Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-276/2008
Urteil vom 6. Mai 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A.B._______
vertreten durch X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. August 2006 stellte der bolivianische Staatsangehörige
A.B._______ (geb. 3. März 1981; nachfolgend Gesuchsteller oder
Beschwerdeführer) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss
Art. 31b des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG,
SR 141.0). Er stützte sich dabei auf seine Abstammung von seinem
Grossvater, C.B._______ (alias […]; geboren am 5. November 1891 in
Bern, Bürger von Rapperswil BE), und seinem Vater, B.B._______
(geboren am 14. April 1956 in Bolivien). Dieser habe sein Schweizer
Bürgerrecht aus Unkenntnis über die Rechtslage verloren.
B.
Die Vorinstanz informierte den Gesuchsteller am 20. Juni 2007, dass er
die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung, namentlich das
Kriterium der "engen Verbundenheit mit der Schweiz", nicht erfülle. Sie
empfahl ihm, das Gesuch zurückzuziehen, und lud ihn zu einer
Stellungnahme ein. Diese traf am 7. August 2007 durch Vermittlung der
Schweizer Vertretung in La Paz bei ihr ein. Nach Durchsicht der
Stellungnahme und der beigelegten Dokumente und Fotos teilte die
Vorinstanz dem Gesuchsteller am 25. September 2007 mit, sie halte an
ihrer Ablehnung fest, da er nicht eng mit der Schweiz verbunden sei, und
gab ihm die Möglichkeit, das Gesuch zurückzuziehen oder um eine
anfechtbare Verfügung zu ersuchen. Mit Eingaben vom 15. und 30.
Oktober 2007 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung.
C.
Mit Verfügung vom 21. November 2007 wies die Vorinstanz das Gesuch
ab. Sie begründete die Abweisung mit der fehlenden engen
Verbundenheit des Gesuchstellers mit der Schweiz (vgl. Art. 31b Abs. 1
BüG).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Januar 2008 stellt der Beschwerdeführer
sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 21. November 2007 sei
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zur Begründung weist er zunächst auf seine
Abstammung von einem Schweizer Bürger hin. Sodann macht er geltend,
er habe enge Bindungen zu Schweizern im Ausland und arbeite in einer
Firma, die Schweizern gehöre. Seine enge Verbundenheit mit der
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Schweiz zeige sich auch darin, dass er regelmässig brieflichen Kontakt
mit in der Schweiz wohnhaften Personen habe, die ihn auch in Bolivien
besuchen würden. Ferner lerne er Deutsch und engagiere sich im
Schweizerclub von Y._______. Er interessiere sich für das Geschehen in
der Schweiz und habe Grundkenntnisse der schweizerischen Geographie
und Politik.
Der Beschwerde beigelegt waren u. a. folgende Unterlagen:
- Kopien eines auf den Namen C.B._______, geb. 5. November 1891,
lautenden und am 13. Juni 1927 in Buenos Aires ausgestellten Passes;
- Familienschein lautend auf C.B._______ und E.B._______ geb. […],
Auszug aus dem Familienregister der Gemeinde Rapperswil BE vom
4. Mai 2006;
- Familienausweis betreffend die Ehe zwischen C.B._______ und
E.B._______, die am 7. November 1936 geschlossen und am 31. August
1937 durch Tod der Ehefrau aufgelöst wurde, Auszug aus dem
schweizerischen Zivilstandsregister vom 16. Juli 2007;
- Familienausweis betreffend die Ehe zwischen C.B._______ und
F.B._______, die am 10. Dezember 1949 geschlossen und am 30. Juni
1979 durch Scheidung aufgelöst wurde, Auszug aus dem
schweizerischen Zivilstandsregister vom 16. Juli 2007;
- Ausweis über den registrierten Familienstand von C.B._______, Auszug
aus dem schweizerischen Zivilstandsregister vom 30. Juli 2007;
- Familienschein von D.B._______ (geb. 29. Mai 1865), Vater des
C.B._______;
- vier Empfehlungsschreiben von in Bolivien lebenden Schweizern, vom
9. bzw. 13. Juni 2006, 11. Juni 2007, eines undatiert;
- Empfehlungsschreiben des Schweizer Honorarkonsuls in Y._______,
Bolivien, vom 25. Juli 2007;
- Bestätigung des Schweizerclubs von Y._______, Bolivien, undatiert;
- Arbeitszeugnis der Firma Z.______, Y._______, Bolivien, undatiert;
- Auszug aus dem Rundschreiben des BFM vom 23. Juni 2005 betreffend
die Revision des Bürgerrechtsgesetzes;
- Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-1210/2006 vom
4. Dezember 2007.
E.
Mit Eingabe vom 13. März 2008 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit, er halte sich zur Zeit in der
Schweiz auf.
F.
Mit Vernehmlassung vom 7. April 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie macht Ausführungen zu ihrer Praxis,
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Seite 4
wonach grundsätzlich Besuche in der Schweiz und persönliche Kontakte
mit Schweizern sowie gute Kenntnisse einer Landessprache wichtige
Kriterien zur Beurteilung der engen Verbundenheit mit der Schweiz
darstellten. Namentlich im Zusammenhang mit Personen aus Südamerika
genügten wegen der grossen Entfernung in der Regel zwei Besuche in
der Schweiz, sofern die Person eine Landessprache spreche, gute
Kenntnisse über die Schweiz und speziell aktiv an Anlässen von
Auslandschweizer-Vereinen teilnehme. Diese Anforderungen erfülle der
Beschwerdeführer derzeit noch nicht.
G.
In seiner Replik vom 3. Mai 2008 ersucht der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf das Rundschreiben des BFM vom 23. Juni 2005 sowie das
Urteil des BVGer C-1210/2006 vom 4. Dezember 2007 um Gutheissung
der Beschwerde, da er die beschriebenen Voraussetzungen im Laufe der
Zeit erfüllt habe. Der Eingabe beigelegt waren ein Auszug aus dem
schweizerischen Zivilstandsregister vom 12. März 2008, der Angaben zur
Abstammung des Beschwerdeführers enthält, sowie eine Kopie aus
seinem Pass, die den Ein- und den Ausreisestempel im Zusammenhang
mit seinem Besuch in der Schweiz zeigt.
H.
Am 23. Dezember 2008 ging beim BVGer ein Schreiben der
bolivianischen Sektion der "Women's International League for Peace and
Freedom (WILPF)", die ihren Sitz in Genf hat, ein. Darin wird bestätigt,
dass der Beschwerdeführer seit dem 14. April 2008 in seiner Eigenschaft
als Anwalt ehrenamtlich für diese Organisation tätig sei.
Am 26. März 2009 gingen ein Empfehlungsschreiben einer in der
Schweiz lebenden Cousine zweiten Grades des Beschwerdeführers und
am 3. Dezember 2009 eines einer ebenfalls in der Schweiz lebenden
Privatperson ein.
I.
Der Beschwerdeführer teilte dem BVGer mit Eingabe vom 24. Februar
2010 mit, dass sein Cousin, G.B._______ (geb. 14. September 1977),
inzwischen erleichtert eingebürgert worden sei. Für ihn sei nicht
nachvollziehbar, dass zwei Personen, die den gleichen Grossvater
hätten, bei der erleichterten Einbürgerung unterschiedlich behandelt
würden. Er beantragt sinngemäss, dass sein Fall unter dem Aspekt der
Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21 BüG geprüft werde.
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Seite 5
J.
Zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen, führt die Vorinstanz am
4. August 2010 aus, das Gesuch des Cousins sei irrtümlich unter dem
Aspekt "Verbundenheit mit der Schweiz" gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG
geprüft worden, obwohl dieser aufgrund einer Übergangsbestimmung das
Bürgerrecht bereits am 30. Juni 1988 zusammen mit seinem Vater
verwirkt habe. Somit wäre die höhere Anforderung einer "engen
Verbundenheit mit der Schweiz" gemäss Art. 21 Abs. 2 BüG zu prüfen
gewesen. Allerdings könne der Beschwerdeführer aus diesem Umstand
keine Vorteile für die Prüfung seines eigenen Gesuches ableiten, da es
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.
Ferner nahm die Vorinstanz zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer
sich inzwischen einen Monat in der Schweiz aufgehalten hat. Sie hielt
fest, dass gemäss der Praxis das Kriterium der "engen Verbundenheit mit
der Schweiz" nach einem weiteren längeren Aufenthalt erfüllt sein könnte.
K.
Am 9. und 23. Dezember 2010 bestätigten eine ehemalige Mitarbeiterin
des Zivilstandsamts Aarberg-Erlach und die Heimatgemeinde des
Grossvaters des Beschwerdeführers das Vorsprechen des
Beschwerdeführers bei den jeweiligen Amtsstellen.
Am 15. Dezember 2010 ging ein weiteres, vom 13. Dezember 2010
datierendes Empfehlungsschreiben von einer Privatperson mit Wohnsitz
in Bolivien beim BVGer ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das BVGer unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem
Verfügungen des BFM, welche die erleichterte Einbürgerung betreffen
(Art. 32 BüG).
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Seite 6
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach dem VwVG (Art. 37
VGG).
1.3. Als Adressat der Verfügung vom 21. November 2007 ist der
Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im
übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (vgl. Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 4.2
und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
3.1. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich,
vorbehältlich anders lautender Bestimmungen, nach dem Recht, das bei
Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht (vgl. Art. 57 BüG).
3.2. Die Vorinstanz prüfte das Gesuch des Beschwerdeführers nach den
Voraussetzungen von Art. 31b Abs. 1 BüG. Dieser sieht vor, dass
Nachkommen von Schweizerinnen oder Schweizern, die ihr Bürgerrecht
vor der Geburt des Kindes verloren haben, erleichtert eingebürgert
werden können, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden sind.
4.
Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 24. Februar 2010 darauf
aufmerksam, dass sein Cousin, dessen familiäre Situation die gleiche sei
wie seine eigene, inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erhalten habe.
Das BVGer zog daraufhin die Akten des Einbürgerungsverfahrens des
Cousins bei und stellte fest, dass dieses Gesuch gestützt auf eine andere
Rechtsgrundlage als dasjenige des Beschwerdeführers beurteilt worden
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war, ohne dass ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt erkennbar
war. Daraufhin wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Eingabe des
Beschwerdeführers und der darin implizit erhobenen Rüge der
Ungleichbehandlung zu äussern. In ihrer Antwort räumte die Vorinstanz
ein, auch beim Cousin hätte die enge Verbundenheit mit der Schweiz
geprüft werden müssen und nicht nur die (einfache) Verbundenheit, da er
das Schweizer Bürgerrecht zusammen mit seinem Vater per 30. Juni
1988 verwirkt habe. Der Beschwerdeführer könne aus diesem Umstand
jedoch nichts für sich ableiten, nicht zuletzt weil es keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Der Stellungnahme der Vorinstanz
sind keine Hinweise zu entnehmen, weshalb bei der Prüfung der
Gesuche des Cousins und des Beschwerdeführers unterschiedliche
Rechtsgrundlagen angewendet wurden (Gesuch um Wiedereinbürgerung
gemäss Art. 21 BüG im Falle des Cousins, Gesuch um erleichterte
Einbürgerung gemäss Art. 31b BüG im Falle des Beschwerdeführers). Es
stellt sich somit zunächst die Frage, welche Rechtsgrundlage für die
Beurteilung der vorliegenden Konstellation in Frage kommt.
5.
Aus den Akten geht hervor, dass der Grossvater des Beschwerdeführers,
C.B._______ (geb. 1891 in Bern), in den 20er oder 30er Jahren des
20. Jahrhunderts nach Südamerika ausgewandert ist und sich 1935 bei
der schweizerischen Vertretung in Bolivien immatrikuliert hat. In den
bolivianischen Registern wurde er gemäss Auskunft der schweizerischen
Vertretung vom 14. September 2006 unter dem Namen […] geführt. Im
Jahre 1936 heiratete er E.B._______, die jedoch im darauffolgenden Jahr
verstarb. Im Jahre 1949 ging er die Ehe mit F.B._______ ein, aus der
zwei Kinder stammen: der Vater des Beschwerdeführers, B.B._______
(geb. 1956), und der Vater des Cousins, H.B._______ (geb. 1954). Sie
gehören der ersten im Ausland geborenen Generation an. Der
Beschwerdeführer ist das älteste von drei Kindern von B.B._______ und
I.B._______ und ist somit Mitglied der zweiten im Ausland geborenen
Generation. Soweit aus den Akten ersichtlich, haben sich weder der Vater
des Beschwerdeführers noch sein Bruder je bei der zuständigen
Schweizer Vertretung registrieren lassen.
6.
6.1. Durch die Einführung des Bürgerrechtsgesetzes per 1. Januar 1953
wurde erstmals das Prinzip der Unverlierbarkeit des Schweizer
Bürgerrechts eingeschränkt. Dabei wurde vorgesehen, dass die
Nachkommen von Schweizer Familien, die bereits seit Generationen im
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Seite 8
Ausland gelebt und die keine oder nur noch schwache Verbindungen zur
Schweiz gepflegt hatten, das Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung
verloren, sofern sie noch über eine andere Staatsangehörigkeit verfügten.
Diese Verwirkung sollte die zweite im Ausland geborene Generation und
jede weitere treffen. Allerdings sollte auch eine bescheidene tatsächliche
Bindung genügen, um die Verwirkung zu verhindern. So sollte es
genügen, wenn die Familie beispielsweise die Geburt des Kindes
anmeldet oder schweizerische Ausweispapiere für das Kind beantragt
(vgl. Botschaft zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Erwerb und
Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 9. August 1951, BBl 1951 II 679
und 693). Der entsprechende Art. 10 BüG (vgl. AS 1952 1087,
nachfolgend: BüG [1952]) hatte folgenden Wortlaut:
"1 Das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland geborenen
Schweizerbürgers, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt,
verwirkt das Schweizerbürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres,
wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder
Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich
erklärt, das Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen.
2 Sinngemäss das gleiche gilt, wenn das Kind bei der Geburt dem
Schweizerbürgerrecht der Mutter gefolgt ist.
3 Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von
Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die
heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von
Ausweisschriften.
4 Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht
rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach
Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben."
6.2. Am 1. Juli 1985 trat der heute geltende Wortlaut von Art. 10 BüG in
Kraft:
"1 Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das
noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer
Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis
dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet
worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das
Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.
2 Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken
es auch seine Kinder.
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3 Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von
Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die
heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von
Ausweisschriften.
4 Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht
rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach
Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben."
Diese Gesetzesänderung führt dazu, dass die Verwirkung bereits bei der
ersten im Ausland geborenen Generation eintritt, sofern keine Bindungen
mehr zur Schweiz bestehen (vgl. Botschaft zur Änderung des
Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
vom 18. April 1984, BBl 1984 II 216). Die gleichzeitig eingeführte
Übergangsbestimmung in Art. 57 Abs. 9 BüG (vgl. AS 1985 420,
aufgehoben per 1. Januar 1992, vgl. AS 1991 1034, nachfolgend: BüG
[1984]) sah vor, dass das "im Ausland geborene Kind, dessen Vater oder
Mutter in der Schweiz geboren ist und das bei Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1984 über die Änderung des
Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts mehr als 22 Jahre alt ist oder innert dreier Jahre das 22.
Lebensjahr vollendet und für das die Voraussetzungen von Artikel 10
erfüllt sind, […] das Schweizer Bürgerrecht [verliert], wenn es nicht innert
dreier Jahre seit der Gesetzesänderung die dort vorgesehene Meldung
oder Erklärung abgibt."
7.
7.1. Daraus ergibt sich für die vorliegende Konstellation Folgendes: Der
Grossvater des Beschwerdeführers war Bürger von Rapperswil BE. Seine
beiden 1954 und 1956 geborenen Söhne haben das Schweizer
Bürgerrecht bei ihrer Geburt durch Abstammung erworben (Art. 1 Bst. a
BüG [1952] i.V.m. Art. 57 BüG [1952]) und mit Ablauf der Übergangsfrist
gemäss Art. 57 Abs. 9 BüG (1984) per 30. Juni 1988 durch Verwirkung
verloren. Es gibt somit keinen Grund für die Annahme sowohl des
Beschwerdeführers (vgl. die Angaben im Gesuch vom 3. August 2006)
als auch der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 1), der Vater
des Beschwerdeführers habe das Schweizer Bürgerrecht in den 70er
Jahren verwirkt. Es gibt in der Akten auch keine Hinweise auf eine
Entlassung des Vaters aus dem Schweizer Bürgerrecht, was unter
Umständen durch die bolivianische Gesetzgebung hätte bedingt sein
können.
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Seite 10
7.2. Der Beschwerdeführer wurde 1981 somit als Sohn eines Schweizer
Bürgers geboren und erwarb das Schweizer Bürgerrecht durch
Abstammung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a BüG in seiner Fassung gemäss AS
1977 237, in Kraft von 1. Januar 1978 bis 30. Dezember 2005). Als der
Beschwerdeführer sieben Jahre alt war, verlor sein Vater – wie erwähnt –
das Bürgerrecht mit Ablauf der Übergangsfrist am 30. Juni 1988 (vgl.
Art. 57 Abs. 9 BüG [1984]). Die Vorinstanz hat sich im vorliegenden Fall
somit zu Unrecht auf Art. 31b BüG gestützt, der davon ausgeht, dass der
schweizerische Elternteil seine Staatsbürgerschaft vor der Geburt des
Kindes verloren hat. Auch von den anderen Tatbeständen, die eine
erleichterte Einbürgerung eines Kindes eines (ehemaligen) Schweizer
Bürgers ermöglichen, ist keiner auf die Situation des Beschwerdeführers
anwendbar.
8.
8.1. Es stellt sich nun die Frage, ob bei dieser Ausgangslage die
Wiedereinbürgerung in Frage kommt, wie der Beschwerdeführer es in
seiner Eingabe vom 24. Februar 2010 sinngemäss für das vorliegende
Verfahren beantragt. Einem solchen Vorgehen steht grundsätzlich nichts
entgegen, da das BVGer dem Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen verpflichtet ist. Dieser besagt, dass das Gericht auf den
festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden hat, den es für
zutreffend erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben hat, von der es
überzeugt ist; dass die Vorinstanz einen anderen Rechtsstandpunkt
vertreten hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit
Hinweisen).
8.2. Der Beschwerdeführer hatte – als im Ausland geborener Sohn eines
im Ausland geborenen Schweizer Bürgers – unter der Herrschaft von
Art. 10 BüG (1952) die Möglichkeit, bis zur Vollendung seines 22.
Lebensjahres eine Meldung oder Erklärung im Sinne dieser Bestimmung
zu machen bzw. durch Eltern, Verwandte oder Bekannte (vgl. Art. 10 Abs.
3 BüG [1952]) machen zu lassen. Durch die Gesetzesänderung von 1984
wurde ihm diese Möglichkeit per 30. Juni 1985 genommen. Doch auch
unter der Herrschaft des seit 1. Juli 1985 geltenden Wortlautes von Art.
10 BüG fiel er – als im Ausland geborenes Kind eines schweizerischen
Elternteils – zunächst unter diese Bestimmung. Erst mit der Verwirkung
des Bürgerrechts durch seinen Vater mit Ablauf der Übergangsfrist von
Art. 57 Abs. 9 BüG (1984), verwirkte auch der Beschwerdeführer sein
Bürgerrecht (vgl. Art. 10 Abs. 2 BüG). Daraus folgt, dass das Gesuch des
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Beschwerdeführers als Gesuch um Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21
BüG zu behandeln ist.
8.3. Da die Vorinstanz von einem Gesuch um erleichterte Einbürgerung
gemäss Art. 31b BüG ausgegangen ist, ist vorliegend zunächst zu prüfen,
ob die von ihr beurteilten Voraussetzungen mit denjenigen für die
Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21 BüG übereinstimmen. Sollte dies
nicht der Fall sein und könnte diese Beurteilung aufgrund des von der
Vorinstanz erhobenen Sachverhalts nicht vorgenommen werden, müsste
die Sache gegebenenfalls zu weiteren Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückgewiesen werden. Andernfalls könnte das BVGer direkt
in der Sache befinden (vgl. E. 2).
8.4.
8.4.1. Die erleichterte Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG
voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die
schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Wohnt der
Bewerber im Ausland gelten diese Voraussetzungen sinngemäss (vgl.
Art. 26 Abs. 2 BüG). Gemäss Art. 31b Abs. 1 BüG kommt die erleichterte
Einbürgerung dann in Frage, wenn der Bewerber mit der Schweiz eng
verbunden ist.
8.4.2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 BüG setzt die Wiedereinbürgerung voraus,
dass der Bewerber die Voraussetzungen von Artikel 21 oder 23 erfüllt
(Bst. a), mit der Schweiz verbunden ist (Bst. b), die schweizerische
Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit
der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Gemäss Absatz 2 gilt die
Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe c für Bewerber, die nicht in der
Schweiz wohnen, sinngemäss. Art. 21 Abs. 1 BüG ermöglicht es
Personen, die aus entschuldbaren Gründen die nach Artikel 10
erforderliche Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das
Schweizer Bürgerrecht verwirkt haben, innert zehn Jahren ein Gesuch
um Wiedereinbürgerung zu stellen; besteht eine enge Verbundenheit mit
der Schweiz, so kann das Gesuch auch nach Ablauf der Frist gestellt
werden (vgl. Art. 21 Abs. 2 BüG).
8.4.3. Der Vergleich zeigt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die
Wiedereinbürgerung (Art. 18 BüG) und die erleichterte Einbürgerung
(Art. 26 BüG) inhaltlich übereinstimmen. Allerdings enthält Art. 21 Abs. 1
BüG eine Voraussetzung, die im Zusammenhang mit der erleichterten
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Seite 12
Einbürgerung gemäss Art. 31b BüG keine Rolle spielt: Die Meldung bzw.
Erklärung gemäss Art. 10 BüG muss aus entschuldbaren Gründen
unterblieben sein. Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 101 Ib 120
E. 4a zu diesem Thema. Es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer,
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerrechtsgesetzes noch
nicht einmal fünfzehn Jahre alt gewesen war, die Erklärung rechtzeitig
abgegeben hätte, hätte er von dieser Gesetzesbestimmung gewusst. In
der gleichen Erwägung hob das Bundesgericht hervor, dass die Familie
nie den Kontakt mit Auslandschweizern und mit in der Schweiz lebenden
Personen verloren habe. In BGE 114 Ib 257 E. 3 hingegen verneinte das
Bundesgericht das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes. Der
Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er habe die Meldung bzw.
Erklärung gemäss Art. 10 Abs. 1 BüG unterlassen, weil er erst nach
Abschluss seines Studiums über genügend finanzielle Mittel verfügt habe,
um Verbindung mit der Schweiz und Kreisen von Auslandschweizern
aufzunehmen. Das Bundesgericht stützte sich bei seiner Beurteilung auf
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zur Einreichung des
Gesuches um Wiedereinbürgerung überhaupt keine Verbindung zur
Schweiz hatte, nicht zuletzt, weil bereits der Grossvater, aber auch seine
Eltern keinerlei Kontakte gepflegt hatten.
8.5. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verwirkung des
Schweizer Bürgerrechts gerade sieben Jahre alt. Er selber konnte die
gemäss Art. 10 BüG erforderliche Handlung nicht vornehmen, da er noch
nicht handlungsfähig war (vgl. Art. 12 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Dass von dem
in Art. 10 Abs. 3 BüG genannten Personenkreis niemand die Meldung für
den Beschwerdeführer vorgenommen hat, aus welchen Gründen auch
immer, ändert nichts daran, dass aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers ohne Weiteres von einem entschuldbaren Grund
auszugehen ist.
8.6. Der Beschwerdeführer hat das Schweizer Bürgerrecht am 30. Juni
1988 aufgrund von Art. 10 Abs. 2 BüG verwirkt. Sein Gesuch datiert vom
3. August 2006, also rund 18 Jahre später. Es ist daher nach Art. 18 BüG
i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BüG zu beurteilen. Die Vorinstanz sah die
Voraussetzungen bis auf die enge Verbundenheit mit der Schweiz als
erfüllt an. Der Beschwerdeführer dagegen macht geltend, er sei sehr wohl
eng mit der Schweiz verbunden. Die nachfolgenden Erwägungen
beschränken sich daher auf diesen Aspekt.
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Seite 13
9.
Bei der "engen Verbundenheit mit der Schweiz" handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht lückenlos umschrieben werden
kann. Bei der Beurteilung wird auf Kriterien wie Aufenthalte in der
Schweiz, Kontakte zu in der Schweiz lebenden Personen, Kenntnisse
einer Landessprache und die Teilnahme an Aktivitäten von
Auslandschweizervereinigungen abgestellt. Dabei erfolgt eine
Gesamtwürdigung der Umstände, wobei beispielsweise grosse Distanzen
zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzland und damit verbundene
Schwierigkeiten der Kontaktnahme mit der Schweiz berücksichtigt
werden (vgl. Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und
Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom
21. November 2001, BBl 2002 1911 hier 1956). Bei diesen Kriterien
handelt es sich weder um eine abschliessende Aufzählung noch müssen
sie kumulativ erfüllt sein. Das BFM hat in einem Rundschreiben vom 23.
Juni 2005 betreffend die Revision des Bürgerrechtsgesetzes die Kriterien,
die auf eine enge Verbundenheit mit der Schweiz hindeuten, ausführlich
dargestellt (S. 7 f.) und die neue Praxis in einem Rundschreiben vom 20.
Juni 2007 bekräftigt: Aufenthalte in der Schweiz; Kontakte zu in der
Schweiz lebenden Personen; Kontakte zu
Auslandschweizerorganisationen oder –kreisen; Kontakte zu
Auslandschweizern; Tätigkeit für ein schweizerisches Unternehmen oder
eine Organisation im In- oder Ausland; Fähigkeit, sich in einer der
Landessprachen oder einem Dialekt zu verständigen; Interesse für das
Geschehen in der Schweiz und Grundkenntnisse über Geographie und
politisches System der Schweiz (das Rundschreiben vom 20. Juni 2007
findet sich Internet unter: > Themen > Migration >
Schweizer Bürgerrecht, Einbürgerung > Rundschreiben; dasjenige vom
23. Juni 2005 unter: > Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht).
Das BFM führt in diesen Rundschreiben im Weiteren aus, dass
normalerweise die enge Verbundenheit mit der Schweiz nur bejaht
werden könne, wenn der Bewerber die Schweiz regelmässig besucht
oder wenigstens mehrmals besucht habe und zudem noch mehrere
Referenzpersonen angeben könne, welche die enge Verbundenheit mit
der Schweiz bestätigten. Fehle es daran, müssten andere
Verbundenheitskriterien in erhöhtem Masse vorhanden sein. Besonderes
Gewicht haben gemäss dem BFM regelmässige Aufenthalte in der
Schweiz und Referenzen von in der Schweiz lebenden Personen, welche
die gesuchstellende Person persönlich kennen und deren Aufenthalte
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bestätigen können. Ferner werden dem Interesse für und Kenntnissen
über die Schweiz sowie der Teilnahme an Aktivitäten von
Auslandschweizerorganisationen grosse Bedeutung beigemessen. Laut
BFM müssen diese Hauptkriterien grundsätzlich alle erfüllt sein, ein bloss
teilweise erfülltes Kriterium könne jedoch durch ein anderes kompensiert
werden. Allerdings seien die zuerst genannten Kriterien wichtiger als die
zuletzt genannten, so dass eine Kompensation eines sehr wichtigen
Kriteriums durch ein weniger wichtiges schwieriger sei. Speziell mit Blick
auf Gesuchsteller aus weit entfernten Ländern wird präzisierend
ausgeführt, dass beispielsweise "Personen aus Südamerika oft finanziell
nicht in der Lage sind, sich eine Reise in die Schweiz zu leisten. In
solchen Fällen müssen deshalb andere Anhaltspunkte vorliegen, die auf
eine enge Verbundenheit mit der Schweiz hindeuten, insbesondere
regelmässige briefliche Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften
Personen, Besuche derselben bei der Bewerberin oder dem Bewerber,
gute Sprachkenntnisse, regelmässige Kontakte zu
Auslandschweizerorganisationen und –kreisen, Interesse für das
Geschehen in der Schweiz sowie geografische und politische
Grundkenntnisse über das Land". Als weitere Kriterien werden angeführt:
Welche Generation hat die Schweiz verlassen? Ist die gesuchstellende
Person für eine schweizerische Firma oder Vereinigung tätig? Hat sie
Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache? Diese Kriterien
können gemäss Rundschreiben vom 20. Juni 2007 in Zweifelsfällen
entscheidend sein. Das BVGer hat in seiner Rechtsprechung zum Begriff
der "engen Verbundenheit mit der Schweiz" im Wesentlichen die gleichen
Kriterien angewandt (vgl. die Urteile C-4909/2009 vom 21. Dezember
2010 E. 5.3.1, C-5328/2009 vom 21. Dezember 2010 E. 4.3.1,
C-5178/2008 vom 9. Dezember 2009 E. 5, C-1136/2006 vom 29. Januar
2009 E. 6, C-1210/2006 vom 4. Dezember 2007 E. 4).
10.
10.1. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Gesuchsformular und
dem dazugehörenden Fragebogen geht hervor, dass er das Schweizer
Bürgerrecht erwerben will, um die Heimat ("Ursprünge und
Verbundenheit") seines Grossvaters sowie die Kultur und Gewohnheiten
der Schweiz sowie Land und Leute kennen zu lernen. Er gab ferner an,
viele Schweizer Freunde zu haben und seit einiger Zeit aktives Mitglied
des Schweizerclubs (Circulo Suizo) zu sein. Der Beschwerdeführer
besuchte zur Zeit der Gesuchseinreichung einen Deutschkurs auf dem
Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens. Gemäss den
Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Bolivien vom September
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2006 ist der Beschwerdeführer "mit der Schweiz verbunden". Er nehme
an Schweizer Veranstaltungen teil, interessiere sich für die Schweiz und
gebe sich alle Mühe, die Unterlagen zusammenzustellen, Deutsch zu
lernen und Kontakte mit Personen in der Schweiz zu knüpfen. Seine
Sprachkenntnisse wurden als "schlecht", seine Grundkenntnisse über
Geographie und das politische System der Schweiz sowie sein Interesse
für das Geschehen in der Schweiz wurden als "gut" bezeichnet.
10.2. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, die
Kriterien, nach denen die enge Verbundenheit mit der Schweiz zu
beurteilen seien, zu erfüllen. Dies werde durch die beigelegten
Referenzschreiben belegt. In seiner Replik vom 3. Mai 2008 wirft der
Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe seine Anstrengungen seit
2006 bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt; im Laufe der Zeit habe er
die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt: So habe er die Schweiz
inzwischen ein Mal besucht und in dieser Zeit auch neue
Bekanntschaften gemacht. Zudem habe er Kenntnisse der Schweizer
Rechtsordnung, Geographie und Politik sowie der deutschen Sprache.
10.3. Die Vorinstanz führte in Ziffer 4 ihrer ergänzenden Vernehmlassung
vom 4. August 2010 aus, dass nach einem zweiten längeren Aufenthalt in
der Schweiz das Kriterium der "engen Verbundenheit mit der Schweiz"
erfüllt sein könnte. Die Praxis sei für Personen, die ihren Wohnsitz in weit
entfernten Ländern hätten, dahingehend präzisiert worden, dass sie
wenigstens zwei Aufenthalte in der Schweiz vorweisen und eine
Landessprache sprechen können müssten. Zudem seien gute Kenntnisse
über die Schweiz erforderlich und sie müssten speziell aktiv an Anlässen
von Auslandschweizer-Vereinen teilnehmen.
10.4. In Bezug auf den Sachverhalt haben sich seit Erlass der
angefochtenen Verfügung folgende Änderungen ergeben: Der
Beschwerdeführer hat die Schweiz während eines Monats besucht und in
dieser Zeit Kontakte zu Personen in der Schweiz geknüpft. Zudem ist er
seit dem 14. April 2008 ehrenamtlich für die in Genf domizilierte
internationale Organisation "Women's International League for Peace and
Freedom (WILPF)" tätig.
11.
11.1. Geht man von den in den erwähnten Rundschreiben formulierten
Kriterien aus (zur Bedeutung von Weisungen und Kreis- bzw.
Rundschreiben vgl. BVGE 2010/33 E. 3.3.1 und BVGE 2007/16 E. 6.2 je
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mit Hinweisen; Urteile des BVGer C-5178/2008 vom 9. Dezember 2009
E. 4.3.2, C-1136/2006 vom 29. Januar 2009 E. 5.3, C-1210/2006 vom
4. Dezember 2007 E. 4.4.2 je mit Hinweisen), so ist zunächst
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz während eines
Monats besucht hat (9. März bis 8. April 2008). In dieser Zeit bereiste er
das Land und besuchte die Heimatgemeinde seines Grossvaters
(Rapperswil BE) sowie das für diese Gemeinde zuständige
Zivilstandsamt (vgl. Bestätigungsschreiben vom 9. Dezember bzw. 23.
Dezember 2010). Was den Kontakt mit in der Schweiz lebenden
Personen anbelangt, so ist festzuhalten, dass die von ihm in der
Beschwerdeschrift angegebenen Personen alle Mitglieder von Behörden
sind, mit denen er im Laufe der Gesuchstellung zu tun hatte. Diese
können daher nicht den "Kontakten mit der Schweiz lebenden
Schweizern" zugerechnet werden. Während seines Aufenthaltes hat er
zwar Kontakte zu Schweizern geknüpft, darunter zu einer Cousine
zweiten Grades, und mehrere Personen haben auch bestätigt, ihn damals
kennen gelernt zu haben (vgl. Referenzschreiben vom 21. März 2009
[Cousine zweiten Grades], 30. November 2009 und 3. Dezember 2010).
Allerdings geht aus diesen Bestätigungen nicht hervor, dass diese
Kontakte in der Zwischenzeit – sei es brieflich oder auf andere Art –
aufrechterhalten worden wären. Einzig in einem Schreiben vom 13.
Dezember 2010 wird bestätigt, dass der Kontakt nach wie vor bestehe –
allerdings hat sich diese Person inzwischen in Bolivien niedergelassen, in
der gleichen Stadt, in welcher der Beschwerdeführer wohnt. Soweit
ersichtlich, lebt einzig der Vertreter des Beschwerdeführers, der auch ein
Referenzschreiben eingereicht hat, einige Zeit pro Jahr in der Schweiz.
Die beiden wichtigsten Kriterien für die Beurteilung der engen
Verbundenheit – (mindestens zwei) Besuche in der Schweiz und
Kontakte mit in der Schweiz lebenden Personen – können daher nicht als
erfüllt angesehen werden. Die anderen wichtigen Kriterien hingegen –
Interesse für das Geschehen in der Schweiz und Grundkenntnisse über
Geographie und das politische System der Schweiz sowie Teilnahme an
den Aktivitäten von Auslandschweizerorganisationen oder -kreisen –
sprechen zugunsten der Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der
Schweiz. So nimmt er an Veranstaltungen des örtlichen Schweizerclubs
teil und pflegt Kontakte zu Auslandschweizern, wie die zahlreichen
Empfehlungsschreiben belegen. Sowohl gemäss einzelnen dieser
Schreiben als auch nach Einschätzung der zuständigen Schweizer
Vertretung setzte sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die
Gesuchstellung intensiv mit der Schweiz auseinander. So attestierte ihm
die Schweizer Vertretung gute Kenntnisse der Geographie und des
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politischen Systems. Die Eingaben sowohl bei der Vorinstanz als auch
auf Beschwerdeebene zeigen zudem, dass sich der Beschwerdeführer
mit dem Schweizer Rechtssystem auseinandergesetzt hat. Allerdings
sind diese Aspekte – das Engagement in der Auslandschweizer-
Gemeinde und die Beschäftigung mit der Schweiz – nicht so intensiv und
vertieft, dass sie die bisher erwähnten Aspekte zugunsten einer "engen
Verbundenheit mit der Schweiz" aufwiegen könnten.
11.2. Zwar zeigen die vorangegangenen Ausführungen klar auf, dass das
Kriterium der "engen Verbundenheit mit der Schweiz" vorliegend nicht
erfüllt ist und es sich nicht um einen Zweifelsfall handelt. Trotzdem sollen
die weiteren im Rundschreiben vom 20. Juni 2007 erwähnten Kriterien
der Vollständigkeit halber kurz beleuchtet werden.
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
im familiären Rahmen nicht viel von der Schweiz vermittelt wurde. So hat
sein Grossvater offenbar ganz bewusst jeglichen Kontakt mit der Schweiz
vermieden (vgl. das Empfehlungsschreiben vom 11. Juni 2007 und die
Replik vom 3. Mai 2008, Ziff. 3.3). Auch der Vater des Beschwerdeführers
hat sich, soweit ersichtlich, nie um seine Schweizer Wurzeln gekümmert.
Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben als selbständiger
Anwalt tätig ist, führt offenbar Mandate für eine bolivianische Firma, die
dem Präsidenten des Schweizerclubs gehört. Diese Tätigkeit kann
jedoch, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt,
nicht als Tätigkeit für ein schweizerisches Unternehmen angesehen
werden. Sein freiwilliges und unentgeltliches Engagement für die
bolivianische Sektion der "Women's International League for Peace and
Freedom (WILPF)", die ihren Sitz in Genf und neben zahlreichen
nationalen Sektionen eine Vertretung in New York hat, ist wohl als
Tätigkeit für eine "Schweizer Organisation im In- oder Ausland"
anzusehen, obwohl es sich um eine internationale Organisation handelt.
Allerdings hat deren Tätigkeit mit der Schweiz direkt nichts zu tun;
aufgrund der Informationen auf der Internetseite (vgl.
; besucht am 25. März 2011) ist davon
auszugehen, dass die Organisation ihren Sitz in erster Linie deshalb in
Genf hat, weil sie dort für ihre Arbeit wichtige enge Kontakte mit anderen
internationalen Organisationen pflegen kann. Aus dem gleichen Grund
unterhält sie eine Vertretung in New York. Inwiefern diese Tätigkeit – so
anerkennenswert das unentgeltliche Engagement ist – ein Indiz für eine
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enge Verbundenheit mit der Schweiz darstellen könnte, ist aufgrund der
Gesamtumstände nicht nachvollziehbar.
Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers bewegen sich gemäss den
eingereichten Unterlagen auf Anfängerniveau. Der Kurs, den er zur Zeit
der Gesuchseinreichung besucht hatte, sollte bis Mai 2007 dauern. Über
den allfälligen Besuch von weiteren Sprachkursen ist den Akten nichts zu
entnehmen. Auch kann aufgrund der Familiengeschichte nicht davon
ausgegangen werden, dass in der Familie der Dialekt gepflegt worden
wäre. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar
Kenntnisse der deutschen Sprache hat, dass diese Kenntnisse jedoch
nicht genügen, die fehlenden Elemente der bereits erwähnten Kriterien in
massgeblicher Weise aufzuwiegen.
11.3. Weitere Aspekte, die in der hier vorzunehmender
Gesamtbetrachtung der Sachlage zu berücksichtigen wären, sind nicht
ersichtlich. Zwar hat der Beschwerdeführer beträchtliche Bemühungen
unternommen, um die Anforderungen an die (enge) Verbundenheit mit
der Schweiz zu erfüllen. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass diese
Bemühungen in zeitlich engem Zusammenhang mit der Gesuchstellung
erfolgt sind. Der Beschwerdeführer erhoffte sich mit der Erlangung des
Schweizer Bürgerrechts die Möglichkeit, die Schweiz und ihre Bewohner
kennen zu lernen sowie sich hierzulande weiterzubilden (vgl. Begründung
des Gesuchs vom 3. August 2006, die Stellungnahme zuhanden des
BFM vom Juli 2007 sowie das Arbeitszeugnis der Firma Z._______).
Zwar sind diese Wünsche verständlich. Die Wiedereinbürgerung gemäss
Art. 21 BüG dient allerdings dazu, Personen, die ihr Bürgerrecht aus
entschuldbaren Gründen gemäss Art. 10 BüG verwirkt haben und die mit
der Schweiz eng verbunden sind, die schweizerische Staatsbürgerschaft
wieder zu erlangen. Sie dient jedoch nicht dazu, einem ehemaligen
Schweizer Bürger die Möglichkeit zu geben, die enge Verbundenheit zu
erlangen. Zwar spielt, wie der Beschwerdeführer in mehreren Eingaben
betonte, die Abstammung beim Erwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft
eine wichtige Rolle (sog. ius sanguinis). Dieses Prinzip wird jedoch durch
Art. 10 BüG eingeschränkt, um zu verhindern, dass Doppelbürger, die
keinen Kontakt mit der Schweiz pflegen, über Generationen das
Schweizer Bürgerrecht weitergeben.
11.4. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
durch seine Bemühungen seit dem Jahr 2006 zwar als mit der Schweiz
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verbunden anzusehen ist, der Schluss auf eine enge Verbundenheit zum
heutigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich ist.
12.
Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 20. November 2009 den Cousin
des Beschwerdeführers gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG wiedereingebürgert.
Deshalb macht der Beschwerdeführer nun sinngemäss geltend, es liege
eine Ungleichbehandlung vor, da die Voraussetzungen in seinem Fall die
gleichen seien, wie bei seinem Cousin. In ihrer Stellungnahme vom
4. August 2010 räumt die Vorinstanz ein, dass sie bei der Beurteilung des
Gesuches des Cousins von einem unzutreffenden Verwirkungszeitpunkt
ausgegangen sei und sich deshalb auf eine falsche Rechtsgrundlage
abgestützt habe; sie hätte auch beim Cousin das Kriterium der "engen
Verbundenheit mit der Schweiz" prüfen müssen. Wie die Vorinstanz in
der erwähnten Stellungnahme zu Recht ausführte, kann der Anspruch auf
Gleichbehandlung nur dann geltend gemacht werden, wenn die
Referenzhandlung (hier die Einbürgerungsverfügung betreffend den
Cousin) zu Recht ergangen ist. Kam die Referenzhandlung jedoch unter
Verletzung des anwendbaren Rechts zustande, so besteht kein Anspruch
auf Gleichbehandlung, es sei denn, es bestehe eine gesetzeswidrige
Praxis (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 518). Vorliegend
gibt es keine Hinweise auf eine rechtswidrige Praxis der Vorinstanz. Der
Beschwerdeführer kann somit aus der Tatsache, dass die
Wiedereinbürgerung seines Cousins unter Verletzung der einschlägigen
Normen zustande gekommen ist, nichts für sich ableiten.
13.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung –
auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sachlage – im Ergebnis
nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
14.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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(Dispositiv S. 20)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 12. März 2008 geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; gegen Empfangsbestätigung; Akten […]
und […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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