Abtei lung II I
C-2766/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Beschwerde gegen Verfügung vom 25. März 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2766/2008
Sachverhalt:
A.
Die am _______1953 geborene, verheiratete und in ihrer Heimat
Deutschland wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführe-
rin) arbeitete in den Jahren 1974 bis 1989 als Grenzgängerin in der
Schweiz und leistete in dieser Zeitspanne die entsprechenden
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV; vgl. act. 1, 4, 5 S. 2 und 4, 19 und 30). Zu-
letzt war sie vom 1. Oktober 1989 bis 14. September 2007 in einem
Teilzeitarbeitsverhältnis von rund 30% als Krankenschwester ange-
stellt. In dieser Tätigkeit war sie ab dem 14. Februar 2006 krankge-
schrieben. Danach war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbs-
tätig (act. 19 und 20).
B.
Am 16. November 2006 stellte die Beschwerdeführerin bei der deut-
schen Verbindungsstelle zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Bezug von Ren-
tenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; act. 4).
Sie erwähnte, an den Folgen eines im April 2004 erlittenen Sehnen-
abrisses an der rechten Schulter zu leiden (vgl. act. 3).
C.
Dieses Leistungsgesuch wies die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid
vom 10. Januar 2008 (act. 32) bestätigenden Verfügung vom 25. März
2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, obwohl die
Beschwerdeführerin vom 14. Februar bis 17. Juli 2006 vollschichtig ar -
beitsunfähig gewesen sei, liege bei ihr keine rentenbegründende Inva-
lidität vor. Trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung seien ihr eine Be-
tätigung im bisherigen Aufgabenbereich (Haushalt) sowie eine dem
Gesundheitszustand angepasste Teilzeittätigkeit im Erwerbsbereich in
rentenausschliessender Weise zumutbar (act. 34).
D.
Mit Beschwerde vom 28. April 2008 beantragte die Beschwerdeführe-
rin sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2008 sei
aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei zu berück-
sichtigen, dass ihr Dr. med. A._______ im beiliegenden Gutachten
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vom 11. Januar 2008 eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestiert
und ihr mit Urteil des deutschen Sozialgerichtes Z._______ vom 24.
April 2008 infolge voller Erwerbsminderung vom 1. Juli 2007 bis 31.
Januar 2009 eine Rente zugesprochen worden sei.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2008 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Angesichts der Stellungnahme vom 21. Septem-
ber 2008 ihres ärztlichen Dienstes (act. 37) sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. Februar 2006 im Erwerbs-
bereich (also in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als auch in all -
fälligen Verweisungstätigkeiten) andauernd vollschichtig arbeitsunfähig
sei. Im Haushaltsbereich sei sie indessen ab diesem Zeitpunkt nur bis
zum 17. Juli 2006 vollschichtig und seither, d.h. ab dem 18. Juli 2006,
zu 8% eingeschränkt. Entsprechend der anwendbaren gemischten
Methode resultiere folglich ein nicht rentenbegründender Invaliditäts-
grad von 35.6% (vgl. act. 38).
F.
Nachdem sie den mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2008 ein-
verlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- am 28. Oktober
2008 geleistet hatte, bestätigte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik
vom 6. November 2008 sinngemäss die beschwerdeweise gestellten
Anträge sowie deren Begründung. Ergänzend führte sie unter Beilage
von Berichten vom 7. März und 27. Oktober 2008 von Dr. med.
B._______ im Wesentlichen aus, obschon das Gutachten vom 11.
Januar 2008 von Dr. med. A._______ diesbezüglich keine Angaben
beinhalte, sei von einer wesentlich höheren als 8%igen Einschränkung
im Haushalt auszugehen. So könne sie – entgegen der Beurteilung
des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz – ihren rechten Arm nicht ein-
setzen. Weiter sei sie nicht in der Lage, Arbeiten über Kopfhöhe zu
verrichten, selbstständig Gegenstände zu tragen, die für den Haushalt
erforderlichen Einkäufe zu tätigen oder längere Strecken mit dem Per-
sonenwagen zu bewältigen. In all diesen Tätigkeiten sei sie auf die
ständige Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen, was derselbe auch
bezeugen könne. Sie beantrage daher vorsorglich die Einholung eines
Sachverständigengutachtens.
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G.
In ihrer Duplik vom 26. November 2008 bekräftigte die Vorinstanz ihre
Anträge. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme vom 23.
November 2008 ihres ärztlichen Dienstes (act. 37).
H.
Mit Triplik vom 8. Januar 2009 bestätigte die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss ihre Anträge sowie deren Begründung. Der ärztliche Dienst
der Vorinstanz habe in seiner Stellungnahme vom 23. November 2008
verkannt, dass der Umfang und das Gewicht eines zu tragenden Ge-
genstandes massgebend und sie keineswegs in der Lage sei, alleine
mit dem linken Arm einen Personenwagen zu lenken. Die deutsche
Rentenversicherung habe ihr am 11. Dezember 2008 hauptsächlich in-
folge ihrer nicht mehr funktionstüchtigen rechten Schulter eine Rente
bis Mai 2010 bewilligt. Laut dem beiliegendem Gutachten vom 19.
November 2008 von Dr. med. C._______ seien ihr nur noch körperlich
leichte Tätigkeiten zumutbar. Folglich sei sie ebenfalls nicht mehr in
der Lage, die üblichen Haushaltstätigkeiten auszuüben.
I.
In ihrer Quadruplik vom 27. Januar 2009 hielt die Vorinstanz erneut an
ihren Anträgen fest und verwies zur Begründung auf die Stellung-
nahme vom 24. Januar 2009 ihres ärztlichen Dienstes (act. 40).
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwäg-
ungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu Beurteilen ist die Beschwerde vom 28. April 2008 gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 25. März 2008, mit welcher das Leistungs-
begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesge-
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setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver -
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]).
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
diejenigen Verfahrensbestimmungen Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl.
auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfü-
gungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, dritter
Satz und Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfü-
gung, welche ihr am 1. April 2008 zuging, besonders berührt und hat
an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
Nachdem der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss innert Frist ge-
leistet worden ist, kann auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde eingetreten werden (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63
Abs. 4 VwVG).
2.
Vorab sind die im vorliegenden Verfahren wesentlichen Verfahrens-
grundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht]
I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
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E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219
E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur-
teilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt
ist sodann wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst
wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen so-
wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein-
trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des
Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plau-
sibel begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen
Einschränkungen sein. Trifft all dies zu und steht er zudem in Überein-
stimmung mit den in der Regel an Ort und Stelle zu erhebenden An-
gaben, ist der Abklärungsbericht grundsätzlich voll beweiskräftig. Die
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vorerwähnten Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab-
klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde-
rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil
eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerb-
lichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem
Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (vgl. zum Ganzen: Urteile
des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 und I 246/03
vom 15. Juni 2004 E. 5.2.1ff., je mit Hinweisen).
Ferner erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, dem Gutachten eines externen
Spezialarztes bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken-
nen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen, er aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstattet und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt (vgl.
hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/ aa und bb mit Hinweisen; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
Auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz darf so-
dann nur abgestellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind – und keine Indizien ge-
gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. zum Ganzen: BGE 125 V 351
E. 3a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Nicht in jedem Einzelfall zwin-
gend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten persönlich
untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher ihre
Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt ins-
besondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der er-
werblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sach-
verhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Ver-
sicherten in den Hintergrund rückt. Allerdings müssen diese Ärzte über
die zur Beurteilung des Einzelfalles erforderlichen persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen, andernfalls ein gewichtiges Indiz
gegen die Zuverlässigkeit ihrer Stellungnahme vorliegt (vgl. zum Gan-
zen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 ff., I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1,
jeweils mit Hinweisen).
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3.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent-
lichen materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
dazu entwickelten Grundsätze dargestellt.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Deutschland
und hat dort ihren Wohnsitz, so dass vorliegend die Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.
681) sowie der darin erwähnten europäischen Verordnungen anwend-
bar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – was vorliegend
der Fall ist – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vor-
sehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet
sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung des
Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Insbesondere besteht für die rechtsanwen-
denden Behörden in der Schweiz – entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin – keine Bindung an Feststellungen und Entscheide
ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und
Ärzte (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK
1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stam-
mende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl.
Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. März 2008) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind
(vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
Weiter sind grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Bestimmun-
gen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
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bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schwei-
zerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefoch-
tenen Verfügung vom 25. März 2008 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre-
ten sind, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstan-
denen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Ja-
nuar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Bei der Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Rentenan-
spruchs sind zudem das ATSG und die Verordnung vom 11. Septem-
ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Umschrei-
bungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
sowie der Methoden zur Bestimmung des Invaliditätsgrades entspre-
chen den bisherigen, von der Rechtsprechung zur Invalidenversiche-
rung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343
E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der
Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV
und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert.
3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
und während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumu-
lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin hat laut Auszug vom 28. August 2008
aus dem individuellen Konto während insgesamt mehr als ein Jahr
Beiträge an die AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Min-
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destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente gemäss der in diesem Zusammenhang anwendbaren Regelung
der 4. IV-Revision erfüllt ist (vgl. act. 1).
3.3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts -
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Krite-
rien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu
erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl.
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Ge-
richt – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stell-
ung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt lichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden
können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und recht lichen Beur-
teilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwer-
defall dem Gericht.
3.3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gül -
tig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
Seite 11
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wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-
viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf
eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere An-
spruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine vor -
liegend zutreffende Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen be-
reits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird,
wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
3.3.4 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-
spruch frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
nen (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
3.4 Je nachdem, ob der Versicherte als (teil-)erwerbstätig oder nicht-
erwerbstätig einzustufen ist, variiert die anzuwendende Methode der
Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungsver-
gleichs [vgl. Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG in
den von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie Art.
28a IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung]).
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C-2766/2008
3.4.1 Welche Methode im Einzelfall zur Anwendung gelangt, ergibt
sich aus der Beantwortung der Frage, was der Versicherte bei im Üb-
rigen unverändert gebliebenen Umständen vorwiegend täte, wenn
keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beur-
teilt sich praxisgemäss unter Berücksichtigung sämtlicher entscheid-
relevanter Umstände (namentlich der persönlichen, familiären, sozia-
len und erwerblichen Verhältnisse), wie sie sich bis zum Erlass der an-
gefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer (Teil-)Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit der
im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b mit Hin-
weisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
3. Auflage, Bern 2003, § 37 Rz. 4; ULRICH MEYER-BLASER, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 26 ff.).
3.4.2 Zwecks Bestimmung des Invaliditätsgrades ist in zeit licher Hin-
sicht auf die Verhältnisse bei Entstehen des hypothetischen Rentenan-
spruchs abzustellen. Bei Erwerbstätigen wird die allgemeine Methode
angewandt, also auf den vorerwähnten Zeitpunkt hin ein Einkommens-
vergleich vorgenommen, wobei allfällige rentenwirksame Verände-
rungen der Vergleichseinkommen, d.h. des Invaliden- und Validen-
einkommens (vgl. dazu Art. 16 ATSG), bis zum Erlass der angfoch-
tenen Verfügung (hier: 25. März 2008) zu berücksichtigen sind (vgl.
zum Ganzen: BGE 129 V 222 E. 4.1, BGE 128 V 29 E. 1, BGE
104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2; UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 8 zu Art. 16). Bei Nichterwerbs-
tätigen gelangt die spezifische Methode zur Anwendung, wonach da-
rauf abzustellen ist, in welchem Masse sie aus gesundheitlichen Grün-
den in ihrer Tätigkeit im bisherigen Aufgabenbereich – meistens im
Haushalt (vgl. Art. 27 IVV) – eingeschränkt sind (vgl. Art. 8 Abs. 3
ATSG, Art. 5 Abs.1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gel tenden Fassung,
Art. 28 Abs. 2bis IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung sowie Art. 28a Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung). Der Invaliditätsgrad von Versicherten die teilweise erwerbs-
tätig und daneben im Haushalt tätig sind, ist aufgrund der gemischten
Methode zu bemessen. Diesfalls sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
und der Anteil der Haushaltstätigkeit zu bestimmen und der Invalidi-
tätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen – unter
allenfalls gebotener Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen
beiden Bereichen – zu berechnen (vgl. Art. 28 Abs. 2ter IVG in der von
2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 28a Abs. 3
Seite 13
C-2766/2008
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung]; vgl. zum Ganzen
auch: BGE 134 V 9 E. 7.1 ff. mit Hinweisen sowie Urteile des Bundes-
gerichts 9C_686/2008 vom 4. November 2008 E. 3.2 und E. 4.3,
I 725/04 vom 20. Januar 2006 E. 3.2 ff.,I 156/04 vom 13. Dezember
2005 E. 3 ff., je mit Hinweisen).
3.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E.
2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der
IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
Ebenso ist der Versicherte gehalten, im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkun-
gen seiner Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich re-
duzieren und ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledi-
gung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese
Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden
können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird –
soweit zumutbar – eine Unterstützung durch Familienangehörige vor-
ausgesetzt, welche weiter geht als die im Gesundheitsfall üblicher-
weise zu Erwartende (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2, BGE 130 V 97 E.
3.3.3, je mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts I 681/02 vom
11. August 2003 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.
Die bei der Beschwerdeführerin seit dem 28. Februar 2006 diagnosti-
zierten Leiden (vgl. act. 21), welche unter anderem dazu führten, dass
sie in der zuletzt in einem Teilzeitpensum ausgeübten Erwerbstätigkeit
als Krankenschwester ab dem 14. Februar 2006 krankgeschrieben
worden war (vgl. act. 19 und 20), sind zweifelsohne als labiles patho-
logisches Geschehen zu qualifizieren – also als Leiden, die sowohl
Seite 14
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eine Besserung als auch eine Verschlimmerung durchmachen können.
Dies führt zur Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der von
2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung. Vorliegend hätte somit
ein Anspruch auf Rentenleistungen frühestens nach Ablauf der zwölf-
monatigen Wartezeit – also am 14. Februar 2007 – entstehen können.
Im Übrigen ist unter den Parteien unumstritten und kann aufgrund der
Akten als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass die Be-
schwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin im Teil-
zeitpensum als Krankenschwester gearbeitet und daneben den Haus-
halt geführt hätte. Daher war es gerechtfertigt und ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die gemischte Methode
angewandt und die Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin
in beiden Bereichen beurteilt hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist im Folgenden unter
Heranziehung und Würdigung der entscheidwesentlichen Dokumente
zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig erhoben und das Leistungsbegehren vom 16. November 2006
zu Recht mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat
– was von der Beschwerdeführerin bestritten wird.
4.1
Die angefochtene Verfügung vom 25. März 2008 beruht im Wesent-
lichen auf den Stellungnahmen vom 22. Dezember 2007 und 21. Sep-
tember 2008 von Dr. med. D._______ vom ärztlichen Dienst der
Vorinstanz (vgl. act. 31 und 37).
Nebst dem von der Beschwerdeführerin am 1. November 2007 ausge-
füllten Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten (act. 18)
lagen Dr. med. D._______ anlässlich seiner Stellungnahmen Berichte
von in Deutschland auf den Gebieten der Radiologie, Orthopädie und
Chirurgie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 28. Februar
2006 bis 4. Mai 2007 (act. 21 bis 25, 28 und 29), ein sozialmedizini-
sches Gutachten vom 17. Juli 2006 von Dr. med. E._______ (act. 26)
sowie das mit Beschwerde nachgereichte orthopädische Gutachten
vom 11. Januar 2008 von Dr. med. A._______ zur Beurteilung vor.
4.1.1 In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2007 führte Dr.
med. D._______ als Hauptdiagnose eine persistierende Funktionsein-
schränkung des rechten Schultergelenkes an. Er gelangte zum
Schluss, die Beschwerdeführerin sei ab dem 14. Februar 2006 im Er-
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C-2766/2008
werbs- und Haushaltsbereich vollschichtig eingeschränkt bzw. arbeits-
unfähig gewesen. Dr. med. E._______ habe aber am 18. Juli 2006
(recte: 17. Juli 2006; vgl. act. 26) festgestellt, dass sie den rechten Arm
aktiv nach vorne bis zu 85 Grad und seitlich bis zu 60 Grad hochheben
könne, ihr Schürzengriff normal und ein Nackengriff bis zum Ohr mög-
lich sei. Die funktionelle Einschränkung ihres rechten Armes sei folg-
lich nicht mehr allzu ausgeprägt. Ab dem 18. Juli 2006 sei daher die
Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zu 80%
und in leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Verweisungs-
tätigkeiten, in welchen der Arm nicht besonders hoch gehoben werden
müsse, vollschichtig arbeitsfähig. Angesichts der alleine in den Be-
reichen Wohnungs-, Kleiderpflege sowie Wäscheaufhängen vorstell-
baren bzw. teilweise nachvollziehbaren Einschränkungen und unter
Berücksichtigung der dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumut-
baren Mithilfe im Haushalt betrage ihre Einschränkung im Haushalts-
bereich ab dem 18. Juli 2006 gesamthaft 8% (vgl. act. 31).
4.1.2 In seiner Stellungnahme vom 21. September 2008 (act. 37) wür-
digte Dr. med. D._______ das Gutachten vom 11. Januar 2008 von Dr.
med. A._______, der eine partielle schmerzhafte Schultersteife rechts
bei Zustand nach operativer Rekonstruktion der Rotatorenmanschett-
en mit Zustand nach Narkosemobilisation, Arthrolyse und Acromio-
plastik, eine geringgradige Muskelverschmächtigung am rechten Arm,
ein geringes Cervicalsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei durch
Voruntersuchungen nachgewiesenen geringgradigen degenerativen
Veränderungen der unteren Halswirbelsäule sowie eine endgradige
Funktionsbeeinträchtigung des linken Handgelenks bei Zustand nach
mässig deform zur Ausheilung gekommener zweimaliger Frakturierung
diagnostizierte. Dr. med. A._______ führte im Wesentlichen aus, für
die Schmerzen am und die Beeinträchtigung des rechten Schulterge-
lenkes der Beschwerdeführerin seien Verklebungen ursächlich. Diese
Verklebungen hätten sich höchstwahrscheinlich nach der am 24. Mai
2006 durchgeführten Narkosemobilisation und arthroskopischen
Arthrolyse ausgebildet. Infolge der von der Beschwerdeführerin glaub-
haft geklagten Dauerschmerzen sei davon auszugehen, dass ihr auch
Arbeiten unter dem Kopf oder solche ohne Armvorhalte unzumutbar
seien. Er gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit
dem 16. Dezember 2006 (Datum ihres Rentenantrages beim deut-
schen Sozialversicherer) vollschichtig arbeitsunfähig sei. Ferner führte
Dr. med. A._______ an, nach Durchführung einer auf Ende Februar
2008 festgesetzten Schulteroperation sei mit einer wesentlichen Ver-
Seite 16
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besserung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen. Gestützt auf diese
Feststellungen und Schlussfolgerungen attestierte Dr. med. D._______
der Beschwerdeführerin am 21. September 2008 – abweichend von
seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2007 – im Erwerbsbereich
ab dem 14. Februar 2006 bis auf Weiteres eine vollschichtige Arbeits-
unfähigkeit. Die ihr in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2007
attestierte Einschränkung von 8% ab dem 18. Juli 2006 im Haushalts-
bereich bestätigte er aber, da sie in der Lage sei, ihren rechten Arm
teilweise aktiv zu bewegen (vgl. act. 37).
4.2 Am 23. November 2008 und 24. Januar 2009 würdigte sodann Dr.
med. D._______ den Bericht vom 27. Oktober 2008 von Dr. med.
B._______ sowie das orthopädische Gutachten vom 19. November
2009 von Dr. med. C._______.
4.2.1 In seinem Bericht vom 27. Oktober 2008 diagnostizierte Dr. med.
B._______ – unter Verweis auf seinen beiliegenden Operationsbericht
vom 7. März 2008 – einen Status nach Schulterarthroskopie rechts
und arthroskopischer subacromialer Adhäsiolyse/Dekompression
rechts bei posttraumatischem/postoperativem Schulterimpinge-
mentsyndrom. Im Weiteren diagnostizierte er Zustände nach offener
Rotatorenmanschettennaht und Acromioplastik am 21. März 2006 und
nach Arthrolyse und Narkosemobilistation am 20. Mai 2006, eine
Spondylose der Halswirbelsäule mit Foraminalstenosen C5/C6 und
C6/C7 rechts sowie Migräne. Zur Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin äusserte er sich nicht. In seiner Stellungnahme
vom 23. November 2008 bestätigte Dr. med. D._______ diejenige vom
21. September 2008. Er führte im Wesentlichen aus, der Bericht von
Dr. med. B._______ beinhalte keine Angaben dazu, ob sich die Be-
weglichkeit der rechten Schulter infolge der am 7. März 2008 durchge-
führten Operation – wie von Dr. med. A._______ in Aussicht gestellt –
wesentlich verbessert habe. Dr. med. A._______ habe aber aus-
schliesslich eine Schulterpatholgie diagnostiziert und eine Restfunk-
tion der rechten Schulter beschrieben. Eine Kraftminderung des Faust-
schlusses rechts sei daher medizinisch nicht nachvollziehbar und die
Beschwerdeführerin sei – wenngleich sich aus dem Gutachten von Dr.
med. A._______ ergebe, dass ihr zur Zeit gewisse Arbeiten im Haus-
halt unzumutbar seien – durchaus in der Lage, eine leichte stehende
oder sitzende Haushaltstätigkeit auf Tischhöhe auszuüben. Ebenso
könne sie Gegenstände vorwiegend mit dem linken Arm tragen und
Seite 17
C-2766/2008
einen Personenwagen lenken bzw. das Lenkrad halten und mit dem
rechten Arm schalten.
4.2.2 In seinem von Dr. med. D._______ am 24. Januar 2009
gewürdigten Gutachten vom 19. November 2008 diagnostizierte Dr.
med. C._______ eine Rotatorenmanschettenruptur, ein Schulter-Arm-
Syndrom (ICD-10 M24.69ZR), ein Cervicobrachialsyndrom mit
schmerzhafter Bewegungseinschränkung (ICD-10 M 53.1G), einen Ab-
nützungsschaden der Brustwirbelsäule mit Skoliose (ICD-10 M54.6G)
sowie Depressionen (ICD-10 F 32.9G). Er gelangte zum Schluss, seit
dem 1. Januar 2008 sei der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte
wechselbelastende Verweisungstätigkeit – auch eine solche im zuletzt
ausgeübten Beruf als Krankenschwester – täglich während 3 bis maxi-
mal 6 Stunden zumutbar.
Diese Schlussfolgerung erachtete Dr. med. D._______ als nicht nach-
vollziehbar, zumal Dr. med. C._______ eine aktive schmerzfreie
Beweglichkeit des rechten Arms bis hinauf in die Horizontale
festgestellt habe, folglich kein „painful arc“ mehr vorliege und die von
Dr. med. A._______ erwähnte Verbesserung der Schulterbeweglichkeit
rechts eingetreten sei. Mangels präzisierender Befunde sowie akten-
kundiger psychiatrischer Berichte sei zudem auch die erstmals von Dr.
med. C._______ diagnostizierte depressive Episode nicht nach-
vollziehbar. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der
angefochtenen Verfügung verbessert habe. Spätestens seit dem 19.
November 2008 sei sie daher wieder in der Lage, körperlich leichte Er-
werbstätigkeiten, welche kein Heben des rechten Arms über die Hori-
zontale erfordern, vollschichtig auszuüben. Im viele leichte körperliche
Tätigkeiten beinhaltenden Haushaltsbereich bestehe aber weiterhin
eine Einschränkung von 8% (vgl. act. 40).
5.
Die Stellungnahmen von Dr. med. D._______ vermögen im Ergebnis
nicht zu überzeugen.
5.1 Dass seine der angefochtenen Verfügung hauptsächlich zugrunde
liegende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich vom
21. September 2008 im Wesentlichen auf dem Gutachten vom 11. Ja-
nuar 2008 von Dr. med. A._______ beruht, ist zwar nicht zu
beanstanden, wurde dieses doch aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie unter Berücksichtigung der
Seite 18
C-2766/2008
medizinischen Vorakten (Anamnese) erstellt. Daher kommt diesem
Gutachten – obwohl nicht alle darin erwähnten medizinischen
Dokumente aktenkundig sind, namentlich auch nicht das
orthopädische Gutachten vom 13. Februar 2007 von Dr. med.
X._______ – im vorliegenden Verfahren ein erheblicher Beweiswert zu.
Weiter ist festzuhalten, dass Dr. med. A._______ eine wesentliche
ausgeprägtere funktionelle Einschränkung der rechten Schulter
feststellen konnte als die Dres. med. F._______, G._______,
H._______ und I._______, welche vor ihm Bericht erstattet hatten. So
gelangten diese Ärzte in ihren – der Stellungnahme vom 22. Dezember
2007 von Dr. med. D._______ zugrunde liegenden – Berichten noch
zum Schluss, Arbeiten über Kopfhöhe oder mit Armvorhaltung seien
der Beschwerdeführerin unzumutbar (vgl. act. 28 S. 6 und 8 und 29 S.
1). Demgegenüber attestierte ihr Dr. med. A._______, dass sie infolge
der – auch nach der Schulteroperation im Mai 2006 (vgl. act. 23) –
perpetuierenden Schmerzen nicht in der Lage sei, Arbeiten unter Kopf-
höhe und ohne Armvorbehalte zu bewältigen. Es ist daher nach-
vollziehbar und medizinisch durchaus gerechtfertigt, dass Dr. med.
D._______ der Beschwerdeführerin am 21. September 2008, von
seiner ursprünglichen Beurteilung vom 22. Dezember 2007 abweich-
end, ab dem 14. Februar 2006 bis auf Weiteres – und nicht nur bis
zum 18. Juli 2006 – eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbs-
bereich attestierte (vgl. act. 31 und 37).
In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2009 berücksichtigte Dr. med.
D._______ nicht, dass Dr. med. C._______ in seinem Gutachten vom
19. November 2008 den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
und dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit rückblickend per
1. Januar 2008 und nicht erst ab dem 19. November 2008 beurteilte.
Andernfalls wären die Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr.
med. C._______ ohnehin nicht zu berücksichtigen, zumal sie den Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem vorliegend mass-
gebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (25.
März 2008) betreffen würden. Dr. med. D._______ ist indessen darin
zuzustimmen, dass aufgrund des Gutachtens des auf dem Gebiete der
Chirurgie und Orthopädie praktizierenden Dr. med. C._______ nicht
zuverlässig beurteilt werden kann, ob die in diesem Gutachten
erstmals diagnostizierten depressiven Episoden als invalidisierender
psychischer Gesundheitsschaden zu qualifizieren sind, ist hierfür doch
Seite 19
C-2766/2008
eine Diagnose eines Facharzt der Psychiatrie erforderlich (vgl. BGE
131 V 49 E. 1.2 mit Hinweis). Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von
Dr. med. C._______ kann daher nicht vorbehaltslos abgestellt werden.
Allerdings ist auch Dr. med. D._______ kein Facharzt der Psychiatrie;
er praktiziert vielmehr auf dem Gebiete der Allgemeinmedizin.
Mangels einer von der Vorinstanz veranlassten psychiatrischen
Abklärung kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt
gelten, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Depressionen
nicht invalidisierend sind.
Da Dr. med. C._______ keinen „painful arc“ mehr festgestellt hat, hielt
Dr. med. D._______ zwar zu Recht fest, dass eine – bereits von Dr.
med. A._______ – in Aussicht gestellte Besserung der Schulterbe-
schwerden eingetreten ist. Zur Begründung seiner von Dr. med.
C._______ abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berief er sich
aber hauptsächlich nur auf den fehlenden „painful arc“, ohne sich zu
dem erstmals von diesem Orthopäden diagnostizierten Abnützungs-
schaden der Brustwirbelsäule mit Skoliose zu äussern. Die
medizinische Beurteilung erscheint in diesem Punkte als
unvollständig.
Hinzu kommt, dass Dr. med. D._______ – im Gegensatz zu Dr. med.
C._______ – die Beschwerdeführerin nie eingehend persönlich unter-
sucht hat. Als Allgemeinmediziner verfügt er zudem auf dem Gebiete
der Orthopädie grundsätzlich über geringere fachliche Qualifikationen
als Dr. med. C._______. Auch dies ist ein Indiz, das gegen seine von
diesem Orthopäden abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom
24. Januar 2009 spricht. Auf diese kann daher ebenso wenig vor-
behaltslos abgestellt werden wie auf jene vom 19. November 2008 von
Dr. med. C._______ – der die nicht rechtsgenüglich abgeklärte An-
nahme einer Depression mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu-
grunde liegt. Entsprechend dem Dargelegten kann nicht als über-
wiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass das im massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (25. März 2008)
bereits drei Monate andauernde Fehlen eines „painful arc“ dazu führte,
dass die Beschwerdeführerin in leichten körperlichen Erwerbstätig-
keiten effektiv vollschichtig arbeitsfähig geworden war.
5.2 Die Stellungnahmen von Dr. med. D._______ beinhalten zudem
auch keine zuverlässige und schlüssige Beurteilung der
Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich:
Seite 20
C-2766/2008
Die Annahme unterschiedlicher Auswirkungen eines Gesundheits-
schadens im Erwerbs- und Haushaltsbereich kann nur bei Vorliegen
verschiedener körperlicher Anforderungsprofile der Tätigkeiten in die-
sen beiden Bereichen gerechtfertigt sein. Dr. med. D._______ hat die
Beschwerdeführerin nie persönlich untersucht. Die aktenkundigen, auf
eingehenden persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin
beruhenden fachärztlichen Gutachten und Berichte – insbesondere
auch das Gutachten von Dr. med. A._______ – beinhalten zudem
keine Ausführungen zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Haushaltsbereich. Allein gestützt auf die fachärztlichen Stellungnah-
men zur Arbeitsfähigkeit lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Leis-
tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich schlies-
sen. Im Weiteren kann den Stellungnahmen von Dr. med. D._______
nicht entnommen werden, welche konkreten Haushaltstätigkeiten er
als leichter als Tätigkeiten im Erwerbsbereich erachtet und in welchem
Umfang diese für die Beschwerdeführerin noch zumutbar sein sollen –
insbesondere unter Berücksichtigung der im Gutachten von Dr. med.
A._______ attestierten wesentlich geringer gewordenen Schulterrest-
funktion. Obwohl die Tätigkeiten einer Krankenschwester grundsätzlich
wohl als schwerer zu qualifizieren sind als solche im Haushalt, sind
erfahrungsgemäss gewisse Haushaltstätigkeiten, etwa solche in den
Bereichen Wohnungs-, Kleider- und Gartenpflege, nicht als leicht zu
qualifizieren und können nicht sitzend auf Tischhöhe ausgeübt werden.
Ebenso wenig lassen sich schwere und/oder grosse Gegenstände
jeweils vorwiegend mit dem linken Arm tragen, was vorliegend von
besonderer Bedeutung ist, hat doch Dr. med. A._______ auch eine –
allerdings nur endgradige – Funktionsbeeinträchtigung des linken
Handgelenks diagnostiziert. Es fehlt ein begründetes und damit
nachvollziehbares detailliertes Leistungskalkül bezüglich der
Haushaltstätigkeiten.
In seinen Stellungnahmen hielt sodann Dr. med. D._______ – alleine
aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen Haus-
halt vom 1. November 2007 (vgl. act. 18) – fest, ihrem Ehemann sei
eine Mitwirkung im Zweipersonenhaushalt zumutbar (vgl. etwa act. 31
S. 4 und 40 S. 3). Sowohl der Fragebogen Haushalt als auch die üb-
rigen Akten beinhalten indessen keine Abklärungen bzw. Ausfüh-
rungen zum Gesundheitszustand und Ausmass des beruflichen En-
gagements des im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung rund sechzigjährigen Ehemannes (vgl. act. 4 S. 5) der
Beschwerdeführerin. Folglich hat Dr. med. D._______ auch das
Seite 21
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Anforderungsprofil und den Umfang der ihrem Ehemann zumutbaren
Haushaltstätigkeiten nicht zuverlässig abgeklärt. Auch aus diesem
Grunde erweist sich seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit im
Haushaltsbereich als unzuverlässig.
5.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass keine ausreichend begründete, nachvollziehbare
und alle streitigen Belange umfassende Auseinandersetzung der Vor-
instanz mit den Auswirkungen des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin auf ihre Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit im Erwerbs-
und Haushaltsbereich während dem massgebenden Zeitraum vom
14. Februar 2006 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
25. März 2008 vorliegt. Ohne eine ergänzende fachärztliche retro-
spektive Beurteilung ist es daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht
möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen ob, und ge-
gebenenfalls ab wann und wie lange die Beschwerdeführerin
Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat.
6.
Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG). Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheis-
sung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, unter Berücksichtigung der
aktenkundigen sowie der zuhanden des deutschen Versicherungs-
trägers erstellten medizinischen Gutachten und Berichte eine um-
fassende, retrospektive fachärztliche Abklärung und Beurteilung der
Leiden der Beschwerdeführerin (insbesondere in psychiatrischer und
orthopädischer Hinsicht) und insbesondere ihrer allfälligen Auswir-
kungen seit dem 14. Februar 2006 auf ihre Leistungsfähigkeit im
Haushalts- und Erwerbsbereich vornehmen zu lassen, um anschlies-
send neu zu verfügen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Angesichts des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin sind
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG; vgl.
BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvor-
Seite 22
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schuss von Fr. 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vor liegen-
den Urteils zurückzuerstatten.
7.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine von der
Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels
Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
Das der Beschwerdeführerin zu entschädigende Honorar bestimmt
sich nach dem notwendigen Zeitaufwand ihres anwaltlichen Vertreters,
wobei der Stundenansatz desselben Fr. 200.- bis Fr. 400.- beträgt (Art.
10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und akten-
kundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein zu
entschädigendes Honorar von Fr. 2'200.- (inklusive Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer) für angemessen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom
25. März 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen mit der Weisung, die erforderlichen zusätzlichen Ab-
klärungen und Beurteilungen im Sinne von Erwägung 6 vorzunehmen
und anschliessend neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2'200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
Seite 23
C-2766/2008
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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