B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2750/2019
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Deutschland)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine
Altersrente anstelle der bisher ausgerichteten Invalidenrente,
Einspracheentscheid SAK vom 27. Mai 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) Januar 1954 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwer-
deführer), ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Er
hatte seit dem 1. Januar 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der
schweizerischen Invalidenversicherung (Vorakten 52, 112, 129/13).
B.
Infolge Erreichen des ordentlichen Rentenalters teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2019 (Vorakten 128) mit,
dass er Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 645.- habe. Da-
gegen erhob der Beschwerdeführer am 27. März 2019 (Poststempel;
Vorakten 129) Einsprache und machte sinngemäss geltend, er habe neben
der Altersrente in der Höhe von Fr. 645.- Anspruch auf eine Invalidenrente.
Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 (Vorakten 130) teilte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer mit, der Anspruch auf eine Invalidenrente
erlösche mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente.
C.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 27. Mai 2019 erhob
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2019 Beschwerde (BVGer
act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Auf-
hebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung
einer Altersrente in der Höhe von Fr. 645.- und der bisher ausgerichteten
Invalidenrente.
D.
Mit Vernehmlassung vom 15. August 2019 (BVGer act. 5) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefoch-
tenen Einspracheentscheides.
E.
Der Schriftenwechsel wurde am 3. Oktober 2019 (BVGer act. 8) mangels
Eingang einer Replik geschlossen.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfin-
dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31,
32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat
des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abände-
rung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs.
1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Der Anspruch auf eine
Alters- oder Invalidenrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Ja-
nuar 2013 E. 4).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
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2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; BGE 139 V 335 E. 6.2; BGE 138 V
475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens
beim Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Mai 2019 in Kraft stan-
den. Weiter sind aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al-
lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3.
3.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und
Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der
Anspruch auf eine Altersrente entsteht laut Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten
Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgeben-
den Altersjahres folgt.
Der Beschwerdeführer erreichte am (…) Januar 2019 das ordentliche AHV-
Rentenalter, so dass er ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine Altersrente
hat.
3.2 Gemäss Art. 30 IVG (SR 831.20) erlischt der IV-Rentenanspruch mit
der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung. In Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG i.V.m.
Art. 30 IVG wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst, das
heisst, die Renten werden nicht kumulativ gewährt, vielmehr erhält der bis-
herige IV-Rentenbezüger ab Erreichen des AHV-Rentenalters keine Invali-
denrente mehr, sondern ab diesem Zeitpunkt einzig eine Altersrente.
Vorliegend bezog der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2005 eine
ganze Invalidenrente (vgl. Bst. A hiervor). Infolge Erreichen des ordentli-
chen AHV-Rentenalters hat er seit dem 1. Februar 2019 Anspruch auf eine
Altersrente (vgl. E. 3.1 hiervor), womit der Anspruch auf eine Invalidenrente
am 31. Januar 2019 endete. Die Vorinstanz entrichtete damit zurecht ab
1. Februar 2019 einzig eine Altersrente.
3.3 Die Höhe der Altersrente von monatlich Fr. 645.- wird vom Beschwer-
deführer vorliegend nicht bestritten. Es besteht kein Anlass die Rentenbe-
rechnungen zu überprüfen.
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Seite 5
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ab Eintritt des ordentlichen AHV-Ren-
tenalters, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Invaliden-
rente mehr auszurichten ist (Art. 30 IVG), sondern einzig eine Altersrente
(Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Beschwerde erweist sich nach dem Dar-
gelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen
Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG)
und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 zu bestä-
tigen ist.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfah-
rensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Partei-
entschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbe-
hörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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