Abtei lung II I
C-2756/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch Advokatin lic. iur. Sarah Brutschin,
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2756/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene französische Staatsbürger A._______, wohnhaft in
Frankreich, arbeitete von Juni 1969 bis Mai 2005 vollschichtig als
Grenzgänger in der Schweiz (Tätigkeit: Schlosser, Tankrevisor). In
dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 1 und 9). Aufgrund
einer koronaren Herzerkrankung mit Status nach Infarkt und Status vor
Bypass-Operation stellte A._______ am 22. Februar 2006 ein Gesuch
um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung (act. 1, 8/5 f. und 16/11).
B.
Der IV-Stelle Basel-Stadt lagen bei der Prüfung des Leistungsbegeh-
rens mehrere Berichte von behandelnden Ärzten aus den Jahren
2003, 2005 und 2006 vor, welche A._______ im Wesentlichen eine seit
Mai 2005 bestehende koronare 3-Ast-Erkrankung nach instabiler
Angina pectoris, mehreren Koronarographien und PTCA/Stents sowie
einer am 5. April 2006 erfolgten vierfachen aortokoronaren Bypass-
operation attestierten und zum Schluss kamen, dass A._______ zu
100% arbeitsunfähig sei (act. 8, 12, 16/9 ff., 24/2 ff., 25 und 39).
Gemäss dem von der Swica Gesundheitsorganisation in Auftrag gege-
benen Gutachten von Dr. med. B._______ vom 1. Juni 2006, welcher
im Wesentlichen die zuvor genannten Diagnosen bestätigte, sei
A._______ seit der Bypassoperation seitens seiner ischämischen
Herzkrankheit nicht mehr symptomatisch. Die Syptome von Dyspnoe,
Müdigkeit und Schwäche seien wahrscheinlich als Nebenwirkung der
kardialen Medikation anzusehen. Somit sei davon auszugehen, dass
diese Symptomatik bei entsprechender körperlicher Betätigung noch
"gebessert" werden könne. A._______ sei daher in seiner bisherigen
Tätigkeit aktuell zu 50% arbeitsunfähig, während er Verweisungs-
tätigkeiten noch zu 100% ausüben könne (act. 14 und 37).
Am 14. Juni 2006 beauftragte die IV-Stelle Basel-Stadt Dr. med.
C._______ mit der Durchführung einer medizinischen Untersuchung
von A._______ (act. 13).
In seinem Gutachten vom 12. Juli 2006 stellte auch Dr. med.
C._______ im Wesentlichen die zuvor genannten Diagnosen und kam
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aus allgemein-internistischer und kardiologischer Sicht zum Schluss,
dass A._______ von Mai 2005 bis Mai 2006 in sämtlichen Tätigkeiten
zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, während er seit Juni 2006 in der
bisherigen Tätigkeit noch zu 50% und in Verweisungstätigkeiten zu
100% arbeitsfähig sei (act. 16 und 19).
Auch gemäss dem über den französischen Sozialversicherungsträger
eingeholten Formular E 213 vom 9. November 2006 wurden die bisher
gestellten Diagnosen bestätigt. Dabei kam Dr. med. D._______ zum
Schluss, dass A._______ für sämtliche Tätigkeiten bleibend zu 100%
arbeitsunfähig sei (act. 24/7 ff.).
C.
In der Folge wurde A._______ von seinem ehemaligen Arbeitgeber,
der X._______ AG, eine körperlich leichtere Arbeitsstelle in einem
Pensum von 50% als Verantwortlicher der Abfallsammelstelle an der
Aussenstelle in Y._______ angeboten. A._______ trat diese Stelle per
1. Januar 2007 an (act. 27). Mit Mitteilung vom 26. Januar 2007 sprach
die IV-Stelle Basel-Stadt A._______ ein Taggeld für die Einarbeitung
am neuen Arbeitsplatz vom 2. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 zu
(act. 29 und 44/2 ff.).
D.
Im Januar 2007 meldete sich A._______ zur kardiologischen Unter-
suchung bei Dr. med. E._______ an. Dieser attestierte ihm in seinem
Bericht vom 31. Januar 2007 im Wesentlichen eine schwere koronare
Herzerkrankung mit Status nach Myokardinfarkt, repetitiven
PTCA/Stenting mit diversen Re-Stenosen und Re-Infarkten sowie vier-
fachem aorto-koronarem Bypass und führte aus, dass die körperliche
Leistungsfähigkeit von A._______ deutlich eingeschränkt sei. In der
Ergometrie habe er lediglich 78% vom Soll erreicht. Daher sei er in der
bisherigen Tätigkeit zu 70% arbeitsunfähig (act. 30/6 f. und 32).
Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle Basel-Stadt teilte Dr. med.
F._______ des regionalärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme
vom 16. Februar 2007 mit, dass insbesondere aufgrund der neuen
Arbeitssituation von A._______ eine "Verlaufsbeurteilung" durch
Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ erforderlich sei (act. 33).
Gemäss kardiologischem Gutachten von Dr. med. B._______ vom
8. Juni 2007 sei A._______ gering vermindert belastbar. Eine ischä-
mische Herzkrankheit sei jedoch weder subjektiv noch objektiv nach-
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zuweisen und die Risikofaktoren seien gut eingestellt. Nicht auszu-
schliessen sei, dass die persistierende Müdigkeit eine Nebenwirkung
der medikamentösen Therapie darstelle. A._______ sei in seiner
jetzigen als leicht einzustufenden Arbeit aus kardiologischer Sicht zu
80% arbeitsfähig. Diese Beurteilung werde auch durch die Selbst-
einschätzung von A._______ sowie die Untersuchungsbefunde
unterstützt. Eine besser adaptierte Tätigkeit als diejenige, die er in der
Firma derzeit zugewiesen bekommen habe, dürfte es kaum geben, da
diese objektiv und auch von A._______ subjektiv als ausgesprochen
körperlich leicht eingestuft werde (act. 39/9 ff.).
Dr. med. C._______ und Dr. med. B._______ führten in ihrem bidiszi-
plinären Gutachten vom 19. Juni 2007 aus, dass im Vergleich zu ihrer
Untersuchung vom Sommer 2006 keine Änderung der Situation einge-
treten sei. Mit Ausnahme einer für die Arbeitsfähigkeit nicht relevanten
Inguinalhernienoperation sei die Situation von Seiten des Herzens
stabil. Die ursprünglich ausgeübte Arbeit als Tankrevisor sei als schwer
zu beurteilen. Diesbezüglich bestehe "sicherlich" eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. "Nach wie vor" bestehe jedoch aus kardiolo-
gischer und gesamtmedizinischer Sicht in der nun durchgeführten als
leicht zu beurteilenden Tätigkeit maximal eine Einschränkung von 20%
(act. 39/2 ff.).
E.
Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2007 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt
A._______ mit, dass seit Mai 2005 eine ununterbrochene, krankheits-
bedingte Arbeitsunfähigkeit von erheblichem Ausmass vorliege. Unter
Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation sei ihm die Ausübung
seiner bisherigen Tätigkeit als Tankrevisor nicht mehr möglich. Aus
spezialärztlicher Sicht seien ihm hingegen alternative, körperlich
leichtere Tätigkeiten mit einem Arbeitspensum von 80% zumutbar. In
Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungs-
tätigkeiten sowie einfache Lager-, oder Montagearbeiten. Bei einem
Invaliditätsgrad von 46% habe er ab dem 1. Mai 2006 Anspruch auf
eine Viertelsrente (act. 41).
F.
In seinem Einwand vom 14. September 2007 beantragte A._______
aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung der medizinisch-theo-
retischen Restarbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit die Durchfüh-
rung weiterer medizinischer Abklärungen und verwies dabei auf den
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Bericht von Dr. med. E._______ vom 6. September 2007, welchen er
zu den Akten reichte. Dr. med. E._______ attestierte A._______
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in Verweisungstätigkeiten
eine Arbeitsunfähigkeit von 70%, insbesondere da bei A._______
aufgrund der komplexen Koronarsituation mit bereits relativ kompli-
ziertem Verlauf, der vielen Komplikationen und der Betablocker-Thera-
pie – welche aus kardialer Sicht nicht abgesetzt werden dürfe – ein
hohes Schlafbedürfnis bestehe und er daher lange Erholungsphasen
benötige (act. 48).
G.
Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle Basel-Stadt führte Dr. med.
G._______ des regionalärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme
vom 19. September 2007 im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung
von Dr. med. E._______ aufgrund der festgestellten klinischen
Befunde aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, was auch
durch die positive Rückmeldung seitens der X._______ AG und durch
die Selbsteinschätzung des Patienten untermauerte werde. Es könne
nach wie vor auf das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juni 2007
abgestützt werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht
notwendig (act. 50).
H.
Mit Verfügung vom 6. März 2008 sprach die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA) A._______ im Wesentlichen mit der
bereits im Vorbescheid vom 25. Juli 2007 vorgebrachten Begründung
und unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. G._______ vom
19. September 2007 für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Januar 2007
und ab dem 1. Juli 2007 eine Viertelsrente zu (act. 52).
I.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer), vertreten durch Advokatin lic. iur. Sarah Brutschin, mit Eingabe
vom 28. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die teilweise Aufhebung der Verfügung und die Gewährung
einer halben Invalidenrente ab 1. Mai 2006. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, dass aufgrund der widersprüchlichen Beur-
teilungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zwar weitere
medizinische Abklärungen erforderlich wären, vorliegend jedoch
darauf verzichtet werden könne, da das Invalideneinkommen mit
Fr. 42'737.- jährlich zu hoch und der Invaliditätsgrad damit zu tief bezif-
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fert worden sei. Die IVSTA habe nicht wie üblich auf die gesamt-
schweizerischen Tabellenlöhne, sondern auf die LSE Grossregionen/
Nordwestschweiz 2004 abgestellt. Zudem sei der leidensbedingte Ab-
zug von 10% zu tief ausgefallen. Für die Merkmale Teilzeiterwerbs-
tätigkeit und Dienstjahre sei ein zusätzlicher Abzug von 5% vorzu-
nehmen.
Gleichzeitig reichte er einen Bericht von Dr. med. E._______ vom
10. April 2008 zu den Akten. Dieser führte im Wesentlichen aus, dass
die Müdigkeit zum Teil medikamentös und zum Teil kardial zu erklären
sei. Aus kardialer Sicht halte er weiterhin an der Arbeitsunfähigkeit von
70% "vor allem für schwere körperliche Arbeit" fest.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2008 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leis-
ten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 8. Mai 2008 bei der
Gerichtskasse ein.
K.
In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2008 führte Dr. med. H._______
des regionalärztlichen Dienstes im Wesentlichen aus, dass Dr. med.
B._______ die neutrale Stellung des Begutachters inne habe, während
Dr. med. E._______ der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers sei.
Da die Beurteilung von Dr. med. B._______ zudem nachvollziehbar
sei, bestehe kein Anlass eine Drittbeurteilung einzuholen (act. 55).
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA beantragte die IV-Stelle Basel-
Stadt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2008 die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die
Beurteilung von Dr. med. B._______ nachvollziehbar sei, während der
behandelnde Arzt, Dr. med. E._______, im Hinblick auf die auftrags-
rechtlich Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des
Patienten aussage. Somit bestehe kein Anlass eine Drittbeurteilung in
Auftrag zu geben. Der Einwand, es hätte beim Invalideneinkommen
nicht auf die LSE Grossregionen abgestellt werden dürfen, sei be-
rechtigt, ändere aber im Resultat nichts.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2008 beantragte die IVSTA unter
Hinweis auf diese Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt die Abwei-
Seite 6
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sung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung.
L.
In seiner Replik vom 6. Oktober 2008 wiederholte der Beschwerde-
führer seine bisher gestellten Anträge und führte im Wesentlichen aus,
dass Dr. med. E._______ nicht sein behandelnder Arzt sei und daher
auch keine auftragsrechtliche Vertrauensstellung vorliege.
M.
In ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 wiederholte die IV-Stelle
Basel-Stadt ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und führte im
Wesentlichen aus, dass es sich bei Dr. med. E._______, "wenn nicht
um einen behandelnden Arzt, so doch um einen Arzt handelt, der vom
Versicherten mit einer Untersuchung und medizinischen Stellung-
nahme im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens beauftragt
wurde". Es wundere daher nicht, dass der beigezogene Herzspezialist
seine Beurteilung sehr undifferenziert abgebe, indem er den Versicher-
ten sowohl angestammt wie auch in einer alternativen leichten Tätig-
keit nur noch zu bloss 30% arbeitsfähig einstufe. Diese Beurteilung sei
insbesondere auch aufgrund der aktuellen Arbeit des Beschwerde-
führers in einem Pensum von 50% medizinisch nicht nachvollziehbar.
Ferner sei ein leidensbedingter Abzug von 10% vorliegend angemes-
sen, zumal der Beschwerdeführer in der derzeitigen Beschäftigung
keine Lohneinbusse zu gewärtigen habe, welche sich aus mangelnden
Dienstjahren, Alter oder Ausländerkategorie ergeben würden.
Mit Duplik vom 10. November 2008 hielt die IVSTA Ihre Anträge ge-
stützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 31. Okto-
ber 2008 aufrecht.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 7
C-2756/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm die ange-
fochtene Verfügung vom 6. März 2008 am 13. März 2008 eröffnet. Die
Beweislast für den Beginn der Frist liegt bei der eröffnenden Behörde
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1651). Da die IVSTA das
geltend gemachte Eröffnungsdatum nicht bestreitet und auch kein Zu-
stellungsnachweis vorliegt, ist demnach zu Gunsten des Beschwerde-
führers davon auszugehen, dass die 30-tägige Beschwerdefrist unter
Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien
(Art. 38 Abs. 4 ATSG und Art. 22a Abs. 1 VwVG) am 28. April 2008
abgelaufen ist (Art. 38 ATSG). Die Beschwerde erfolgte somit frist-
gerecht (Art. 60 ATSG).
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) einge-
reicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf
einzutreten.
Seite 8
C-2756/2008
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. März 2008) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
Nachfolgend zu würdigen ist im vorliegenden Verfahren jedoch nebst
den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 6. März 2008 verfasst wurden, auch der vom Be-
schwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichte Bericht von
Dr. med. E._______ vom 10. April 2008, da dieses medizinische Doku-
ment mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang steht
und geeignet ist, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beein-
flussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit
Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
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Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Ab-
kommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A
dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson-
dere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72) oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverord-
nungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten fest-
gelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Ver-
ordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte
Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt
sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mit-
gliedstaates aber bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminde-
rung die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen
Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berück-
sichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden
(vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch insbesondere die Mög-
lichkeit, durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl die antragstel-
lende Person untersuchen zu lassen.
2.3 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003
in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
Seite 10
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und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bis-
herigen, von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV.
Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausgebildeten
Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustel-
len. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist,
sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge-
tretenen Gesetzesänderungen zu beachten (AS 2007 5129).
3.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt
auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben
und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenz-
gänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Vorliegend war die IV-Stelle Basel-Stadt demnach für die Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und die Verfügung vom
6. März 2008 wurde zu Recht von der IVSTA erlassen.
4.
4.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva-
lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
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in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
4.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%,
auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente
bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den seit 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV-
Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen
wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. Die
einschlägige Bestimmung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung
(Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat
aber inhaltlich keine Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwi-
ckelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann.
Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbs-
unfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-
Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
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durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]).
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-
Revision]).
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
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C-2756/2008
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
4.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
5.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in
Seite 14
C-2756/2008
welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden-
rente hat.
5.1 Gemäss Bescheinigung der X._______ AG war der Beschwerde-
führer in seiner bisherigen Tätigkeit als Tankrevisor seit dem 4. Mai
2005 krankheitshalber abwesend (act. 9). Der Beginn der einjährigen
Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (4. IV-Revision)
beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (5. IV-Revision) ist dem-
nach auf den 4. Mai 2005 – also mit der 100%-igen Krankschreibung
durch die behandelnden Ärzte (act. 8 und 12) – festzusetzen. Ein
allfälliger Rentenanspruch entsteht somit frühestens am 1. Mai 2006
(vgl. E. 4.3 hiervor).
5.2
5.2.1 Gemäss den aktenkundigen medizinischen Unterlagen leidet der
Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer koronaren 3-Ast-Erkran-
kung mit Status nach instabiler Angina pectoris, mehreren Koronar-
ographien und PTCA/Stents sowie vierfacher aortokoronarer Bypass-
operation.
5.2.2 In seinem Gutachten vom 1. Juni 2006 kam Dr. med. B._______
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätig-
keit aktuell zu 50% arbeitsunfähig sei, während er Verweisungstätig-
keiten noch zu 100% ausüben könne.
Gestützt auf dieses Gutachten sowie die allgemein-internistische
Untersuchung vom 5. Juli 2006 führte Dr. med. C._______ in seinem
Gutachten vom 12. Juli 2006 aus, dass der Beschwerdeführer von Mai
2005 bis Mai 2006 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig
sei, während er seit Juni 2006 in der bisherigen Tätigkeit noch zu 50%
und in Verweisungstätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei.
Am 8. Juni 2007 teilte Dr. med. B._______ in seinem kardiologischem
Gutachten mit, dass der Beschwerdeführer in seiner jetzigen als leicht
einzustufenden Arbeit aus kardiologischer Sicht zu 80% arbeitsfähig
sei. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte er sich
nicht.
Dr. med. C._______ und Dr. med. B._______ kamen in ihrem bidis-
ziplinären Gutachten vom 19. Juni 2007 zum Schluss, dass im
Vergleich zu ihrer Beurteilung vom Sommer 2006 keine Änderung der
Seite 15
C-2756/2008
Situation eingetreten sei. Die ursprünglich ausgeübte Arbeit als Tank-
revisor sei als schwer zu beurteilen, weshalb diesbezüglich "sicherlich"
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. In der nun durchge-
führten als leicht zu beurteilenden Tätigkeit bestehe aus kardiolo-
gischer und gesamtmedizinischer Sicht "nach wie vor" maximal eine
Einschränkung von 20%.
5.2.3 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 6. März 2008 stützt
sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. C._______ und
Dr. med. B._______ vom 19. Juni 2007. Dieses beruht auf einer
bidisziplinären Untersuchung des Beschwerdeführers durch das
Z._______. Am 4. Juni 2007 fand eine kardiologische Untersuchung
durch Dr. med. B._______ und am 9. Juni 2007 eine gesamt-
medizinische Untersuchung durch Dr. med. C._______ statt (vgl. auch
kardiologisches Untergutachten vom 8. Juni 2007; act. 39/9 ff.).
Es sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des
ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachtens von Dr. med.
C._______ und Dr. med. B._______. Es beruht auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, erfolgte
in Kenntnis der Vorakten (insbesondere medizinische Berichte und
Anamnese) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen
Diagnosen und der Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ein.
Zwischen dem Gutachten vom 19. Juni 2007 und der Beurteilung von
Dr. med. C._______ vom 12. Juli 2006 besteht zwar eine gewisse
Unstimmigkeit bezüglich dem Ausmass der Restarbeitsfähigkeit in Ver-
weisungstätigkeiten. Diese ist jedoch nicht geeignet, um die Glaub-
würdigkeit des Gutachtens vom 19. Juni 2007 in Frage zu stellen,
zumal vorliegend unbestritten ist, dass die Arbeitsfähigkeit in Ver-
weisungstätigkeiten nicht 100% beträgt.
5.2.4 Demgegenüber kommt Dr. med. E._______ in seinem vom
Beschwerdeführer eingeholten Bericht vom 31. Januar 2007 zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf
zu 70% arbeitsunfähig sei. Mit Schreiben vom 6. September 2007 führt
Dr. med. E._______ ergänzend aus, dass diese Einschätzung der
Restarbeitsfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten gelte, insbesondere da
beim Beschwerdeführer aufgrund der komplexen Koronarsituation mit
bereits relativ kompliziertem Verlauf, der vielen Komplikationen und
der Betablocker-Therapie ein hohes Schlafbedürfnis bestehe und er
deshalb lange Erholungsphasen benötige. Nach erneuter kardiolo-
Seite 16
C-2756/2008
gischer Untersuchung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 teilte
Dr. med. E._______ in seinem Bericht vom 10. April 2008 mit, dass er
aus kardialer Sicht weiterhin an der Arbeitsunfähigkeit von 70% "vor
allem für schwere körperliche Arbeit" festhalte. Damit relativierte er
seine Beurteilung vom 6. September 2007.
Hinzu kommt, dass sich Dr. med. E._______ in seinen Beurteilungen
weder mit den Gutachten von Dr. med. C._______ und Dr. med.
B._______ noch mit anderen medizinischen Vorakten auseinander-
setzte, was darauf schliessen lässt, dass jene nicht in Kenntnis
sämtlicher Vorakten erfolgten.
Ferner verkennt Dr. med. E._______, dass der Beschwerdeführer seit
dem 1. Januar 2007 zu 50% in einer Verweisungstätigkeit arbeitet und
somit in leichten Tätigkeiten nicht zu 70% arbeitsunfähig sein kann.
Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit
seiner koronaren Herzerkrankung in einer leichten, körperlich ange-
passten Tätigkeit in gleichem Umfang arbeitsunfähig sein soll, wie in
einer körperlich schweren Tätigkeit.
Demnach erfüllt die Beurteilung von Dr. med. E._______ die von der
Rechtssprechung gestellten Anforderungen an ein medizinisches
Gutachten nicht (vgl. E. 4.5 hiervor).
5.2.5 Hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. med. D._______ gemäss
Formular E 213 ist schliesslich festzuhalten, dass dieser keinen Unter-
schied zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
und in einer leidensadaptierten machte. Dass der Beschwerdeführer,
wie von Dr. med. D._______ postuliert, auch in einer angepassten
Tätigkeit keine Restarbeits- bzw. -erwerbsfähigkeit mehr aufweisen
soll, wurde nicht rechtsgenüglich begründet und ist mit Blick auf die
aktuell ausgeübte Verweisungstätigkeit auch nicht nachvollziehbar.
5.2.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf die Beur-
teilung von Dr. med. C._______ und Dr. med. B._______ abzustellen
ist.
5.2.7 Gestützt auf das Gutachten vom 19. Juni 2007 kam die IVSTA in
ihrer Verfügung vom 6. März 2008 zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer in der bisherigen Tätigkeit seit Mai 2005 zu 100% arbeits-
unfähig sei, während eine angepasste Tätigkeit seit Mai 2005 zu 80%
ausgeübt werden könne.
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C-2756/2008
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die IVSTA den Beginn der Rest-
arbeitsfähigkeit von 80% in Verweisungstätigkeiten auf Mai 2005 fest-
setzte, zumal Dr. med. C._______ in seinem Gutachten vom 12. Juli
2006 – welches Grundlage für das bidisziplinäre "Verlaufsgutachten"
vom 19. Juni 2007 bildete – nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt
hat, dass der Beschwerdeführer von Mai 2005 bis Mai 2006 in sämt-
lichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei.
5.2.8 Es ist daher auf die ausführliche und nachvollziehbare bidiszipli-
näre Beurteilung von Dr. med. C._______ und Dr. med. B._______
vom 19. Juni 2007 in Verbindung mit der Beurteilung von Dr. med.
C._______ vom 12. Juli 2006 abzustellen, wonach der Beschwerde-
führer von Mai 2005 bis Mai 2006 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100%
und seit Juni 2006 in der bisherigen Tätigkeit zu 50% und in
Verweisungstätigkeit zu 20% arbeitsunfähig sei.
5.3 In Bezug auf den Einkommensvergleich macht der Beschwerde-
führer geltend, dass dieser nicht korrekt durchgeführt worden sei.
Bestritten wird insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens und
des leidensbedingten Abzugs.
5.3.1 Nach der Rechtsprechung ist für die Bemessung des Validenein-
kommens entscheidend, was die versicherte Person im massgeben-
den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden
Fall am 1. Mai 2006 (vgl. E. 5.1 hiervor), nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient
hätte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie
möglich erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf-
grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände sowie
unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit da-
für hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt
hätte. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfah-
rungsgemäss fortgesetzt würde, ist in der Regel vom letzten vor Ein-
tritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn auszugehen. Das Ge-
halt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwick-
lung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts I 505/06 vom 16. Mai
2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.3.2 Hinsichtlich des Valideneinkommens hat die IVSTA daher zu
Recht auf das gemäss Angaben des ehemaligen Arbeitgebers im Jahr
2004 zu erzielende Gehalt des Beschwerdeführers abgestellt (act. 9).
In Anwendung des Grundsatzes, dass für den Einkommensvergleich
Seite 18
C-2756/2008
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs
massgebend sind, ist dieser Wert auf das Jahr 2006 zu indexieren.
Das massgebliche Valideneinkommen beträgt somit Fr. 79'824.- (An-
gaben zur Lohnentwicklung: Bundesamt für Statistik, Schweizerischer
Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der
Unfallversicherung [SSUV], Nominallohnindex, Männer, 1993-2001,
T1.1.93_I, Abschnitt D [Verarbeitendes Gewerbe; Industrie]).
5.3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) perio-
disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuzie-
hen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober
2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze
(DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3.b).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemes-
sung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnen-
den Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil
es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungs-
kosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Ver-
gleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V
277 E. 4b; Urteil des Bundesgericht I 817/05 vom 5. Februar 2007
E. 8.1; Urteil des Bundesgericht U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
5.3.4 Nach der Rechtsprechung hat das nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen
zu gelten, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die
versicherte Person muss eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei der
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen
ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise
voll ausschöpft sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als
angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Febru-
ar 2007, E. 8.2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall
nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer schöpft seine Arbeitsfähigkeit
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mit einem halben Pensum zweifellos nicht aus. Das Invalideneinkom-
men bestimmt sich demnach nach den gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhnen gemäss LSE 2006 (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Da dem Beschwer-
deführer ein breites Spektrum an Stellen aus dem Anforderungsniveau
4 zumutbar ist, ist das Invalideneinkommen (in vollschichtiger Verwei-
sungstätigkeit) auf Fr. 59'197.- festzusetzen (vgl. LSE 2006, TA1,
Anforderungsniveau 4, Männer, Zentralwert von Fr. 4'732.-, angepasst
an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden).
Der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass selbst bei einem
Invalideneinkommen basierend auf dem tatsächlich erzielten Einkom-
men des Beschwerdeführers ein Invaliditätsgrad von 50% resultieren
würde, was – wie nachfolgend darzulegen ist – im Resultat dem
vorliegenden Urteils entspricht (vgl. E. 5.3.6 hiernach).
5.3.5 Ein Abzug von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkom-
men kann vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich
infolge seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner
Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und
des Umstands, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht
das Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz er-
reichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug). Die Frage, ob und in
welchem Ausmass ein solcher Abzug zu gewähren ist, hängt von den
persönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten im Zeit-
punkt des Verfügungserlasses ab, wobei der Einfluss der erwähnten
Kriterien auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermes-
sen zu schätzen und der leidensbedingte Abzug auf maximal 25% zu
begrenzen ist (BGE 126 V75 E. 5a).
Die Gewährung des Abzuges als solche ist nicht zu beanstanden. Bei
der Überprüfung des Ausmasses des Abzuges kann es sodann nicht
darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermes-
sen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Es geht bloss, aber
immerhin, um die Frage, ob der überprüfende Entscheid, den die Be-
hörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allge-
meinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Das Sozialversi-
cherungsgericht darf somit sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund
an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf
Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermes-
sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V
Seite 20
C-2756/2008
75 E. 6 mit Hinweisen). Die Festlegung des Ausmasses beschlägt
demnach eine typische Ermessensfrage und kann gerichtlich nur
korrigiert werden, wenn die Vorinstanz ihr diesbezügliches Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).
Vorliegend hat die IVSTA einen leidensbedingter Abzug von 10% vor-
genommen. Zur Begründung führte die IV-Stelle Basel in ihrer
Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 aus, dass ein leidensbedingter
Abzug von 10% angemessen sei, zumal der Beschwerdeführer in der
derzeitigen Beschäftigung keine Lohneinbusse zu gewärtigen habe,
welche sich aus mangelnden Dienstjahren, Alter oder Ausländer-
kategorie ergeben würden. Mit dieser Argumentation verkennt die IV-
Stelle Basel beziehungsweise die IVSTA jedoch, dass die aktuelle
Beschäftigung des Beschwerdeführer in einem (offenbar nicht zu
erhöhenden) Pensum von 50% ausgeübt wird, während die Rest-
arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten jedoch 80% beträgt. Auf-
grund der unzutreffenden Begründung betreffend Ausmass des
leidensbedingten Abzugs hat die IVSTA ihr Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt, weshalb die Höhe des leidensbedingten Abzuges im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren neu festzusetzen ist. Unter Berück-
sichtigung der leidensbedingten Einschränkung, des Beschäftigungs-
grades, und des Alters des Beschwerdeführers rechtfertigt sich vorlie-
gend ein leidensbedingter Abzug von 15% (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts I 870/05 vom 2. Mai 2007, E. 9). Das Invalideneinkommen
beläuft sich demnach auf Fr. 40'254.-.
5.3.6 Bei einer Arbeitsfähigkeit von 0% resultiert somit ein Invaliditäts-
grad von 100%, was ab dem 1. Mai 2006 den Anspruch auf eine ganze
Rente begründet (vgl. E. 5.1 und 5.2.9 hiervor). Demgegenüber beträgt
der Invaliditätsgrad bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% aufgerundet
50% (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2; [{79'824 - 40'254} x 100] : 79'824 =
49.57%), was den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet
(vgl. E. 4.3 hiervor).
5.4 Festzusetzen bleibt somit der Zeitpunkt, auf den die ab 1. Mai
2006 zu gewährende ganze Rente aufzuheben und eine halbe Rente
zu gewähren ist. Nach der Rechtsprechung sind auch dann die Grund-
sätze zur Revision der Rente massgeblich, wenn – wie vorliegend –
stufenweise über die Zusprechung einer Rente befunden wird (BGE
109 V 125 E. 4a, BGE 125 V 413 E. 2d). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV
ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeein-
Seite 21
C-2756/2008
flussende Änderung für die Herabsetzung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Demnach ist die ab 1. Mai 2006 auszurichtende halbe Invalidenrente
in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVG per 1. September 2006
aufzuheben, da die Aufhebung ab dem ersten Tag des Monats erfolgt,
in dem die Zeitspanne von drei Monaten abläuft (vorliegend 1. Juni
2006 bis 1. September 2006; vgl. URS MÜLLER, Die materiellen Voraus-
setzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg,
2003, Rz. 789 S. 211).
5.5 Der Beschwerdeführer hat somit von 1. Mai 2006 bis 31. August
2006 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. September 2006 auf
eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung vom 6. März 2008 aufzuheben. Dem
Beschwerdeführer ist von 1. Mai 2006 bis 31. August 2006 eine ganze
und ab dem 1. September 2006 eine halbe Invalidenrente zuzuspre-
chen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), so dass der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm
anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksich-
tigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'000.-
festgelegt.
Seite 22
C-2756/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 6. März 2008 wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird von 1. Mai 2006 bis 31. August 2006 eine
ganze Invalidenrente und ab 1. September 2006 eine halbe Invaliden-
rente zugesprochen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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