Abtei lung II I
C-2748/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
H._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2748/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1947 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
H._______ hat in den Jahren 1982 bis 2001 (mit Unterbrüchen) in der
Schweiz als Lastwagenfahrer gearbeitet und dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet (act. 2, 5 und 68). Er hat sich am 22. Dezember 2005 über
den deutschen Versicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug einer Rente angemeldet
(act. 5 f.).
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2007 (act. 75) hat die IV-Stelle – wie mit
Vorbescheid vom 11. Januar 2007 (act. 73) bereits angekündigt – das
Leistungsgesuch von H._______ mit der Begründung abgewiesen, es
liege keine anspruchsbegründende Invalidität vor. Sie stützte sich
dabei insbesondere auf folgende Dokumente medizinischen und
wirtschaftlichen Inhalts: (1) den Schlussbericht von Dr. S._______ des
RAD Rhone vom 6. November 2006; (2) das aufgrund der Un-
tersuchung vom 5. April 2006 erstellte Gesamtgutachten von
Dr. L._______, Internist und Sozialmediziner, vom 9. Mai 2006
(act. 65), welches Berichte von Dr. med. R._______, Orthopäde, vom
24. April 2006 (act. 63) und Dr. B._______, Neurologe und Psychiater,
vom 4. Mai 2006 (act. 64) mitberücksichtigte; (3) das Gutachten von
Prof. Dr. med. U._______, Chefarzt Abteilung Innere Medizin an den
Kliniken des Landkreises X._______ vom 16. November 2005
(act. 45); (4) den Reha-Entlassungsbericht von Dr. med. N._______,
Chefarzt Reha-Klinik D._______ und Facharzt für Orthopädie, Physika-
lische und Rehabilitative Medizin, Sportmedizin, Chirotherapie, Physi-
kalische Therapie und Rehabilitationswesen, vom 11. Oktober 2005
(act. 44); (5) den Fragebogen für den Versicherten vom 10. Juli 2006
(act. 13) und (6) den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 13. Juli
2006 (act. 12).
Die untersuchenden Ärzte stellten mit den vorgenannten Berichten bei
H._______ im Wesentlichen folgende Diagnosen: (1) eine chronisch
obstruktive Lungenerkrankung mit verminderter CO-Diffusions-
kapazität, aber normalen Ruheblutgasen und bei Status nach Niko-
tinabusus; (2) Cervicalsyndrom bei Osteochondrose der HWS; (3) co-
ronare Eingefäss-Erkrankung mit 50% RCA-Stenose ohne Ischaemie-
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zeichen; (4) Coxarthrose beidseits; (5) Gonarthrose links; (6) arterielle
Hypertonie; (7) Verschluss der A. carotis interna links mit suffizientem
Umgehungskreislauf und (8) Status nach Hernitomie links.
Gegen die Verfügung vom 21. März 2007 hat H._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 17. April 2007 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht eingereicht und beantragt, ihm sei zufolge vol-
ler Erwerbsunfähigkeit eine Rente zuzusprechen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle ge-
stützt auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle
vom 9. Juli 2007 (act. 88) die Zusprechung einer Viertelsrente seit
dem 1. Oktober 2005 und somit die teilweise Gutheissung der Be-
schwerde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass der Beschwerde-
führer in seinem früheren Beruf als Lastwagenfahrer zu 100% arbeits-
unfähig sei, während in leichteren Verweistätigkeiten zunächst volle
Arbeitsfähigkeit und ab August 2005 wegen der zunehmenden Dys-
pnoe in leichten Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 20%
anzunehmen sei. Der auf diesen Grundlagen durchgeführte Einkom-
mensvergleich ergebe eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse
von 48%.
D.
Der Beschwerdeführer liess sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz
nicht mehr vernehmen, beantragte jedoch mit Eingabe vom 14. Sep-
tember 2007 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und der Be-
schwerdeführer von der Bezahlung des mit Verfügung vom 6. Septem-
ber 2007 eingeforderten Gerichtskostenvorschusses befreit.
E.
Gegen die mit Verfügung vom 20. Juli 2007 mitgeteilten Mitglieder des
Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am 16. April
2008 wurde die Gerichtsschreiberin durch die im Rubrum aufgeführte
Gerichtsschreiberin ersetzt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vorlie-
gend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständi-
ge sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbe-
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reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per-
sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätz-
lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates.
2.1 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinwei-
sen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegen-
de Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein-
kommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
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rung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun-
gen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die
durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Janu-
ar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden
deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Be-
stimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
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verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat-
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
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rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels-
rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit
dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe
BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.8 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen war (lit. b).
3.9 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
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während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri-
sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
und inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf den Bezug einer IV-
Rente hat.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Deutsche Rentenver-
sicherung habe bei ihm das Vorliegen einer vollen Erwerbsunfähigkeit
seit dem 1. August 2005 bestätigt. Eine dem Gesundheitszustand an-
gepasste leichtere Tätigkeit sei ausgeschlossen.
4.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, sie sei nicht an die
Feststellungen der deutschen Versicherungsträger gebunden; für die
Beurteilung der Invalidität seien allein die schweizerischen Rechtsnor-
men massgebend. Aus den Arztberichten liesse sich schliessen, dass
der Beschwerdeführer seit dem 26. Oktober 2004 in seinem früheren
Beruf als Lastwagenfahrer voll arbeitsunfähig sei. In leichteren Ver-
weistätigkeiten habe zunächst noch volle Arbeitsfähigkeit bestanden.
Seit August 2005 bestehe aber aufgrund der zunehmenden Dyspnoe
auch in leichten Verweistätigkeiten eine Einschränkung von 20%, was
gemäss Einkommensvergleich einem Invaliditätsgrad von 48% ent-
spreche. Dem Beschwerdeführer sei somit nach Ablauf der einjährigen
Wartefrist am 26. Oktober 2005 mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 eine
Viertelsrente zuzusprechen.
4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass aus den Feststellungen respektive
Schlussfolgerungen der Deutschen Rentenversicherung zu Gunsten
des Beschwerdeführers nichts abgeleitet werden kann, da der An-
spruch auf eine Invalidenrente – wie bereits erwähnt – nach schweize-
rischem Recht zu beurteilen ist (vgl. Ziffer 2.1 hievor).
4.4 Dr. N._______, Chefarzt Reha-Klinik D._______ und Facharzt für
Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Sportmedizin,
Chirotherapie, Physikalische Therapie und Rehabilitationswesen, hat
im Reha-Entlassungsbericht vom 11. Oktober 2005 festgehalten, der
Beschwerdeführer leide seit einigen Jahren unter (1) einem Zervikal-
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und Lumbalsyndrom bei fortgeschrittener degenerativer Wirbel-
säulenerkrankung mit deutlicher Funktionsbeeinträchtigung; (2) Koxar-
throse beidseits mit endgradiger Funktionsbeeinträchtigung; (3) einer
chronischen Bronchitis mit deutlicher Funktionsbeeinträchtigung;
(4) einem metabolischen Syndrom mit koronarer Herzkrankheit durch
Eingefässerkrankung und therapiepflichtiger arterieller Hypertonie so-
wie (5) einer Schwerhörigkeit im Hochtonbereich beidseits. Er sei nur
noch für leichte körperliche Tätigkeiten, die rückengerecht, rumpf-
kontrolliert, ohne Zwangshaltungen und ohne Nachtschicht und Zeit-
druck ausgeführt werden können, vollschichtig einsetzbar; in seinem
bisherigen Beruf als Lastwagenfahrer sei er arbeitsunfähig.
4.5 Prof. Dr. med. U._______, Chefarzt der Abteilung Innere Medizin
der Kliniken des Landkreises X._______, diagnostizierte mit Gutach-
ten vom 16. November 2005 (1) eine obstruktive Lungenerkrankung
mit zunehmender Belastungsdyspnoe, deutlicher Besserung nach
Bronchospasmolyse und Ausschluss einer interstitiellen Lungen-
erkrankung; (2) eine koronare Eingefässerkrankung; (3) eine Haut-
erkrankung ungeklärter Genese; (4) arterielle Hypertonie; (5) Hyper-
lipoproteinämie; (6) Adipositas; (7) Nikotinabusus bis 04/2005;
(8) Bandscheibenvorfall der Hals- und Lendenwirbelsäule und (9) Cox-
arthrose beidseits. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich dieses Gutachten
nicht.
4.6 Dr. med. R._______, Facharzt für Orthopädie, hat den
Beschwerdeführer im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung am
5. April 2006 untersucht und mit Bericht vom 24. April 2006 folgende
Diagnosen gestellt: (1) Zervikalsyndrom bei Osteochondrose der
Halswirbelsäule; (2) Arthrose der Hüftgelenke und (3) geringgradige
Arthrose des linken Kniegelenks. Aufgrund dieser Einschränkungen
sei dem Beschwerdeführer die Ausübung leichter und weitgehend
auch mittelschwerer Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, die im
Sitzen oder überwiegend im Sitzen oder in wechselnden
Körperhaltungen, auch mit überwiegenden aber nicht
ausschliesslichen Steh- und Gehanforderungen ausgeführt werden
können, zumutbar. Unter diesen Voraussetzungen sei ein
vollschichtiger, täglicher Einsatz möglich, er rate allerdings von einer
Tätigkeit als Lastwagenfahrer ab, da im Rahmen des vorliegenden
Zervikalsyndroms auch Schwindel auftreten könne.
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4.7 Dr. B._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, hielt mit
Bericht vom 4. Mai 2006 fest, neurologische Ausfälle durch den Band-
scheibenschaden könne er ausschliessen, eine Nervenwurzelirritation
mit ausstrahlenden Schmerzen halte er jedoch für glaubhaft. Zusätz-
lich liege aufgrund der angegebenen Sensibilitätsstörungen vermutlich
ein Carpaltunnelsyndrom beidseits vor. Ausführungen zu allfälligen da-
raus folgenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit enthielt der Be-
richt keine.
4.8 Dr. L._______, Internist und Sozialmediziner, stellt dem Be-
schwerdeführer mit seinem Gesamtgutachten vom 9. Mai 2006 folgen-
de Diagnosen: (1) Schwere obstruktive und restriktive Lungenerkran-
kung bei langjährigem inhalativem Tabakkonsum; (2) Bandscheiben-
schaden (Osteochondrosen) der unteren Halswirbelsäule mit Wurzel-
reizsymptomatik und ohne neurologische Ausfälle und schmerzhafter
leichter Funktionsbehinderung und Schwindelerscheinungen; (3) Blut-
hochdruck; (4) koronare Eingefässerkrankung sowie (5) Hypercholes-
terinämie und Hyperurikämie. Zusammenfassend sei festzuhalten,
dass sich im Wesentlichen die schwere chronische Lungenerkrankung
als leistungsmindernd auswirke, weshalb der Beschwerdeführer auch
in leichten Tätigkeiten nur etwa halbschichtig einsetzbar sei. Eine Tä-
tigkeit als Lastwagenfahrer komme aus orthopädischer Sicht nicht
mehr in Frage.
4.9 Dr. S._______ hat im Schlussbericht des RAD Rhone vom
6. November 2006 festgehalten, der Beschwerdeführer leide sei länge-
rem unter HWS-Beschwerden und einer Schwindelsymptomatik. Seit
August 2005 käme auch noch eine Anstrengungsdispnoe bei einer
bronchialen Obstruktion dazu. Er sei deshalb als Lastwagenfahrer so-
wie für mittelschwere bis schwere Arbeiten voll arbeitsunfähig. Leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen oder mit wechselnden Körper-
haltungen seien zu 100% möglich.
4.10 Dr. W._______, Arzt des medizinischen Dienstes der IV-Stelle,
hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2007 fest, dass der Be-
schwerdeführer trotz der festgestellten chronischen obstruktiven Lun-
generkrankung ganztags in stehenden oder sitzenden Verweistätigkei-
ten eingesetzt werden könne. Fraglich sei aber, ob er in einer Fabrik
mit hohem Arbeitstempo arbeiten könnte. Vermutlich sei diesfalls mit
einer Leistungseinbusse von 50% zu rechnen. Geeigneter wären somit
Tätigkeiten wie Aufsicht im Museum, Verteilung von interner Post, Re-
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paratur von Kleingeräten oder Durchführung von kleinen Auslieferauf-
trägen, wobei auch hier unter Umständen aufgrund eines verminderten
Arbeitstempos, allfälliger längerer Pausen oder vermehrter Arztbe-
suche mit einer Leistungseinbusse von 20% gerechnet werden müss-
te. Bei Festhalten an der vollen Leistungsfähigkeit auch in Verweistä-
tigkeiten müsste dies wohl mit einem weiteren Gutachten untermauert
werden.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die befragten Ärzte überein-
stimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
HWS-Problematik sowie auch des Schwindels nicht mehr in der frühe-
ren Tätigkeit als Lastwagenfahrer tätig sein kann; auch andere schwe-
re Arbeiten seien daher ausgeschlossen. Diese Feststellungen sind
nachvollziehbar und aufgrund der gestellten Diagnosen berechtigt.
Ferner sind sich die begutachtenden Ärzte einig, dass der Beschwer-
deführer in leichten oder allenfalls mittelschweren Arbeiten eingesetzt
werden könne. Unklar bleibt aber, in welchem Ausmass dem Be-
schwerdeführer diese Tätigkeiten zumutbar wären. Die Berichte der
Ärzte sind diesbezüglich entweder sehr vage (so Gutachten von
Dr. L._______ [nur etwa halbschichtig] und Stellungnahme von
Dr. W._______ [vermutlich Leistungseinbusse von 20-50%]), enthalten
bezüglich der Arbeitsfähigkeit gar keine Informationen (so Gutachten
von Prof. Dr. med. U._______ und Dr. B._______) oder attestieren
dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100% in leichten bis
mittelschweren Verweistätigkeiten (so Berichte von Dr. N._______,
Dr. med. R._______ und Dr. S._______). Obwohl die Ärzte im
Wesentlichen dieselben Diagnosen stellen, beurteilen sie die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit dennoch
sehr unterschiedlich. Aus den vorliegenden widersprüchlichen Beurtei-
lungen ist somit nicht nachzuvollziehen, inwiefern der Be-
schwerdeführer in leichten bis mittleren Verweistätigkeiten in seiner Ar-
beitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Eine rechtskonforme Beurteilung
des Leistungsanspruchs ist somit nicht möglich. Die Sache ist daher
an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in den noch möglichen Verweistätigkeiten abkläre
und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
Die Beschwerde ist somit dahingehend gutzuheissen, als die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum weiteren Vorge-
Seite 12
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hen im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Par-
tei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisge-
mäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215
E. 6). Einer unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63
Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2 Da dem Beschwerdeführer, welcher sich nicht vertreten liess, kei-
ne notwendigen unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind
und der zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochte-
ne Verfügung vom 21. März 2007 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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