B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2766/2012
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
C-2766/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), 1973 im Irak geboren,
stammt aus Halabja in der kurdischen Provinz Suleimaniya. Er stellte am
1. Juni 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch. Aufgrund seines vorherigen
Aufenthalts in Deutschland wurde jedoch bereits im Oktober 2004 seine
vorsorgliche Wegweisung angeordnet und auch vollzogen. Im Anschluss
daran wurde sein Asylgesuch als gegenstandslos abgeschrieben.
B.
Am 28. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein. Das BFM trat hierauf mit Verfügung vom 31. März 2006 nicht
ein und wies ihn aus der Schweiz weg, schob aber den Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf. Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 wurde die vorläufige Aufnahme
aufgehoben. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2011 ab.
C.
Im Oktober 2011 ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-
Landschaft das BFM um Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung nach
Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Dieses Gesuch begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich der Be-
schwerdeführer seit dem 28. Februar 2006 in der Schweiz aufhalte, dass
sein Aufenthalt und seine Identität den kantonalen Behörden immer be-
kannt gewesen seien, dass er seit 2007 regelmässig arbeite, finanziell
unabhängig sei und einigermassen gut deutsch spreche.
D.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erwäge die Verweigerung der Zustimmung, und gewährte ihm
hierzu das rechtliche Gehör. Eine entsprechende Stellungnahme erfolgte
am 5. März 2012 durch dessen Rechtsvertreter, der mit Eingabe vom 26.
März 2012 zwei Arztberichte nachreichte.
E.
Mit Verfügung vom 12. April 2012 verweigerte die Vorinstanz die vom
Kanton beantragte Zustimmung. Sie führte aus, bei der Prüfung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG
seien alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu be-
rücksichtigen. Im Hinblick auf die hierfür besonders massgebenden Krite-
C-2766/2012
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rien von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liege beim
Beschwerdeführer ein solcher Härtefall jedoch nicht vor. Zwar habe er
sich seit seiner Einreise offenbar gut eingelebt, könne seinen Lebensun-
terhalt selbständig bestreiten und verfüge über Deutschkenntnisse; den-
noch erscheine die damit erlangte berufliche und soziale Integration nicht
so aussergewöhnlich, dass sie zu einer Verwurzelung in der Schweiz –
die eine Rückkehr in seine Heimat unzumutbar machen würde – geführt
hätte. Sprache und Kultur seines Heimatlandes, das er erst im Erwach-
senenalter verlassen habe, seien ihm noch vertraut, und es sei auch da-
von auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Irak über intakte be-
rufliche und soziale Lebensperspektiven verfüge. Auch aus seinem ge-
sundheitlichen Zustand ergäbe sich kein Härtefall. Wie die von ihm vorge-
legten Arztberichte zeigten, leide er an einem Allergiesyndrom, das durch
bestimmte Nahrungsmittel ausgelöst werde; trotz der damit verbunden
Gesundheitsprobleme sei aber seine Rückkehr in den Irak zumutbar.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2012 beantragt der Beschwerdefüh-
rer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Basel-Landschaft sei die Zu-
stimmung zu erteilen. Seine Migration sei nicht freiwillig, sondern auf-
grund einer Zwangslage erfolgt. Im Alter von 15 Jahren sei er Zeuge des
Giftgasangriffs auf Halabja gewesen, bei dem seine nächsten Angehöri-
gen ums Leben gekommen seien. Er habe daraufhin Zuflucht bei einem
Onkel gefunden, sei aber aufgrund von Konflikten mit der islamistischen
Gruppierung Ansar Al Islam 1997 ausgereist und habe sich mehr als zwei
Jahre im Iran und in der Türkei aufgehalten. Wieder zurückgekehrt, habe
er wegen der Nachstellungen der Ansar Al Islam seinen Heimatort im Al-
ter von 28 Jahren endgültig Richtung Europa verlassen und sei 2001
nach Deutschland gelangt. Dort habe er erfolglos ein erstes Asylverfahren
durchlaufen, sei von dort aus in die Türkei gereist und dann Ende Februar
2006 in die Schweiz gekommen. Diese Vorgeschichte müsse bei der Prü-
fung eines Härtefalls berücksichtigt werden.
Der lange Aufenthalt in Westeuropa und die von einem unglücklichen
Schicksal überschattete Jugend habe dazu geführt, dass er eine beson-
ders enge Beziehung zur Schweiz aufgebaut habe und sich hier sicher
fühle. Er könne sich deshalb nicht vorstellen, jemals wieder in gleicher
Weise mit dem kurdischen Nordirak vertraut zu werden, zumal er dort,
nachdem sein Onkel verstorben sei, kein tragfähiges Beziehungsnetz
C-2766/2012
Seite 4
mehr habe. Stattdessen müsste er sich vor seinen früheren Widersachern
in Acht nehmen und sich mit neuen, ungewohnten Lebensbedingungen
arrangieren.
Was seine gesundheitlichen Probleme angehe, so habe die Vorinstanz
diese nicht nur verharmlost, sondern, wie auch aus dem neu beigefügten
Arztbericht vom 7. Mai 2012 ersichtlich, unvollständig eingeschätzt. Vor
allem habe sie nicht abgeklärt, ob die benötigten Medikamente am Rück-
kehrort zu erschwinglichen Preisen erhältlich seien. Die medizinische
Versorgung im Nordirak habe jedenfalls keinen mit der Schweiz ver-
gleichbaren Standard, weshalb seine schweren Allergie- und Asthma-
probleme ohne adäquate Behandlung lebensgefährlich werden und damit
ein zusätzliches Handicap für seine Reintegration darstellten könnten.
In der Schweiz habe er, der Beschwerdeführer, sich überdurchschnittlich
integriert. Ersichtlich werde dies u.a. aus diversen Referenzschreiben,
den absolvierten Deutschkursen und seiner Teilnahme an dem von den
Basler Kantonen unterstützten Projekt "Kicken Sie Deutsch". Auch habe
er einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut. Für ihn wäre eine er-
zwungene Rückkehr aussergewöhnlich hart, zumal er angesichts der im
Irak fehlenden Beziehungen und der dort grassierenden Arbeitslosigkeit
keine realistische Chance auf eine die Lebenskosten deckende Er-
werbsmöglichkeit hätte.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2012 beantragt die Vorinstanz, un-
ter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung, die Abweisung
der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 wurde dem Beschwer-
deführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme übersandt.
H.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. Januar 2014 erhielt der Be-
schwerdeführer Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. In
diesem Rahmen teilte er in seiner Eingabe vom 7. Februar 2014 mit, er
habe seine bisherige Arbeitsstelle verloren. Seitdem habe er sich zwar
laufend auf neue Stellen beworben, es sei aber kein Arbeitgeber mehr be-
reit gewesen, ihm eine Chance zu geben. Derzeit sei er auf Sozialhilfe
angewiesen, aber bereit und willens, weiterhin eine Erwerbstätigkeit aus-
zuüben, sobald ihm dies wieder möglich und erlaubt sei. Insgesamt sei er
gut integriert und pflege, vor allem über den Sport, Beziehungen zu Be-
kannten und Freunden.
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Seite 5
I.
Der weitere Akteninhalt – u. a. auch der der kantonalen Akten – wird, so-
weit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufge-
führten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Urteil des Bundesgerichts
2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit
das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
C-2766/2012
Seite 6
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 und 2011/43
E. 6.2).
3.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM
einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-
bewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des
Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr
Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermäch-
tigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsver-
fahren durchzuführen. Anwendbar ist die – im Rahmen der Asylgesetzre-
vision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene –
Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die
sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom
Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14
Abs. 1 AsylG dar (PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ue-
bersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der
betroffenen Person: BGE 137 I 128 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des in der Zwischen-
zeit abgeschlossenen Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen
in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Angaben der kantona-
len Migrationsbehörde zufolge (vgl. deren Gesuch vom 1. Juni 2011) stets
bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Anforde-
rungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwer-
wiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
4.2 Mit der zitierten Bestimmung hat der Gesetzgeber keinen eigenen
Härtefallbegriff schaffen wollen, sondern denjenigen übernommen, der
bereits im Kontext des Ausländerrechts bestand und durch die bundesge-
richtliche Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung
der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791)
konkretisiert wurde (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinwei-
sen). In Anlehnung an diese Rechtsprechung hat der Verordnungsgeber
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in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die
sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbe-
reich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs.
5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die In-
tegration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Fa-
milienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d),
die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und
die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
4.3 Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallregelun-
gen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2
VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss.
Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG,
wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldever-
fahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende
und vollständige Angaben machen muss; es ist insoweit nur deklaratori-
scher Art (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1547/2010 vom
29. April 2013 E. 4.3 mit Hinweis). Im Falle des Beschwerdeführers ist
dieses Erfordernis erfüllt, weil sich seine erst vor wenigen Monaten geän-
derten Personalien (bisher Omar Ali) aus seinem neu ausgestellten iraki-
schen Pass ergeben.
5.
5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härte-
fallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwer-
wiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Er-
forderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen
Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedin-
gungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen
Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweige-
rung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen ver-
bunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Krite-
rien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie
kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
5.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer
persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich
die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehal-
ten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts
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Seite 8
hat zuschulden kommen lassen (vgl. BLAISE VUILLE/CLAUDINE SCHENK,
L'article 14 alinéa 2 de la loi sur l'asile et la notion d'intégration, in: Cesla
Amarelle [Hrsg.], L'intégration des étrangers à l'épreuve du droit suisse,
Bern 2012, S. 121 f.). Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur
Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbe-
sondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und
nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während
ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anfor-
derung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Im-
merhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforde-
rungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine über-
durchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die
Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1547/2010 vom 29. April 2013
E. 5.2 mit Hinweisen). Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem
Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und
dessen Asylverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist, in der Regel
vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszuge-
hen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert
ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat; im Weiteren darf die Dauer
seines Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen
von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein
(BGE 124 II 110 E. 3).
5.3 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grund-
sätzlich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu
prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre fa-
miliären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf
ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration so-
wie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zu-
sammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – beispielsweise ein
nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II
39 E. 3 mit Hinweis).
5.4 Die ausländerrechtliche Zulassung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ver-
folgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines
Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Entspre-
chende Vorbringen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, an-
dererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten
Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit
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dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich huma-
nitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der
Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind
jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die
Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mit zu berück-
sichtigen; diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind heu-
te in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert. Ihre Prü-
fung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomi-
schen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ih-
rem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Daraus er-
gibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Weg-
weisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit) begrün-
den können. Dies ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz ist nach einer Gesamtwürdigung der in Art. 31 Abs. 1
VZAE aufgeführten Kriterien zum Ergebnis gelangt, dass beim Be-
schwerdeführer, trotz einiger dafür sprechender Indizien, kein schwerwie-
gender persönlicher Härtefall vorliege.
6.2 Ob im Falle des Beschwerdeführers von einer Integration, Kriterium
gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE, gesprochen werden kann, ist fraglich.
Mit Blick auf seine berufliche und soziale Situation hat ihm die Vorinstanz
in ihrer Verfügung noch zugutegehalten, dass er seinen Lebensunterhalt
selbständig bestreiten könne, dass er deutsche Sprachkenntnisse habe
und über einen Bekanntenkreis verfüge. In diesem Zeitpunkt durfte das
das BFM noch davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zu 80% er-
werbstätig und mit diesem Pensum auf keine finanzielle Unterstützung
angewiesen war (vgl. Arbeitsvertrag mit B._______ in revidierter Fassung
vom 7. Mai 2011 [kantonale Akten]; siehe hierzu auch E. 6.5). Seine aktu-
elle Situation sieht jedoch anders aus, da er – seiner Eingabe vom 7.
Februar 2014 zufolge – nach dem Verlust seiner Erwerbstätigkeit auf So-
zialhilfe angewiesen ist. Von seiner beruflichen Integration kann folglich
nicht ausgegangen werden. Was seine soziale Eingliederung betrifft, so
hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er in der Freizeit mit
Freunden und Bekannten Sport – Fitness und Fussball – treibe. Dies
spricht grundsätzlich für seine Kontaktfreude und seinen Integrationswil-
len, Eigenschaften, welche sowohl das zuletzt eingereichte Referenz-
schreiben vom 15. Januar 2014 als auch die vier im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs bei der Vorinstanz eingereichten Referenzen glaubhaft be-
C-2766/2012
Seite 10
zeugen. Doch auch wenn zwei der letztgenannten Referenzen sogar für
ein freundschaftliches Verhältnis mit zwei Nachbarfamilien sprechen, so
genügt dies für die Annahme eines Härtefalls nicht (vgl. E. 5.2). Die Vor-
instanz hat denn auch die Integration des Beschwerdeführers nicht als
derart aussergewöhnlich angesehen, dass sie zu einer Verwurzelung in
der Schweiz geführt haben könnte.
6.3 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektie-
rung der Rechtsordnung. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer
nichts zuschulden kommen lassen. Unmittelbar zu seinen Gunsten
spricht dieser Aspekt jedoch nicht, da er in Zusammenhang mit den übri-
gen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE gewürdigt werden muss.
6.4 Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE genannte Kriterium der familiären
Verhältnisse ist für die im vorliegenden Fall zur Frage stehende Härtefall-
regelung nicht ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend
und hat in der Schweiz keine Angehörigen.
6.5 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse sowie des Willens zur Teil-
habe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1
Bst. d VZAE) zeigen die kantonalen Akten, dass sich der Beschwerdefüh-
rer nach der am 31. März 2006 verfügten vorläufigen Aufnahme um Er-
werbstätigkeit bemühte. Am 1. Oktober 2006 trat er in Basel eine Stelle
als Küchengehilfe in einem Restaurant an, die er aber nur drei Tage inne
hatte. Eine ähnliche Erwerbstätigkeit übte er vom 1. Februar 2007 bis
zum 4. März 2007 aus. Danach, vom 1. April 2007 bis zum 28. Februar
2010, wurde er als Steward im […] beschäftigt. Am 8. Mai 2010 erfolgte
im Restaurant […] eine Anstellung als Allrounder, die von vornherein bis
zum 31. Oktober 2010 befristet war. Am 1. November 2010 nahm er bei
B._______ eine neue Tätigkeit als Verkäufer von Produkten der Firma
[…] auf. Den kantonalen Akten zufolge bestand diese Tätigkeit noch im
Mai 2011 (vgl. E. 6.2); bis wann sie dauerte bzw. seit welchem Zeitpunkt
der Beschwerdeführer arbeitslos ist, geht jedoch aus seinem Vorbringen
und den Akten nicht hervor. Aus alldem ist zu folgern, dass der Be-
schwerdeführer ab Februar 2007 ernsthafte Anstrengungen um Teilhabe
am hiesigen Wirtschaftsleben unternahm und dass diese Bemühungen
und die noch im Mai 2011 ausgeübte Erwerbstätigkeit die kantonale Be-
hörde dazu bewog, ihm eine Aufenthaltsbewilligung in Aussicht zu stellen
und hierfür um Zustimmung des BFM zu ersuchen. Festzustellen ist aber
auch, dass der Beschwerdeführer bisher nur wenig qualifizierte Arbeiten
ausgeübt hat und sich hieran, selbst wenn er wieder eine neue Stelle
C-2766/2012
Seite 11
fände, nichts ändern würde. Nicht zuletzt aufgrund seines Alters erschei-
nen auch seine Möglichkeiten zur Weiterbildung eingeschränkt.
6.6 Die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e
VZAE) ist ein weiterer Aspekt bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegen-
der persönlicher Härtefall vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
auch längere Aufenthalte nicht zwangsläufig zur Anerkennung eines Här-
tefalls führen, nicht einmal dann, wenn sie mit guter Integration und tadel-
losem Verhalten einhergehen. Hinzu kommt, dass rechtswidrige Aufent-
halte bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind
(vgl. E. 5.3). Im Falle des Beschwerdeführers steht fest, dass sein recht-
mässiger Aufenthalt in der Schweiz vom 28. Februar 2006 bis zum
19. September 2011 dauerte, d.h. nur die Zeitspanne des Asylverfahrens
und die der vorläufigen Aufnahme umfasste (vgl. Sachverhalt B); seine
weitere Anwesenheit beruht auf verfahrensrechtlichen Gründen (Härte-
fallprüfung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG). Aus dem etwas mehr als fünfein-
halb bzw. acht Jahre währenden und somit nicht sehr langen Aufenthalt in
der Schweiz kann der Beschwerdeführer daher prinzipiell nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten. Ohnehin wäre der Aspekt der Anwesenheitsdauer
nur dann relevant, wenn mit ihm eine genügende Integration bzw. Ver-
wurzelung einherginge.
6.7 Was das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Ge-
sundheitszustandes anbelangt, so hat der Beschwerdeführer insgesamt
drei ärztliche Schreiben bzw. Berichte eingereicht. In einem an den
Hausarzt gerichteten Schreiben vom 21. September 2011 hat ihm der
Dermatologe […] die Diagnose "generalisierter Pruritus bei Atopie und la-
tenter Urtikaria" sowie "orales Allergiesyndrom auf diverse Früchte" ge-
stellt. Zur Therapie für den generalisierten Juckreiz hat er – abgesehen
von der Abklärung weiterer Ursachen – das Medikament Xyzal als ausrei-
chend erachtet; das orale Allergiesyndrom könne dagegen durch Vermei-
dung der auslösenden Nahrungsmittel unterbunden werden. Der derma-
tologischen Diagnose hat der Hausarzt […] in seinen beiden Berichten
vom 7. März 2012 und 7. Mai 2012 die Diagnose "allergisches Asthma
bronchiale, Sensibilisierung auf Hausstaub, Gräser und Katzen, zusätz-
lich Infekt getriggert" hinzugefügt. Die aufgeführte Sensibilisierung kor-
respondiert mit dem im Bericht des Dermatologen vorhandenen Hinweis
auf einen im Frühling 2010 durchgeführten Pricktest; allerdings enthält
dessen Bericht keine Anhaltspunkte für das vom Hausarzt diagnostizierte,
mit Cortison zu behandelnde allergische Asthma bronchiale. Damit ist ei-
ne Asthma-Erkrankung des Beschwerdeführers zwar nicht auszuschlies-
C-2766/2012
Seite 12
sen, allerdings fehlt den beiden an den Rechtsvertreter gerichteten
Schreiben des Hausarztes eine gewisse Objektivität, erkennbar an einer
zu Übertreibungen neigenden Wortwahl und der Einschätzung, dass eine
geeignete Therapie in der Heimat des Beschwerdeführers wohl kaum zu-
gänglich sei. Die Tendenz, diesen in den Bemühungen um Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung unterstützen zu wollen, wird hieraus klar deutlich.
Bezüglich seiner gesundheitlichen Einschränkungen hat der Beschwerde-
führer geltend gemacht, dass diese in seiner Heimat nicht adäquat be-
handelt werden könnten. Sein Einwand, die medizinische Versorgung im
Nordirak entspreche nicht dem Standard der Schweiz, ist zwar zutreffend,
in seinem Fall aber nicht erheblich. Die kurdischen Autonomiegebiete im
Norden – hierzu gehören die Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia –
gewährleisten eine vergleichsweise bessere Versorgung als die übrigen
Regionen im Irak (Quelle: > Reise & Si-
cherheit > Übersicht > Irak > Reise und Sicherheitshinweise [Stand:
31. März 2014]). Hinzu kommt, dass eine kostengünstige Grundversor-
gung in den grösseren Public Health Centers gewährleistet ist und Be-
handlungsmöglichkeiten für häufig auftretende chronische Krankheiten,
u.a. Asthma, umfasst (Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe,
> Herkunftsländer > Mittlerer Osten-Zentralasien
> Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak, Themenpapier der
SFH-Länderanalyse, Marco Looser, 7. Juni 2010, S. 4 ff.). Für den Be-
schwerdeführer, der nach Ansicht seines Hausarztes vor allem aufgrund
seiner Asthmasymptomatik eingeschränkt ist, bestünden somit in jeglicher
Hinsicht, auch in seiner Herkunftsprovinz Suleimanyia, Therapiemöglich-
keiten.
6.8 Zu den Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
(Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) hat sich der Beschwerdeführer dahingehend
geäussert, dass er dort, nach dem Tod seiner einzigen Bezugsperson,
nicht mehr auf ein familiäres Umfeld zurückgreifen könne. Angesichts der
grassierenden Arbeitslosigkeit würde er auch kaum seinen Lebensunter-
halt bestreiten können, denn marktwirtschaftliche Erfahrungen oder Kapi-
tal, um sich trotzdem ein wirtschaftliches Standbein zu verschaffen, besit-
ze er nicht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den
Nordirak schwierige – aber kaum andere als die übrige Bevölkerung
betreffende – ökonomische Verhältnisse vorfände, spricht als solcher je-
doch nicht für eine persönliche Notlage. Bei der Härtefallprüfung steht vor
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allem die Frage im Vordergrund, ob die Verankerung in der Schweiz die
Wiedereingliederung im Heimatland verunmöglichen würde. Eine solche
Verankerung ist beim Beschwerdeführer schon angesichts seiner bisheri-
gen unstabilen beruflichen Situation nicht anzunehmen. Sie ergibt sich
auch nicht daraus, dass er, nach vorhergehenden Aufenthalten in
Deutschland und in der Türkei, im Jahr 2006 in die Schweiz gelangte und
mit dem Aufbau persönlicher Beziehungen auch den Wunsch nach dau-
erhaftem Verbleib entwickelte. Der Beschwerdeführer hat sein Heimat-
land letztmalig im Alter von 28 Jahren verlassen, weshalb davon auszu-
gehen ist, dass er, mittlerweile 41-jährig, mit den dortigen Verhältnissen
immer noch vertraut ist. Zugegebenermassen ist die auf bis zu 50% ge-
schätzte Arbeitslosenquote im Irak hoch, und der Zugang zum Arbeits-
markt ist staatlich kaum gesteuert (vgl. zitiertes Themenpapier der SFH-
Länderanalyse, S. 10 ff.); dies ist im vorliegenden Fall, neben den ge-
nannten Gründen, aber auch deshalb wenig relevant, weil die Teilhabe
am Wirtschaftsleben in der Schweiz durch die fehlende Berufsqualifikati-
on des Beschwerdeführers ebenfalls erschwert wird.
Mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, rechtskräftig geworden
durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September
2011, ist der Vollzug der Wegweisung als dem Beschwerdeführer zumut-
bar erachtet worden. Soweit dieser die Zumutbarkeit dadurch in Frage
stellt, dass er die Gründe für seine Ausreise aus dem Irak erläutert,
braucht hierauf nicht eingegangen zu werden.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass beim
Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt,
wenn er die Schweiz verlassen muss. Daraus folgt, dass die Vorinstanz
die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14
Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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