Abtei lung II I
C-2764/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
M._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidität (Einspracheentscheid vom 25. April 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2764/2006
Sachverhalt:
A.
M._______, geboren 1950, schweizerische Staatsangehörige, war in
der Schweiz als Kranken- und Gesundheitsschwester erwerbstätig.
Seit ihrem Umzug in die Niederlande im Jahr 1989 ist sie freiwillig bei
der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) versichert (IV-Akt. 8). Im April 2004 meldete sie
sich unter Hinweis auf eine Polymyalgia rheumatica (seit 2001) und
eine Wirbelfraktur (April 2003) zum Leistungsbezug bei der schweize-
rischen Invalidenversicherung an (IV-Akt. 5). Da die Versicherte angab,
nie dem niederländischen Sozialversicherungssystem unterstellt ge-
wesen zu sein und seit 2001 (IV-Akt. 5) bzw. seit 1990 (IV-Akt. 12) als
Hausfrau tätig zu sein, holte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IV-Stelle) zusätzlich zu den medizinischen Berichten den
Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten ein (IV-Akt. 12).
Zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen legte die
IV-Stelle das Dossier Dr. med. B._______, medizinischer Dienst der IV-
Stelle, vor. Dieser ermittelte aufgrund eines Status nach Polymyalgia
rheumatica und Status nach Wirbelfraktur BWK 12 sowie – als Neben-
diagnosen – Asthenie, vegetative Beschwerden, keine objektiven
Befunde, welche die Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Er habe, „im
Sinne eines Kompromisses“ den Haushalt-Fragebogen interpretiert
und eine Leistungsverminderung von maximal 37% errechnet (IV-
Akt. 38). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das
Leistungsbegehren ab (IV-Akt. 39). Eine dagegen erhobene Einspra-
che wies sie – nachdem sie eine weitere Stellungnahme ihres medi-
zinischen Dienstes (Bericht von Frau Dr. C._______ vom 13. April
2006; IV-Akt. 46) eingeholt hatte – mit Einspracheentscheid vom
25. April 2006 ab (IV-Akt. 47).
B.
M._______ erhob am 10. Mai 2006 Beschwerde bei der Eidge-
nössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland
(nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) und beantragte eine Nach-
frist zur Begründung der Beschwerde, weil sie erst jetzt die Akten zur
Einsicht erhalten habe (Akt. 1). Unter Hinweis auf die gesetzlich vorge-
sehene kurze Nachfrist und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
wonach eine solche Nachfrist sehr knapp zu bemessen sei, gewährte
die Kammerpräsidentin der Rekurskommission AHV/IV eine Frist von
20 Tagen zur Begründung der Beschwerde (Akt. 2). Mit Eingabe vom
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23. Mai 2006 stellte M._______ sinngemäss das Begehren, es sei ihr
mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Akt. 4). Sowohl
betreffend Verfahren als auch inhaltlich hätte sie zahlreiche Argumente
einzubringen. Da sie dafür aber weitere medizinische Berichte (der
Rheumatologin und/oder des Orthopäden) einholen müsse, was
Wochen bis Monate daure, sei es ihr nicht möglich, die Begehren
medizinisch zu begründen, weshalb sie dafür weitere drei Monate
benötige.
C.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2006 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen (Akt. 6).
D.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 verwies die Beschwerdeführerin auf ihr
Schreiben vom 23. Mai 2006, mit welchem sie eine zusätzliche Frist
beantragt habe, um ihre Begehren zu begründen, und rügte, dass sie
darauf nie eine Antwort erhalten habe (Akt. 10). Am 1. September
2006 reichte sie unter Beilage zahlreicher Beilagen eine ausführliche
Begründung ihrer Beschwerde ein (Akt. 12). Sie rügte im Wesentli-
chen, Dr. B._______ sei voreingenommen gewesen, habe die
medizinischen Berichte nicht zutreffend gewürdigt und die Ermittlung
der Beeinträchtigung im Haushalt sei nicht rechtskonform durchgeführt
worden. Im Übrigen habe sie den Beruf als Krankenschwester nicht
freiwillig aufgegeben, sondern aus gesundheitlichen Gründen.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 6. November 2006 wiederholte die IV-
Stelle ihren Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, und verwies auf
den neu eingeholten Bericht von Dr. B._______ vom 31. Oktober 2006
(Akt. 19, IV-Akt. 50).
F.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundes-
verwaltungsgericht über.
G.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest und äusserte sich zur Stellungnahme von Dr. B._______
vom 31. Oktober 2006. Der IV-Arzt gehe nur ungenügend auf ihre
Argumente ein, seine Darstellungen ergäben ein falsches Bild und
seien zum Teil tendenziös. Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
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hätten auch die Beschwerden, die nicht medizinisch erklärt werden
könnten, berücksichtigt werden müssen (Akt. 19).
H.
Die Vorinstanz verzichtete am 1. Februar 2007 darauf, eine weitere
Stellungnahme einzureichen.
I.
Gegen die am 17. Juli 2008 mitgeteilte Zusammensetzung des
Spruchkörpers wurden keine Einwände erhoben.
J.
Mit Verfügung vom 4. August 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht
die Akten der freiwilligen AHV/IV bei (Akt. 25).
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
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gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland vom 25. April 2006. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des ihre
Einsprache abweisenden Entscheides ist die Beschwerdeführerin
durch die angefochtene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze darzulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
25. April 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
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Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das
vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewe-
senen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
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Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs-
tätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwen-
dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommens-
vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt
sich aus der Prüfung, was diese bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind
die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksich-
tigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhält-
nissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent-
wickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesund-
heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche-
rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c, BGE 133 V 477 E. 6.3, BGE 133
V 504 E. 3.3, je mit Hinweisen).
3.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich
tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuge-
mutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abwei-
chung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie behin-
dert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG,
spezifische Methode des Betätigungsvergleichs). Als Aufgabenbereich
der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche
Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige
und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Mit der 4. IV-Revision,
welche per 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, wurde der bisherige
Art. 27 Abs. 1 IVV aus Gründen der formalen Gleichbehandlung
erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehr-
heitlich auf Gesetzesstufe gehoben. Eine materielle Änderung war
damit aber nicht verbunden, weshalb die zu Art. 27 Abs. 1 IVV entwi-
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ckelte Rechtsprechung nach wie vor Gültigkeit hat (vgl. in BGE 134 V 9
nicht publizierte E. 3.2 [Urteil BGer I 246/05 vom 30. Oktober 2007]
mit Hinweisen).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine
Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Verein-
barungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz,
sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen war (Bst. b).
3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweize-
rische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige (mit
Aufgabenbereich Haushalt) qualifiziert und deshalb nur die Behin-
derung im Haushalt ermittelt und auf eine Abklärung der Arbeits-
fähigkeit als Krankenschwester verzichtet. Es ist deshalb zuerst zu
prüfen, ob diese Statusqualifikation richtig ist.
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4.1 In der Einsprache hatte die Versicherte vorgebracht, sie habe
nach ihrem Umzug in die Niederlande ihren Beruf als Kranken-
schwester nicht wieder aufnehmen können, weil sie – nach einer
schweren Grippeerkrankung und Symptomen, welche der Krankheit
CFS [Chronic Fatigue Syndrom] zugeschrieben würden – aufgrund
eines sehr labilen Gesundheitszustandes und verschiedenen
Beschwerden dazu nicht in der Lage gewesen sei. Bis 2001 – als sich
ihr Gesundheitszustand durch die Polymyalgie verschlechterte – habe
sie deshalb körperlich wenig belastende Beschäftigungen angenom-
men, meist in kleinen Pensen.
4.2 Die IV-Stelle hat daraufhin bei Frau Dr. C._______ von ihrem
medizinischen Dienst eine Stellungnahme eingeholt zur Frage, ob es
zutreffe, dass die Versicherte die Tätigkeit als Krankenschwester in
den Niederlanden aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe
aufnehmen können bzw. ob die vorhandenen Akten zur Beantwortung
der anwendbaren Bemessungsmethode genügten. Gestützt auf die
Stellungnahme der IV-Stellenärztin erwog die Verwaltung, es hätten
nach der Übersiedlung in die Niederlande im Jahre 1989 keine
medizinisch objektivierbaren Leiden bestanden, welche eine voll-
schichtige Ausübung des Berufes als Krankenschwester verunmöglicht
hätten. Deshalb könnten die Vorbringen, sie wäre aus gesundheit-
lichen Gründen nicht erwerbstätig gewesen, nicht akzeptiert werden.
Die Invaliditätsbemessung habe deshalb nach der für Nichterwerbs-
tätige vorgesehenen spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu
erfolgen.
4.3 Die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit ist
ein gewichtiges Indiz dafür, dass diese Tätigkeit im Gesundheitsfall
weitergeführt worden wäre. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass
praxisgemäss im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Aussa-
gen stärker zu gewichten sind als spätere, anders lautende Erklärun-
gen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur
beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 E. 2d; Urteil BGer I 584/06
vom 24. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Fragebogen für die im
Haushalt tätigen Versicherten gab die Beschwerdeführerin an, sie sei
seit 1990 Hausfrau; Angaben zu einer früher ausgeübten Teiler-
werbstätigkeit machte sie keine (IV-Akt. 12). Gegenüber der freiwilligen
AHV/IV bezeichnete sie sich im Rahmen der Beitragsbemessungsver-
fahren stets als Nichterwerbstätige, die in einer eheähnlichen Gemein-
schaft lebt (vgl. Akten freiwillige AHV) und bestätigte gegenüber der
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IV-Stelle im Februar 2004, dass sie nie dem niederländischen Sozial-
versicherungssystem unterstellt gewesen sei (IV-Akt. 3). Die Behaup-
tung der Beschwerdeführerin, sie habe nach ihrem Umzug in die
Niederlande im Rahmen ihrer Kräfte bis im Jahr 2001 teilweise eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt, findet auch in den vom Bundesverwal-
tungsgericht beigezogenen Akten der freiwilligen AHV keine Stütze,
weil die Versicherte ihre Beiträge als Nichterwerbstätige aufgrund des
Vermögens und nicht eines Erwerbseinkommens entrichtete. Ebenso
wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass gesundheitliche Gründe
die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, ihre frühere Tätigkeit
als Krankenschwester in den Niederlanden wieder aufzunehmen.
Insbesondere bescheinigt die Hausärztin erst ab dem Jahr 2001 eine
Arbeitsunfähigkeit, obwohl sie angibt, die Patientin stehe seit 1990 bei
ihr in Behandlung und demnach die Krankengeschichte der Patientin
in der fraglichen Zeit kannte (IV-Akt. 33). Allein aus der Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin ihr Diplom als Pflegefachfrau in den Nieder-
landen registrieren liess, kann noch nicht abgeleitet werden, sie hätte
im Gesundheitsfall auch eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen.
Vor diesem Hintergrund erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine (Teil-)
Erwerbstätigkeit ausüben würde. Die IV-Stelle hat sie daher zu Recht
als Nichterwerbstätige, die im Haushalt tätig ist, qualifiziert und nur die
Einschränkung im Haushalt abgeklärt.
5.
Die Beeinträchtigung im Haushalt ist durch einen Betätigungsvergleich
zu ermitteln, welcher auf hinreichenden medizinischen Unterlagen
beruhen muss.
5.1 Die Hausärztin Dr. A._______ führte in ihrem Bericht vom
25. Januar 2005 die Diagnosen Asthenie, Lebensmittelunver-
träglichkeit, Polymyalgia rheumatica, Wirbelkörperfraktur Th 12 auf-
grund von Osteoporose, Osteoporose und Polyurie auf und attestierte
der Patientin in ihrem früheren Beruf als Krankenschwester eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2001. Zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit seien weitere Abklärungen nötig. Physisch sei sie
nicht mehr arbeitsfähig, auch den eigenen Haushalt könne sie nicht
mehr besorgen (IV-Akt. 33). Aufgrund des Kraftverlusts in den Beinen
könne sie nicht mehr Radfahren oder längere Strecken bzw. nicht
länger als eine halbe bis eine Stunde zu Fuss gehen (ergänzender
Bericht vom 22. August 2006; Akt. 12/6). Im Übrigen enthalten die
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medizinischen Berichte keine Angaben dazu, welche der im Haushalt
anfallenden Tätigkeiten die Patientin noch ausüben könne und welche
nicht. Die Rheumatologin, Dr. De D._______, und der Internist,
Dr. E._______, äussern sich in ihren Berichten an die Hausärztin nicht
zur Frage der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akt. 24-28).
Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen für die im Haushalt
tätigen Versicherten an, sie benötige Hilfe zur Ausführung folgender
Arbeiten: Zubereitung der Mahlzeiten, abwaschen, Putzarbeit, Bügeln,
Betten machen, Tragen von Wäsche, Einkaufen. Sie sei noch in der
Lage, Gemüse zu rüsten, wenn dies wenig Kraftaufwand erfordere,
teilweise könne sie auch Mahlzeiten zubereiten, Einkäufe könne sie
sehr beschränkt (Gewicht) selber erledigen. Die Wäsche könne sie mit
der Waschmaschine selber besorgen, leichte Wäschestücke auf-
hängen und abnehmen, bügeln könne sie nur etwa 15 Minuten, mit
Mühe könne sie kleine Flickarbeiten von Hand erledigen. Die
Reinigungsarbeiten (Küche, Wohnungspflege) könne sie nicht mehr
selber ausführen (IV-Akt. 12).
Aus dem Bericht der Ergotherapie vom 5. August 2004 an die Haus-
ärztin (IV-Akt. 22) geht hervor, dass der Patientin Massnahmen zur
Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit insbesondere für
die Tätigkeit im Haushalt aufgezeigt wurden (z.B. Ergonomisches
Arbeiten, Anschaffung von Hilfsmitteln, häufige Positionswechsel, ver-
schiedene Arbeiten in sitzender Position ausführen). Eine Verbesse-
rung der Funktionsfähigkeit und der Kraft habe durch die Therapie
nicht erreicht werden können.
5.2 Gestützt auf die medizinischen Berichte und die Angaben der Ver-
sicherten nahm Dr. B._______ auf Anfrage der IV-Stelle am
24. Oktober 2005 die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vor
(IV-Akt. 35 und 38). Als Diagnosen führte er auf: Status nach
Polymyalgia rheumatica (Diagnose 2001), Status nach Wirbelfraktur
BWK 12 im Frühling 2003 (bei Osteoporose, vgl. IV-Akt. 50); unter
Nebendiagnosen wird „Asthenie“ und vegetative Beschwerden
genannt (IV-Akt. 38). Bei den in den Berichten aufgeführten
„Befunden“ handle es sich – mit Ausnahme des Status nach
Wirbelfraktur BWK 12 – nicht um objektiv feststellbare pathologische
Befunde, sondern um Wiedergaben subjektiver Klagen über vegetative
Beschwerden. Eine objektiv verminderte Leistungsfähigkeit für die
Tätigkeit im Haushalt bestehe nicht. Angesichts der subjektiven Klagen
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habe er – im Sinne eines Kompromisses – den von der Versicherten
ausgefüllten Haushaltfragebogen entsprechend interpretiert und eine
Leistungsminderung von höchstens 37% errechnet. In seiner
Stellungnahme vom 31. Oktober 2006 hielt er an seiner Beurteilung
fest und ergänzte betreffend der diagnostizierten Osteoporose, dass
sich daraus für die zumutbaren Tätigkeiten im Haushalt keine
zusätzlichen Einschränkungen ergäben (IV-Akt. 50).
5.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Stellungnahmen von
Dr. B._______, auf welche die IV-Stelle ihren das Leistungsbegehren
abweisenden Entscheid im Wesentlichen stützte, als tendenziös und
nicht mit der tatsächlichen Situation übereinstimmend. Die Berichte
des IV-Stellenarztes erweckten den Eindruck der Voreingenommenheit.
5.4 Aufgabe des medizinischen Dienstes der IV-Stelle ist es, den
medizinischen Sachverhalt zu Handen der Verwaltung zusammenzu-
fassen und zu würdigen.
5.4.1 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat nach versicherungs-
medizinischen Grundsätzen zu erfolgen und auch die Vorgaben der
Rechtsprechung zu berücksichtigen. Dazu gehört zunächst, dass
subjektiv erlebte Beschwerden grundsätzlich durch objektivierbare
medizinische Befunde erklärbar sein müssen, um eine invalidenver-
sicherungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
bewirken zu können (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2). Deshalb begrün-
den eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder andere ver-
gleichbare pathogenetisch (ätiologisch) unklare syndromale Beschwer-
debilder ohne nachweisbare organische Grundlage (wie die Fibromy-
algie, die Neurasthenie oder das Chronic Fatigue Syndrom) als solche
keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass eine solche
Störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung
überwindbar sind (BGE 130 V 352, BGE 132 V 65; Urteil BGer I 70/07
vom 14. April 2008 E. 5; zur Beurteilung der Frage, ob ein Wiederein-
stieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise zumutbar erscheint vgl.
auch BGE 131 V 49 E. 1.2). Weil Schmerzen das funktionelle Leis-
tungsvermögen grundsätzlich nicht aufheben, schliesst eine diagnos-
tizierte Polymyalgie ebensowenig wie eine somatoforme Schmerzstö-
rung oder eine Fibromyalgie aus, dass (zumindest) leichte Tätigkeiten
ausgeübt werden können (vgl. Urteil BGer I 994/06 vom 29. August
2007 E. 3.3).
Seite 12
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5.4.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze können die Aus-
führungen des IV-Stellenarztes – insbesondere zur Abgrenzung der
subjektiven Klagen und den objektiven Befunden – keineswegs als
tendenziös bezeichnet werden. Der Begriff der „subjektiven Klagen“
sagt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nichts darüber
aus, ob die geklagten Beschwerden als glaubhaft erscheinen oder
nicht. Vielmehr gehört es grundsätzlich zu den Aufgaben medizini-
scher Sachverständiger, dass sie die geklagten Beschwerden der
Versicherten zwar berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a), die
Beurteilung des Leistungsvermögens aber nach objektiveren und
nachvollziehbaren Kriterien vornehmen. Ansonsten liesse sich eine
rechtsgleiche Beurteilung des Rentenanspruchs nicht gewährleisten
(vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2).
Aus den Berichten des IV-Stellenarztes lassen sich auch keine
Umstände erkennen, welche einen Anschein der Befangenheit oder
eine Gefahr der Voreingenommenheit als objektiv begründet erschei-
nen lassen könnten. Dies gilt insbesondere auch für die von der
Beschwerdeführerin kritisierte Äusserung im Bericht vom 23. Mai
2005, seine Kenntnisse der holländischen Sprache genügten nicht, um
sich in diesem Fall Klarheit zu verschaffen und insbesondere nicht, um
eine Ablehnung zu begründen, weshalb einzelne Berichte übersetzt
werden müssten. Nach Eingang der übersetzten Berichte hielt er in
seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2005 fest, bei den angegebe-
nen Befunden handle es sich also tatsächlich – wie er schon vermutet
habe – um Wiedergaben subjektiver Klagen über vegetative Beschwer-
den und nicht um objektive Befunde. Es besteht kein Anlass zu
zweifeln, dass er objektive Befunde, wenn sie in einem der Berichte
ausgewiesen worden wären, nicht entsprechend berücksichtigt hätte.
5.5 Nicht ohne Weiteres verständlich ist, weshalb der IV-Stellenarzt
zunächst darauf hinweist, es bestehe keine objektiv verminderte Leis-
tungsfähigkeit für die Tätigkeit im Haushalt, dann aber – wenn auch als
Kompromiss bezeichnet – dennoch eine Leistungsbeeinträchtigung
von (maximal) 37% attestiert. Nachvollziehbar wäre, wenn er die
Verrichtung schwerer Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar bezeichnet
hätte (vgl. E. 5.6.1). Insofern besteht, wie die Beschwerdeführerin zu
Recht vorbringt, ein Begründungsmangel, zumal sich aufgrund der
Akten auch nicht nachvollziehen lässt, wie der Behinderungsgrad in
den einzelnen Tätigkeitsbereichen des Haushalts ermittelt wurde. Wie
sich aus dem Folgenden ergibt, liegt der Invaliditätsgrad aber
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jedenfalls deutlich unter den rentenanspruchsbegründenden 40%,
weshalb auf eine Rückweisung zu verzichten ist.
5.5.1 Dr. B._______ hat die Einschätzung der Behinderung im
Haushalt gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in
der IV [KSIH], Rz. 3093 ff. vorgenommen. Die einzelnen
Tätigkeitsbereiche wurden wie folgt gewichtet: 5% Haushaltführung,
40% Ernährung, 10% Wohnungspflege, 10% Einkauf, 15% Wäsche
und Kleiderpflege, 20% Verschiedenes. Diese Gewichtung wird von
der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Im Bereich Haushaltführung
hat der Arzt keine Einschränkung ermittelt, in den Bereichen
Ernährung 40%, Wohnungspflege 50%, Einkauf 40%, Wäsche und
Kleiderpflege 40%, Verschiedenes 30%. Unter Berücksichtigung der
Gewichtung der einzelnen Bereiche ergibt dies einen Invaliditätsgrad
von 37%.
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die tatsächliche
Einschränkung sei im Bereich Ernährung 60%, Wohnungspflege 70%,
Einkauf 60%, Wäsche und Kleiderpflege 60%, was einen
Invaliditätsgrad von 52% ergebe (Akt. 12/14[2]). Selbst wenn diese
Selbsteinschätzung das tatsächlich bestehende Leistungsvermögen
zutreffender wiedergeben würde, könnte nicht darauf abgestellt
werden, denn die Beschwerdeführerin scheint von der falschen
Annahme auszugehen, dass es bei der Beeinträchtigung im Haushalt
um die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG und
nicht der Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG geht. Dies zeigt sich
beispielsweise im Vorbringen, es sei auch der grössere Zeitaufwand
zur Verrichtung der (ihr noch möglichen) Hausarbeiten zu berück-
sichtigen, weil sie immer wieder Ruhepausen einlegen müsse (vgl.
Akt. 12 S. 3 und IV-Akt. 40 S. 2). Ein entscheidender Unterschied
zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG und der
Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG besteht darin, dass bei der
Invalidität auch die den Versicherten obliegende Schadenminderungs-
pflicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 130 V 97).
5.5.2 Bei der Festlegung der anrechenbaren Schadenminderungs-
pflicht ist vom Grundsatz auszugehen, dass der leistungsanspre-
chenden Person Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger
Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei
Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen
Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln
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haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft-
lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und
unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen (z.B.
zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltsein-
richtungen und -maschinen). Kann die versicherte Person wegen ihrer
Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel
höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit
einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen
in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im
Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die
Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden, durch Drittpersonen
gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen
dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch
eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der
Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende
Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne
Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung
(BGE 133 V 504 E. 4.2).
5.5.3 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Versicherte
zusammen mit ihrem Lebenspartner in einem Zweipersonenhaushalt
lebt, zumindest leichte Arbeiten noch selber ausführen kann und der
nach der Rechtsprechung zu beachtenden Schadenminderungspflicht
erscheint selbst der von Dr. B._______ geschätzte Invaliditätsgrad von
37% eher als zu hoch. Der von der Versicherten geltend gemachte
Mehraufwand wäre bei der Invaliditätsbemessung nur dann zu
berücksichtigen, wenn sie die ihr grundsätzlich noch möglichen
Arbeiten nicht mehr während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im
Haushalt bewältigen könnte (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 223), was angesichts der
Haushaltsgrösse kaum der Fall sein dürfte.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
als Hausfrau jedenfalls deutlich unter 40% invalid ist und ein
Rentenanspruch daher nicht besteht.
5.7 An diesem Ergebnis vermag auch die Rüge, die IV-Stelle habe
Rz. 3092 KSIH missachtet und keine Abklärung an Ort und Stelle
durchgeführt, was einer rechtsungleichen Behandlung der im Ausland
wohnenden Versicherten gleichkomme. Nach dem in Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
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18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten allgemeinen Rechtsgleich-
heitsgebot ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln
(vgl. BGE 131 I 1 E. 4.2). Ist eine unterschiedliche Behandlung sach-
lich gerechtfertigt, liegt kein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV vor. Für
die Rechtsanwendung bedeutet das Gleichbehandlungsgebot insbe-
sondere, dass die zuständige Behörde das Gesetz in allen gleich-
gelagerten Fällen in gleicher Weise anzuwenden hat (BGE 129 I 113
E. 5.1). Um eine rechtsgleiche Rechtsanwendung im Bereich der
Invalidenversicherung zu gewährleisten, hat das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) unter anderem das KSIH erlassen. Die in
Rz. 3092 KSIH enthaltene Vorgabe, wonach die Beeinträchtigung im
Haushalt durch eine Abklärung an Ort und Stelle zu ermitteln sei, kann
sich aber kaum auch auf Versicherte im Ausland beziehen. Sonst
müsste die IV-Stelle in der ganzen Welt entsprechend qualifizierte und
erfahrene Abklärungspersonen einsetzen können, was einen unver-
hältnismässigen Aufwand darstellen würde, weil in diesem Bereich
nicht ohne weiteres auf lokale Sachverständige zurückgegriffen wer-
den kann. Wesentlich ist, dass die Abklärungen bei den im Ausland
wohnenden Versicherten jeweils von der darauf spezialisierten IV-
Stelle (IVSTA) vorgenommen werden (vgl. Urteil EVG I 8/02 vom
16. Juli 2002 E. 2.4) und insofern eine einheitliche Praxis gewährleistet
ist. Indem die IV-Stelle bei den Versicherten mit einem Formular die
Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle
einholt und gestützt darauf die Beurteilung durch ihren medizinischen
Dienst vornehmen lässt, hat sie eine Praxis entwickelt, welche auf die
speziellen Umstände Rücksicht nimmt.
5.8 Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der angefochtene
Einspracheentscheid zu bestätigen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Streitigkeit über die
Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen. Die seit
dem 1. Juli 2006 geltende Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren
betreffend IV-Leistungen (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG) kommt
hier nicht zur Anwendung, da die Beschwerde im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Rechtsänderung bereits bei der Rekurskommission
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AHV/IV anhängig war (vgl. Schlussbestimmungen vom 16. Dezember
2005 zur Änderung des IVG [Massnahmen zur Verfahrensstraffung]
Bst. c). Da nach der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Rechtslage in
diesen Fällen keine Verfahrenskosten zu erheben waren (vgl. Art. 61
Bst. a ATSG; Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]
in der bis Ende April 2007 geltenden Fassung) sind auch im vorlie-
genden Verfahren keine Kosten zu erheben.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- die Previs Personalvorsorgestiftung (Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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