B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2747/2012
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-2747/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der 1953 geborene, in seinem Heimatstaat Deutschland wohnhafte
A._______(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) zuletzt
als Teamleiter Logistik/Produktion in einer Grossbäckerei arbeitete und
seit 1988 Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (im Folgenden: AHV/IV) leistete (Akten [im Folgenden:
act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz] 2, 7, 8),
dass der Versicherte am 8. Februar 2007 und am 17. Oktober 2007 bei
der Arbeit Verletzungen der linken Schulter erlitt (act. 36),
dass der Versicherte am 24. April 2010 ein Gesuch um Leistungen der In-
validenversicherung (Massnahmen für die berufliche Eingliederung und
Rente) stellte (act. 2),
dass die IV-Stelle Basel-Stadt im Wesentlichen die folgenden Abklärun-
gen vornahm:
– Fragebogen für Arbeitgebende (ausgefüllt am 14. Mai 2010
[act. 7] und am 5. Oktober 2010 [act. 13]);
– Beizug der medizinischen Akten vom behandelnden Haus-
arzt und von der Unfallversicherung (act. 9, 11 und 30);
– Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens durch die
Dres. med. B._______, Facharzt für Neurologie,
C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
und D._______, Facharzt für Rheumatologie, (act. 36);
– Beurteilungen durch Dr. med. E._______, regionalärztlicher
Dienst beider Basel (im Folgenden: RAD), vom
8. März 2011 und vom 8. September 2011 (act. 16 und 39),
dass die beauftragten Ärzte im polydisziplinären Gutachten vom
29. August 2011 (act. 36) gestützt auf die Akten und die Untersuchungen
vom 13. Mai 2011 folgende Diagnosen stellten:
– neurologisch: Zustand nach CRPS Typ 1 wahrscheinlich
Grad 1 bis maximal 2 nach Sturz auf die linke Schulter und
den linken Arm;
C-2747/2012
Seite 3
– psychiatrisch: rezidivierende leichte depressive Episoden
(ICD-10: F33.0),
– internistisch: Verdacht auf arterielle Hypertonie; Adipositas;
leichte Unterschenkel varikosis beidseits;
– rheumatologisch: 1. residuelles Schulter-Arm-Syndrom links
mit begleitend myotendinotischem Beschwerdebild und in-
termittierend vasomotorischer Dysregulation Unter-
arm/Hand links bei Status nach CRPS – ausgeprägt myo-
tendinotisches Beschwerdebild mit Funktionsstörung im
skapulothorakalen Gleitlager, Muskelverkürzungen pectora-
lis major – Verdacht auf retraktile Kapsulitis links bei Aus-
senrotationsdefizit, leichte Tendopathie der Supraspinatus-
sehne; 2. AC-Gelenksarthrose mit subchondralen Zysten
(MR-tomografisch), asymptomatisch,
dass nach gemeinsamer Beurteilung der Gutachter eine Funktionsein-
schränkung bestehe, wonach im Bereich des linken Schultergürtels sowie
des Unterarms und der Hand eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit für
mittelschwere und schwere Arbeiten und teilweise für leichte Arbeiten be-
stehe; leidensangepasste Tätigkeiten seien ganztags möglich; die neuro-
logischen und psychiatrischen Befunde hätten keinen Einfluss auf die Ar-
beits- und Erwerbsfähigkeit,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2011
(act. 40) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 15% die Abweisung
des Rentenbegehrens in Aussicht stellte,
dass der Versicherte mit Eingaben vom 4. November 2011 sowie vom
19. Dezember 2011 (act. 44 und 46) durch seinen Rechtsvertreter gegen
den Vorbescheid Einwand erheben liess und die Gewährung von berufli-
chen Massnahmen sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente beantrag-
te; die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch; der Versi-
cherte habe Anspruch auf berufliche Massnahmen, da er in seiner ange-
stammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei; die Verwertbarkeit der Ar-
beitsfähigkeit sei nicht abgeklärt worden und werde bestritten; das Invali-
deneinkommen sei falsch berechnet worden, indem dieses anhand eines
Tabellenwertes für das Anforderungsniveau 3 anstatt Anforderungsniveau
4 ermittelt worden und der angewendete Leidensabzug von 5% zu tief
und unangemessen sei,
C-2747/2012
Seite 4
dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Vorbescheid vom 19. Januar 2012 (act.
48) das Invalideneinkommen anhand des Tabellenwertes für das Anforde-
rungsniveau 4 und einem Leidensabzug von 5% neu berechnete, und bei
einem Invaliditätsgrad von 29% die Abweisung des Rentenbegehrens in
Aussicht stellte,
dass der Versicherte mit Eingabe vom 23. Februar 2012 (act. 49) gegen
den Vorbescheid vom 19. Januar 2012 Einwand erheben liess und die
Gewährung von beruflichen Massnahmen, sowie die Ausrichtung einer
Invalidenrente beantragte; der Rentenentscheid sei erst nach der Prüfung
der Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im
Rahmen von beruflichen Massnahmen zu treffen; aufgrund von verschie-
denen Umständen (Einschränkung selbst bei leichten Tätigkeiten, Min-
derverdienst von Ausländern, Alter) sei ein Leidensabzug von 25% ge-
rechtfertigt,
dass die Unfallversicherung des Versicherten (SWICA Krankenversiche-
rung AG) der IV-Stelle Basel-Stadt am 22. Februar 2012 einen Bericht
über den stationären Spitalaufenthalt vom 9. Januar 2012 bis zum
17. Januar 2012 an der Klinik F._______ wegen psychischen Problemen
im November und Dezember 2011 zustellte (act. 50); es wurden im We-
sentlichen eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), eine Angst-
und depressive Störung (ICD-10: F41.2) sowie eine sympathische Re-
flexdystrophie (ICD-10: M89.00) diagnostiziert, eine medikamentöse The-
rapie mit den Antidepressiva Mirtazapin und Venlafaxin sowie Lyrica ein-
geleitet und eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und
schmerztherapeutische Behandlung empfohlen,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt am 6. März 2012 berufliche Massnahmen
einleitete (act. 52), den Versicherten am 27. März 2012 zu einem Erstge-
spräch mit der Berufsberaterin empfing und eine Abklärung bei der beruf-
lichen Abklärungsstelle des Bürgerspitals Basel (im Folgenden: BEFAS)
mit der Fragestellung nach der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in der
freien Wirtschaft veranlasste (Protokoll der IV-Stelle Basel-Stadt per
17. Juli 2012; nicht paginiert, act. 53),
dass der Versicherte die Berufsberaterin der IV-Stelle Basel-Stadt in Ge-
sprächen am 27. März 2012 und am 10. April 2012 über die Kündigung
seines Arbeitsverhältnisses und die aktuelle Entwicklung des Gesund-
heitszustandes, sowie die Nebenwirkungen der seit Januar 2012 einge-
nommenen Medikamente informierte und in Frage stellte, dass er an der
C-2747/2012
Seite 5
beruflichen Abklärung teilnehmen könne (Protokoll der IV-Stelle Basel-
Stadt per 17. Juli 2012; nicht paginiert),
dass die IVSTA das Rentenbegehren mit Verfügung vom 17. April 2012
(act. 55 und 56) gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle Basel-Stadt
vom 30. März 2013 und die bereits im Vorbescheid vom 19. Januar 2012
vorgetragene Begründung abwies,
dass der Versicherte mit Eingabe vom 26. April 2012 (act. 61) um Wie-
dererwägung der Verfügung ersuchte und einen Bericht der Klinik
F._______ vom 17. April 2012 sowie ein Zeugnis seines Hausarztes bei-
legte, in welchen bestätigt wurde, dass die medikamentöse antidepressi-
ve Therapie und die Therapie mit Lyrica in den nächsten sechs Monaten
weitergeführt werde, und dass dem Versicherten aufgrund der Nebenwir-
kungen das Führen eines Personenwagens nicht erlaubt sei,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Vorbescheid vom 7. Mai 2012 (act. 59)
die Abweisung des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen in
Aussicht stellte, da diese aufgrund des gesundheitlichen Zustandes mo-
mentan nicht angegangen werden könnten und aktuell medizinisch thera-
peutische Massnahmen im Vordergrund stehen würden,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt dem Rechtsvertreter des Versicherten nach
Rückfrage an den RAD (act. 62) am 23. Mai 2012 mitteilte (act. 63), es
bestehe kein Grund für weitere medizinische Abklärungen, und am Ent-
scheid vom 17. April 2012 werde festgehalten,
dass die IVSTA mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (act. 65) das Leistungs-
begehren um berufliche Massnahmen abwies, unter Wiederholung der
Begründung des Vorbescheids,
dass der Versicherte, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am
21. Mai 2012 gegen die Verfügung vom 17. April 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhob (Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: BVGer-act.] 1) und die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Gewährung einer Rente beantragte; eventualiter sei die Be-
schwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen über die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen; es sei dem Beschwerdefüh-
rer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages im Wesent-
lichen ausführte, es bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, die
C-2747/2012
Seite 6
Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem Gutachten
vom 29. August 2011 und die ärztlichen Berichte aus dem Jahre 2012 sei
nicht berücksichtigt worden, der angewendete Leidensabzug sei ungenü-
gend und auf 25% festzulegen, da der Versicherte in der Auswahl von
möglichen Verweistätigkeiten erheblich eingeschränkt sei und als 59-
jähriger Grenzgänger, nach einer langjährigen Tätigkeit bei der selben Ar-
beitgeberin, geringere Verdienstchancen habe,
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2012 (BVGer-act. 5) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung
des Antrages im Wesentlichen aus, gemäss dem Gutachten von Dr.
C._______ vom 29. August 2011 bestehe aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, nach Prüfung der
ärztlichen Berichte aus dem Jahr 2012 durch den RAD läge in psychi-
scher Hinsicht ein mit dem Status anlässlich der Begutachtung vergleich-
barer Gesundheitszustand vor, da der Versicherte lediglich im Gebrauch
seines linken Armes eingeschränkt sei und eine Einschränkung des übri-
gen Körpers verneint werde, bestehe eine Verwertbarkeit der Restarbeits-
fähigkeit, der mit 5% angesetzte Leidensabzug sei zu tief und auf 10%
anzuheben, wobei sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von
36% ergebe,
dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mit Zwischenverfügung vom 7. August 2012 (BVGer-act. 6) abwies und
den Beschwerdeführer zur Leistung eine Kostenvorschusses von CHF
400.- aufforderte, welcher fristgerecht geleistet wurde (BVGer-act. 8),
dass der Versicherte in seiner Replik vom 31. August 2012 (BVGer-act. 9)
ausführte, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2012 betreffend be-
rufliche Massnahmen widerspreche der angefochtenen Verfügung vom
17. April 2012, indem in ersterer einerseits berufliche Massnahmen auf-
grund des Gesundheitszustandes ausgeschlossen würden, und ihm an-
dererseits in letzterer eine angepasste Erwerbstätigkeit zugemutet werde,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 5. Oktober 2012 (BVGer-act. 11)
ausführte, zur Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen ei-
nerseits und zur Beurteilung des Rentenanspruchs andererseits würden
verschiedene Kriterien gelten, und die beiden Entscheidungen seien nicht
widersprüchlich,
C-2747/2012
Seite 7
dass die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel am 12. Oktober 2012
abschloss, unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen (BVGer-
act. 12),
dass der Versicherte mit zusätzlicher Eingabe vom 21. Juni 2013 (BVGer-
act. 13) einen Bericht von Dr. med. D._______ über eine Untersuchung
vom 18. Januar 2013 einreichte, welcher gegenüber dem Zeitpunkt der
gutachterlichen Untersuchung eine objektivierbare Zunahme der Be-
schwerden und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes be-
schrieb,
dass auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die weiteren Akten
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher einge-
gangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173. 32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit besteht, so dass das
Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021],
vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Rentenbegehren des Be-
schwerdeführers mit Verfügung vom 17. April 2012 zu Recht abgewiesen
hat,
C-2747/2012
Seite 8
dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ver-
fügungen eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 E. 1b;
130 V 138 E. 2.1) und bei der Beurteilung des Rentenanspruchs somit die
gesundheitliche Entwicklung bis zum 17. April 2012 zu berücksichtigen
ist,
dass Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE
130 V 138 E. 2.1; 121 V 366 E. 1b),
dass die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse nach Verfügungser-
lass und Arztberichte, welche nach Verfügungserlass entstanden sind,
nur dann mitberücksichtigt werden können, wenn sie für die zurücklie-
gende Zeit aussagekräftig sind (BGE 116 V 80 E. 6b und Urteil I 649/06
vom 13. März 2007),
dass Dr. C._______ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom
29. August 2011 (act. 36), welches auf der Untersuchung vom
13. Mai 2011 basiert, rezidivierende leichte depressive Episoden (ICD-10:
F33.0) diagnostizierte, keine Hinweise auf andere psychiatrische Erkran-
kungen feststellte, aus psychiatrischer Sicht eine günstige Prognose stell-
te, weder eine psychotherapeutische noch eine psychopharmakologische
Therapie als indiziert betrachtete und aufgrund der festgestellten Befunde
keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit feststellte,
dass im Austrittsbericht der Klinik F._______ über den stationären Auf-
enthalt vom 9. Januar 2012 bis zum 17. Januar 2012 (act. 50) aus psy-
chiatrischer Sicht die Diagnosen schwere depressive Episode ohne psy-
chotische Symptome (ICD-10: F32.2) und Angst und depressive Störung
(ICD-10: F41.2) festgehalten, und eine ambulante psychotherapeutische
Behandlung sowie eine Medikation mit Psychopharmaka und Lyrica ver-
ordnet wurden,
dass der Austrittsbericht der Klinik F._______ vom 17. Januar 2012 (act.
50) der Vorinstanz seit dem 24. Februar 2012 vorlag, und bei Erlass der
Verfügung zu berücksichtigen war,
dass aus dem Untersuchungsbericht der Klinik F._______ vom
17. April 2012 über die ambulante Untersuchung vom 16. April 2012 (act.
61) hervorgeht, dass sich die psychische Situation des Beschwerdefüh-
rers seit dem stationären Aufenthalt unter der angeordneten Medikation
C-2747/2012
Seite 9
stabilisiert habe, jedoch eine Fortsetzung der Therapie mit Psychophar-
maka und Lyrica für weitere sechs Monate angeordnet wurde,
dass die Untersuchung vom 16. April 2012 vor Verfügungserlass erfolgte
und zur Beurteilung des Sachverhalts relevant ist, obwohl der entspre-
chende Untersuchungsbericht (act. 61) der Vorinstanz erst nach Verfü-
gungserlass am 30. April 2012 zugestellt wurde,
dass im Austrittsbericht der Klinik F._______ vom 17. Januar 2012 (act.
50) und im Untersuchungsbericht vom 16. April 2012 (act. 61) gegenüber
der gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung vom 13. Mai 2011 ab-
weichende Diagnosen festgehalten wurden,
dass in den Berichten der Klinik F._______ eine therapiebedürftige psy-
chische Erkrankung festgehalten wurde, während der psychiatrische Gut-
achter im Mai 2011 eine Therapie nicht als indiziert betrachtete,
dass die Untersuchung durch Dr. D._______ vom 18. Januar 2013 neun
Monate nach dem Erlass der Verfügung erfolgte, und soweit eine Ver-
schlechterung des Allgemeinzustandes bis zum Untersuchungszeitpunkt
beschrieben wird, in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden kann,
dass dem Untersuchungsbericht von Dr. D._______ vom 23. Januar 2013
jedoch mit Blick auf den Zeitraum vor Verfügungserlass entnommen wer-
den kann, dass seit dem Winter 2012 eine psychiatrische Behandlung
und Therapie zur Aufarbeitung der schweren depressiven Episode durch-
geführt worden und die Einnahme von Psychopharmaka und Lyrica wei-
terhin notwendig sei,
dass den medizinischen Dokumenten insgesamt entnommen werden
kann, dass zwischen dem Gutachten im Mai 2011 und dem Verfügungser-
lass im April 2012 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits-
zustandes eintrat, welche zu einer bis 2013 anhaltenden Therapiebedürf-
tigkeit führte,
dass die Einschätzung des RAD-Arztes in der Stellungnahme vom
22. Mai 2012 (act. 62), wonach in psychischer Hinsicht ein mit dem Sta-
tus anlässlich der Begutachtung vergleichbarer Gesundheitszustand vor-
läge, unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar ist,
dass die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen mit Verfü-
gung vom 4. Juli 2012 (act. 59 und 64) mit dem nicht ausreichenden ge-
sundheitlichen Zustand des Versicherten begründet wurde, nachdem die-
C-2747/2012
Seite 10
ser die IV-Stelle Basel-Stadt über die durchgeführten und bevorstehen-
den medizinischen Massnahmen sowie die Funktionseinschränkungen in-
folge der Nebenwirkungen der Medikamente informiert hatte (act. 56, 57,
58, Protokoll der IV-Stelle Basel-Stadt per 17. Juli 2012; nicht paginiert),
dass seitens der Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung
nicht abgeklärt wurde, ob die Nebenwirkungen der Medikamente, welche
berufliche Massnahmen verunmöglichten, auch zu einer zusätzlichen
Einschränkung der Leistungsfähigkeit und damit der Erwerbsfähigkeit füh-
ren würden,
dass sich damit die Abklärung des medizinische Sachverhalt nach dem
Gutachtenszeitpunkt als nicht ausreichend, respektive nicht nachvollzieh-
bar erweist,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen zum
Schluss gelangt, dass der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist,
und zur Beurteilung des Rentenanspruchs zusätzliche Abklärungen erfor-
derlich sind,
dass zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit die verbleibenden Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt massgebend sind (Art. 7 Abs. 1 ATSG, vgl. Art. 16 ATSG),
dass das Konzept von Art. 7 und 16 ATSG für die rentenbestimmende In-
validitätsbemessung unter anderem die Prüfung des Eingliederungsbe-
darfs voraussetzt,
dass sich in den Akten der Vorinstanz keine Anhaltspunkte für eine ver-
tiefte Abklärung des Eingliederungsbedarfs zeigen,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, die erfor-
derlichen zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen und anschliessend in
der Sache neu zu verfügen,
dass bei diesem Verfahrensausgang dem obsiegenden Beschwerdefüh-
rer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG
e contrario) und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist,
dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
C-2747/2012
Seite 11
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Partei-
entschädigung zuzusprechen und diese unter Berücksichtigung des ak-
tenkundigen Aufwands auf CHF 2'600.- festzusetzen ist.
C-2747/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der Kostenvorschuss in
der Höhe von CHF 400.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 2'600.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungs-
formular)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: