Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2758/2008
U r t e i l v om 2 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Heinz T. Stadelmann, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C2758/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1972)
gelangte am 9. Dezember 1996 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch einreichte. Dieses wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 30. März 1998 abgewiesen. Eine
hiergegen eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 14. Juli 1998 abgewiesen. Daraufhin
wurde ihm Frist bis zum 15. September 1998 gesetzt, um die Schweiz zu
verlassen.
A.b Am 21. Juli 1998 reichten der Beschwerdeführer und die Schweizer
Bürgerin B._______ (geb. 1956) ein Verkündgesuch ein.
A.c Auf ein am 12. September 1998 eingereichtes
Wiedererwägungsgesucht trat das BFF mit Verfügung vom
17. September 1998 nicht ein. In der Folge galt der Beschwerdeführer als
verschwunden. Am 2. November 1998 meldete er sich telefonisch bei
seiner vormaligen Wohngemeinde. Daraufhin wurde er an seinem
Aufenthaltsort im Kanton Neuenburg festgenommen und am
19. November 1998 nach Lahore/Pakistan ausgeschafft.
A.d Am 12. März 1999 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein
und heiratete am 7. April 1999 B._______. In der Folge wurde dem
Beschwerdeführer im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Im Februar 2001 erkundigte er sich bei der kantonalen Behörde, wann
ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne.
A.e Mit Verfügung vom 26. März 2001 erteilte das Ausländeramt des
Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer die Erlaubnis, sich als
Wochenaufenthalter im Kanton Thurgau aufzuhalten und zu arbeiten. Am
4. März 2002 erkundigte sich das genannte Ausländeramt bei der
Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute: Amt für Migration und
Integration), ob die Ehe des Beschwerdeführers tatsächlich gelebt werde,
da dieser den Antrag auf Verlängerung des Wochenaufenthaltes gestellt
habe. Aus Sicht der Fremdenpolizei des Kantons Aargau lag zum
damaligen Zeitpunkt kein Hinweis auf eine Scheinehe vor. Der
Beschwerdeführer zog das Gesuch um Verlängerung der Bewilligung des
Wochenaufenthalts am 3. April 2002 zurück und kehrte in den Kanton
Aargau zurück.
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Seite 3
B.
Am 9. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des
Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 14.
Februar 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs noch
Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahmen
davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41 BüG
zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 12. März 2003
wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert
eingebürgert. Er erwarb dadurch nebst dem Schweizer Bürgerrecht das
Bürgerrecht des Kantons Aargau und das Gemeindebürgerrecht von
T._______.
C.
Am 7. Februar 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der
Erwerbstätigkeit als KochPizzaiolo im Restaurant seiner Schwägerin in
U._______/TG. Wiederum stellte das Ausländeramt die Frage nach der
ehelichen Gemeinschaft des Beschwerdeführers, was jedoch ohne
Folgen blieb, da der Beschwerdeführer am Tag dieser Anfrage, am 12.
März 2003, erleichtert eingebürgert wurde.
D.
Am 2. Oktober 2003 meldete sich der Beschwerdeführer in U._______
an, wohingegen seine Ehefrau ihren Wohnsitz weiterhin im Kanton
Aargau behielt. Per 1. Januar 2005 meldete sich die Ehefrau an der
Adresse des Beschwerdeführers an, wo sie bis zum 9. März 2006
zusammenlebten. Am 10. April 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Ehescheidungsklage ein. Die Ehefrau stellte am 8. Mai 2006 Antrag auf
Eheschutzmassnahmen, woraufhin der Eheschutzrichter unter anderem
die Trennung per 15. April 2006 feststellte und der Ehefrau die eheliche
Wohnung zuteilte. Daraufhin zog der Beschwerdeführer seine
Scheidungsklage zurück. Am 9. Oktober 2006 reichten die Ehegatten ein
gemeinsames Scheidungsbegehren ein, woraufhin die Ehe am 10.
Februar 2007 rechtskräftig geschieden wurde. Am 22. Februar 2007
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heiratete der Beschwerdeführer in Pakistan eine 1977 geborene
Landsfrau; in der Folge ersuchten die Ehegatten um die Bewilligung der
Einreise der Ehefrau im Rahmen des Familiennachzuges.
E.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 ersuchte das Migrationsamt des Kantons
Thurgau das BFM um Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F.
Am 9. August 2007 wandte sich die Vorinstanz an den Beschwerdeführer
und teilte ihm mit, dass aufgrund der Trennung und Scheidung von seiner
Ehefrau erwogen werde, die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 41
BüG nichtig zu erklären. Von der eingeräumten Möglichkeit zur
Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. August 2007 Gebrauch. Er bestritt, dass er sich per 2. Oktober 2003
von seiner Ehefrau getrennt hätte. Unter der Woche hätten sie in
getrennten Wohnungen gelebt, am Wochenende sei seine Ehefrau
jeweils nach U._______ gekommen, um ihm in der Pizzeria zu helfen.
Nachdem sie ihre Arbeitsstelle verloren habe, sei sie zu ihm gezogen. Da
sie im März 2006 gegen ihn tätlich geworden sei, habe er sich zur
Scheidung entschlossen. Die Ehefrau habe sich gegen die Scheidung
gewehrt und ein Eheschutzbegehren eingereicht. Bis zum Jahre 2006 sei
die Ehe somit stabil gewesen.
G.
Am 24. Januar 2008 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein
weiteres Mal Gelegenheit zu einer (abschliessenden) Stellungnahme ein,
die dieser mit Eingabe vom 10. März 2008 wahrnahm.
H.
Nachdem der Heimatkanton mit Schreiben vom 18. Februar 2008 die
Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt
hatte, erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung mit Verfügung
vom 12. März 2008 für nichtig (eröffnet am 14. März 2008). Sie stützte
sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf den Ablauf der Ereignisse
seit der Einreise des Beschwerdeführers. Daraus ergebe sich die
tatsächliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe die erleichterte
Einbürgerung erschlichen.
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Seite 5
I.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe vom
28. April 2008 namens seines Mandanten Beschwerde. Er beantragt die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Der Vorwurf der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe falsche Angaben gemacht und wesentliche
Tatsachen verheimlicht, sei tatsachenwidrig und lasse sich nicht aus den
vorhandenen Akten ableiten. Dass die Ehegatten berufsbedingt getrennte
Wohnsitze gehabt hätten, sei bereits zum Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung bekannt gewesen. Es habe sich danach keine wesentlichen
Änderungen der Situation ergeben. Es gehe nicht an, den gleichen
Sachverhalt nachträglich und zum Nachteil des Beschwerdeführers
auszulegen. Dieser habe die Scheidung drei Jahre nach der erleichterten
Einbürgerung verlangt. Angesichts dieses relativ langen Zeitraumes dürfe
nicht leichthin von einem planmässigen Vorgehen ausgegangen werden.
Entgegen der Darstellung der Vorinstanz hätten die ehelichen Probleme
erst im März 2006 begonnen. Da die Ehegatten bis dahin in stabilen und
intakten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten, könne dem
Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe nur geheiratet, um
das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen.
Die Aussagen der Ehefrau im Eheschutz und Ehescheidungsprozess
seien angemessen zu werten. Aufgrund der emotionalen Betroffenheit
würden in solchen Verfahren häufig Aussagen gemacht, die nicht der
Wahrheit entsprächen und anschliessend bereut und richtig gestellt
würden. So verhalte es sich mit den Aussagen der Ehefrau in ihrer
Eingabe vom 5. Mai 2006 und anlässlich ihrer Einvernahme am 18. Mai
2006 durch den VizeGerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Arbon.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. Seine letzte
Stellungnahme datiere vom 10. März 2008, könne also frühestens am 11.
März 2008 bei der Vorinstanz eingegangen sein. Bereits am 12. März
2008 sei die Verfügung erlassen worden, die Stellungnahme habe daher
nicht berücksichtigt werden können.
J.
Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2008 eingeladen, ihre
Vernehmlassung einzureichen. Sie verzichtete stillschweigend auf die
Abgabe einer Stellungnahme.
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Seite 6
K.
Am 12. August 2008 liess der Beschwerdeführer dem Gericht per Fax die
Kopie eines an das Migrationsamt des Kantons Thurgau gerichteten
Schreibens zukommen. Darin erklärte er den Rückzug des
Familiennachzugsgesuches für seine pakistanische Ehefrau. Als
Begründung führte er an, dass seine Frau sich entschlossen habe, sich
von ihm zu trennen, da ihr das Verfahren zu lange daure.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen
Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 und
52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2.
und 1.3).
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Stellungnahme
vom 10. März 2008 aus zeitlichen Gründen nicht mehr in der Begründung
der angefochtenen Verfügung habe berücksichtigen können. Der
Entscheid sei aufgrund einer vorgefassten Meinung gefällt worden.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht einer betroffenen Person unter
anderem das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern (vgl. RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 323; BGE 134
I 140 E. 5.3).
3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche seiner Ausführungen
vom 10. März 2008 die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat. Die Tatsache
allein, dass der Zeitraum zwischen Eingang dieser Eingabe (11. März
2008) und dem Ausgang der vom 12. März 2008 datierenden
angefochtenen Verfügung (13. März 2008) sehr kurz war, stellt noch
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dies nicht zuletzt auch
deshalb, weil der Beschwerdeführer die kurze Zeitspanne durch ein
Fristerstreckungsgesuch selbst verursacht hat und sich demzufolge
bewusst sein musste, dass der Vorinstanz wegen des bevorstehenden
Ablaufs der Fünfjahresfrist von Art. 41 Abs. 1 BüG nur wenige Tage
bleiben würden, um sich mit der Eingabe auseinanderzusetzen. Zudem
hatte er bereits am 23. August 2007 Gelegenheit, sich zu äussern, und
konnte auch auf Beschwerdeebene sämtliche Argumente einbringen,
womit eine allfällige Verletzung geheilt wäre (vgl.
RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHLMOSER, a.a.O., Rz. 271 f.). Die
Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
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Seite 8
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst.
c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche
Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung
erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der
ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht
ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2, BGE 132 II 113 E. 3.2,
BGE 130 II 482 E. 2, BGE 129 II 401 E. 2.2 mit Hinweis).
4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des
Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft,
getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu
erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II
97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des
Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl.
Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen,
dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt
oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit
Hinweisen).
5.
5.1. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. März 2011 geltenden
Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087), kann die
Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons
innerhalb von fünf Jahre nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche
Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden
ist.
5.2. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind
vorliegend erfüllt: Der Kanton Aargau hat die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die
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Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der
gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.1).
5.3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für
eine Nichtigerklärung gegeben sind, indem der Beschwerdeführer seine
Einbürgerung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer
Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung
setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen,
das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt
worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist
nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst
falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben
lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die
Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 mit Hinweisen). Hat der Betroffene erklärt, in einer stabilen Ehe
zu leben und weiss er, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine
Mitwirkungs bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG
die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der
Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits
darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem
Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen
(vgl. BGE 132 II 113 E. 3).
6.
6.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die
Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden
kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille
gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person
eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der
Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte,
die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum
zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten
Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu
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schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen
Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der
Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit
Hinweisen).
6.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine
Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht
mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine
Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse –
die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung
erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das
Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als
wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht
hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis
handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene
Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen
Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem
Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
7.
Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von folgendem
Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Dezember 1996
in der Schweiz um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Urteil der ARK vom
14. Juli 1998 rechtskräftig abgelehnt. Eine Woche später, am 21. Juli
1998, reichten er und seine um 16 Jahre ältere Verlobte ein
Verkündgesuch ein. Nachdem auch ein Wiedererwägungsgesuch in
Sachen Asyl ohne Erfolg geblieben war, tauchte der Beschwerdeführer
unter. Nach seiner Festnahme am 16. November 1998 wurde er am
19. November 1998 in sein Heimatland ausgeschafft. Am 12. März 1999
reiste er erneut in die Schweiz ein und heiratete am 7. April 1999 seine
Verlobte. Am 9. Juni 2002 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um
erleichterte Einbürgerung ein. Am 14. Februar 2003 gaben die Ehegatten
die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft ab und am 12. März 2003
wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Am 10. April 2006
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erhob der Beschwerdeführer Scheidungsklage. Kurze Zeit später, am 8.
Mai 2006, ersuchte seine Ehefrau um die Anordnung von
Eheschutzmassnahmen. Daraufhin zog der Beschwerdeführer am
18. Mai 2006 seine Scheidungsklage zurück. Am 9. Oktober 2006
reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein,
woraufhin die Ehe am 10. Februar 2007 rechtskräftig geschieden wurde.
Am 22. Februar 2007 heiratete der Beschwerdeführer in seinem
Herkunftsland eine um fünf Jahre jüngere Landsfrau.
Zur Wohnsituation hielt die Vorinstanz fest, dass die Ehegatten nach der
Eheschliessung zunächst gemeinsam in V._______/AG wohnten und der
Beschwerdeführer eine Stelle als Pizzaiolo in Y._______ annahm. Ab
März 2001 arbeitete er in der gleichen Funktion in W._______/TG, wo er
als Wochenaufenthalter lebte. Anfang Oktober 2003 meldete er sich in
U._______ an, wo er zusammen mit seinem Bruder eine Pizzeria führte.
Die Ehefrau wohnte weiterhin im Kanton Aargau; an den Wochenenden
half sie in der Pizzeria des Beschwerdeführers aus. Nachdem sie ihre
Stelle verloren hatte, zog sie im Dezember 2004 zu ihrem Ehemann und
arbeitete bis zu ihrer fristlosen Kündigung im April 2006 in seinem
Betrieb.
Aus diesen Umständen schloss die Vorinstanz zunächst, dass der
Beschwerdeführer die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin angestrebt
habe, um sich das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Sodann
kam sie aufgrund der häufigen Wohnortswechsel des Beschwerdeführers
und der damit verbundenen Trennung von der Ehefrau zum Schluss,
dass bei den Ehegatten kein sichtbares Interesse an einer tatsächlich
gelebten ehelichen Gemeinschaft bestanden habe, andernfalls hätten sie
sich um Arbeit bemüht, die es ihnen ermöglicht hätte, zusammen zu
wohnen.
8.
In Bezug auf die getrennten Wohnorte bringt der Beschwerdeführer vor,
diese seien beruflich bedingt gewesen. Daraus könne nicht geschlossen
werden, dass die Ehe nicht tatsächlich gelebt worden sei, sei doch die
Ehefrau seit dem Jahr 2003 jedes Wochenende zu ihm in die Ostschweiz
gereist. Auch hätten die Abklärungen der Behörden im Zusammenhang
mit dem Gesuch um Bewilligung des Wochenaufenthalts keine Hinweise
darauf gegeben, dass die Ehe nicht tatsächlich gelebt werde. Zudem
hätten die getrennten Wohnsitze schon zum Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung bestanden, was jedoch nicht als Hindernis für die
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Einbürgerung angesehen worden sei. Nach 2003 sei keine wesentliche
Änderung der Situation eingetreten. Es gehe nicht an, den Sachverhalt
nachträglich zu Ungunsten der betroffenen Person auszulegen. Das
Scheidungsbegehren habe er, der Beschwerdeführer, erst drei Jahre
nach der erleichterten Einbürgerung eingereicht. Dabei handle es sich um
eine relativ lange Zeitspanne. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe bereits
im Februar 2003 Trennungs bzw. Scheidungsabsichten gehabt und er
sei planmässig vorgegangen, habe falsche Angaben gemacht und
wichtige Tatsachen verschwiegen, dürfe nicht leichthin erhoben werden.
Angesichts der Zeitspanne zwischen Einbürgerung und Scheidung
müssten dafür vielmehr qualifizierte Indizien vorliegen, die jedoch von der
Vorinstanz nicht dargelegt worden seien. Bis zum März 2006, als die
Ehefrau gegen ihn tätlich geworden sei, hätten sie während neun Jahren
in intakten und stabilen Verhältnissen zusammen gelebt, davon sieben
verheiratet. Bei dem Zwischenfall 2004 (Tätlichkeit der Ehefrau) habe es
sich um einen einmaligen, vernachlässigbaren Vorfall gehandelt, der an
der Stabilität der ehelichen Gemeinschaft nichts geändert habe.
9.
9.1. Was die Wohn und Arbeitssituation anbelangt, ergibt sich aus den
Akten folgendes Bild: Die Ehegatten lebten von 1999 bis 2001 zusammen
in V._______/AG. Der Beschwerdeführer arbeitete in dieser Zeit in
Z._______/AG, Y._______ und schliesslich in V._______ selbst, die
Ehefrau in X._______/AG. Am 17. Februar 2001 bestätigte der
Arbeitgeber in V._______, dass der Beschwerdeführer seine Stelle per
28. Februar 2001 fristgerecht gekündigt habe, und drückte sein Bedauern
darüber aus. Von März 2001 bis März 2002 hielt sich der
Beschwerdeführer als Wochenaufenthalter im Kanton Thurgau auf, wo er
in der Pizzeria seines Bruders arbeitete. Die Ehefrau verblieb im Kanton
Aargau. Abklärungen der Migrationsbehörde zur Frage, ob die Ehe
tatsächlich gelebt werde, führten zu keinem nachteiligen Ergebnis. Ein
am 25. Februar 2002 gestelltes Gesuch um Verlängerung des
Wochenaufenthalts zog der Beschwerdeführer am 4. April 2002 zurück,
da ihm die Stelle in W._______/TG gekündigt worden war. Anschliessend
kehrte er in den Kanton Aargau zurück. Ob und bei welchem Arbeitgeber
er nach seiner Rückkehr in den Kanton Aargau erwerbstätig war, geht
aus den Akten nicht hervor. Im Februar 2003 ersuchte er unter Angabe
der ehelichen Adresse in V._______ um Bewilligung der selbständigen
Erwerbstätigkeit im Kanton Thurgau. Am 4. März 2003 gab die
Arbeitsmarktbehörde ihre Einwilligung dazu. Daraufhin leitete die
Migrationsbehörde erneut Abklärungen zum Zustand der ehelichen
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Seite 13
Gemeinschaft in die Wege. Diese blieben jedoch ohne Folge, da der
Beschwerdeführer am 12. März 2003 erleichtert eingebürgert wurde. Im
Oktober 2003, ein halbes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung, nahm
er im Kanton Thurgau Wohnsitz. Erst Anfang 2005, als die Ehefrau sich
ebenfalls im Kanton Thurgau anmeldete, wohnten die Ehegatten wieder
zusammen. Auf Anfang März 2006 bezog der Beschwerdeführer eine
eigene Wohnung, ebenfalls im Kanton Thurgau.
9.2. Der Beschwerdeführer lebte somit geraume Zeit faktisch von seiner
Ehefrau getrennt. Dabei handelt es sich um die Zeiträume von März 2001
bis März 2002 und von März 2003 bis Ende 2004. Dass die Phasen der
Trennung aus beruflichen Gründen notwendig waren, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, erscheint nicht glaubhaft. So hat er im
Jahre 2001 eine Stelle am gemeinsamen Wohnort von sich aus
gekündigt, um bei seinem Bruder in der Ostschweiz zu arbeiten. Auch die
Art der Arbeit, die der Beschwerdeführer verrichtet, lässt den Schluss auf
besondere Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Arbeitsplatz in der
Nähe seines Wohnortes nicht zu. Die freiwillige Aufgabe einer Stelle in
der Nähe seines Wohnortes und die Bevorzugung eines weit entfernten
Arbeitsplatzes legen den Schluss nahe, dass beim Beschwerdeführer das
familiäre Zusammenleben mit seiner Frau nicht im Vordergrund stand.
Der Rückzug des Gesuches um Verlängerung des Wochenaufenthaltes
am 3. April 2002 und die damit verbundene Rückkehr in den Kanton
Aargau steht sodann in engem Zusammenhang mit der Einreichung des
Gesuches um erleichterte Einbürgerung am 9. Juni 2002. Die
diesbezüglichen Vorbereitungen wurden vom Beschwerdeführer
spätestens im Mai 2002 an die Hand genommen, datieren die ersten
Wohnsitzbestätigungen doch aus der zweiten Hälfte Mai. Dem
Beschwerdeführer muss im Rahmen der Vorbereitung des
Einbürgerungsgesuches bewusst gewesen sein, dass bei dessen
Beurteilung die Ehe ein zentrales Element sein würde.
9.3. Der Beschwerdeführers wendet ferner ein, der Vorinstanz sei bereits
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bekannt gewesen, dass er
seit 2001 in der Ostschweiz gearbeitet habe und die Ehegatten deshalb
an getrennten Orten gewohnt hätten. Sie habe darin jedoch kein
Hindernis für die erleichterte Einbürgerung gesehen.
Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz konnte den
kantonalen Akten zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2001
bis 2002 als Wochenaufenthalter im Kanton Thurgau gearbeitet hatte.
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Sowohl die Angaben des Beschwerdeführers auf dem
Einbürgerungsformular als auch die eingeholte Wohnsitzbestätigung
gingen von einem gemeinsamen Wohnsitz des Ehepaars aus. Das wird
durch die Akten bestätigt, aus denen hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer im April 2002 das Gesuch um Verlängerung des
Wochenaufenthalts zurückzog und in den Kanton Aargau zurückkehrte.
Erst am 7. Februar 2003 stellte er erneut ein Gesuch um
Arbeitsaufnahme im Kanton Thurgau. Es ist somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erklärung der ehelichen
Gemeinschaft am 14. Februar 2003 im Kanton Aargau wohnte und auch
arbeitete, da nicht ersichtlich ist, dass er in einem anderen Kanton über
eine Bewilligung verfügt hätte. Es ist ferner davon auszugehen, dass er
die Stelle, für die er Anfang Februar 2003 um Bewilligung ersucht hatte,
tatsächlich planmässig im März antrat, auch wenn er sich erst per Anfang
Oktober 2003 in U._______ angemeldet hat. Da er inzwischen erleichtert
eingebürgert worden war und deshalb der Bewilligungspflicht nicht mehr
unterlag, ist den Akten dazu allerdings nichts zu entnehmen.
Aber selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen
sollte, bliebe es der Vorinstanz unbenommen, die Sachlage im Lichte der
weiteren Entwicklung der ehelichen Gemeinschaft im Rahmen des
Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung anders
einzuschätzen als zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung.
9.4. Zur Aufnahme des gemeinsamen Aufenthalts in der Ostschweiz
macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, seine
Ehefrau sei bereits im März 2004 zu ihm nach U._______ gezogen, habe
sich aber erst per 1. Januar 2005 beim Einwohneramt angemeldet. In
dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer allerdings entgegen zu halten,
dass er am 10. März 2008 der Vorinstanz gegenüber erklärte, seine
Ehefrau sei per 1. Januar 2005 zu ihm gezogen. Wie es sich damit ganz
genau verhält, kann jedoch offen bleiben, da aus den Phasen des
Zusammen bzw. Getrenntlebens allein noch keine Rückschlüsse auf den
Zustand der ehelichen Gemeinschaft möglich sind. Es kann jedoch
festgehalten werden, dass durch die längeren Phasen mit getrennten
Wohnorten die eheliche Gemeinschaft nur beschränkt gepflegt werden
konnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die gemeinsam
verbrachten Wochenenden nichts zu ändern, da das Ehepaar in dieser
Zeit gearbeitet hat, also auch insofern die Pflege der ehelichen
Gemeinschaft nur teilweise möglich war. Im Weiteren fehlen in den Akten
– wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – jegliche Hinweise auf
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gemeinsame Interessen oder Aktivitäten über den beruflichen Bereich
hinaus – Ausflüge, Ferien, kulturelle oder sportliche Aktivitäten etc. –, wie
man sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem in intakter und
stabiler ehelicher Gemeinschaft lebenden Paar erwarten würde. Was
Ferien anbelangt, ist der Beschwerdeführer offenbar jährlich in seine
Heimat gereist. Dass seine Ehefrau in begleitet hätte, wird nicht geltend
gemacht. Insofern entsteht der Eindruck, jeder der Ehegatten habe sein
eigenes Leben geführt.
9.5. Konkrete Hinweise zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft finden
sich in den Akten des Eheschutzverfahrens von 2006. Dort machte der
Beschwerdeführer geltend, er und seine Frau hätten seit jeher
schwerwiegende Probleme in der Ehe gehabt. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass das Verhältnis der Ehegatten schon vor der
erleichterten Einbürgerung stark belastet war. Die Ehefrau äusserte in
ihrer Eingabe vom 5. Mai 2006 in Sachen Eheschutz den Verdacht, der
Beschwerdeführer habe sie nur zur Sicherung des Aufenthalts geheiratet
und sie ganz allgemein ausgenützt.
In Hinsicht auf diese Vorbringen seiner damaligen Ehefrau macht der
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, sie seien angemessen
zu werten. In solchen Verfahren würden aufgrund der emotionalen
Betroffenheit häufig Aussagen gemacht, die nicht der Wahrheit
entsprächen und anschliessend bereut und richtig gestellt würden. So
verhalte es sich mit den Darlegungen seiner früheren Ehefrau, die in der
Anhörung im Eheschutzverfahren aussagte, der Beschwerdeführer sei
bisher ein guter Ehemann gewesen und es tue ihr weh, dass er die
Scheidung verlange.
Dass diese Angaben im Rahmen eines anderen Verfahrens gemacht
wurden, ist hier ohne Belang. Der Beschwerdeführer muss sich die im
Rahmen des Eheschutzverfahrens gemachten Aussagen hier
entgegenhalten lassen, soweit sie relevante Sachverhaltselemente
betreffen (vgl. E. 2b/dd des in BGE 128 II 97 teilweise veröffentlichen
Urteils des Bundesgerichts 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002; s. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgericht C7443/2008 vom 24. September
2010 E. 9.5, C3068/2007 vom 19. Mai 2009 E. 7.2, C1180/2006 vom
11. März 2008 E. 6.3.1). Dabei handelt es sich in erster Linie um die
Aussagen zur Ehe bzw. ehelichen Gemeinschaft, die er selber gemacht
hat, aber auch um diejenigen seiner damaligen Ehefrau.
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Aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers im Rahmen des
Eheschutzverfahrens ist demnach von einer seit jeher, also auch zum
Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten
Einbürgerung, mit schwerwiegenden Eheproblemen behafteten
Beziehung auszugehen.
9.6. Der Beschwerdeführer macht ferner gegenüber der Vorinstanz und
auch auf Beschwerdeebene geltend, die ehelichen Probleme hätten erst
im März 2006 begonnen, als seine Frau gegen ihn tätlich geworden sei.
Daraufhin habe er sich zur Scheidung entschlossen.
Dass die ehelichen Schwierigkeiten erst im März 2006 eingesetzt haben
sollen, ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
nachvollziehbar. So ist beispielsweise nicht einsichtig, weshalb die
Tätlichkeit der Ehefrau an Sylvester 2004 als ein einmaliger,
vernachlässigbarer Vorfall bagatellisiert wird, obwohl gemäss den
Ausführungen des Beschwerdeführers die Polizei involviert gewesen und
die Ehefrau schlussendlich zu einer Busse verurteilt worden ist. Ein
entsprechender Vorfall im März 2006 hingegen hat zur sofortigen
Einreichung der Scheidungsklage geführt. Im Widerspruch zu dieser
Gewichtung der beiden Vorfälle erwähnte der Beschwerdeführer in der
Anhörung, die am 16. Mai 2006 im Rahmen des Eheschutzverfahren
stattfand, zwar den Zwischenfall von 2004, nicht aber denjenigen von
2006. Dies ist erstaunlich, lag doch dieser Vorfall damals noch nicht lange
zurück und war er doch angeblich Auslöser für die Ehekrise. Wenn die
Tätlichkeit im März 2006 – deren genaues Datum vom Beschwerdeführer
nicht genannt wird – der Auslöser für die Scheidungsklage gewesen sein
soll, stellt sich ferner die Frage, weshalb er schon per 1. März 2006 eine
Wohnung gemietet und sich per 9. März 2006 in seiner neuen
Wohngemeinde angemeldet hat. Zudem führt der Beschwerdeführer nicht
aus, was genau im März zwischen den Ehegatten vorgefallen ist.
Gegenüber der Vorinstanz machte er geltend, es habe sich um eine
Tätlichkeit gehandelt, ohne Einzelheiten zu nennen. Auch auf
Beschwerdeebene führte er nichts Näheres zu dem Vorfall aus. Es ist
insgesamt nicht nachvollziehbar, wie ein einziger, als Tätlichkeit
beschriebener Vorfall eine bis dahin angeblich vollkommen intakte Ehe
innert allerkürzester Zeit zum Scheitern gebracht haben sollte. Weitere
Vorkommnisse, die nach der erleichterten Einbürgerung zum Scheitern
der Ehe beigetragen haben könnten, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend.
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10.
10.1. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
sich mit der Heirat mit einer um sechzehn Jahre älteren Schweizer
Bürgerin das Aufenthaltsrecht in der Schweiz sichern wollte. Dass ihm
das Aufenthaltsrecht und dessen Festigung ein grosses Anliegen war,
zeigt sich auch daran, dass er sich im Februar 2001, also nur zwei Jahre
nach der Einreise und der Eheschliessung im Jahr 1999, nach der
Möglichkeit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung erkundigte und
dass er das Gesuch um erleichterte Einbürgerung kurz nach Erreichen
der erforderlichen Dauer der ehelichen Gemeinschaft einreichte (vgl. Art.
27 Abs. 1 Bst. c BüG). Auch anhand der Zeiträume faktischer Trennung
der Ehegatten, die entgegen den Vorbringen nicht auf einer beruflichen
Notwendigkeit, sondern vielmehr auf den Präferenzen des
Beschwerdeführers beruhten, sowie anhand der fehlenden gemeinsamen
Interessen und Aktivitäten der Ehegatten, zeigt sich, dass beim
Beschwerdeführer nicht die eheliche Gemeinschaft im Vordergrund
stand. Eine so gelebte eheliche Gemeinschaft entspricht nicht dem Sinn
und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der erleichterten
Einbürgerung von ausländischen Ehegatten verfolgt hat. Was der
Beschwerdeführer gegen die von der Vorinstanz aufgrund des
Akteninhalts und vor dem Hintergrund der Vorstellung des Gesetzgebers
zur ehelichen Gemeinschaft gezogene Schlussfolgerung vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere die Darlegungen in Bezug auf
die Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung, die angeblich die Ehe
zum Scheitern gebracht und anschliessend zur Scheidung geführt haben
sollen, erscheinen in Bezug auf die geltend gemachten Auswirkungen
nicht plausibel.
10.2. Der Umstand, dass keine tatsächliche, auf eine gemeinsame
Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestand, musste dem
Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Erklärung zur gemeinsamen Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft
am 14. Februar 2003 und erst Recht zum Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung am 12. März 2003 bewusst gewesen sein. Indem er die
Vorinstanz im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens im Glauben liess, in
einer stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft zu leben, und dies
durch die Unterzeichnung der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft
schriftlich bekräftigte, hat er die erleichterte Einbürgerung durch
Verheimlichung erheblicher Tatsachen bzw. durch falsche Angaben
erschlichen. Diese Beurteilung kann auch durch den Einwand des
Beschwerdeführers, die Ehescheidung sei erst 2006 eingeleitet worden,
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nicht in Frage gestellt werden, da sich die ehelichen Schwierigkeiten auch
an den bereits erwähnten Ereignissen zwischen der erleichterten
Einbürgerung 2003 und der Scheidung 2007 zeigen. Zudem fällt auf,
dass der Beschwerdeführer nur 12 Tage nach Rechtskraft der Scheidung
von seiner Schweizer Ehegattin sich in Pakistan mit einer um fünf Jahre
jüngeren Landsfrau verheiratete.
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum
Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe die erleichterte
Einbürgerung erschlichen, indem er der Einbürgerungsbehörde im
Rahmen des Einbürgerungsverfahrens verschwieg – etwa durch die
tatsachenwidrige Unterzeichnung der Erklärung zur ehelichen
Gemeinschaft am 14. Februar 2003 –, dass die eheliche Gemeinschaft
nicht intakt und stabil war. Die angefochtene Verfügung ist somit im
Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten RefNr. […]
zurück)
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Seite 19
– das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Bürgerrecht und Personenstand
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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