer I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2),
dass sich vorliegend ein Wechsel der Zuständigkeit nach Erlass des
Vorbescheids am 20. Dezember 2007 und bei im Februar 2009 noch
hängigem Revisionsverfahren nicht aufdrängte und von Rechts wegen
auch nicht geboten war, weshalb die IVSTA am 24. März 2010 zu Recht
die angefochtene Verfügung erliess,
dass daran auch das replikweise zitierte Urteil C-5580/2007 nichts zu
ändern vermag, da – wie die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25.
August 2010 zu Recht darauf hinweist – nach neuerer Rechtsprechung
des Bundesgerichts und auch des Bundesverwaltungsgerichts an der
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einmal begründeten Zuständigkeit während des rechtshängigen
Verfahrens festzuhalten ist und vorliegend – ausser dem genannten
Wohnsitzwechsel – keine Gründe geltend gemacht werden, die ein
Abweichen rechtfertigen würden,
dass die IVSTA in ihrer Duplik vom 16. Dezember 2010 in materieller
Hinsicht festhielt, sie habe die Angelegenheit ihrem ärztlichen Dienst
vorgelegt und dieser sei zum Schluss gekommen, dass die vorliegenden
medizinischen Akten eine zuverlässige Beurteilung nur bis Ende 2007
erlaubt hätten, die Auswirkungen des im Januar 2008 aufgetretenen
Schlaganfalles seien nicht ausreichend dokumentiert, weshalb sich die
Einholung eines neurologischen, neuropsychologischen und
psychiatrischen Gutachtens aufdränge und ebenfalls die Akten durch ein
Gutachten eines auf den Bewegungsapparat spezialisierten Arztes zu
aktualisieren seien,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. November 2010 ein neues,
unabhängiges Gutachten beantragt für den Fall, dass wider Erwarten die
Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. E._______ nicht berücksichtigt
werden sollten,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA auf
Gutheissung der Beschwerde, auf Rückweisung zur weiteren
Begutachtung und anschliessendem neuem Entscheid nicht entsprochen
werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund
nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 24. März 2010 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich mit der Rückweisung der Sache an die Verwaltung erneut die
Frage nach einem Zuständigkeitswechsel zur IV-Stelle des Kantons
F._______ stellt (vgl. die weiter oben zitierte Rechtsprechung),
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dass sich jedoch in Anbetracht der bisherigen umfangreichen
Abklärungen durch die IVSTA und den Regionalen Ärztlichen Dienst
Rhone ein Zuständigkeitswechsel nicht als sachgerecht erweist und
dieser nicht dadurch begründet werden kann, dass der Versicherte mit
der Entscheidung der bisherigen IV-Stelle allenfalls nicht einverstanden
ist,
dass demzufolge die Sache antragsgemäss an die IVSTA zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid
zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens darauf verzichtet werden kann,
auf die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht, der Mängel im
Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle B._______
(Unvollständigkeit wegen fehlender Tests, fehlender neurologischer
Untersuchung und fehlender gesamtheitlicher Beurteilung, abweichende
Beurteilung desselben Sachverhalts, Äusserung zu Rechtsfragen anstatt
ausschliesslich zu Sachfragen, schikanöse Behandlung,
Voreingenommenheit und Einschüchterung), der falschen Würdigung des
Gutachtens durch den medizinischen Dienst der IV-Stelle, der
fehlerhaften Berechnung des Invaliditätsgrades (Validenlohn zu tief
angesetzt, fehlende diesbezügliche Abklärungen, Invalidenlohn zu hoch
berechnet, zu tiefer Leidensabzug) sowie auf den Antrag auf Edition der
CD-Rom mit Begrüssungsgespräch und das Eventualbegehren um
Zusprache beruflicher Massnahmen weiter einzugehen,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 1. Oktober
2010 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.--
zurückzuerstatten ist,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), weshalb ihm eine Parteientschädigung auszurichten ist,
dass mangels Einreichen einer Kostennote die Parteientschädigung
vorliegend auf Fr. 2'500.- (inkl. MwSt. und Spesen) festzusetzen ist,
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dass dem Beschwerdeführer die Duplik vom 16. Dezember 2010 und die
Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone vom 6., 7.
und 10. Dezember 2010 (act. IV/158) zur Kenntnis zuzustellen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung
vom 24. März 2010 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MwSt. und Spesen)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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