B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-276/2014
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______,
vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-276/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1978) ist nigerianischer Staatsangehöriger.
Anfangs 2001 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl.
Am 18. Januar 2002 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene ita-
lienische Staatsangehörige, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA erteilt wurde. Am 25. Mai 2010 wurde die Ehe geschieden.
B.
Während seiner hiesigen Anwesenheit wurde der Beschwerdeführer ins-
gesamt zehn Mal strafrechtlich verurteilt. In sieben Fällen handelt es sich
um Verstösse gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung. Mit seiner letzten
und gleichzeitig schwersten Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich
vom 22. Juni 2010 wurde er mit einer im Umfang von zwanzig Monaten
bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, bei einer Pro-
bezeit von fünf Jahren, bestraft.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer am 1. März 2011 Vater einer Tochter ge-
worden war, heiratete er am 20. April 2011 die Kindsmutter, eine in der
Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige. Die Familie wurde
von Mitte Mai 2011 bis Mitte Mai 2012 mit ca. Fr. 26'532.- von der Sozial-
hilfe unterstützt.
D.
Mit Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 20. März 2012
wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen bzw.
nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen (letztinstanz-
lich bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2013;
2C_288/2013). Am 18. November 2013 erfolgte die Rückführung des Be-
schwerdeführers in seine Heimat.
E.
Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers ver-
hängte das BFM (neu: SEM) am 28. November 2013 (Empfang: 3. Dezem-
ber 2013) gegen den Beschwerdeführer ein ab sofort gültiges Einreisever-
bot auf unbestimmte Dauer mit zusätzlicher Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS) und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung.
C-276/2014
Seite 3
F.
Mit Beschwerde vom 17. Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer
die zeitliche Befristung der gegen ihn verhängten Fernhaltemassnahme.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gewährt.
H.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2014 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
In seiner Replik vom 12. Mai 2014 erklärte der Beschwerdeführer, ein an-
gemessen befristetes Einreiseverbot von maximal fünf Jahren decke die
öffentlichen Fernhalteinteressen hinreichend ab.
J.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVGE 2014/20), wonach Einreiseverbote zu befristen seien sowie auf-
grund der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, befristete das
SEM mit ergänzender Vernehmlassung vom 5. Januar 2015 das gegen den
Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf zehn Jahre.
K.
In seiner Duplik vom 26. Februar 2015 hält der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer
der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dazu gehört
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auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfü-
gung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt er-
lassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4
VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat gegen ihn am 28. No-
vember 2013 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, diese Verfügung
jedoch am 5. Januar 2015 in Wiedererwägung gezogen und das Einreise-
verbot auf die Dauer von 10 Jahren reduziert (vgl. Art. 58 VwVG). Im Um-
fang des wiedererwägungsweise nicht gutgeheissenen Rechtsbegehrens
– d.h. der Reduktion des Einreiseverbots auf fünf Jahre – bleibt der Rechts-
streit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; ANDREA PFLEIDERER, in:
Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 58 N. 52).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst.
a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be-
troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen
ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG
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Einreiseverbote gegen ausländischen Personen verfügen, die gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffung- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Für eine längere Dauer kann
es verfügt werden, wenn von der betroffenen Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3
AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zustän-
dige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an bereits verwirklichtes Fehlverhalten des Betroffe-
nen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im
Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund
(zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesge-
richts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezial-
prävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alter-
nativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung
vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne
einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene
Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
4.
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts-
ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem
vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missach-
tet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der
Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt
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Seite 6
dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit drohende Verstösse gegen diese Polizeigüter bestehen (Art.
80 Abs. 2 VZAE).
5.
5.1 Im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz wurde der Beschwerde-
führer während seiner hiesigen Anwesenheit wie folgt verurteilt:
mit Strafbefehl vom 17. Mai 2002 wegen Übertretung des BetmG
zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 70 Tagen;
mit Strafbefehl vom 4. Juli 2005 wegen Vergehens gegen das
BetmG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen;
mit Strafbefehl vom 15. September 2005 wegen (erstmaligen) Han-
delns mit Kokain zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Mo-
naten;
mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2005 wegen Handelns mit Kokain
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wobei der
am 4. Juli und 15. September 2005 gewährte bedingte Strafvollzug
widerrufen und die Strafen für vollziehbar erklärt wurden;
mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2007 wegen Verkaufs von Kokain
zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit;
mit Strafbefehl vom 22. Oktober 2008 wegen Kokainhandels zu ei-
ner unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.-;
mit Urteil vom 22. Juni 2010 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und acht Monaten, unter Aufschub von 20 Mona-
ten bei einer Probezeit von fünf Jahren.
5.2 Der Beschwerdeführer trat während der Dauer seines Aufenthaltes in
der Schweiz immer wieder strafrechtlich in Erscheinung und musste des-
halb mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt werden. Im Vordergrund steht
dabei seine Verurteilung vom 22. Juni 2010 (vgl. Sachverhalt B.). Mit der
abgeurteilten Delinquenz – wobei diejenige gegen die Betäubungsmittel-
gesetzgebung im Vordergrund steht – hat er in erheblichem Masse gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche Schutz-
güter gefährdet. Er hat damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Schliesslich musste der Beschwerdeführer auch
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von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden (vgl. Sachverhalt C.),
womit auch der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG
erfüllt ist.
5.3 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Drogende-
linquenz in einem besonders sensiblen Bereich straffällig wurde, in dem
selbst ein geringes Restrisiko weiterer Rechtsverletzungen nicht in Kauf
genommen werden kann (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5 mit Hinweisen).
Angesichts des als erheblich qualifizierten Verschuldens (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013 E. 3.4) und
des auch ansonsten belasteten Vorlebens muss davon ausgegangen wer-
den, dass in der Person des Beschwerdeführers auch der Fernhaltegrund
der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Wohl
liess sich der Beschwerdeführer, soweit bekannt, seit Ende 2009 im Be-
reich der Betäubungsmittelgesetzgebung nichts zuschulden kommen. Ge-
messen an der Schwere der Straftaten und der Dauer des deliquenten Vor-
lebens erweist sich die Zeitspanne des Wohlverhaltens jedoch als zu kurz,
um eine rechtlich relevante Gefahr verneinen zu können.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot auf zehn Jahre befristet. Es gilt
somit zu prüfen, ob vorliegend das Kriterium der schwerwiegenden Gefahr
gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG erfüllt ist.
6.2 Bei der Frage, welche Höchstdauer Einreiseverbote in einem solchen
Fall haben dürfen – weder das Gesetz noch die Rückführungsrichtlinie
(RFRL; Richtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger, ABl. L 348/98 vom 24.12.2008) geben darauf eine aus-
drückliche Antwort – hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil
vom 26. August 2014 festgestellt, diese könne maximal 15 Jahre betragen
(im Wiederholungsfall 20 Jahre). Bei der Bemessung der Verbotsdauer ist
dabei jeweils im Einzelfall den betroffenen privaten Interessen und – dies
im Rahmen der Würdigung des öffentlichen Fernhalte-interesses – insbes.
auch der Stellung der gefährdeten Rechtsgüter gebührend Rechnung zu
tragen (vgl. BVGE 2014/20 E. 7).
6.3 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr
voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher
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Seite 8
Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine
solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie
kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B.
Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder
aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren
Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzte-
ren Kriminalitätsbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Men-
schen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine ent-
sprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zuneh-
mend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Le-
galprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwie-
gende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E.
7.2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E.5.4 mit Hinweisen).
6.4 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogen-
handel kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der be-
sonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für
die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3
zweiter Satz AuG dienen. Vorauszusetzen ist allerdings auch, dass die
Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss sig-
nifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevan-
ten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt.
6.5 In Bezug auf seine letzte Verurteilung wurde dem Beschwerdeführer
unter anderem zur Last gelegt, einen Drogenkurier beauftragt zu haben
gegen ein Entgelt von Euro 8'000.- nach Ecuador bzw. Peru zu reisen, um
dort eine Menge von drei Kilogramm Kokain – wovon sein Anteil 600
Gramm betrug – in Empfang zu nehmen und dieses nach Holland zu trans-
portieren, wo es verkauft werden sollte. Sodann erhielt er in mehreren Ma-
len von einem Lieferanten im Raum Rüti/Zürich insgesamt ca. 70-80
Gramm Kokain, welches er in Kügelchen weiterverkaufte (zu den vollstän-
digen Ausführungen siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü-
rich vom 20. Februar 2013 E. 3.3).
6.6 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur prak-
tisch während seiner gesamten hiesigen Anwesenheit immer wieder gegen
die Betäubungsmittelgesetzgebung verstiess. Sondern er wurde auch in-
nerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne wiederholt wegen Drogendelikten
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Seite 9
zur Rechenschaft gezogen. Offensichtlich unbeeindruckt von der Sanktio-
nierung und den weiteren angedrohten Nachteilen liess er sich denn auch
nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die zunehmende
Tendenz seines delinquenten Verhaltens, bis hin zu seiner letzten und mit-
unter schwersten Verurteilung vom 22. Juni 2010, konnte sodann jeweils
nur durch die Festnahme beendet werden. Vor diesem Hintergrund ist das
Verhalten des Beschwerdeführers ohne Weiteres als eine schwerwiegende
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs.
3 zweiter Satz AuG zu qualifizieren.
6.7 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Wahrscheinlichkeit einer er-
neuten Begehung vergleichbar schwerer Delikte hinreichend gross ist, um
von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgehen zu können.
Sie muss höher sein als die, welche der Annahme einer rechtlich relevan-
ten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu Grunde liegt.
6.8 Im Falle des Beschwerdeführers fällt negativ ins Gewicht, dass sein
strafrechtlich relevantes Verhalten in der Schweiz über mehrere Jahre hin-
weg andauerte. Zudem lassen der Verlauf und die Art der Delikte (vorwie-
gend im Bereich der Betäubungsmittelgesetzgebung) den Schluss zu,
dass er nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, und
bezüglich seines Fehlverhaltens auch nicht einsichtig ist. Das mit dem letzt-
genannten Straferkenntnis abgeurteilte Verhalten (vgl. E. 6.5 hiervor) lässt
zudem auf eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers schlies-
sen. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer auch nach sei-
ner Entlassung aus dem Strafvollzug keine günstige Prognose gestellt wer-
den. Dass die Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft vollzo-
gen wurde und er sich während dieser Zeit angeblich vollumfänglich be-
währt haben soll, vermag an der ausländerrechtlichen Beurteilung nichts
zu ändern (vgl. Urteil des BGer vom 27. Juni 2013 E. 2.4). Die für eine
Fernhaltemassnahme zuständige Verwaltungsbehörde hat in eigener
Kompetenz unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Krite-
rien zu beurteilen, ob eine Polizeigefahr vorliegt oder nicht (vgl. BGE 130
II 493 E. 4.2 sowie Urteil des BVGer C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E.
7.1).
6.9 Nach dem Gesagten ist demnach eine schwerwiegende Gefahr im
Sinne vom Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bejahen (zum Ganzen siehe
auch BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 S. 129 ff oder BVGE 2013/4 E. 7.2).
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Seite 10
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mas-
snahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vor-
zunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die
Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt
der Überlegungen (vgl. u.a. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (vgl. E. 5.3 bis 6.9 oben)
nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung aus, weshalb klarerweise ein grosses öffentliches Fern-halteinte-
resse besteht. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwer-
deführers in der Schweiz entgegenwirken. Das Hauptaugenmerk der Mas-
snahme liegt in der spezialpräventiven Zielsetzung, wonach sie den Be-
schwerdeführer dazu anhalten soll, bei einer allfälligen künftigen Wieder-
einreise in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer
des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ord-
nung und Sicherheit zu begehen (vgl. Urteil des BVGer C-3213/2013 vom
31. Januar 2014 E. 6.4). Als gewichtig zu betrachten ist auch das general-
präventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteile des
BGer 2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 6.9 sowie 2C_948/2011 vom 11.
Juli 2012 E. 3.4.2 je m.H.).
7.3 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, er
sei seit dem 20. April 2011 mit einer türkischen Niederlassungsberechtigten
verheiratet und habe mit ihr ein Kind, welches am 1. März 2011 geboren
worden sei.
7.4 Bezüglich seiner familiären Beziehungen gilt es vorab festzuhalten,
dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Be-
schwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang aufgrund sachlicher
und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dau-
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Seite 11
erhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Ertei-
lung und Verlängerung entsprechender Bewilligungen fällt grundsätzlich in
die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung
das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre. Die kantonale Migrati-
onsbehörde widerrief die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 20. März 2012. Die Pflege regelmässiger Kontakte zu
seiner Familie (insbes. Tochter) scheitert damit bereits am fehlenden An-
wesenheitsrecht (zum Ganzen vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.).
7.5 Die Darstellungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beziehung
zu seiner Ehefrau lassen an einer tatsächlich gelebten Familiengemein-
schaft zweifeln. Lebt er doch nach eigenen Aussagen von der Kindsmutter
gerichtlich getrennt. Auch ein zwischenzeitlich eingestelltes Verfahren we-
gen häuslicher Gewalt zum Nachteil der Ehefrau spricht gegen eine intakte
Ehe. Eine vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Stellungnahme der
Ehefrau, welche die erheblichen Zweifel an einer bestehenden ehelichen
Gemeinschaft allenfalls hätte beseitigen können, wurde nie eingereicht. In
Bezug auf die Kindsbeziehung wurde die Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, er unterhalte mit seiner Tochter einen intensiven Kontakt, nicht weiter
substantiiert und erscheint nach dem eben Gesagten als wenig wahr-
scheinlich. Sodann erfolgte die Familiengründung erst nach der letzten,
schweren Verurteilung des Beschwerdeführers. Die Ehegatten durften so-
mit nicht davon ausgehen, ihr Familienleben in der Schweiz zu führen. Die
Wirkungen des Einreiseverbots bestehen – wie bereits erwähnt – nicht da-
rin, dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Massnahme
Besuchsaufenthalte in der Schweiz schlichtweg zu untersagen. Vielmehr
besteht die Möglichkeit, aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
mittels Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhalte-
massnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Grundsätzlich könnte da-
her der Kontakt zu Ehefrau und Tochter während der Dauer des Einreise-
verbots bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten Besuchsaufenthal-
ten in der Schweiz aufrechterhalten werden. Hierzu muss sich der Be-
schwerdeführer zunächst während einiger Zeit im Ausland bewähren. Da-
neben ist es den Familienangehörigen zumutbar, den Beschwerdeführer
zu besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und moderner Kommu-
nikationsmittel zu pflegen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). In diesem Umfang und
Rahmen wird den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung ge-
tragen. Abgesehen davon schafft das verfassungs- und konventionsrecht-
lich garantierte Grundrecht auf Familienleben keine ortsbezogenen Rechte
(vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Im Übrigen wurde die Frage bezüg-
lich der Konsequenzen für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein
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Seite 12
Heimatland (unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer und seiner
Bindungen zur Schweiz) bereits im Verfahren betreffend Widerruf der Auf-
enthaltsbe-willigung abgehandelt (vgl. Urteil des BGer vom 27. Juni 2013
E. 2.5)
7.6 Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV
und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde – was angesichts
der unklaren familiären Verhältnisse als eher zweifelhaft erscheint – wäre
ein solcher in Anbetracht der aufgelisteten Aspekte gestützt auf Art. 8 Ziff.
2 EMRK als gerechtfertigt zu erachten. Das deliktische Verhalten des Be-
schwerdeführers erreicht zweifellos die erforderliche Schwere, um unter
besagtem Blickwinkel – selbst unter Berücksichtigung seiner langen Auf-
enthaltsdauer in der Schweiz (siehe dazu bspw. Urteile des BVGer
C-3368/2013 vom 23. Juni 2014 sowie C-4683/2011 vom 4. März 2014) –
einen Eingriff in das Privat- und Familienleben begründen zu können (vgl.
Urteil des BVGer C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 7.3 m.H.).
7.7 Eine umfassende, wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden
Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das
wiedererwägungsweise auf zehn Jahre reduzierte Einreiseverbot eine ver-
hältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung darstellt und zudem der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts bei vergleichbaren Fällen entspricht (vgl. u.a. Urteil
des BVGer C-960/2014 vom 15. Oktober 2014).
8.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung
des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Damit werden die Wirkungen des
Einreiseverbots auf das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten ausgedehnt
(vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK],
Abl. L 105/1 vom 13. April 2006). Der darin liegende Eingriff in die Rechts-
stellung des Beschwerdeführers ist hingegen nicht zu beanstanden, da
letzterer nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist und
die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (Art. 21 und Art.
24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28. Dezember
2006). Die Ausschreibung ist auch verhältnismässig, zumal sie die übrigen
Schengen-Staaten nicht daran hindert, ihm aus humanitären Gründen die
Einreise zu gestatten bzw. ihm ein Schengen-Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c
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SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. Sep-
tember 2009).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das nunmehr auf zehn Jahre befristete
Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Beschwerde ist des-
halb, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 5. Januar 2015 gegen-
standslos geworden ist, abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art.1ff. des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 wurde ihm aber die
unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gewährt (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG). Ihm sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen,
ebenso wenig der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 5 VGKE).
10.2 Insoweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 28. November 2013
zurückgekommen ist und die Fernhaltemassnahme befristet hat, ist der Be-
schwerdeführer als obsiegende Partei anzusehen und es ist ihm zulasten
der Vorinstanz eine ermässigte Entschädigung für die entstandenen not-
wendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art.
1 ff. VGKE. Für den darüber hinausgehenden Aufwand ist der als amtlicher
Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädi-
gen (vgl. Art.12 VGKE).
10.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die
Parteientschädigung bzw. das amtliche Honorar aufgrund der Akten fest-
zulegen sind (vgl.Art.14 Abs.2 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtli-
chen Komplexität und des Umfangs des Verfahrens ist das Honorar auf
Fr.1'600.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im
Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall,
in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Aus-
land erbracht worden ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art.
8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Davon entfallen Fr. 800.-
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auf die Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 800.-
auf das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt
der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Ge-
richt das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.- auszurichten.
4.
Dem amtlichen Vertreter wird aus der Gerichtskasse eine amtliche Ent-
schädigung von Fr. 800.- zugesprochen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem
Gericht das Honorar zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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