Abtei lung II I
C-2763/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
F._______ und V._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für
H._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2763/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende, 1985 geborene H._______ (im Fol-
genden: Gesuchsteller) stellte bei der Schweizerischen Vertretung in
Pristina am 7. Februar bzw. 5. März 2007 einen Antrag auf Erteilung
eines Visums für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem
Onkel und seiner Tante F._______ und V._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Thun.
Die Gastgeber waren schon zuvor mit einem Einladungsschreiben, da-
tiert vom 14. Dezember 2006, an die Schweizerische Vertretung ge-
langt. Darin führten sie im Wesentlichen aus, ihr Gast studiere an der
Universität in Pristina Elektroingenieur- und Computerwesen. Er er-
bringe gute Leistungen und sie wollten ihn dafür mit einem höchstens
2 Monate dauernden Besuchsaufenthalt belohnen. Sie verfügten über
ein geregeltes Einkommen, genügend Platz und würden für sämtliche
Kosten während des Besuchsaufenthalts aufkommen. In der Vergan-
genheit hätten sie schon mehrmals die Eltern und andere Verwandte
aus dem Kosovo zu Besuch gehabt. Diese Besuche seien jeweils prob-
lemlos verlaufen. Sie sorgten und garantierten auch für die Rückreise
des Gesuchstellers in den Kosovo.
Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Vi-
sum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Die Vorinstanz verweigerte die Einreisebewilligung in einer Verfügung
vom 3. April 2007. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller
lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder be-
rufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine
familiäre Verantwortlichkeiten auszumachen, die trotz dieser Verhält-
nisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise abgeben könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 18. April 2007 (Datum des Postempels) beantra-
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gen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebe-
willigung. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz
gehe zur Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuch-
stellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Dabei sei-
en die persönlichen Umstände (Integrität der Gastgeber, Anlass für die
Einladung) nicht gebührend berücksichtigt worden. Das Gesuch hätte
aber schon von der Schweizerischen Auslandvertretung gutgeheissen
werden müssen. Es sei ihnen bekannt, dass diese Vertretung in ver-
gleichbaren Fällen lediger junger Männer Visa erteile. Wenn in ihrem
Fall nicht so verfahren worden sei, so habe dies möglicherweise damit
zu tun, dass man sich in der Vergangenheit gegen Unregelmässigkei-
ten bei der Behandlung von Visumsanträgen durch die Schweizerische
Vertretung in Pristina zur Wehr gesetzt habe.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2007
auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer machten von
dem ihnen eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
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2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist -
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24.
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
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gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Die parlamentarische Versammlung hat am 17. Februar 2008 die
Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte
die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat. Wie die internationa-
le Staatengemeinschaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist aller-
dings noch weitgehend ungewiss. Auf die wirtschaftliche und soziale
Lage, in der sich die Bevölkerung befindet, dürfte der Schritt in die po-
litische Unabhängigkeit nach Einschätzung von Fachleuten jedenfalls
kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben. Tatsache
ist, dass es bisher trotz grosser internationaler Unterstützung nicht ge-
lungen ist, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht
wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig
hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zu-
mindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief
lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bei 37%
(mit steigender Tendenz). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region
ist dementsprechend hoch, was sich unter anderem in der schweizeri-
schen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2007 9.2% der
Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Kosovo. Unter den
Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die
Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsge-
mäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Aus-
land besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restrikti-
ven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtli-
cher Bestimmungen.
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5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 23-jährigen, ledigen
Mann. Über seine persönliche Situation ist nur gerade bekannt, dass
er in Lubeniq (Peje) in familiärer Gemeinschaft mit seinen Eltern und
zwei (1981 bzw. 2000 geborenen) Geschwistern lebt (Bestätigung der
UNMIK vom 22. Dezember 2006). Aus dem blossen Umstand, dass er
bei einer Ausreise seine Eltern und zwei Geschwister zurücklassen
würde, kann er allerdings noch nichts Besonderes für sich ableiten. Ir-
gendwelche Abhängigkeiten oder Verantwortlichkeiten zwischen dem
Gesuchsteller und seinen Eltern bzw. seinen Geschwistern werden
von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und ergeben sich
auch nicht aus den Akten. Schon rein altersmässig befindet sich der
Gesuchsteller denn auch in einer Lebensphase, in der man sich in al-
ler Regel von Eltern und Geschwistern löst und eine selbständige Le-
bensplanung in Angriff nimmt.
5.3 Der Gesuchsteller geht keiner Erwerbstätigkeit nach; gemäss den
bei den Gesuchsakten befindlichen Bestätigungen der Universität in
Pristina von Ende 2006 war er dort im fraglichen Zeitpunkt im dritten
Semester in der Abteilung Telekommunikation als Student der Fach-
richtung Elektroingenieur und Computerwesen eingeschrieben. Ob er
diese Ausbildung in der Zwischenzeit abgeschlossen hat, entzieht sich
der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Entsprechend lässt sich
auch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Per-
spektiven der Gesuchsteller in naher Zukunft hat. Vor dem Hintergrund
der erwähnten schwierigen Verhältnisse vor Ort versteht sich jedenfalls
von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden Berufsbildung
nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven und damit
auf das Fehlen eines Migrationsdruckes zulässt.
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5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung vermögen die abgegebenen Zusicherungen nichts zu
ändern. Sicherlich ist an der Integrität der Beschwerdeführer in ihrer
Eigenschaft als Gastgeber nicht zu zweifeln. Bei der Abwägung des
Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist aber nicht so sehr
die Einstellung beziehungsweise Absicht der Gastgeber, sondern in
erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung.
Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Als Gastgeber können die
Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber
nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren.
5.5 Die Beschwerdeführer beanstanden eine rechtsungleiche Behand-
lung durch die schweizerische Auslandsvertretung. Erweist sich die
Verfügung aber - wie vorstehend ausgeführt - als rechtmässig, so kann
es bei diesem Einwand nur um Geltendmachung eines Anspruchs auf
Gleichbehandlung im Unrecht gehen. Ein solcher Anspruch besteht je-
doch in der Regel nicht. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine
ständige gesetzwidrige Praxis besteht, die auch in Zukunft aufrecht er-
halten werden soll und die nur im Falle des Betroffenen eine Ausnah-
me erfährt. Eine solche Konstellation wird von den Beschwerdeführern
zwar sinngemäss behauptet, sie kann aber - mangels substantiierten
und überprüfbaren Angaben zu den angeblichen Vergleichsfällen -
nicht als erstellt betrachtet werden (vgl. zum Ganzen BGE 127 I E. 3a
S. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-383/2006 vom 15. Mai
2008 E.6.2 S. 14 und C-901/2006 vom 12. März 2008 S. 9).
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 280 893 retour)
- die Einwohnerdienste der Stadt Thun.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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