B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2764/2017
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Frankreich),
vertreten durch lic. iur. Nikolaus Tamm, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine unbefristete
Invalidenrente anstelle der zugesprochenen befristeten
halben Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 28. März 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die am (…) 1960 geborene, in Frankreich wohnhafte und in der
Schweiz als Grenzgängerin arbeitende schweizerische-französische Dop-
pelbürgerin A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 11. No-
vember 2011 einen Hirnschlag erlitt (Vorakten 7), woraufhin sie sich mit
Gesuch vom 21. Mai 2012 (Eingang bei der für die Abklärungen zuständi-
gen IV-Stelle B._______) zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen
Invalidenversicherung anmeldete (vgl. Vorakten 1),
dass mit Kostengutsprache vom 8. November 2012 (Vorakten 31/1) der
Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass 10 Sitzungen Craniosacrale
Therapie bezahlt würden,
dass die IV-Stelle B._______ mit Schreiben vom 9. April 2013 (Vorakten
44) die Beschwerdeführerin darüber informierte, dass wegen des Gesund-
heitszustandes keine weiteren beruflichen Massnahmen möglich seien,
dass die IV-Stelle B._______ im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärung di-
verse medizinische Akten besorgte (Vorakten 8, 9, 16/2, 17/3-17/37, 25,
34, 35/2, 36/3, 39, 45/3-45/40, 56/2), von der Arbeitgeberin der Beschwer-
deführerin einen Fragebogen zur erwerblichen Situation ausfüllen liess
(Vorakten 20), Informationen zum Lohn (Vorakten 80) und zum Beschäfti-
gungsgrad (Vorakten 62) einholte, Haushaltsabklärungen bei der Be-
schwerdeführerin vornahm (Vorakten 43, 50, 98-100), Gespräche mit der
Beschwerdeführerin in Anwesenheit der Arbeitgeberin und der Case Ma-
nagerin durchführte (Vorakten 28, 33, 37), ein bidisziplinäres psychiatrisch-
neurologisches Gutachten in Auftrag gab (Vorakten 68, 69, 74) und ge-
stützt auf diese Unterlagen sowie die Stellungnahme ihres regionalen ärzt-
lichen Dienstes vom 11. Oktober 2013 (Vorakten 55/2), vom 28. März 2014
(Vorakten 65) und vom 10. April 2015 (Vorakten 77) am 3. Februar 2017
einen Vorbescheid erliess (Vorakten 103), mit welchem sie der Beschwer-
deführerin unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit
von 80 % und Haushaltstätigkeit von 20 %) die Zusprache einer abgestuf-
ten Rente in Aussicht stellte und zwar eine halbe Rente ab 1. November
2012 bei einem Invaliditätsgrad von 53 %, eine Viertelsrente ab 1. Juli 2013
bei einem Invaliditätsgrad von 43 % und ab 1. April 2014 keine Rente mehr
bei einem Invaliditätsgrad von 23 %,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz in Anwendung von Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) am 28. März
2017 zwei dem Vorbescheid vom 3. Februar 2017 entsprechende Verfü-
gungen erliess (Vorakten 107/2),
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dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe
vom 12. Mai 2017 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung vom
28. März 2017 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine
unbefristete IV-Rente zuzusprechen, mit der sinngemässen Begründung,
ohne die Erkrankung würde sie vollzeitig arbeiten, womit nicht die ge-
mischte, sondern die allgemeine Methode anzuwenden sei, zudem sei sie
mit ihrem aktuellen Arbeitspensum von 40 % am Limit und daher zu 60 %
arbeitsunfähig,
dass der mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 (BVGer act. 2) einver-
langte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 26. Mai 2017
(BVGer act. 4) bei der Gerichtskasse einging,
dass die Vorinstanz nach Einholen der Stellungnahme der IV-Stelle
B._______ mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2017 (BVGer act. 6) die Ab-
weisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung
beantragte,
dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2017 (BVGer act. 10) eine
Bestätigung ihrer Arbeitgeberin betreffend Vollzeitbeschäftigung „Full time
equivalents in Technical support role in TM CS&I Submission and Docu-
mentation“ einreichen liess,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 12. Oktober 2017 (BVGer act. 12), ge-
stützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 10. Oktober
2017, nunmehr beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Be-
schwerdeführerin eine abgestufte Rente im Sinne der Stellungnahme der
IV-Stelle B._______ zuzusprechen, ab 1. November 2012 eine ganze
Rente bei ein IV-Grad von 70 %, ab 1. Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente
bei einem IV-Grad von 60 % und ab 1. April 2014 eine Viertelsrente bei
einem IV-Grad von 40 %,
dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2017 (BVGer act. 14) dem
Bundesverwaltungsgericht mitteilen liess, sie habe mit Befriedigung zur
Kenntnis genommen, dass die Vorinstanz die Beschwerde nunmehr aner-
kenne; der Antrag der IVSTA sei zum Urteil zu erheben, unter Kostenfolge,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von
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Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (SR 172.021) richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art.
37 VGG), das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG indessen keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR
830.1) anwendbar ist,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und somit, nachdem auch der Gerichts-
kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, auf die Beschwerde einzu-
treten ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprüng-
lichen Entscheid lite pendente bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiederer-
wägung ziehen kann,
dass die Vorinstanz keine Wiedererwägungsverfügung erliess, sondern an-
lässlich ihrer Duplik vom 12. Oktober 2017 (BVGer act. 12), gestützt auf
die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ und den replikweise einge-
reichten Beleg der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, gegenüber dem
Bundesverwaltungsgericht in Änderung ihrer bisherigen Begehren den An-
trag stellte, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die 100 %-ige
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall anzuerken-
nen, was per 1. November 2012 bei einem Valideneinkommen von
Fr. 132‘729.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘838.-, einen Inva-
liditätsgrad von 70 % und damit einen Anspruch auf eine ganze Rente, per
8. Juli 2013 bzw. nach dreimonatiger Übergangsfrist per 1. Oktober 2013
bei einem Valideneinkommen von Fr. 138‘796.- und einem Invalidenein-
kommen von Fr. 55‘518.- einen Invaliditätsgrad von 60 % und damit einen
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und per 1. Januar 2014 bzw. nach drei-
monatiger Übergangsfrist per 1. April 2014 bei einem Valideneinkommen
von Fr. 139‘020.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 83‘412.- einen
Invaliditätsgrad von 40 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente er-
gebe,
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dass die Vorinstanz damit dem Antrag der Beschwerdeführerin wonach von
einer Vollzeitbeschäftigung im Gesundheitsfall auszugehen sei, entspro-
chen hat, sich aus den Berechnungen der Vorinstanz bzw. der IV-Stelle
B._______ jedoch implizit ergibt, dass diese, entgegen dem Antrag der Be-
schwerdeführerin, gestützt auf das bidisziplinäre neurologische und psy-
chiatrische Gutachten vom 30. Dezember 2014 weiterhin von einer 60 %-
igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, womit die Vorinstanz der Beschwerdeführe-
rin nur teilweise gefolgt ist, die Beschwerdeführerin ihrerseits sich jedoch
mit Schreiben vom 13. November 2017 (BVGer act. 14) dem Antrag der
Vorinstanz angeschlossen hat und damit von ihrem Begehren, es sei von
einer 40 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, abgewichen ist,
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun-
gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der me-
dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a); zudem
muss die begutachtende medizinische Fachperson über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom
22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass das bidisziplinäre Gutachten auf dem Gebiet der Psychiatrie und der
Neurologie vom 30. Dezember 2014 (Vorakten 74) von entsprechenden
Fachärzten unter Berücksichtigung der Vorakten und der Leiden der Be-
schwerdeführerin, sowie nach eingehenden eigenen Untersuchungen er-
stellt wurde und die gezogenen Schlüsse nachvollziehbar sind, so dass es
die obgenannten rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen erfüllt, wo-
mit ihm voller Beweiswert zukommt,
dass keine ärztlichen Unterlagen bestehen, die Zweifel am Gutachten zu
wecken vermögen, insbesondere nicht einzusehen ist, warum der regio-
nale ärztliche Dienst entgegen dem schlüssigen und nachvollziehbaren
Gutachten davon ausging (Vorakten 77/4), die Beschwerdeführerin sei ab
Januar 2014 nur zu 25 % und nicht zu 40 % arbeitsunfähig und daher ent-
sprechend dem Gutachten und entgegen dem regionalen ärztlichen Dienst
von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange-
passten Tätigkeit ab Januar 2014 von 60 % auszugehen ist,
dass sich aus den medizinischen Akten zusammenfassend ergibt, dass die
Arbeitsfähigkeit von November 2011 bis 8. Juli 2012 0 % (Vorakten 34/2,
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56/3), von 9. Juli 2012 bis 11. November 2012 20 % (Vorakten 34/2, 45/42,
56/3), von 12. November 2012 bis 7. Juli 2013 30 % (Vorakten 34/2, 42/2,
45/4, 56/3), von April 2013 bis Dezember 2013 40 % (Vorakten 56/3) und
ab Januar 2014 60 % (Vorakten 74/19) betrug,
dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin das Aufgabenprofil der Be-
schwerdeführerin an deren Leiden angepasst hat, so dass sie nicht mehr
unter Zeitdruck arbeiten muss (Vorakten 74/26) und auch von zu Hause
aus arbeiten kann (Vorakten 37/2), womit es sich um eine den Leiden an-
gepasste Tätigkeit handelt,
dass die Beschwerdeführerin angab, ihr Pensum von 40 % im April 2013
zunächst von Montag bis Mittwoch erfüllt zu haben und später auf Verlan-
gen der IV-Stelle am Montag, Mittwoch und Freitag arbeiten gegangen sei
(Vorakten 74/4) und damit feststeht, dass die Beschwerdeführerin an drei
aufeinanderfolgenden Tagen arbeiten kann und es ihr folglich möglich ist,
ein Pensum von 60 % auf eine Arbeitswoche verteilt umzusetzen, insbe-
sondere da Physiotherapiesitzungen, wie dies im Gutachten sinngemäss
festgehalten wurde (Vorakten 74/18), auf die Arbeitszeit abgestimmt wer-
den können,
dass aus der Bestätigung der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom
11. September 2017 hervorgeht (vgl. BVGer act. 10 Beilage), dass die „Full
time equivalents (FTE) in Technical support role in TM CS&I Submissions
and Documentation“, das heisst die Vollbeschäftigtenäquivalente in der Ab-
teilung mit dem gleichen Aufgabengebiet als die Beschwerdeführerin den
Hirnschlag erlitt, seit dem Jahr 2011 von (…) auf heute (…) erhöht worden
sind und damit die Stellenprozent seit der Erkrankung der Beschwerdefüh-
rerin um rund 2.5 aufgestockt wurden, weil firmenintern offenbar ein ent-
sprechender Bedarf gegeben war; damit erscheint als überwiegend wahr-
scheinlich, dass auch die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Aus-
bildung ihrer Tochter, welche gemäss Akten auf die Hilfestellung der Be-
schwerdeführerin angewiesen war (Vorakten 62/2, 89/2, 98, 99/4), im Jahr
2012 die Stellenprozent entsprechend der Anfrage ihrer Arbeitgeberin auf
100 % erhöht hätte, womit nicht von der gemischten Methoden auszuge-
hen ist, sondern für die Berechnung des Invaliditätsgrades einzig ein Ein-
kommensvergleich vorzunehmen ist,
dass das Valideneinkommen gemäss den Akten bei einem 80 % Pensum
im Jahr 2012 inklusive Bonus rund Fr. 106‘235.- (Fr. 94‘012.80 + [94‘012.80
x 0.13]; Vorakten 20/3), im Jahr 2013 inklusive Bonus rund Fr. 111‘037.-
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(Fr. 94‘867.20 + Fr. 16‘170; Vorakten 80/2) und im Jahr 2014 inklusive Bo-
nus rund Fr. 111‘216.- (Fr. 96‘105.60 + Fr. 15‘110; Vorakten 80/2) betragen
hätte, was auf eine Vollzeitbeschäftigung hochgerechnet im Jahr 2012 rund
Fr. 132‘794.-, im Jahr 2013 rund Fr. 138‘796.- und im Jahr 2014
Fr. 139‘020.- ergibt,
dass das Invalideneinkommen im Jahr 2012 rund Fr. 39‘838 (30% von
Fr. 132‘794), im Jahr 2013 rund Fr. 55‘518.- (40 % von Fr. 138‘796) und im
Jahr 2013 Fr. 83‘412.- (60 % von Fr. 139‘020) betrug,
dass ein Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ergibt, dass
die Beschwerdeführerin vom 1. November 2012 bis zum 30. September
2013 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente,
ab Oktober 2013 (inklusive 3 Monate Übergangszeit gemäss Art. 88a IVV)
bei einem Invaliditätsgrad von 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
und ab 1. April 2014 (inklusive 3 Monate Übergangszeit gemäss Art. 88a
IVV) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente
hat, wie dies auch von der IV-Stelle B._______ zu Händen der IVSTA be-
rechnet (vgl. BVGer act. 12 Beilage) und von der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 13. November 2017 (BVGer 14) akzeptiert wurde,
dass dem nunmehr übereinstimmenden Antrag der Parteien zu folgen und
die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die beiden Verfügungen
je datierend vom 28. März 2017 aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist, damit diese die IV-Renten im Sinne der Erwä-
gungen neu berechne und neu verfüge,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdefüh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), womit diese keine Verfahrenskos-
ten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, welche vorliegend aufgrund der
Akten auf Fr. 2‘500.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügungen je
datierend vom 28. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie die IV-Renten im Sinne der Erwägungen
neu berechne und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 800.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2‘500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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