B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2758/2012
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
U._______,
vertreten durch lic. iur. Urs Lienhard, Fürsprecher und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-2758/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1961) ist türkischer Herkunft. Nachdem er im
Jahr 1986 vergeblich um Asyl ersucht hatte, wurde er 1987 rechtskräftig
aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer am 1.
Juli 2001 illegal in die Schweiz eingereist war, am 4. Oktober 2001 von
seiner Frau in der Türkei geschieden worden war, heiratete er am 18. De-
zember desselben Jahres die 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin
H._______.
B.
Bereits am 23. September 2005 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehe-
gatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0),
obwohl er damals das fünfjährige Wohnsitzerfordernis in der Schweiz
nicht erfüllte. Das zuständige Bundesamt teilte ihm deshalb mit, dass ein
Gesuch frühestens am 1. Juli 2006 behandelt werden könne. Am 7. Sep-
tember 2006 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung bei der zuständigen Behörde ein.
Die Ehegatten unterzeichneten am 1. Mai 2007 zu Handen des Einbürge-
rungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge-
trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusam-
men lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden.
Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte
Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürge-
rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean-
tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht,
und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der
Einbürgerung führen kann.
Am 25. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kan-
tons N._______ und der Gemeinde S._______.
C.
Am 19. Oktober 2007 liessen die Ehegatten ein gemeinsames Schei-
dungsbegehren beim zuständigen Zivilgericht einreichen. Die Scheidung
ist seit 28. Februar 2008 rechtskräftig. Die Trennung der Haushalte erfolg-
te erst am 15. April 2008.
C-2758/2012
Seite 3
D.
Aufgrund dieser Umstände gelangten sowohl der Einwohner- und Kun-
dendienst der Gemeinde K._______ am 17. März 2008 als auch das De-
partement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons N._______ am 18.
April 2008 an die Vorinstanz und ersuchten um Prüfung, ob die erleichter-
te Einbürgerung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 41 BüG
für nichtig zu erklären sei.
E.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 setzte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Gleichzeitig forderte sie ihn
zur Stellungnahme auf. Der Beschwerdeführer antwortete hierauf mit
Eingabe vom 19. Juli 2010. Gleichzeitig erteilte er die schriftliche Zustim-
mung zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten.
F.
Am 26. Juli 2010 ersuchte das BFM die kantonale Behörde um rogatori-
sche Befragung der Ex-Gattin des Beschwerdeführers. In der Folge wur-
de sie am 21. September 2010 von der zuständigen kommunalen Behör-
de einvernommen. Ferner unterbreitete die Vorinstanz der Ex-Gattin am
2. November 2011 weitere schriftliche Fragen. Diese äusserte sich hierzu
am 18. November 2011 (Eingang bei der Vorinstanz).
G.
Der Beschwerdeführer erhielt am 9. März 2012 die Gelegenheit zur ab-
schliessenden schriftlichen Stellungnahme, wovon dieser am 12. April
2012 Gebrauch machte.
H.
Am 12. März 2012 erteilte der Kanton N._______ als Heimatkanton des
Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung.
I.
Mit Verfügung vom 18. April 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2012 ersucht der Beschwerdeführer
um vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Bestätigung der erleichterten Einbürgerung.
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Seite 4
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2012 auf
Abweisung der Beschwerde.
L.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. August 2012 an seinem
Rechtsmittel fest.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
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Seite 5
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E.).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle
Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs.
1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist
(Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die inne-
re oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Ein-
bürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraus-
setzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfü-
gung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die
einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers
nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
3.3 Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis
zum 28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen
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Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbe-
züglich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah.
Diese Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art 41 Abs. 1bis BüG
abgelöst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab
Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spä-
testens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Da-
bei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersu-
chungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines
Beschwerdeverfahrens still stehen. Gemäss Rechtsprechung ist der neue
Art 41 Abs. 1bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen –
wie es vorliegend der Fall ist – die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht ver-
strichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die
relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten
Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts
zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012
vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil
des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).
4.
In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforder-
te Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41 Abs.
1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
5.
Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Nachdem der Beschwer-
deführer im Jahr 1986 erfolglos um Asyl ersucht und 1987 aus der
Schweiz weggewiesen worden war, heiratete er im Dezember 2001 eine
um 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, welche er im Juni desselben Jah-
res kennengelernt hatte. Am 23. September 2005 stellte er ein erstes Ge-
such um erleichterte Einbürgerung, welches wegen nicht Erfüllens der
Dauer des Wohnsitzerfordernisses zurückgewiesen wurde. Ein zweites
Gesuch reichte er am 7. September 2006 ein. Die Ehegatten unterzeich-
neten am 1. Mai 2007 gemeinsam eine Erklärung betreffend eheliche
Gemeinschaft, am 25. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert
eingebürgert. Lediglich knapp fünf Monate später, am 19. Oktober 2007
wurde beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegeh-
ren eingereicht. Am 28. Februar 2008 ist die Scheidung in Rechtskraft
erwachsen, seit dem 15. April 2008 leben die Ex-Ehegatten in getrennten
Wohnungen. Der geschilderte Sachverhalt begründet ohne Weiteres die
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natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeit-
punkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung
tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehe-
gatten über diesen Umstand getäuscht wurde.
6.
6.1 Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer in der Lage ist, die Vermutung (vgl. oben E. 5) zu widerlegen. Dazu
braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der
Schweizer Bürgerin im massgeblichen Zeitraum intakt war, denn die tat-
sächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt,
wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten
Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbrin-
gen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses
dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu er-
klären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Prob-
leme nicht bewusst gewesen war und dass er demzufolge zum Zeitpunkt,
als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin
eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161
E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Stellungnahme vom 12. April
2012 auf die Einbürgerungsakten, insbesondere auf die vom BFM einge-
holten Referenzauskünfte und schliesst daraus, dass sich aus diesen
keine Hinweise dafür ergäben, dass er bei Unterzeichnung der Erklärung
betreffend eheliche Gemeinschaft die Unwahrheit gesagt habe. Sodann
stelle seine "subjektive" Erklärung lediglich eine Momentaufnahme dar.
Einflüsse und Umstände könnten sich jederzeit ändern. Es obläge der
Behörde zu beweisen, dass er bei der Momentaufnahme am 1. Mai 2007
nicht die Wahrheit gesagt habe. Im Weiteren sei die Scheidung, wie in der
Erklärung aufgeführt, nicht vor oder während der Einbürgerung beantragt
worden, weshalb nicht die Rede davon sein könne, er habe sich die er-
leichterte Einbürgerung erschlichen. Ergänzend belege das Zeugnis von
Dr. med. Z._______ vom 22. März 2012 (nachfolgend: Zeugnis), dass die
Veranlagung der Ex-Ehefrau diese im Herbst 2007 in eine ernsthafte,
nicht voraussehbare Depression geführt habe, in der sie sich zur Schei-
dung entschlossen habe.
In seiner Beschwerde vom 21. Mai 2012 führt der Beschwerdeführer er-
gänzend aus, mit der Erkrankung der Ex-Gattin im Herbst 2007 läge ein
ausserordentliches Ereignis vor, welches nach der erleichterten Einbürge-
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rung zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft geführt
habe. Es sei zwar erstellt, dass die Ex-Gattin im Jahr 2004 psychische
Probleme bekommen habe, doch habe er alles daran gesetzt, ihr Zu-
sammenleben möglichst zu harmonisieren. Trotz "Aufs und Abs" müsse
die Ehe im Mai 2007 als stabil qualifiziert werden. Dies ergebe sich auch
aus den Referenzauskünften. Eine ernstzunehmende Instabilität wäre
von Aussenstehenden wahrgenommen worden. Die Aussagen der Ex-
Gattin, wonach sie ihm im Herbst 2007 gesagt habe, dass es so nicht
weitergehen könne, stimmten zudem mit dem Inhalt des Zeugnisses
überein. Ihre psychischen Probleme hätten zwar bereits einige Zeit vor
Mai 2007 Bestand gehabt, hätten sich für den Beschwerdeführer jedoch
erst im Herbst 2007 in erkennbarer Deutlichkeit manifestiert. Damit habe
er über die subjektiv wahrgenommene Stabilität der Ehe weder bei der
Unterzeichnung der Erklärung vom 1. Mai 2007 noch bei der Einbürge-
rung am 25. Mai 2007 unwahre Angaben gemacht.
Mit Replik vom 16. August 2012 macht der Beschwerdeführer abschlies-
send geltend, die Vorinstanz nehme bei der Würdigung der Aussagen der
Ex-Gattin keine gesamtheitliche Betrachtungsweise vor und "picke" ledig-
lich das für ihn Negative heraus. Die Beweislast für die Nichtigerklärung
liege bei ihr, doch sei ihr der Beweis nicht gelungen.
6.3 Anlässlich der rogatorischen Befragung durch die kommunale Behör-
de vom 21. September 2010 führte die Ex-Gattin aus, sie habe den Be-
schwerdeführer im Juni 2001 kennengelernt, während sie im Restaurant
X._______ gearbeitet habe. Er habe bereits bei ihr gewohnt, als er ihr er-
öffnet habe, dass er über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Ein Be-
kannter des Beschwerdeführers habe ihnen dann zur Heirat geraten. Sie
hätten beide heiraten wollen, damit sie zusammen bleiben konnten. Im
Jahr 2003 habe er eine Festanstellung beim Migros-Verteilzentrum er-
langt. Nachdem sie ihre Stelle gekündigt habe, habe sie keine neue An-
stellung mehr bekommen. Hierauf sei sie psychisch krank geworden. Es
sei schon noch eine Zeit gut gegangen. Sie könne sich aber nicht an den
zeitlichen Ablauf erinnern. Ein Kollege ihres Ex-Gatten habe ihn auf die
Möglichkeit der Einbürgerung hingewiesen. Es habe sich alles überkreuzt
(Scheidung und Einbürgerung). Im Herbst habe sie dann ihrem Ex-Gatten
gesagt, dass es so nicht weitergehen könne. Ihn treffe keine Schuld, er
habe sich nicht scheiden lassen wollen. Eheliche Schwierigkeiten habe
es wegen ihrer Arbeitslosigkeit und der daraus entstandenen psychi-
schen Probleme gegeben. Im Jahr 2007 sei dann von Scheidung die Re-
de gewesen. Ihr Ex-Gatte sei noch in die Türkei in die Ferien gegangen –
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wie immer alleine – und habe gemeint, dass die Ehe danach vielleicht
wieder besser funktionieren würde; ihrerseits habe sich aber nichts geän-
dert.
6.4 Am 18. November 2011 (Eingang Vorinstanz) gab die Ex-Gattin zu-
dem bekannt, dass sie ihre Stelle am 31. Dezember 2003 verloren habe.
Seit 20 Jahren habe sie das Problem mit der psychischen Krankheit. Als
sie arbeitslos gewesen sei, habe sie im Jahr 2004 wieder Medikamente
nehmen müssen. Für den Beschwerdeführer sei die Scheidung nie ein
Thema gewesen, für sie ab Sommer 2007.
6.5 Unter Hinweis auf das Zeugnis macht der Beschwerdeführer geltend,
dieses bestätige, dass mit der nicht voraussehbaren Erkrankung der Ex-
Gattin an einer Depression im Herbst 2007 ein ausserordentliches Ereig-
nis vorgelegen habe, welches zum raschen Zerfall des Willens zur eheli-
chen Gemeinschaft geführt habe. Dem Zeugnis ist jedoch aufgrund der
nachfolgenden Ausführungen jeglicher Beweiswert abzusprechen. Zu-
nächst sei darauf hingewiesen, dass es sich beim federführenden Arzt um
den Gynäkologen der Ex-Gattin des Beschwerdeführers handelt. Dieser
behauptet zwar, vom zuständigen Therapeuten bzw. vom Hausarzt "über
alles" informiert worden zu sein und zudem viel mit der Ex-Gattin über ih-
re Situation geredet zu haben, vermag den Sachverhalt jedoch weder
chronologisch noch inhaltlich nachvollziehbar darzulegen. Hinsichtlich
des zeitlichen Ablaufs führte er aus, die Ex-Gattin habe bis Ende 2003 bei
der Migros gearbeitet, sei kurz arbeitslos gewesen und habe dann eine
Stelle im Restaurant X._______ angenommen, wo sie ihren späteren
Ehemann, den Beschwerdeführer kennengelernt habe. Dies trifft jedoch
erwiesenermassen nicht zu, lernten sich doch die Ehegatten bereits im
Jahr 2001 kennen. Damals arbeitete die Beschwerdeführerin nicht in der
Migros, sondern im Restaurant X._______. Demgegenüber erhielt der
Beschwerdeführer im Jahr 2003 bei der Migros eine Festanstellung. Nicht
zutreffend ist sodann, dass die Ex-Gattin angeblich bloss "kurz" arbeitslos
gewesen sei. Gab diese doch an, dass sie keine Arbeit mehr gefunden
habe. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Arbeits-
losigkeit nannte sie auch als Grund, weshalb sie im Jahr 2004 in eine
Depression fiel. Offenbar war diese zu jenem Zeitpunkt bereits hinrei-
chend schwer, sodass die damalige Ehefrau medikamentös therapiert
wurde. Der Beschwerdeführer bestätigt im Übrigen die Erkrankung im
Jahr 2004. Dass der Gynäkologe von dieser Depression nichts gewusst
haben will, erscheint nur nachvollziehbar, zumal anderenfalls die angebli-
che Erkrankung im Herbst 2007 nicht als "unerwartet" bezeichnet werden
C-2758/2012
Seite 10
könnte. Da er sich jedoch bereits hinsichtlich des Zeitpunkts des Kennen-
lernens der Ehegatten um drei Jahre "verschätzte", kann nicht ausge-
schlossen werden, dass er den gesamten Geschehensablauf zeitlich drei
Jahre später einordnete, oder - entgegen seiner Behauptung – eben ge-
rade nicht "über alles" informiert war. Damit vermag das Zeugnis das vom
Beschwerdeführer behauptete ausserordentliche Ereignis nicht zu bele-
gen.
6.6 Auffällig ist sodann das Aussageverhalten des Beschwerdeführers.
Den Grund für den Zerfall der Ehe machte er jeweils lediglich sehr pau-
schal geltend. In Bezug auf den Ablauf der Ereignisse begnügte er sich
damit, auf das Zeugnis zu verweisen und festzuhalten, erst als die Ex-
Gattin im Herbst 2007 in eine schwere Depression gefallen sei, sei ihm
klar geworden, dass die Ehe gescheitert war. Selbst wenn er, wie er aus-
führte, die Scheidung nicht gewollt hätte, so hätte es ihm doch möglich
sein sollen, den Zerfall der Ehe aus seiner Sicht detailliert darzulegen.
Insbesondere aber wäre er in der Lage gewesen aufzuführen, was er
konkret unternommen hat, um seine bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch
verlaufene Ehe zu retten. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers
spricht auch seine rasche Zustimmung zur Scheidung. Selbst wenn er
dies mit dem angeblich festen Entschluss seiner Ehefrau zur Scheidung
zu erklären versucht, so kann die unglaublich rasche Einreichung des
gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 19. Oktober 2007 und die
ebenso schnell ergangene Ehescheidung, noch bevor die Ehegatten
überhaupt den gemeinsamen Haushalt aufgehoben hatten, nicht anders
gedeutet werden, als dass der Beschwerdeführer selbst die Eheschei-
dung wollte.
6.7 Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine Depression zum
Zerfall einer Ehe führen kann. Nicht glaubhaft erscheint jedoch der Um-
stand, dass die bereits zuvor bestehende, mit Medikamenten therapierte
Erkrankung der Ex-Gattin erst nach Unterzeichnung der Erklärung, im
Herbst 2007 innerhalb weniger Tage (das gemeinsame Scheidungsbe-
gehren wurde am 19. Oktober 2007 eingereicht) eine derart grosse Be-
lastung für sie darstellte, dass für sie nur noch die Scheidung in Frage
kam. Im Vordergrund stand sodann nicht zunächst eine vorübergehende
räumliche Trennung, sondern der überaus rasche und finale Entschluss
zur Scheidung. Dies lässt vermuten, dass es sich bei dem vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Grund nicht um ein aussergewöhnliches
Ereignis handelte, welches erst nach der erleichterten Einbürgerung zur
Scheidung führte, sonst wäre er nicht erst knapp zwei Monate nach
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Seite 11
Rechtskraft der Scheidung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Dieser Sachverhalt widerspricht insbesondere der allgemeinen Lebenser-
fahrung, führen doch allfällige, nach langjährigem ehelichem Zusammen-
leben in einer tatsächlichen, intakten und stabilen ehelichen Gemein-
schaft auftretende Schwierigkeiten erst nach einem längeren Prozess der
Zerrüttung zu deren Auflösung. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Er-
eignisse ist davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers
durch die Depression der Ex-Gattin seit längerem stark belastet war und
der Entschluss zur Scheidung durch sie lediglich den Endpunkt einer län-
geren Entwicklung darstellte. Dafür sprechen insbesondere auch ihre
Schilderungen, aus welchen deutlich hervorgeht, dass die Ehe durch ihre
Erkrankung seit längerem belastet war. Dass sie diesbezüglich keine
konkreten zeitlichen Angaben machen konnte, vermindert den Aussage-
wert nicht. Stehen doch ihre lebensnahen und detaillierten Aussagen je-
nen des Beschwerdeführers gegenüber, welcher die Aussagen seiner Ex-
Gattin zu relativieren bzw. für ihn günstig auszulegen versucht. Ebendie-
ses Vorgehen wirft er sodann der Vorinstanz vor. Es ist jedoch nicht er-
sichtlich, weshalb die geschiedene Ehefrau den Sachverhalt zum Nachteil
des Beschwerdeführers wahrheitswidrig darstellen sollte. Hinzu tritt, dass
der Beschwerdeführer es in der Hand gehabt hätte, seine Darstellung des
Sachverhaltes mit geeigneten Mitteln zu belegen oder zumindest in einer
substantiierten Art und Weise näher auszuführen.
6.8 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Ex-Gattin anlässlich
ihrer Einvernahme erklärt habe, dass ihn keine Schuld treffe und er sich
nicht habe scheiden lassen wollen. Sie habe zudem deutlich bestätigt,
dass die Ehe bei Unterzeichnung der Erklärung stabil gewesen sei. Hier-
zu gilt festzuhalten, dass der schweizerische Ehegatte doch in vielen
Missbrauchsfällen mehr oder weniger bewusst an der Täuschung mitwirkt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3597/2012 vom 7. März
2013 E. 9.7). Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die
Ehegatten zwischenmenschlich nicht nahe gestanden haben könnten
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1189/2006 vom 3. Ap-
ril 2009 E. 6.4). Überdies wird nach der bundesgerichtlichen Praxis auf
Seiten beider Parteien ein authentischer Ehewille voraugesetzt. Völlig
ohne Belang ist letztlich, wer für die Scheidung die Verantwortung trägt.
Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um die Frage, ob für den Zeit-
punkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und
stabile Ehesituation angenommen werden kann. Dies trifft vorliegend
nicht zu.
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Seite 12
6.9 Was die diversen zu den Akten gelegten Referenzschreiben anbe-
langt, so versteht es sich von selbst, dass damit der Beweis einer intak-
ten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr be-
schränken sich diese naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren
Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob
die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war,
erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders auf-
schlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2263/2011 vom 11. September 2013 E. 7.5 mit Hinweisen).
6.10 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die natürliche
Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt seiner
erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen
Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemein-
schaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen
Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er
die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichter-
te Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die
materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen
würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzu-
sehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
C-2758/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000 werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 7. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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