Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2762/2011
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand freiwilliger AHV Ausschluss, Einspracheentscheid vom
11. April 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK X._______
(Beschwerdeführerin), geboren am _______ 1966, Schweizer Bürgerin
mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, mit Verfügung vom 14. Januar
2011 aus der freiwilligen Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung)
ausgeschlossen hat, da sie trotz zweiter Mahnung die geschuldeten
Beiträge nicht beglichen habe (act. 21),
dass die SAK die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin
vom 11. Februar 2011 mit Einspracheentscheid vom 11. April 2011
abgewiesen hat, da die am 4. Juni 2010 verfügten Beiträge für das
Beitragsjahr 2009 von insgesamt Fr. 918.75 nicht fristgerecht bis am 31.
Dezember 2010 einbezahlt worden seien (act. 23, 25),
dass die Beschwerdeführerin mit vom 5. Mai 2011 datierter Eingabe, der
Post übergeben am 11. Mai 2011, Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht eingereicht und geltend gemacht hat, die
gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss seien nicht erfüllt, da
sie die erste und zweite Mahnung nie erhalten habe (BVGer act. 1),
dass die SAK (nachfolgend: Vorinstanz), zur Vernehmlassung
aufgefordert, insbesondere auch zum Nachweis des
Zustellungszeitpunktes der zweiten Mahnung, am 29. Juni 2011 die
Gutheissung der Beschwerde beantragt hat (BVGer act. 2, 3),
dass sie zur Begründung angab, die Beschwerdeführerin bringe neu vor,
die Mahnungen nie erhalten zu haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht worden ist und
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die
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Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl.
auch Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
dass Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen, ihre
Beiträge nicht fristgerecht bezahlen oder die verlangten Belege nicht bis
zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt,
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden (vgl. Art. 2 Abs.
3 AHVG, Art. 13 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [VFV, SR
831.111]),
dass diese Personen vorher unter Ansetzung einer Nachfrist schriftlich zu
mahnen (eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses)
und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen sind (Art. 13 Abs. 2 VFV und Art.
17 Abs. 2 VFV),
dass die Vorinstanz den Nachweis nicht hat erbringen können, dass die
die zweite eingeschriebene Mahnung der Beschwerdeführerin zugestellt
worden ist,
dass die Vorinstanz somit die Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen
Verfahrens gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV nicht beweisen kann, weshalb die
Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
nicht erfüllt sind,
dass somit die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 11. April 2011 aufzuheben ist,
dass die Beschwerdeführerin weiterhin der freiwilligen Versicherung
unterstellt bleibt,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2
AHVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig
vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und
diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene
Einspracheentscheid vom 11. April 2011 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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