Abtei lung II I
C-2760/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung (Verfügung vom 26.03.08).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2760/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene, ungarische Staatsangehörige, A._______ war von
1975 bis 1995 in der Schweiz erwerbstätig (bzw. in den letzten Jahren
zum Teil arbeitslos) und bei der schweizerischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (IV-Akt. 6).
Mit Datum vom 15. Juni 2006 (Eingang am 13. September 2006)
meldete er sich unter Hinweis auf seine seit 1995 bestehende
Behinderung (Gicht, rheumatische Erkrankung und hoher Blutdruck)
zum Leistungsbezug bei der schweizerischen Invalidenversicherung
an (IV-Akt. 10). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IV-Stelle) holte zur Abklärung des Sachverhalts unter anderem den
Fragebogen für den Versicherten (IV-Akt. 17), Auskünfte des letzten
Arbeitgebers in der Schweiz (IV-Akt. 21 und 22), den Fragebogen zur
Bestimmung des Status des Versicherten (IV-Akt. 30), den Fragebogen
für die im Haushalt tätigen Versicherten (IV-Akt. 31) sowie über den
ungarischen Versicherungsträger den ärztlichen Bericht gemäss
Formular E 213 (IV-Akt. 33 und 35) ein. Den Akten lässt sich weiter
entnehmen, dass der ungarische Sozialversicherungsträger das Ren-
tenbegehren des Versicherten abgewiesen hat, weil lediglich eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege, ein Renten-
anspruch jedoch gemäss nationalem Recht eine Beeinträchtigung von
über 67 % voraussetzt (IV-Akt. 32, IV-Akt. 27 [Übersetzung S. 1], IV-
Akt. 42 [Übersetzung S. 2 und 3]). Der IV-Stellenarzt Dr. B._______,
dem die Verwaltung das Dossier zur Beurteilung vorgelegt hatte,
attestierte in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2008 keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akt. 45). Die gestellten Diagno-
sen (Spondylarthrose, arterielle Hypertension, Hyperlipidämie, Hyper-
urikämie, peptische Ösophagitis) seien ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2008 stellte die IV-
Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in
Aussicht (IV-Akt. 46).
Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 wendete A._______ ein, sein
Invaliditätsgrad betrage 50 %. Seine Krankheit sei mittlerweile soweit
fortgeschritten, dass er manchmal tagelang nicht aufstehen könne. Er
sei auf Hilfe angewiesen. Die Beschwerden träten in unregelmässigen
Abständen auf (IV-Akt. 47). Die IV-Stelle holte – aufgrund des neu
eingegangen Berichts von medizinischen Experten des nationalen Ver-
sicherungsträgers vom 12. März 2007 (IV-Akt. 49) – eine weitere
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Stellungnahme ihres IV-Stellenarztes ein. Dieser bestätigte am
21. März 2008 seine bisherige Einschätzung (IV-Akt. 51). Mit Verfü-
gung vom 26. März 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab
(IV-Akt. 52).
B.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Datum vom 22. April
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Zusprechung einer Rente sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er sei
50 % invalid, was zwar nach ungarischem Recht keinen Renten-
anspruch begründe, wohl aber nach schweizerischem Recht. Weiter
rügte er, die IV-Stelle habe ihm nur ein allgemeines Ablehnungsschrei-
ben geschickt, aber nicht ausgeführt, weshalb die Anspruchsvoraus-
setzungen in seinem Fall nicht erfüllt seien (Akt. 1).
Am 19. Mai 2008 (Eingang 27. Mai 2008) reichte der Beschwerde-
führer die verlangten Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit ein
(Akt. 5).
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 beantragte die Vorinstanz,
es sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung
zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die
Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes (Akt. 8).
D.
Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, eine Replik einzureichen.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
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den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle
ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und
Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der
Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Abänderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze dazulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
26. März 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
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3.2 Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger, weshalb
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), welches per 1. April 2006 auf die neuen EG-
Mitgliedstaaten wie Ungarn ausgedehnt wurde (AS 2006 995), zu
beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs
wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverord-
nungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur
dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche aner-
kannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzel-
nen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad
bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schwei-
zerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
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Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig-
keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getre-
tene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war
(Bst. b). Der im Regelfall anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl.
BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine
Arbeitsunfähigkeit als auch eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchser-
heblichem Umfang vorliegen (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
3.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 %
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auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008
gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre-
chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas-
sung], Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung]). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsange-
hörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
4.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung der aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) fliessenden Begründungspflicht geltend.
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4.1 Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person
ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet zwar nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung – abge-
sehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97)
– das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren zu
gewähren.
4.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten
Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren
oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten
Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat
Anspruch auf rechtliches Gehör (Satz 2). Die Parteien können inner-
halb von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter
Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung [IVV, SR 831.201]). Die versicherte Person kann ihre Ein-
wände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen (Art. 73ter
Abs. 2 Satz 1 IVV). Beschliesst die IV-Stelle über ein Leistungs-
begehren, hat sie sich in der Begründung mit den für den Beschluss
relevanten Einwänden auseinander zu setzen (Art. 74 Abs. 2 IVV).
4.2.2 Das Vorbescheidverfahren wurde im Rahmen der Massnahmen
zur Verfahrensstraffung per 1. Juli 2006 wieder eingeführt, mit dem
Ziel, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen
und dadurch die Akzeptanz der Entscheide bei den Versicherten zu
verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Der Dialog zwischen der IV-Stelle
und der versicherten Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts erschienen dem Gesetzgeber
entscheidend für die Verbesserung der Akzeptanz der Entscheide der
IV-Stellen. An die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die daraus
fliessende Begründungspflicht sind daher erhöhte Anforderungen zu
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stellen (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, Vorbescheidverfahren statt Einspra-
cheverfahren in der IV, Schweizerische Zeitschrift für Sozialver-
sicherung und berufliche Vorsorge 2006 S. 277 ff. mit Hinweisen; Urteil
BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2).
4.2.3 Im Vorbescheid hielt die IV-Stelle – nach Darlegung der gesetz-
lichen Grundlagen, insbesondere zu den Begriffen der Invalidität und
zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen sowie bei Nicht- und
Teilerwerbstätigen (vgl. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG) – fest, aus den
Akten gehe hervor, dass keine gemäss den oben angeführten Bestim-
mungen ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine
Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich sowie eine dem Gesund-
heitszustand angepasste gewinnbringende Teilzeit-Tätigkeit noch im-
mer in rentenausschliessender Weise zumutbar (IV-Akt. 46). Aufgrund
der vom Versicherten erhobenen Einwände, sein Invaliditätsgrad
betrage 50 % (gemäss Feststellung der ungarischen Trägers), seine
Beschwerden träten schubweise auf und sein Gesundheitszustand
habe sich weiter verschlechtert, wurde in der angefochtenen Ver-
fügung den bereits im Vorbescheid enthaltenen Ausführungen Folgen-
des angefügt: „Die neuen Unterlagen, die Sie Ihrer Antwort auf
unseren Vorbescheid beigelegt haben (Arztbericht der ungarischen
Sozialversicherung vom 10.03.2007), sind unserem ärztlichen Dienst
unterbreitet worden. Dieser bestätigt seine vorgängige Stellung-
nahme.“
Zum Inhalt der beiden Stellungnahmen des IV-Stellenarztes enthält
weder der Vorbescheid noch die Verfügung irgendwelche Angaben. Für
den Beschwerdeführer war daher nicht nachvollziehbar, weshalb die in
den ungarischen medizinischen Berichten festgestellte Arbeitsunfähig-
keit von 50 % keinen Rentenanspruch begründen soll. Überhaupt nicht
eingegangen ist die Vorinstanz auf die weiteren Vorbringen, die
Beschwerden träten schubweise auf und der Gesundheitszustand
habe sich verschlechtert. Da sich auch der IV-Stellenarzt nicht dazu
äusserte, bleibt unklar, ob sich die IV-Stelle mit den Einwänden
überhaupt auseinander gesetzt hat.
4.2.4 Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht, die angefochtene
Verfügung enthalte keine auf seinen Fall bezogene Begründung.
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der
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Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der
Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwer-
wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als
behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende
Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich
der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung
nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil BVGer A-5466/2008
vom 3. Juni 2009 E. 2.1.4 mit Hinweisen, Urteil BVGer C-676/2008
vom 21. Juli 2009 E. 3.2; BERNHARD WALDMANN/JÖRG BICKEL, in: Praxis-
kommentar VwVG, Art. 29 N. 118).
4.4 Ob angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten Gehörsver-
letzungen und des Umstandes, dass im Vorbescheidverfahren an das
rechtliche Gehör erhöhte Anforderungen zu stellen sind, eine Heilung
zulässig wäre, kann offen bleiben, weil die Sache ohnehin zur weiteren
Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5.
Die vorliegenden Akten ermöglichen keine rechtskonforme Beurteilung
des Rentenanspruchs.
5.1 Die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – welche der IV-
Stellenarzt Dr. B._______ am 26. Januar 2008 (IV-Akt. 45) vornahm –
beruht auf dem mit Formular E 213 (Bericht von Dr. C._______ vom
11. Dezember 2006, IV-Akt. 35) eingeholten Arztbericht. Dieser ist
jedoch nicht nachvollziehbar und die Beurteilung widersprüchlich.
5.1.1 Dr. C._______ führte bei der medizinischen Anamnese
verschiedene im Jahr 2006 erstellte Berichte von Spezialisten
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(Gastroenterologie, Kardiologie und Rheumatologie), einschliesslich
der darin gestellten Diagnosen, auf. Bei der Untersuchung erhob er
selber kaum ausserhalb der Norm liegende Befunde, auch nicht im
Bereich des Bewegungsapparates. Dr. C._______ führte folgende
Diagnosen (nur ICD-Code) an: Gicht (nicht näher bezeichnet, M10.9),
essentielle (primäre) Hypertonie (I10HO), Gastroösophageale
Refluxkrankheit ohne Ösophagitis (K21.9), reine Hypercholesterinämie
(E78.0). Ob diese Diagnosen aus früheren Berichten übernommen
wurden oder auf eigener Diagnosestellung beruhen, lässt sich dem
Bericht nicht entnehmen. Ebensowenig geht aus dem Bericht hervor,
weshalb beispielsweise die vom Rheumatologen Dr. D._______
(Austrittsbericht Rheumatologie) diagnostizierte Gicht, nicht aber die
Polyarthritis und die Coxarthrose übernommen wurden. Eine
zusammenfassende Beurteilung – einschliesslich Angaben zum
Krankheitsverlauf – fehlt. Obwohl gemäss der Untersuchung keine
erheblichen Befunde erhoben wurden, wird dem Beschwerdeführer
sowohl eine qualitative als auch eine quantitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit attestiert: Nicht mehr zumutbar seien beispielsweise
Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten,
Wechsel- oder Nachtschicht. Die Arbeit müsse wechselbelastend und
ohne besonderen Zeitdruck sein. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht
vollschichtig, sondern nur während 7 Stunden pro Tag zumutbar.
5.1.2 Auf einen ersten Blick erscheint die Einschätzung von
Dr. B._______ zwar nachvollziehbar, wonach die gestellten Diagnosen
(angeführt werden hier: Spondylarthrose, arterielle Hypertension,
Hyperlipidämie, Hyperurikämie, peptische Ösophagitis) die
Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten, da bei der Untersuchung eine
gute Beweglichkeit sowohl der Wirbelsäule als auch der oberen und
unteren Extremitäten festgestellt worden sei. Der einzige vorhandene
Arztbericht, auf den sich der IV-Stellenarzt bei seiner ersten
Beurteilung stützen konnte, leidet jedoch an verschiedenen grund-
sätzlichen Mängeln, weshalb nicht unbesehen auf einen Teil davon
abgestellt werden kann. Die zweite Expertise von Dr. E._______ und
Dr. F._______, nationales Institut medizinischer Experten, vom
12. März 2007 (IV-Akt. 49), bestätigt im Wesentlichen die Unter-
suchungsergebnisse, die Diagnosen sowie eine Invalidität von 50 %.
Dr. B._______ hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 21. März 2008
fest, der Bericht vermittle keine neuen medizinischen Erkenntnisse, die
eine andere Beurteilung zuliessen (IV-Akt. 51).
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Da nicht allein massgebend ist, welche Befunde bei der Untersuchung
erhoben wurden, sondern auch, welche Untersuchungen im vorlie-
genden Fall überhaupt erforderlich waren, hätte sich der IV-Stellenarzt
– oder ein auf Rheumatologie spezialisierter Arzt – zumindest auch zu
dieser Frage äussern müssen.
5.1.3 Die in den beiden Berichten von Dr. C._______ und von
Dr. E._______ und Dr. F._______ aufgeführten spezialärztlichen
Stellungnahmen liegen nicht vor. Soweit ersichtlich haben weder die
ungarischen Experten noch der IV-Stellenarzt einen Bericht des
behandelnden Rheumatologen (den der Beschwerdeführer bei der
Anmeldung angeführt hatte) oder des Hausarztes Dr. D._______
(dessen Name den Experten bekannt war, vgl. IV-Akt. 35 S. 2, IV-
Akt. 49 S. 1) eingeholt. Da der Beschwerdeführer im
Vorbescheidverfahren darauf hinwies, seine Beschwerden träten
schubweise auf – was zumindest bei einer Gicht oder einer
Polyarthritis (bzw. rheumatoiden Arthritis) nachvollziehbar erscheint –
und sein Gesundheitszustand habe sich soweit verschlechtert, dass er
zum Teil tagelang nicht mehr aufstehen könne, hätten insbesondere
zum Krankheitsverlauf auch die Stellungnahmen der behandelnden
Ärzte eingeholt werden müssen. Der – wahrscheinlich – vom
Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. E._______ und
Dr. F._______ datiert vom März 2007, somit ein Jahr vor Erlass der
streitigen Verfügung. Ob sich der Gesundheitszustand zwischen März
2007 und März 2008 verschlechtert hat, lässt sich nicht beurteilen.
5.2 Insgesamt lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten kein
Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, welcher
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen würde. Die IV-Stelle wird
deshalb in medizinischer Sicht weitere Abklärungen vorzunehmen
haben. Zunächst wird sie jedoch das Dossier zu bereinigen haben und
insbesondere die nicht den vorliegenden Fall betreffenden RAD-
Berichte entfernen (IV-Akt. 29 und 23) und prüfen, ob das den
Beschwerdeführer betreffende Dossier vollständig ist.
5.3 Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seines Gesundheitszustandes in seiner Arbeitsfähig-
keit eingeschränkt ist, wird die IV-Stelle zudem zu beachten haben,
dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der
Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall nur teilweise erwerbstätig.
Gemäss IK-Auszug bezog er von Juli 1993 bis September 1995
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Arbeitslosenentschädigung, was dafür spricht, dass seine letzte in der
Schweiz ausgeübte Tätigkeit einen Zwischenverdienst (im Sinne von
Art. 24 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982
[AVIG, SR 837.0]) darstellte. Weiter kann nicht allein darauf abgestellt
werden, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen zur Bestimmung
des Status angegeben hatte, er würde auch im Gesundheitsfall keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Bedeutungsgehalt der Frage nach
der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des
ganzen IV-Rentengefüges ist für Laien generell (Urteil EVG I 449/05
vom 14. Dezember 2005 E. 3.2.2, Urteil EVG I 561/05 vom 31. März
2006 E. 2.4.3) und für fremdsprachige Versicherte im Besonderen
nicht einfach zu erkennen. Im Übrigen sind keine Umstände dokumen-
tiert, welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer zu 50 % im
Haushalt tätig wäre (vgl. BGE 125 V 146 E. 2c, BGE 133 V 477 E. 6.3,
BGE 133 V 504 E. 3.3, je mit Hinweisen).
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorliegenden Akten
keine rechtskonforme Beurteilung des Leistungsanspruchs ermög-
lichen. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit
sie – im Sinne der vorstehenden Erwägungen – nach erfolgter
Abklärung und Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens
über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die
Beschwerde gutzuheissen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Den
Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
6.1 Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch um Bestellung eines Rechts-
beistandes für das vorliegende Beschwerdeverfahren und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos
geworden.
6.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 26. März 2008 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit diese nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestel-
lung eines Rechtsbeistandes wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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