Abtei lung II I
C-2758/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 26. September
2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2758/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Versicherte oder der
Beschwerdeführer) wurde 1956 geboren und ist spanischer Staats-
angehöriger. Er war von März 1980 bis Oktober 1983 als Arbeiter
("ouvrier") für diverse Arbeitgeber in der Schweiz tätig (vgl. IV/20 und
IV/4 S. 2). Ansonsten war er in Spanien und in anderen Ländern
erwerbstätig (vgl. IV/4+5 und IV/17). 1990 verlor der Versicherte bei
einem Verkehrsunfall das linke Auge; auch die Sehfähigkeit des
rechten Auges wurde beeinträchtigt. Spätestens seit 1995 lebte der
Versicherte ständig in Spanien, wo er für die Organización Nacional de
Ciegos (spanische Blindenorganisation, im Folgenden: ONCE) als
Strassenverkäufer arbeitete (vgl. IV/11, IV/14 und IV/17). Im August
2001 und im April 2002 erlitt der Versicherte je einen Myokardinfarkt,
worauf beide Male Stents eingesetzt werden mussten. Ihm wird seither
- zusätzlich zur teilweisen Blindheit - hauptsächlich eine ischämische
Kardiopathie attestiert (vgl. z.B. IV/15, IV/16, IV/19 und IV/28). Seit
dem 25. März 2003 arbeitet der Versicherte nicht mehr, was er damit
begründet, dass ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
möglich sei.
B.
B.a Am 21. Juni 2004 stellte der Versicherte über das Instituto
Nacional de la Seguridad Social (spanischer Sozialversicherungs-
träger, im Folgenden: I.N.S.S.) ein Gesuch um Ausrichtung einer
schweizerischen Invalidenrente (IV/6). Dieses Gesuch wurde vom
I.N.S.S. mit Formular E 204 vom 12. August 2004 (IV/7) an die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) weiter
geleitet (Eingang 26. August 2004).
B.b Auf Aufforderung der IV-Stelle hin reichte der Versicherte mit
Schreiben vom 17. Januar und 23. Februar 2005 diverse Unterlagen
ein (vgl. IV/8-18).
Gemäss dem von der ONCE am 14. Januar 2005 ausgefüllten Arbeit-
geberfragebogen (IV/11) arbeitete der Versicherte vom 17. Juli 1995
bis 22. Januar 2004 als Strassenverkäufer von Lotterielosen der
ONCE. Er wurde wegen dauerhafter vollständiger Invalidität entlassen.
Der Versicherte habe aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeit vom
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28. August 2001 bis 5. Juli 2002 (312 Tage) und vom 25. März 2003
bis zum Anstellungsende am 22. Januar 2004 (304 Tage) ausgesetzt.
Er reichte folgende medizinischen Unterlagen ein:
- einen Austrittsbericht des Universitätsspitals Z._______ vom 8.
November 2001 betreffend die Hospitalisation vom 28. August bis 17.
September 2001 (IV/15)
- einen undatierten Austrittsbericht des Universitätsspitals Z._______
betreffend die Hospitalisation vom 17. April bis 1. Mai 2002, inkl.
handschriftlichem Nachtrag vom 5. Februar 2003 (IV/15)
- einen Arztbericht von Dr. Y._______ vom 28. Dezember 2004 (IV/16, auch
bei den Akten als IV/38 und Beilage zur Beschwerdeergänzung vom 11.
Mai 2007).
Auf weitere bis zu diesem Zeitpunkt eingereichte Unterlagen ist, soweit
notwendig, in den Erwägungen einzugehen.
B.c Mit Datum vom 24. August 2004 stellte das I.N.S.S. der IV-Stelle
folgende medizinische Unterlage zu:
einen ausführlichen ärztlichen Bericht (Formular E 213) vom 10. August
2004 von Dr. X._______ (medizinischer Berater des I.N.S.S.) (IV/19).
B.d Nachdem Dr. W._______ vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle diese
am 1. Juni 2005 darauf hinwies, dass die Arbeitsunfähigkeit weniger
durch die kardiovaskulären Einschränkungen als durch die
gesundheitliche Beeinträchtigung der Augen bestimmt werde (IV/21),
ersuchte die IV-Stelle das I.N.S.S. am 2. Juni und 12. Dezember 2005
um Zustellung diverser medizinischer Unterlagen (IV/22+26).
Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 (IV/28) liess das I.N.S.S. der IV-
Stelle folgende medizinischen Unterlagen zukommen:
- einen ophthalmologischen Arztbericht von Dr. V._______ (Augenklinik
U._______) vom 23. Dezember 2005 (IV/27)
- einen ausführlichen ärztlichen Bericht (Formular CH/E 20) von Dr.
X._______ (medizinischer Berater des I.N.S.S.) vom 26. Januar 2006 (IV/
28).
In der Folge nahm der ärztliche Dienst der IV-Stelle Stellung zum
medizinischen Sachverhalt, in Form eines
ärztlichen Berichts von Dr. T._______ vom 16. Mai 2006 (IV/20+21).
B.e Implizit gestützt auf diesen ärztlichen Bericht und auf ihre Einkom-
mensberechnung vom 21. Juli 2006 (IV/34), welche einen
Invaliditätsgrad von 22.47% ergab, erliess die IV-Stelle am 28. Juli
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2006 ihren Vorbescheid (IV/35). Darin sah sie die Abweisung des
Rentengesuchs vor mit der Begründung, dass der Versicherte in seiner
bisherigen Tätigkeit zwar nur zu 60% arbeitsfähig sei, in einer
angemessenen Verweistätigkeit aber zu 100%. Angesichts des
entsprechenden Resteinkommens resultiere kein rentenauslösender
Invaliditätsgrad.
B.f Mit Schreiben vom 30. August und 14. September 2006 (IV/36+37)
wendete der Versicherte gegen den Vorbescheid ein, dass er, wie auch
dem beigelegten Arztbericht von Dr. Y._______ vom 28. Dezember
2004 (IV/16) entnommen werden könne, nicht in der Lage sei,
irgendwelche Arbeiten auszuüben. Es sei ihm insbesondere auch nicht
mehr möglich, bei ONCE zu arbeiten. Dementsprechend bekomme er
eine hundertprozentige spanische Invalidenrente.
B.g Mit Verfügung vom 26. September 2006 (IV/39) wies die IV-Stelle
das Rentenbegehren des Versicherten ab, wobei sie im Wesentlichen
die Begründung ihres Vorbescheids wiederholte. Sie fügte einzig an,
dass sich die beigelegten Arztberichte von Dr. Y._______, undatiert,
und von Dr. S._______ vom 30. August 2006 bereits bei den Akten
befänden und deshalb nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen
des Vorbescheids in Frage zu stellen.
B.h Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 bat der Versicherte bei der
IV-Stelle um Mitteilung, wie es um das Rentenverfahren stehe, zumal
er auf sein Schreiben vom 14. September 2006 keine Antwort erhalten
habe. Daraufhin sandte die IV-Stelle eine Kopie der Verfügung vom
26. September 2006 an den Versicherten (IV/40+41) und wies auf
deren Rechtskraft hin.
C.
C.a Mit Schreiben vom 13. April 2007 (Postaufgabe: 17. April 2007)
erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle und beantragte die
Zusprechung einer Rente.
Der Beschwerdeführer machte geltend, weder seinen Beruf noch eine
sonstige Tätigkeit ausüben zu können. Dabei berief er sich auf die bei
den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen, wobei er zugleich
diverse Dokumente einreichte, insbesondere neu
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einen Arztbericht von Dr. R._______ (Herz- und Lungenspezialist) vom
22. Februar 2007.
Auf die übrigen eingereichten Unterlagen ist - soweit relevant - im
Rahmen der Erwägungen zurück zu kommen. Weiter bot der Be-
schwerdeführer an, sich von vom Bundesverwaltungsgericht ausge-
suchten Ärzten untersuchen zu lassen.
C.b Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 (Eingang Bundesverwaltungs-
gericht 23. Mai 2007) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwer-
de dahingehend, dass er eine volle Invalidenrente beantragte. Er
begründete dies neu auch damit, dass er bereits vom I.N.S.S. eine
volle Invalidenrente erhalte. Zugleich sandte der Beschwerdeführer
diverse Dokumente ein. Kopien oder Originale dieser Dokumente
fanden sich allerdings schon bei den Akten (insbesondere IV/17).
Darunter befand sich namentlich auch ein Beschluss des I.N.S.S. vom
6. Februar 2004, wonach dem Beschwerdeführer wegen absoluter
Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Februar 2004 eine Invalidenrente von
monatlich EUR 1'443.36 ausgerichtet werde.
C.c Innerhalb erstreckter Frist nahm die IV-Stelle am 13. Juli 2007
Stellung zu Beschwerde und Beschwerdeergänzung. Sie beantragte
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Zur Begründung führte sie an, dass sie eine neue IV-
ärztliche Stellungnahme eingeholt habe, vgl.
die ärztliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV vom 8. Juli
2007 von Dr. T._______ (IV/43).
Die IV-Stelle führte an, dass Dr. T._______ in seinem Bericht zum
Schluss komme, dass die koronare Erkrankung des
Beschwerdeführers ab 2001 in der bisherigen Tätigkeit als
Ticketverkäufer eine Arbeitsunfähigkeit von 40% verursache, dass
leichtere leidensangepasste Verweisungstätigkeiten hingegen nach
wie vor gänzlich ausübbar seien. Auf Grund des entsprechend
durchgeführten Einkommensvergleichs ergebe sich eine
Erwerbseinbusse von 22% ab August 2001. Eine rentenbegründende
Invalidität liege daher nicht vor. Weiter führte die IV-Stelle aus, dass
sie den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung
vom 26. September 2006 nicht erbringen könne und davon
auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Verfügung erst
zusammen mit dem Brief der IV-Stelle vom 15. März 2007 erhalten
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habe, weshalb die Beschwerde als fristgerecht erhoben zu betrachten
sei.
C.d Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 erkundigte sich der
Beschwerdeführer bei der IV-Stelle (Eingang bei der IV-Stelle 23. Juli
2007) sinngemäss, ob er noch weitere Unterlagen zur Durchsetzung
seines Rentenanspruchs zustellen müsse. Das Schreiben wurde von
der IV-Stelle am 27. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht weiter
geleitet (Eingang 30. Juli 2007).
C.e Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 lud das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführer dazu ein, zur Beschwerdeantwort Stel-
lung zu nehmen. Bei unbenutzter Frist gelte der Schriftenwechsel als
abgeschlossen. Weiter wurde den Parteien der Spruchkörper mitgeteilt
und Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehren angesetzt.
Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer ein bis am 17. September
2007 zu bezahlender Kostenvorschuss von Fr. 300.- auferlegt, bei
dessen nicht (rechtzeitig) erfolgter Bezahlung auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
Innerhalb der angesetzten Fristen ging keine Replik ein und wurde
kein Ausstandsbegehren gestellt.
Per 4. September 2007 wurde beim Bundesverwaltungsgericht der
Eingang einer Zahlung von Fr. 288.- verbucht. Eine weitere Zahlung
erfolgte nicht.
C.f Mit von der IV-Stelle dem Bundesverwaltungericht weitergeleite-
tem Schreiben vom 16. November 2007 erkundigte sich der Beschwer-
deführer danach, wann er mit einem endgültigen Bescheid rechnen
könne bzw. welche weitere Unterlagen zur Gewährung einer Invaliden-
rente noch benötigt würden. Ausserdem führte er sinngemäss aus,
dem Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2007 Fr. 300.- über-
wiesen zu haben. Dies belegte er mit einem Zahlungsauftrag über
Fr. 300.-.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 29. November 2007 den Eingang seines Schreibens.
Es erklärte ihm weiter, dass es ihm nicht mitteilen könne, bis wann mit
einem Entscheid zu rechnen sei.
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C.g Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2008 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruch-
körpers mit und setzte ihnen Frist zur Einreichung eines allfälligen
Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde nicht gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG).
1.5 Angesichts der zweimaligen Zustellung der Verfügung der IV-Stelle
vom 26. September 2006 (vgl. oben B.h) sowie der Ausführungen der
IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. oben C.c) ist von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen (Art. 60
ATSG).
1.6 Da der Beschwerdeführer nur Fr. 288.- des auferlegten Kosten-
vorschusses von Fr. 300.- bezahlt hat, wurde der ursprünglich aufer-
legte Kostenvorschuss nicht vollständig innert angesetzter Frist
geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nach dem innert Frist
erfolgten Eingang der Fr. 288.- auf die Nachbezahlung von Fr. 12.-
(welche offensichtlich bei der Überweisung abgezogene Zahlungs-
verkehrsgebühren darstellen) verzichtet. Es hat deshalb auch auf das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. November 2007, in wel-
chem dieser ausdrücklich anführt und belegt, eine Zahlung von
Fr. 300.- in Auftrag gegeben zu haben, und sich erkundigt, ob noch
weitere Unterlagen benötigt werden, nicht reagiert. Seit Ablauf der
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ist inzwischen über ein
Jahr vergangen.
Unter diesen Umständen liegen besondere Gründe im Sinne von
Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG vor, weshalb von einem Einfordern
des Restbetrages des Kostenvorschusses abzusehen und von der
Rechtzeitigkeit der Leistung des Kostenvorschusses auszugehen ist.
1.7 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und lebt
in Spanien. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden
(Art. 80a IVG).
Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft geltenden zwischenstaatlichen Abkommen
über die soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des
FZA insoweit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt
(Art. 20 FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1),
haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
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Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4).
2.2 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind dabei die Bestimmungen des ATSG (Art. 1a-26bis
und 28-70) auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (Einstellung der Erwerbs-
tätigkeit per 25. März 2003 und Rentengesuch vom 21. Juni 2004),
sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG
anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV
ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2004
auf die bis Ende 2003 gültige Fassung, danach auf die Fassung
gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-
Revision) abzustellen.
3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinwei-
sen).
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3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehens-
abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125
V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantwor-
ten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04
vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf
BGE 107 V 20 E. 2b).
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzuneh-
men. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die
Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügen-
de Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen - insbe-
sondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens - selber vorneh-
men will (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c und 1d mit
weiteren Hinweisen).
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4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle das Leistungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 21. Juni 2004 zu Recht abgewiesen und
einen Rentenanspruch verneint hat.
4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsge-
richt grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streiti-
gen Verfügung (hier der Verfügung vom 26. September 2006 bzw.
15. März 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1).
Veränderungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass der Verfü-
gung (in casu nach der zweiten Eröffnung der Verfügung) sowie
daraus folgende Veränderungen der Erwerbsfähigkeit können nur
Gegenstand eines neuen Rentengesuchs bilden.
4.3 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsa-
che massgebend:
4.3.1 Hinsichtlich der aufgrund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden Normen des ATSG zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in den entspre-
chenden Bestimmungen des ATSG enthaltenen Legaldefinitionen um
eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG
handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die
hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt
werden kann (vgl. BGE 130 V 343).
4.3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach
Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend er-
werbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krank-
heit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 269 E. 5 und 6).
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Das bisherige Einkommen kann für die Bestimmung
des Valideneinkommens dann nicht richtungsweisend sein, wenn es
bereits von einem Gesundheitsschaden beeinflusst wurde (vgl.
Rz. 3024 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche-
rung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
[KSIH]; ZAK 1985 S. 632).
4.3.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem
Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 60%, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine
Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
5.
Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, dass er eine volle
spanische Invaliditätsrente bekomme, weshalb er auch Anspruch auf
eine ganze schweizerische IV-Rente habe.
5.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E 2.1), richtet sich die Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente
nach der schweizerischen Rechtsordnung. Dementsprechend binden
im vorliegenden Fall Entscheide und Beurteilungen des I.N.S.S. bzw.
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die zugesprochene volle spanische Invalidenrente weder die IV-Stelle
Ausland noch das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des
geltend gemachten Invalidenrentenanspruchs des Beschwerdeführers.
6.
Weiter beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er aus nachge-
wiesenen gesundheitlichen Gründen gänzlich erwerbsunfähig sei.
Dabei macht er sinngemäss geltend, die IV-Stelle habe den Sach-
verhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt bzw. falsch gewürdigt.
6.1 Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer im August 2001 und im April 2002 je einen
Myokardinfarkt erlitten hat, worauf in beiden Fällen Stents eingesetzt
wurden (vgl. insbesondere IV/15). Die Arztberichte diagnostizieren
konsequent eine ischämische Kardiopathie des Beschwerdeführers
(vgl. IV/15, IV/16, IV/19, IV/28 und Bericht Dr. R._______ als Beilage
zur Beschwerde), welche vom IV-Arzt Dr. T._______ als
"coronarographisch erhebliche Koronarsklerose" spezifiziert wird (vgl.
IV/21 und IV/43). Weiter werden dem Beschwerdeführer mehrfach
Bluthochdruck, Dyslipidämie und Hyperurikämie, leichte
Brustschmerzen sowie Anstrengungsdyspnoe und -ermüdung
attestiert (vgl. IV/15, IV/16, IV/19, IV/21, IV/28, IV/43).
Aus den medizinischen Unterlagen ist weiter ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer 1990 einen Verkehrsunfall erlitten hat, infolge
dessen er auf dem linken Auge erblindet ist (Prothese eingesetzt nach
Enukleation). Für das rechte Auge wird ausserdem ein Leukoma
diagnostiziert sowie eine Sehschärfe von nur 0,5 mit optischer
Korrektur bzw. von 0,9 mit Rasterbrille (vgl. vor allem IV/19, IV/27+28,
aber auch IV/15, IV/21+43).
Die beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden durch
die vorliegenden medizinischen Unterlagen ohne wesentliche Wider-
sprüche dargestellt. Die Parteien bestreiten diese gesundheitlichen
Beeinträchtigungen auch nicht.
6.2 Uneinig sind sich die Parteien dahingehend, welche Einschrän-
kungen der Arbeits- und Leistungsarbeitsfähigkeit sich aus den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben. Während der Be-
schwerdeführer eine gesundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit von
100% für jegliche Art von Erwerbstätigkeit als gegeben betrachtet,
geht die IV-Stelle davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner
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bisherigen Tätigkeit noch zu 60% arbeitsfähig ist, in einer angepassten
Verweistätigkeit zu 100%.
6.2.1 Die medizinischen Unterlagen behandeln die Frage der Arbeits-
fähigkeit unterschiedlich: Gewisse Arztberichte äussern sich gar nicht
dazu (IV/15, IV/16, IV/27 und der Arztbericht von Dr. R._______
[Beilage zur Beschwerdeschrift]). Andere Berichte attestieren dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV/19 und IV/28).
In seinem Bericht vom 16. Mai 2005 schliesst der IV-Arzt Dr.
T._______ auf eine Arbeitsunfähigkeit von 40% in der bisherigen
Tätigkeit. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit kann dem Bericht nicht klar entnommen werden, ob
Dr. T._______ von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% oder 0% ausging
(IV/20+21). In seinem Bericht vom 8. Juli 2007 attestiert Dr. T._______
(IV/43) dem Beschwerdeführer in der bisherigen und in einer
vergleichbaren Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40%.
6.2.2 Die IV-Stelle stützte sich in ihrer Verfügung vom 26. September
2006, deren Begründung sich im Wesentlichen aus der Berechnung
zum Einkommensvergleich ergibt (IV/34), implizite auf den ärztlichen
Bericht von Dr. T._______ vom 16. Mai 2006 (IV/20+21). Diesen
Bericht interpretierte sie dahingehend, dass Dr. T._______ den
Beschwerdeführer für mögliche Verweistätigkeiten als vollständig
arbeitsfähig beurteilte (vgl. IV/20+21). Auch im Beschwerdeverfahren
hat die IV-Stelle ausdrücklich daran festgehalten, dass für angepasste
Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100% gegeben sei. Dies
begründete sie damit, dass der IV-Arzt dies im von der IV-Stelle
eingeholten neuen Bericht (IV/43) (weiterhin) so beurteile. Dabei
verkennt oder ignoriert die IV-Stelle, dass der IV-Arzt in seiner neuen
Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er auch für
mögliche Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 40% als gege-
ben erachte, und dass bereits sein Bericht vom 16. Mai 2006
entsprechend zu verstehen sei.
Die Annahme der IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer in einer
Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, wird somit weder vom
Bericht von Dr. T._______ noch von den übrigen medizinischen
Unterlagen gestützt. Insofern stützt sich der Einkommensvergleich
vom 21. Juli 2006 auf falsche Annahmen.
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7.
7.1 Hinzu kommt, dass sich den medizinischen Unterlagen nicht
entnehmen lässt, weshalb der Beschwerdeführer nach seinem zweiten
Myokardinfarkt zwischen dem 5. Juli 2002 und dem 25. März 2003
wieder zu 100% arbeiten konnte, seit dem 25. März 2003 aber -
angeblich aus gesundheitlichen Gründen - seine Arbeit als Strassen-
verkäufer aufgeben musste (vgl. insbesondere IV/11 und IV/37). Dem
Fragebogen für den Arbeitgeber ist zu entnehmen, dass das
Arbeitsverhältnis wegen andauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit
beendet wurde (IV/11). Dr. X._______ führt die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2003 gar auf die beiden Myokardinfarkte in
den Jahren 2001 und 2002 zurück (IV/19 S. 2). Aus den übrigen
medizinischen Akten sind jedoch keine Veränderungen des
Gesundheitszustandes ersichtlich, welche per 25. März 2003 eine (für
die Arbeitsfähigkeit relevante) Veränderung des Gesundheitszustan-
des indizieren würden. Der Bericht von Dr. Q._______ vom 5. Februar
2003 (IV/15) hält vielmehr fest, dass der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers unverändert stabil sei, dass kein Angor vorliege,
dass die Behandlung beibehalten werden solle und dass der
Beschwerdeführer ein aktives Leben führe. Gemäss Stellungnahme
vom 8. Juli 2007 des IV-Arztes gilt die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 40% im bisherigen Bereich wie auch in einer
Verweistätigkeit seit der Herzerkrankung im Jahre 2001. Ob aus den
Arztberichten auf eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit seit 25. März
2003 zu schliessen ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist
der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle und den
Verfügungen der IV-Stelle nicht zu entnehmen. Immerhin erwähnt Dr.
T._______ in seiner neuen Stellungnahme die "medizinisch nicht ganz
nachvollziehbare lange Pause" in der Arbeitstätigkeit nach dem ersten
Myokardinfarkt.
7.2 Bei dieser Sachlage sind weitere Abklärungen vorzunehmen,
wobei der im Arztbericht von Dr. X._______ vom 10. August 2004
(IV/19 S. 8) erwähnte, aber nicht bei den Akten befindliche Bericht
betreffend eine Untersuchung vom 23. Mai 2003 diesbezüglich
zusätzliche Informationen enthalten könnte.
8. Unabhängig vom geschilderten Abklärungsbedarf gibt auch eine
Überprüfung der Berechnung des Einkommensvergleichs durch die IV-
Stelle (IV/34) Anlass zu diversen Bemerkungen betreffend die Fest-
legung des Valideneinkommens.
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8.1 Für die Festlegung des Valideneinkommens ging die IV-Stelle von
der Arbeit aus, welche der Beschwerdeführer zuletzt vor der Aufgabe
seiner Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Mangels genauer Kenntnisse
spanischer Lohnstatistiken hat die IV-Stelle ihrer Berechnung zu Recht
schweizerische Tabellenlöhne zu Grunde gelegt.
Allerdings hat sie dabei nicht geprüft, ob die letzte Arbeitsstelle für die
Festlegung des Valideneinkommens massgebend sein durfte
(vgl. E. 4.3.3). Immerhin war der Beschwerdeführer schon seit 1990
unfallbedingt auf einem Auge blind und verfügte auch auf dem
verbleibenden Auge nur über eine eingeschränkte Sehfähigkeit. Eine
solche teilweise Erblindung führt in der Regel zu einem Einkommens-
verlust. Dass der Beschwerdeführer ab 1995 Lose für die spanische
Blindenorganisation ONCE verkaufte, ist als Hinweis dafür zu sehen,
dass der Beschwerdeführer gerade wegen seiner teilweisen Blindheit
eine angepasste Arbeit - mit entsprechend angepasstem Einkommen -
ausüben musste. Notabene gehört es zu den Hauptzielen der ONCE,
Blinden und Sehbehinderten eine Arbeitsgelegenheit zu bieten (vgl.
, besucht am 03.11.2008).
Sollte die teilweise Erblindung einen Einkommensverlust verursacht
haben, wäre das Einkommen davor für die Bemessung des Validenein-
kommens massgebend. Entsprechende Abklärungen hat die IV-Stelle
nicht vorgenommen. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, welche
Tätigkeiten der Beschwerdeführer vor seinem Stellenantritt bei ONCE
genau ausgeübt hat und in welcher Branche er gearbeitet hat, kann
aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden, ob die IV-Stelle die
richtigen Lohnstrukturdaten beigezogen und das Valideneinkommen
richtig berechnet hat.
8.2 Sollte eine entsprechende Abklärung ergeben, dass die IV-Stelle
sich zu Recht auf die letzte Arbeit des Beschwerdeführers vor der
Aufgabe der Erwerbstätigkeit abgestützt hat, wäre weiter zu prüfen,
welcher Branche bzw. Tätigkeitskategorie im Sinne der Lohnstruktur-
daten des BFS die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als
wandelnder Losverkäufer der ONCE zuzuordnen ist. Diese Tätigkeit
könnte prima vista als Kombination der Tätigkeiten als Museums- und
Parkplatzwärter einerseits sowie als Kassierer und Billettverkäufer
andererseits betrachtet werden. Die IV-Stelle hat genau diese
Tätigkeiten als Verweistätigkeiten ausgesucht und für die Berechnung
des Invalideneinkommens auf das Durchschnittseinkommen abgestellt.
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Die per se kombinierte Tätigkeit als Strassenverkäufer von Lotterie-
losen hat sie im augenscheinlichen Widerspruch dazu jedoch (nur)
dem Detailhandel zugeteilt.
8.3 Sollte die letzte Anstellung des Beschwerdeführers für die Bemes-
sung des Valideneinkommens massgebend sein, wäre ausserdem
seine Einstufung in das Qualitätsniveau 3 kritisch zu überprüfen.
Immerhin war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufgabe der
Erwerbstätigkeit nicht nur schwer sehbehindert sondern litt - nach zwei
Myokardinfarkten und zwei Stenteinsetzungen - an einer ischämischen
Kardiopathie. Damit stellt sich die Frage nach einer Zuordnung zum
Qualifikationsniveau 4.
Ausserdem scheint sich die IV-Stelle zu widersprechen, wenn sie bei
der Berechnung des Invalideneinkommens per August 2001 von einer
Arbeitsfähigkeit auf dem tieferen Qualifikationsniveau 4 ausgeht, bei
der Berechnung des - auf dem gleichen Gesundheitszustand
beruhenden - Valideneinkommens per 22. Januar 2004 (also über zwei
Jahre später) hingegen von einer Arbeitsfähigkeit auf dem höheren
Qualitätsniveau 3 ausgeht.
9.
9.1 Die IV-Stelle hat den Sachverhalt somit in verschiedener Hinsicht
ungenügend abgeklärt bzw. unzutreffend erstellt und falsch gewürdigt.
Die entsprechenden Ergänzungen bzw. Korrekturen der Sachverhalts-
abklärungen und -würdigung sind in einer umfassenden Neuprüfung
des Rentengesuchs aufzunehmen. Ausserdem ist eine neue Renten-
berechnung vorzunehmen (und die in der bisherigen Berechnung vor-
gesehene Kürzung des Tabellenlohnes zu überprüfen), was auf Grund
der vorliegenden Unterlagen nicht möglich wäre. Daher ist die Sache
zur ergänzenden Klärung des entscheidenden Sachverhalts an die
Vorinstanz zurück zu weisen.
9.2 Die IV-Stelle hat dabei namentlich abzuklären, weshalb der
Beschwerdeführer nach seinem zweiten Myokardinfarkt seine Arbeit
wieder aufnehmen konnte, diese aber nach dreiviertel Jahren wieder
aufgeben musste. Dazu ist gegebenenfalls der Arztbericht betreffend
die Untersuchung vom 23. Mai 2003 beizuziehen. Gestützt auf das
Resultat dieser Abklärungen hat die IV-Stelle unter korrekter Berück-
sichtigung der Stellungnahmen des IV-Arztes Dr. T._______ (sowie der
übrigen Akten) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neu zu be-
urteilen. Für die Berechnung eines darauf abgestützen Einkommens-
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vergleichs hat die IV-Stelle insbesondere zu prüfen, ob das
Einkommen des Beschwerdeführers in seiner letzten Tätigkeit oder
jenes vor seiner teilweisen Erblindung 1990 massgebend ist. Ausser-
dem ist die Zuteilung der massgebenden Tätigkeit in die Lohn-
kategorien gemäss schweizerischen Lohnstrukturdaten - in Bezug auf
Branche und Tätigkeit sowie in Bezug auf das anzunehmende
Qualitätsniveau - soweit notwendig ergänzend zu klären und
kongruent vorzunehmen. Schliesslich ist eine allfällige Kürzung des
Tabellenlohnes kurz zu begründen.
10. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die
Verfügung vom 26. September 2006 aufgehoben und die Sache an die
IV-Stelle als Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungs-
anspruch neu verfüge.
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwer-
deführer am 4. September 2007 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 288.- ist zurück zu erstatten.
11.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben
grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so
kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4
VGKE).
Nachdem der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht
nicht vertreten wird, ist auf Grund der geringen ihm erwachsenen
Kosten von einer Parteientschädigung abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
26. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 288.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
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Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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