Abtei lung II I
C-275/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Bernard Maitre; Gerichtsschreiberin Karin
Behnke
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-275/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene, verheiratete kroatische Staatsangehörige
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), der in den Jahren 1971
bis 1978 als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet und dabei die obli-
gatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte, meldete sich am
25. September 1995 wegen Ulkus, chronischer Pankreatitis und Bron-
chitis beim heimatlichen Versicherungsträger (Republicki Fond Miro-
vinskog I Invalidskog Osiguranja Radnika Hrvatske in Zagreb, nachfol-
gend: RFMIO oder kroatischer Versicherungsträger) zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente an (IV-Akt. 3). Mit Bescheid vom
18. Dezember 1995 wurde dem Beschwerdeführer in Gutheissung sei-
nes Antrages auf eine kroatische Rente vom RFMIO ab 16. Oktober
1995 eine Rente in der Höhe von 373,87 Kn (Kroatische Kuna) monat-
lich zugesprochen (IV-Akt. 47). Das zwischenstaatliche Verfahren wur-
de am 16. Dezember 1996 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
in Genf eröffnet (IV-Akt. 4). Die für die Prüfung des Leistungsgesuchs
zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland, IVSTA (im Folgenden:
Vorinstanz) wies das Begehren mit Verfügung vom 7. Januar 1998 ab
(nicht aktenkundig), welche mit Urteil vom 24. Februar 2000 von der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen bestä-
tigt wurde (IV-Akt. 11).
Am 9. März 2005 meldete sich X._______ erneut beim kroatischen
Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Rente an (IV-
Akt. 13), welcher das Gesuch am 22. September 2005 an die Schwei-
zerische Ausgleichskasse weiterleitete (IV-Akt. 14). Die Vorinstanz for-
derte den Versicherten am 11. April 2006 auf, ihr den Fragebogen für
den Versicherten und alle sich in seinem Besitz befindenden Unterla-
gen zuzustellen (IV-Akt. 16). Am 19. September 2006 forderte die Vor-
instanz den kroatischen Versicherungsträger auf, eine neue Untersu-
chung zu veranlassen (IV-Akt. 56). Gestützt auf die neuen Unterlagen
(Bericht von Dr. med. R._______ vom 22. April 2005, IV-Akt. 67, 68;
Bericht von Dr. med. S._______ vom 9. Mai 2005, IV-Akt. 65, 66; Be-
richt von Dr. T._______ vom 20. Februar 2007, IV-Akt. 60, 63, 64; Be-
richt der Klinik für Urologie, Zagreb, IV-Akt. 49, 50) legte die Vorinstanz
das Dossier dem RAD Rhone, Dr. med. U._______, FMH Allgemeine
Medizin, zur Beurteilung vor. Dieser kam zum Schluss, dass der Be-
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schwerdeführer seit März 2005 in der angestammten Tätigkeit als Kell-
ner zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfä-
hig sei (IV-Akt. 70). Mit Vorbescheid vom 10. August 2007 stellte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Dreiviertels-
rente ab 1. März 2006 in Aussicht (IV-Akt. 73), wogegen der Beschwer-
deführer am 15. September und 3. Oktober 2007 den Einwand erhob,
er habe bereits ab 9. März 2005 Anspruch auf eine – ganze – Rente
(IV-Akt. 75, 79). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 sprach die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer ab 1. März 2006 eine ordentliche Drei-
viertelsrente zu (IV-act. 84).
B.
Am 7. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer höhe-
ren – ganzen – Rente bereits ab dem Datum der zweiten Antragsstel-
lung, d.h. ab 9. März 2005. Ferner beantragte er auch einen Zuschuss
für seinen 1970 geborenen, behinderten Sohn.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 wurde der Beschwerde-
führer zur Leistung eines Kostenvorschusses innerhalb von zwei Wo-
chen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert. Dagegen erhob der Be-
schwerdeführer am 28. Januar 2008 beim Bundesgericht in Luzern
"Beschwerde", welches die Eingabe am 6. Februar 2008 dem Bundes-
verwaltungsgericht zur eventuellen Weiterbehandlung als Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege weiterleitete.
D.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aus-
zufüllen und mit den notwendigen Beweismitteln versehen zuzustellen.
E.
Am 5. März 2008 stellte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege zu.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2008
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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G.
Replicando (10. Mai 2008) und duplicando (30. Mai 2008) hielten die
Parteien je an ihren Anträgen fest. Mit Triplik vom 25. Juli 2008 hielt
der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, während die Vorins-
tanz in ihrer Quadruplik vom 5. August 2008 an ihrem Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde festhielt.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Weil die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
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1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Ab-
teilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus
Richter Frank Seethaler und Richter Bernard Maitre der Abteilung II
sowie Richter Beat Weber der Abteilung III.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Verfügung sowohl betreffend den Ren-
tenbeginn als auch die Rentenhöhe bzw. den Invaliditätsgrad ange-
fochten. Zur Anfechtung der Verfügung bezüglich eines "Zuschusses"
für seinen behinderten Sohn vgl. E. 6 hiernach.
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze darzulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18.
Dezember 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Bei den ma-
teriellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sind die durch
die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar
2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129), daher nicht zu berücksich-
tigen. Im Folgenden werden deshalb die bis Ende 2007 gültig gewese-
nen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.1.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Kroatien. Nach Art. 4 des Abkommens vom 9. April 1996
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestim-
mungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
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schweizerische Invalidenrente von dem in Art. 4 des Abkommens auf-
gestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehöri-
gen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den
seither getroffenen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen.
3.1.2 Die Frage, ob und ab wann Anspruch auf Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach al-
lein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (BGE 130 V 253
E. 2.4).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy-
chischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis-
herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be-
ruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
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Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine hal-
be Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei min-
destens 70 % auf eine ganze Rente.
3.6 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art.
28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
(lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen ist (lit. b). Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt,
kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen,
wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist.
Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit
auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfä-
higkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen
sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit
die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe er-
reichen (BGE 129 V 418 E. 2.1, 121 V 274 E. 6b/cc; AHI 2001 S. 279
E. 2). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein
weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheits-
schaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen) und sich
der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder ver-
bessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen
entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in
welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetre-
ten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im
Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 E. 3c; vgl. auch BGE
129 V 419).
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3.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach
ist vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der
Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän-
dert hat. Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweige-
rung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten
Rentengesuchen befassen muss. Tritt die Verwaltung auf die Neuan-
meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu
vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Verände-
rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat
demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41
IVG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren-
tenbegründende Invalidität zu bejahen und hernach zu beschliessen.
Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch
dem Richter.
3.8 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialver-
sicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für
die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115
V 113 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unverän-
derte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern,
als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Par-
tei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte (BGE 115 V 142 E. 8a). Diese Beweisregel greift aller-
dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b).
4.
Gemäss den soeben dargelegten Grundsätzen ist massgebend, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rechts-
kräftigen Abweisung mit Verfügung vom 7. Januar 1998 in rentenan-
spruchserheblicher Weise verschlechtert hat.
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4.1 Der abweisenden Verfügung vom 7. Januar 1998 lag folgender me-
dizinischer Sachverhalt zugrunde:
Vom 20. Juni bis 29. Juni 1989 hielt sich der Beschwerdeführer wegen
Oberbauchbeschwerden zur Durchführung einer endoskopisch retro-
graden Cholangiopankreatikographie (ERCP) im Klinikum A._______,
Klinik für Innere Krankheiten der Medizinischen Fakultät der Universi-
tät Zagreb, Zagreb, auf. Die Untersuchung ergab kein Resultat im Hin-
blick darauf, ob beim Pankreas ein infiltrativer oder entzündlicher Pro-
zess im Gange war, so dass der Beschwerdeführer in eine andere Kli-
nik verlegt werden musste (IV-Akt. 17).
Vom 29. Juni bis 11. Juli 1989 weilte der Beschwerdeführer im Klini-
kum B._______, Zagreb, wo mittels einer CT-Aufnahme des Abdomens
ein neoplastischer Prozess am Pankreas ausgeschlossen werden
konnte (IV-Akt. 18, 19).
Vom 10. August bis 19. August 1995 wurde der Beschwerdeführer we-
gen seiner chronischen obstruktiven Lungenkrankheit und wegen ei-
nes Verdachts auf Exazerbation der bekannten Bauchspeicheldrüsen-
entzündung im Klinischen Krankenhaus C._______, Zagreb, unter-
sucht und behandelt. Aufgrund eingehender Untersuchungen (Labor,
EKG, Spirogramm, Blutgasanalyse, RTG, Ergometrie, Echographie
des Abdomens, Gastroskopie) gelangten die behandelnden Ärzte zu
folgenden Diagnosen: chronische obstruktive Bronchitis; Bronchiekta-
sien beidseits basal; chronisches pulmonales Herz; arterielle Hyperto-
nie; chronische Gastroduodenitis; chronische Pankreatitis; chronische
Ulkuserkrankung und Schwerhörigkeit auf beiden Ohren. Dem Be-
schwerdeführer wurde ein Krankenurlaub empfohlen (IV-Akt. 28, 29).
Die Kontrolluntersuchung vom 4. September 1995 in demselben Kran-
kenhaus ergab unveränderte Befunde und dem Beschwerdeführer
wurde empfohlen, sich wegen seiner gesundheitsbedingt stark vermin-
derten Arbeitsfähigkeit an den kroatischen Versicherungsträger zu
wenden (IV-Akt. 30, 31).
Am 11. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des kroati-
schen Versicherungsträgers untersucht. Diagnostiziert wurden eine
chronische bilaterale Bronchitis, ein Lungenemphysem, eine Bronchi-
ektase beidseits, arterieller Bluthochdruck, eine chronische Gastro-
duodenitis, eine chronische Pankreatitis, Varizen, Schwerhörigkeit so-
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wie ein Status nach Hernienoperation. Aus Sicht der Lunge sei der Be-
schwerdeführer voll arbeitsfähig. Wegen der chronischen Pankreatitis
sei er lange gepflegt worden. Herz und Kreislauf seien in der Norm.
Die Experten folgerten eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von weni-
ger als 50 % (IV-Akt. 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40).
Am 22. Dezember 1997 äusserte sich der IV-Stellenarzt Dr. med.
V._______ zu den gesamten Akten. Er kritisierte dabei insbesondere
den ersten Bericht des Krankenhauses C._______. Ein Cor pulmonale
lasse sich dem EKG nicht entnehmen, sowohl die Restriktion als auch
die Obstruktion der Lungenfunktion seien wenig ausgeprägt, die Blut-
gasmessung zeige sehr gute Resultate, die Ergometrie sei völlig nor-
mal und die Diagnose Bronchiektasie sei nicht gesichert. Um letztere
Diagnose zu sichern, hätte man eine Bronchiographie oder eine Bron-
chioskopie durchführen müssen, was man indes nicht gemacht habe.
Die Magen- und Zwölffingerdarmprobleme führten nur zu kurzen Ab-
senzen im Arbeitsleben. Die Pankreatitis habe keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit, da die Kontrollteste nur leicht gestörte Resultate ge-
zeigt hätten. Die Varizen sowie die Schwerhörigkeit seien ohne jeden
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Weder eine Krankheit für sich allein
noch alle zusammen führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindes-
tens 50 % (IV-Akt. 6).
Am 8. April 1998 beurteilte die IV-Stellenärztin Dr. med. W._______ die
Akten. Sie gelangte zu den Diagnosen chronische obstruktive Emphy-
sembronchitis mit Bronchiektasen; Hypertonie; chronische rezidivie-
rende Gastroduodenitis; Pankreatitis 1989 mit Verdacht auf Neoplasie,
was sich später nicht bestätigt hat; Varikose der linken unteren Extre-
mität, Anakusis rechts und Hypakusis links. Zur Begründung führte sie
aus, beim Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Hospitalisation im
Krankenhaus C._______ im August 1995 eine medikamentöse Thera-
pie eingeleitet worden, die den Gesundheitszustand wesentlich gebes-
sert habe, wie der Bericht des kroatischen Versicherungsträgers vom
29. August 1996 denn auch zeige. Bei guter Lungenfunktion und nor-
malen Blutgaswerten sei der Beschwerdeführer aus pneumologischer
Sicht nicht eingeschränkt. Herz und Kreislauf seien altersentsprechend
normal; die Hypertonie habe bisher zu keinen Veränderungen an Herz
und Kreislauf geführt (EKG vom 5. Juli 1996), bei der ergometrischen
Belastung (Belastungs-EKG vom 5. Juli 1996) habe der Beschwerde-
führer 90% der Norm geleistet; es hätten sich weder klinisch noch
elektrokardiographisch Zeichen einer Ischämie gefunden. Eine chroni-
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sche Gastroduodenitis sei einer medikamentösen Therapie zugänglich
und verursache keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Die 1989 durch-
gemachte Pankreatitis sei längst abgeheilt und der Verdacht auf eine
Neoplasie habe sich nicht bestätigt. Die Varizen an der unteren linken
Extremität würden die Arbeitsfähigkeit ebensowenig einschränken. Bei
Anakusis rechts (Audiogramm vom 14. Juni 1996) bestehe eine Hoch-
tonschwerhörigkeit links, welche durch ein Hörgerät ausgeglichen wer-
den könne. Sie sei mit Dr. med. V._______ einig, dass der Beschwer-
deführer in seinem letzten Beruf nicht in rentenberechtigendem Aus-
mass eingeschränkt sei, auch stünden ihm zahlreiche leichte und mit-
telschwere Verweisungstätigkeiten offen, in denen er uneingeschränkt
arbeitsfähig sei (IV-Akt. 9).
4.2 Die von der Vorinstanz nach der Neuanmeldung vom 9. März 2005
eingeholten medizinischen Unterlagen zeigen folgendes Bild:
Am 11. Juli 2005 erstattete der kroatische Versicherungsträger erneut
ein Gutachten über den Beschwerdeführer. Dieser klagte den Gutach-
tern gegenüber, seit den letzten Jahren wegen einer Nierenerkrankung
(Zysten), eines Prostataadenoms und Atembeschwerden in Behand-
lung zu sein. Ferner klagte er über sehr starken Husten, eine Schwel-
lung der Waden, gelegentliche Schmerzen an der rechten Schulter und
in der Lumbalgegend, Obstipation und gestörten Schlaf. Diagnostiziert
wurden eine chronische obstruktive Lungenerkrankung, ein Zervikal-
und Zervikobrachialsyndrom, eine arthrotische Hypermobilität rechts,
eine Periarthritis humeroscapularis rechts, ein chronisches Lumbosak-
ralsyndrom beidseits, eine Gonarthrose beidseits, Varizen links, ein
Verdacht auf eine Nephrolithiasis links, eine Mikrohämaturie, ein Pros-
tata-Adenom sowie eine chronische Pankreatitis. Die Invalidität beste-
he seit dem 9. März 2005. Gestützt auf die klinische Untersuchung und
die Akten gelangte Dr. med. T._______ zu einer Arbeitsunfähigkeit von
50 %. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe
seit langem wegen einer chronischen obstruktiven Bronchitis, eines
Lungenemphysems und einer Bronchiektase in Behandlung. 1989
habe er eine Pankreatitis durchgemacht. Er habe Atemprobleme, ins-
besondere bei körperlichen Anstrengungen. Die Spirometrie zeige
eine verminderte Ausatmung in den oberen Teilen der Lungen und die
Radiographien der Lungen und des Herzens zeigten eine Hyperinflati-
on des Parenchyms des rechten Lungenober- und Mittellappens ohne
Infiltrate; der Herz- und Gefässschatten sei nicht vergrössert. Der Be-
schwerdeführer leide auch an erhöhtem arteriellem Blutdruck, einer
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chronischen Pankreatitis, Krampfadern an den unteren Extremitäten
und an zervikalen und lumbalen Beschwerden. Die Radiographie zeige
eine partielle Blockierung der Wirbel C3 und C4 mit verkleinerter
Bandscheibe, eine Ostechondrose des Zwischenwirbelraums C5/C6,
eine Unkarthrose C6 beidseitig sowie degenerative Veränderungen an
der Lumbalwirbelsäule. Ferner lägen Beschwerden der Harnwege und
der linken Niere vor; es seien Zysten, eine Mikrohämaturie und eine
Nephrolithiasis diagnostiziert worden. Die laborchemischen Untersu-
chungen zeigten erhöhte Werte der Triglyzeride, des Cholesterols und
des Enzyms AMS (IV-Akt. 43, 44, 45, 46, 49, 50, 62, 65, 66, 67, 68).
Am 20. Februar 2007 wurde eine weitere Expertise von denselben
Personen erstattet, die zum gleichen Ergebnis kamen (Arbeitsunfähig-
keit von 50-60 %) (IV-Akt. 60, 64).
Gestützt auf die nach der zweiten Anmeldung eingegangenen Akten
nahm Dr. med. U._______ am 10. Juli 2007 eine Beurteilung zur Ar-
beitsfähigkeit/Erwebsfähigkeit vor. Er stellte die Hauptdiagnose einer
nicht näher bezeichneten chronischen Bronchitis (ICD-10: J 42). Als
Nebendiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er dege-
nerative Zervikolumbalgien, Gonarthrose, Periarthropathia humeros-
capularis links (richtig wäre rechts) und als Nebendiagnosen ohne Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Prostataadenom sowie Varizen an
den unteren Extremitäten. Eine halbtägige wechselbelastende Tätig-
keit sei dem Beschwerdeführer zumutbar mit den Besonderheiten,
dass maximal 10 kg Lasten gehoben werden und die Arbeiten nur auf
ebenem Boden ausgeübt werden dürften. Die Beschwerden seien gra-
vierend und rechtfertigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit
März 2005 für schwere Arbeiten. Seit März 2005 sei jedoch eine 50 %
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gegeben (IV-Akt. 70).
4.3 Die eingehenden Untersuchungen, die dem Gutachten des kroati-
schen Versicherungsträgers vom 29. August 1996 zugrundeliegen,
zeigten normale Leberwerte, eine normale Lungenfunktion und ein un-
auffälliges Herz-Kreislauf-System. Die Gutachter schlossen daher auf
eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50 % (32, 33). Dr. med.
V._______ erachtete den Beschwerdeführer – gestützt auf die umfang-
reichen Untersuchungen – als voll arbeitsfähig (IV-act. 6). Auch Dr.
med. W._______ beurteilte den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig.
Lunge, Herz und Kreislauf seien altersentsprechend normal. Die chro-
nische Gastroduodenitis sei einer medikamentösen Therapie zugäng-
lich und die 1989 durchgemachte Pankreatitis sei längst abgeheilt (IV-
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Akt. 9).
Das am 11. Juli 2005 vom kroatischen Versicherungsträger erstattete
Gutachten kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer u.a. wegen
einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung, muskuloskelettalen
Beschwerden und einer chronischen Pankreatits nurmehr zu 50 % ar-
beitsfähig sei. Auch dieses Gutachten beruht auf umfassenden Abklä-
rungen (Spirometrie, Radiographie Thorax und HWS/LWS, Ultraschall
des Leber-Gallen-Traktes, Laborchemie). Die Diagnose wurde um ein
chronisches Zervikal- und Zervikobrachialsyndrom, eine arthrotische
Hypermobilität rechts, eine Periarthritis humeroscapularis rechts, ein
chronisches Lumbosakralsyndrom und um eine Gonarthrose beidseits
erweitert. Dass die Experten des kroatischen Versicherungsträgers
den Beschwerdeführer nunmehr zu 50 % arbeitsfähig erachteten, ist
daher nachvollziehbar (IV-Akt. 45). Im Gutachten vom 24. April 2007
des kroatischen Versicherungsträgers wird bei unveränderten Befun-
den auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 – 60 % geschlossen (IV-Akt.
64). Dr. med. U._______ schloss sich dem ersten Gutachten des kroa-
tischen Versicherungsträgers an (IV-Akt. 70). Die Gutachten des kroati-
schen Versicherungsträgers vom 11. Juli 2005 und 24. April 2007 sind
für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersu-
chungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kennt-
nis der Vorakten abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation ein, weshalb auf diese abzustellen und von einer
50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen ist.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rente sei ihm be-
reits ab 9. März 2005 zuzusprechen, kann ihm nicht gefolgt werden.
Ausweislich der Akten hat sich der Beschwerdeführer nach der abwei-
senden Verfügung vom 7. Januar 1998 der Vorinstanz erst wieder am
9. März 2005 beim kroatischen Versicherungsträger zum Bezug einer
schweizerischen Rente angemeldet, woraufhin die erforderlichen me-
dizinischen Abklärungen getätigt worden sind, die zeigten, dass der
Beschwerdeführer seit dem 9. März 2005 während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % als Kell-
ner arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) war, so dass die einjährige Wartezeit
erst im März 2005 zu laufen begann und dem Beschwerdeführer frü-
hestens am 1. März 2006 eine Rente zugesprochen werden konnte
(vgl. E. 3.6 hievor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann
die Vorinstanz zur Frage, ob bereits vor dem 9. März 2005 eine dau-
ernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, keine zusätzlichen Angaben
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machen. Die Zusprache einer Rente bereits per 1. März 2005 würde
jedoch bedingen, dass der Beschwerdeführer zuvor während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig gewesen wäre. Aufgrund von neuen Untersuchun-
gen lässt sich die Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht festlegen, sondern
es ist dafür vielmehr der Beizug früherer Beurteilungen erforderlich.
Dem kroatischen Versicherungsträger und dem RAD der Vorinstanz
sind aber sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung gestanden,
und sie haben diese denn auch in ihren Gutachten entsprechend ge-
würdigt.
5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche unstreitig mittels der bei
Erwerbstätigen anzuwendenden Methode des Einkommensvergleichs
zu bestimmen sind.
5.1 Gestützt auf den Fragebogen für Versicherte vom 28. April 2006
war der Beschwerdeführer von 1978 bis 1995 als Kellner in Kroatien
tätig. Mangels statistischer Angaben zu den Einkommen aus Ex-Jugo-
slawien stellte die IV-Stelle ausnahmsweise auf Vergleichseinkommen
in der Schweiz ab. Bei der Durchführung des Einkommensvergleichs
ist die IV-Stelle deshalb von einem durchschnittlichen Valideneinkom-
men im Jahr 2004 von Fr. 3'698.49 (bei branchenüblichen 42,1 Stun-
den/Woche) ausgegangen. Mit Blick auf den frühestmöglichen, für die
Invaliditätsbemessung massgebenden Rentenbeginn 2006 rechtfertigt
es sich, direkt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
2006 abzustellen statt – wie vorinstanzlich geschehen – die Tabellen-
löhne der LSE 2004 zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I
342/06 vom 30. April 2007). Mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(LSE 2006 TA1 Anforderungsniveau 4) beschäftigte Männer erzielten
im Gastgewerbe bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
Fr. 3'611.–, was bei Annahme einer durchschnittlichen Arbeitszeit von
42.1 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 3, Tabelle B9.2, Zeile H) einem
Einkommen von monatlich Fr. 3'800.60 ([3'611.– : 40] x 42.1) und jähr-
lich Fr. 45'607.– (Fr. 3'800.60 x 12) entspricht.
5.2 Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt der Invalidität keine zumut-
bare Verweisungstätigkeit aufgenommen. Die Vorinstanz hat das Invali-
deneinkommen zulässigerweise (BGE 129 V 472) gestützt auf die Ta-
bellenlöhne der LSE ermittelt. Mit Blick auf den frühestmöglichen, für
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die Invaliditätsbemessung massgebenden (129 V 222 E. 4.1 und 4.2)
Rentenbeginn im Jahre 2006 rechtfertigt es sich auch beim Invaliden-
einkommen, direkt auf die LSE 2006 abzustellen statt – wie vorins-
tanzlich geschehen – die Tabellenlöhne der LSE 2004 zu verwenden.
Mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 2006 TA1 Anforde-
rungsniveau 4) beschäftigte Männer verdienten bei einer wöchentli-
chen Arbeitszeit von 40 Stunden in den von Dr. med. U._______ ge-
nannten Verweisungstätigkeiten im Jahre 2006 monatlich mehr als ein
Kellner, so dass die Vorinstanz zu Recht auch beim Invalideneinkom-
men auf Fr. 3'800.60/Monat bzw. Fr. 45'607.–/jährlich abgestellt hat. Da
der Beschwerdeführer nur zu 50 % arbeitsfähig ist, reduziert sich sein
Einkommen auf Fr. 22'803.50 (Fr. 45'607 x 0.5). Die Vorinstanz ge-
währte dem Beschwerdeführer sodann einen eher wohlwollenden lei-
densbedingten Abzug von 20 %, so dass sich das jährliche Invalide-
nenkommen letztlich auf Fr. 18'242.80 (Fr. 22'803.50 x 0.8) belief.
5.3 Der Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 45'607.– ergibt somit
einen Invaliditätsgrad von 60 % (100 - [Fr. 18'242.80 : Fr. 45'607.– x
100]). Bei einem Invaliditätsgrad von 60 % hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Der angefochtene Entscheid er-
weist sich daher auch in Bezug auf den Invaliditätsgrad als korrekt,
was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragte sodann für seinen 1970 gebore-
nen, behinderten Sohn eine Zusatzrente. Die Vorinstanz – die darüber
nicht verfügt hat (IV-Akt. 84) – nahm dazu in der Vernehmlassung in
dem Sinne Stellung, dass ein eigenständiger Anspruch auf eine Invali-
denrente mangels Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a AHVG nicht
bestehe und dass auch keine akzessorische Kinderrente gewährt wer-
den könne, da diese längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr bei
nachgewiesener Ausbildung gewährt werden könne (Art. 25 Abs. 5
AHVG).
6.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz-
lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, beziehungsweise zu beur-
teilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver-
bindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren An-
fechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsge-
genstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und so-
Seite 15
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weit keine Verfügung ergangen ist. Nach der Rechtsprechung des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute Bundesgericht) kann
das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen
Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. aus-
serhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses lie-
gende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bis-
herigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer
Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die
Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesser-
klärung geäussert hat (Urteil des EVG vom 7. November 2001, I
135/01, Erw. 1).
6.3 In der Verfügung vom 18. Dezember 2007 wird lediglich der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente festgelegt. Zu der – im
Übrigen – gar nicht beantragten Rente, sei es als eigenständige oder
akzessorische zur Stammrente des Vaters, für den Sohn Y._______
nahm die Vorinstanz nicht Stellung. Die Vorinstanz hat sich zwar in ih-
rer Vernehmlassung dahingehend geäussert, dass dem Sohn des Be-
schwerdeführers eine eigenständige Rente zufolge fehlender Versi-
cherteneigenschaft und eine akzessorische Rente zufolge seines Al-
ters nicht zustehe. In Bezug auf die beantragte Rente für den Sohn
Y.______ fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an ei-
ner Sachurteilsvoraussetzung. Hingegen erweist sich die Ausdehnung
des Verfahrens auf ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen-
de Tatbestände als zulässig, da hinsichtlich der Frage einer allfälligen
Rente für den Sohn des Beschwerdeführers eine hinreichende Ent-
scheidgrundlage vorliegt. Aus den genannten Gründen besteht kein
Anspruch von Y._______ auf eine Rente, weshalb die Beschwerde
auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen. Während des vorliegenden Verfahrens
hat er indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Erlass der
Verfahrenskosten) gestellt, über das noch zu entscheiden ist.
7.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
Seite 16
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erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden.
7.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Der Beschwerdeführer hat Un-
terlagen eingereicht, wonach einem Einkommen von 2'400.– Kn pro
Monat Auslagen von 2'930.– Kn pro Monat gegenüberstehen. Die Aus-
lagen sind nicht belegt, obwohl es grundsätzlich dem Gesuchsteller
obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 IA 179 E.
3a). Die Auslageposten wären daher grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen; da sie jedoch realistisch scheinen (Fr. 606.10/Monat für das
Ehepaar und den behinderten erwachsenen Sohn; 1 Kn = 0.20686
SFr. [ ]) werden sie den-
noch berücksichtigt, so dass sich ein Auslagenüberschuss von 530 Kn
bzw. Fr. 109.60 ergibt. Zwar gehört dem Beschwerdeführer offenbar
ein Haus, das einen Wert von 120'000.– Kn aufweist, was umgerech-
net Fr. 24'858.50 entspricht. Eine hypothekarische Belastung dieses
Hauses scheint aber aufgrund der gesamten Sachlage wenig realis-
tisch (Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2008 vom 8. Juli 2008). Auf-
grund der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ausgewiesen.
Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante be-
trachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber
davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1
mit Hinweis). Das Begehren des Beschwerdeführers kann vor diesem
Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
Seite 17
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7.2 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine
Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches des Beschwerdeführers um unentgeltli-
che Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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