Abtei lung II I
C-2761/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
1. J._______,
2. L._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
S.______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2761/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus der Dominikanischen Republik stammende S._______ (geb.
1961, nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 18. Februar 2008
bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für ei-
nen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter L._______ und
deren Ehemann J._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer) in X._______ (Fürstentum Liechtenstein). Die Schweizeri-
sche Vertretung verweigerte das Visum und übermittelte das Gesuch
zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein
bei den Gastgebern weitere Abklärungen veranlasst (Gastgeberin
habe von 2005 bis 2007 von der Sozialhilfe Fr. 17'249.45 bezogen und
werde seit dem 1. Juli 2007 von der Arbeitslosenversicherung unter-
stützt) und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Ge-
such um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 22. April 2008 ab.
Dies mit der Begründung, die finanziellen Garantien seien ungenü-
gend (weder die Gesuchstellerin noch deren Gastgeber verfügten über
genügend finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt in der Schweiz
bestreiten zu können).
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2008 (Datum des Poststempels)
beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur
Begründung wird vorgebracht, dass die Gastgeberin inzwischen eine
Festanstellung habe und beide zusammen einen Bruttolohn von
Fr. 8'800.- pro Monat (zuzüglich Fr. 1'310.- Alimente und Kinderzula-
gen) erzielten, weshalb sie über genügend finanzielle Mittel verfügten.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2008 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde. Das Einkommen der Gastgeberin sei für eine Verpflich-
tungserklärung nach wie vor nicht ausreichend. So seien Alimente und
Kindergelder nicht pfändbar, weshalb im Regressfall zuwenig Haf-
tungssubstrat vorhanden wäre. Ferner sei das Einkommen des Gast-
Seite 2
C-2761/2008
gebers nicht ohne weiteres verwertbar, denn der gesetzliche Güter-
stand in Liechtenstein sei die Gütertrennung.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2008 wurde den Beschwerde-
führern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung Stellung zu neh-
men. Die hierfür angesetzte Frist (22. August 2008) verstrich jedoch
ungenutzt.
F.
Am 11. Mai 2009 meldete sich der Beschwerdeführer, der inzwischen
die eheliche Wohnung verlassen hatte, beim Ausländer- und Passamt
des Fürstentums Liechtenstein und gab zu Protokoll, dass er sich von
seiner Frau scheiden lassen wolle.
G.
Am 22. Mai und 16. Juni 2009 gab die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführern Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Frage, ob
aufgrund der veränderten Sachlage noch ein Rechtsschutzinteresse
an der Aufrechterhaltung der Beschwerde bestehe.
H.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2009 halten die Bescherdeführer an Ihrer
Beschwerde fest, wobei unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereich-
ten Belege (Lohnabrechnung, Bankauszüge, Arbeitsvertrag) geltend
gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin selbst über genügend fi-
nanzielle Mittel verfüge, um für den Besuchsaufenthalt ihrer Mutter zu
garantieren.
I.
In einer weiteren Vernehmlassung vom 7. September 2009 hält die
Vorinstanz nach wie vor an ihrer Verfügung fest und führt ergänzend
aus, das Einkommen der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber
dem Vorjahr nur unwesentlich verbessert und reiche deshalb als finan-
zielle Garantie für den Besuchsaufenthalt ihrer Mutter nicht aus. Zu-
dem könne angesichts der unsicheren ehelichen Verhältnisse sowie
der vorgängig geschilderten finanziellen Situation nicht ausgeschlos-
sen werden, dass der Besuchsaufenthalt in erster Linie der Entlastung
der vollzeitlich erwerbstätigen Beschwerdeführerin dienen solle, indem
die Betreuung der beiden Kinder sowie die Führung des Haushalts
durch ihre Mutter wahrgenommen würde. Mit dem tatsächlichen Auf-
enthaltszweck müsse aber auch die vorübergehende Dauer des Auf-
Seite 3
C-2761/2008
enthalts in Frage gestellt werden, zumal keine Belege über besondere
berufliche oder familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin vorliegen
würden, welche allenfalls ihre fristgerechte und anstandslose Rück-
kehr in die Dominikanische Republik gewährleisten könnten. Ihre Wie-
derausreise könne demnach nicht als hinreichend gesichert betrachtet
werden.
J.
Die Beschwerdeführer machten von der ihnen mit verfahrensleitender
Anordnung vom 10. September 2009 eingeräumten Möglichkeit, zur
Vernehmlassung Stellung zu nehmen, innert Frist (9. Oktober 2009)
wiederum keinen Gebrauch.
K.
Am 23. Oktober 2009 erklärten die Beschwerdeführer anlässlich einer
Anhörung durch das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liech-
tenstein, dass sie die eheliche Beziehung weiterführen wollten. Am Be-
such ihrer Mutter sei die Bescherdeführerin nach wie vor interessiert.
Diese habe zwei Kinder (15 und 16 Jahre alt), für die sie als Hausfrau
sorge, weshalb sie (nach dem Besuchsaufenthalt) auch wieder zurück-
kehren werde.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 4
C-2761/2008
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Tochter und Gastgeberin der Ge-
suchstellerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
Dies dürfte auch für den Beschwerdeführer (Ehemann der Beschwer-
deführerin und Schwiegersohn der Gesuchstellerin) gelten, der zwar
zurzeit von der Beschwerdeführerin getrennt lebt, jedoch die Absicht
hat, die eheliche Beziehung weiterzuführen und nach Ablauf des Miet-
vertrags in Y._______ zur Beschwerdeführerin zurückzukehren (vgl.
Protokoll des Ausländer- und Passamts des Fürstentums Liechtenstein
vom 23. Oktober 2009 betreffend Beendigung der Trennung). Auf die
frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und
52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (zur Motivsubstitution
vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677).
Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise
publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 In casu ist das BFM zuständig für die Visumerteilung (Art. 27 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung (VEV, SR 142.204). Bezüglich des Fürstentums Liechten-
stein ergibt sich die Zuständigkeit des BFM aus Artikel 1 der Vereinba-
rung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über
die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum
Seite 5
C-2761/2008
Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit vom
6. November 1963 (SR 0.142.115.143).
3.2 Das solchermassen zur Anwendung gelangende schweizerische
Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch
gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums.
Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht
gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der VEV am 12. Dezember 2008
(Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi-
schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziie-
rung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind,
werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit
insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht).
4.2 Der Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Schengenraum
wird nicht vor Frühjahr/Sommer 2010 erfolgen. Bis zu diesem Zeit-
punkt stellt Liechtenstein keine eigenen Kurzzeitvisa aus, anerkennt
aber unilateral Schengenvisa.
5.
5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
Seite 6
C-2761/2008
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
6.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumpflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz verweigerte in casu die Erteilung des Besuchervi-
sums mit der Begründung, die finanziellen Garantien seien ungenü-
gend, wobei sie davon ausgeht, dass das Einkommen des Beschwer-
deführers wegen seines Güterstandes (Gütertrennung) nicht verwert-
bar sei bzw. er sich deswegen nicht verpflichten könne.
7.2 Dass die Gesuchstellerin selbst nicht für die Kosten während ei-
nes Besuchsaufenthalts aufkommen kann, ist unbestritten. Die Vorin-
stanz verkennt bei ihrer Argumentation aber, dass sich der Beschwer-
deführer – neben der Beschwerdführerin – mit seiner Unterschrift auf
der Garantierklärung am 12. März 2008 ebenfalls verpflichtete, für die
entsprechenden Kosten zu garantieren. Sein Güterstand spielt daher
gar keine Rolle. Im Übrigen braucht eine Person mit einem Gesuch-
steller oder einer Gesuchstellerin nicht einmal verwandt oder ver-
schwägert zu sein, um eine entsprechende Garantieerklärung abzuge-
ben. Selbst wenn der Beschwerdeführer von der Beschwerdeführerin
getrennt lebt oder sich scheiden lässt, spricht nichts dagegen, weiter-
hin als Garant in Erscheinung zu treten. Mit seiner gegenüber dem
Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein schriftlich ab-
gegebenen Erklärung vom 27. Oktober 2009 hat er denn auch noch-
Seite 7
C-2761/2008
mals bekräftigt, für den Unterhalt der Gesuchstellerin während eines
dreimonatigen Besuchsaufenthalts aufzukommen. Ob aufgrund der
monatlichen Einkommen beider Beschwerdeführer (mindestens
Fr. 8'800.- brutto) auf ausreichende Mittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK zu schliessen ist, kann jedoch in Anbetracht der nachfol-
genden Erwägungen offen bleiben.
8.
8.1 In ihrer zweiten Vernehmlassung hat die Vorinstanz unter Hinweis
auf nicht belegte berufliche und familiäre Verpflichtungen der Gesuch-
stellerin ergänzend ausgeführt, dass ihre Wiederausreise nicht als hin-
reichend gesichert betrachtet werden könne.
Bei der Beurteilung der nicht gesicherten Wiederausreise rechtfertigt
es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit ei-
ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interes-
senlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.2 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik.
Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den
Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 ver-
ursachten schweren Krise – dank der Konsolidierungspolitik des im
August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatsprä-
sidenten und Regierungschefs Leonel Fernàndez Reyna – in beein-
druckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen
Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirt-
schaftswachstum, welches – bei einer verhältnismässig niedrigen Infla-
tionsrate von 5% – im Jahre 2006 mit 10,7% seinen Höhepunkt fand.
Beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft kühlte sich
die dominikanische Wirtschaft währen der letzten beiden Jahre jedoch
wieder leicht ab. Bedingt durch die internationale Finanz- und Weltwirt-
schaftskrise zeichnet sich für das laufende Jahr ein Nullwachstum
wenn nicht gar ein Rückgang ab. Festzustellen ist auch, dass die
Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner mit einem
beträchtlichen Anteil – im Jahr 2007 waren es 7,4% – zum Bruttoin-
landprodukt beitragen (vgl. die Länder- und Reiseinformationen auf der
Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen >
Dominikanische Republik > Wirtschaft,
>, Stand: Oktober 2009, besucht im November 2009).
Seite 8
C-2761/2008
8.3 Letzteres zeigt, dass viele Menschen versuchen, ins Ausland zu
gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine besse-
re Existenz zu sichern. Dabei gelten vor allem West- und Mitteleuropa
und somit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur
Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein mi-
nimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt
dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
8.4 Angesichts der geschilderten Situation ist somit das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Dominika-
nischen Republik generell als relativ hoch einzuschätzen. Solche Um-
stände entbinden die zuständigen Behörden jedoch nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
9.
9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 48-jährige, ledige
Hausfrau, die offenbar bis jetzt noch nie ins Ausland gereist ist. Ge-
mäss Angaben der Beschwerdeführerin leben bei der Gesuchstellerin
noch zwei Kinder (15 und 16 Jahre alt), für die sie sorge. Ob und durch
wen diese Kinder während der Abwesenheit der Gesuchstellerin be-
treut werden, wird nicht vorgebracht. Von besonderen familiären Ver-
pflichtungen (den anlässlich ihres geplanten Besuchsaufenthalts zu-
rückbleibenden Kindern gegenüber) kann allerdings nicht die Rede
sein. Zum Einen sind die Kinder schon in einem fortgeschrittenen Alter.
Zum Anderen könnte sie die Kinder nicht einfach für drei Monate
zurücklassen, wenn diese (noch) einer besonderen Betreuung durch
ihre Mutter bedürften. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass zurückblei-
bende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher
Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid
für eine Emigration zu fällen. Eine Trennung von Familienangehörigen
kann sogar von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland
besser unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können.
9.2 Die Gesuchstellerin stand zum Zeitpunkt der Visumsantragstellung
in keinem Arbeitsverhältnis (Hausfrau). Dies wird auch durch die Be-
schwerdführerin bestätigt (vgl. Notiz vom 24. März 2008 in den Akten).
Im Weiteren wird nicht belegt, ob und in welchem Umfang die Gesuch-
Seite 9
C-2761/2008
stellerin vom Vater der bei ihr lebenden Kindern finanziell unterstützt
wird. Aufgrund der bestehenden Akten kann auf jeden Fall nicht davon
ausgegangen werden, sie befinde sich in vorteilhaften und stabilen
wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie nachhaltig davon abzuhalten
vermöchten, eine Emigration in Erwägung zu ziehen.
9.3 Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin
ergeben sich zudem in Bezug auf den eigentlichen Grund des Be-
suchsaufenthaltes. Während im Einreisegesuch als Zweck lediglich der
Besuch der Beschwerdeführer (Tochter und Schwiegersohn) angege-
ben wurde, gab der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme
durch das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein
vom 11. Mai 2009 zum geplanten Besuch der Gesuchstellerin Folgen-
des zu Protokoll: ..... eigentlich wollten wir, dass die Kinder (gemeint
sind die Kinder der Beschwerdeführerin) versorgt sind. Dies weist da-
rauf hin, dass angesichts der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Be-
schwerdeführer (gemäss Lohnabrechnung vom Juni 2009 arbeitete die
Beschwerdeführerin in jenem Monat sogar 263 Stunden!) die Gesuch-
stellerin offenbar in hohem Masse die Betreuungsarbeiten der Kinder
(zehn und sechs Jahre alt) übernehmen soll, was über eine normale,
und im Rahmen eines Besuchsaufenthalts erlaubte Mithilfe einer
Grossmutter im Haushalt und bei der Betreuung von Enkelkindern hi-
nausgehen würde. Die in diesem Ausmass vom Beschwerdeführer er-
wähnte "Versorgung" der Kinder, damit die Beschwerdeführerin mit
vollem Pensum oder gar mit Überstunden ihrem Beruf nachgehen
kann, sind vom Visumszweck (der nur zu einem Besuchsaufenthalt,
nicht aber zu einer derartigen Tätigkeit berechtigt, die normalerweise
auf Erwerb ausgerichtet ist) nicht gedeckt (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-4553/2007 vom 2. September 2008 E. 5.6 und C-
1001/2007 vom 7. Juli 2008 E. 6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.76/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3). Eine solche Tätigkeit der
Gesuchstellerin, die offenbar die volle Erwerbstätigkeit der Beschwer-
deführerin langfristig gewährleisten soll, ohne dass eine Drittperson für
die Betreuung der Kinder bezahlt werden muss, stellt – wie die Vorin-
stanz in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2009 zutreffend fest-
hielt – aber auch die vorübergehende Dauer des Aufenthalts in Frage.
10.
Vor diesem Hintergrund besteht keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach einem Besuchsaufenthalt. Daraus folgt, dass die angefochtene
Seite 10
C-2761/2008
Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2).
Dispositiv Seite 12
Seite 11
C-2761/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 15. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
Seite 12