Abtei lung II I
C-2767/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch memos Osmani, Herr Ernest Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2767/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ arbeitete in
den Jahren 1981 bis 1987 und 1989 sowie 1990 als Hilfsarbeiter in der
Schweiz. In dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 1 und
16). Danach kehrte er in sein Heimatland zurück. Im Februar 2006
stellte er ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung mit der Begründung, dass er seit 1988 psy-
chisch krank sei (act. 2, 4 und 6). Gleichzeitig reichte er den von
Dr. med. B._______, Neuropsychiater, ausgefüllten medizinischen
Fragebogen vom 9. Februar 2006 ein, welcher ihm ein dissoziale
Persönlichkeitsstörung (F 60.2) diagnostizierte. Dabei kam Dr. med.
B._______ zum Schluss, dass A._______ sowohl in der bisherigen
Tätigkeit als auch in Verweisungstätigkeiten seit 1999 zu 70% definitiv
arbeitsunfähig sei (act. 14 und 15).
B.
Der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) lagen
bei der Prüfung des Leistungsbegehrens nebst dem eingereichten Be-
richt von Dr. med. B._______ zwei Kurzatteste desselben aus dem
Jahre 2005 sowie ein Kurzattest von Dr. med. C._______, Neuro-
psychiater, vom 12. Oktober 2005 vor, welche die Diagnose einer
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F 60.3) enthielten (act. 11
bis 13).
In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2007 stellte Dr. med. D._______
des regionalärztlichen Dienstes gestützt auf den Bericht von Dr. med.
B._______ vom 9. Februar 2006 die Diagnose "dissoziale Persönlich-
keitsstörung (F 60.2)" und kam zum Schluss, dass die Arbeitsunfähig-
keit seit 1999 in der bisherigen Tätigkeit 70% betrage, während
A._______ in Verweisungstätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei
(act. 19).
Nach Erhalt von drei weiteren medizinischen Berichten aus den Jahren
1988, 2006 und 2007, welche A._______ nebst den bereits bekannten
Diagnosen zusätzlich eine "Sociopathie" attestierten (act. 21 bis 26),
bat die IVSTA Dr. med. D._______ um Bestätigung seiner Stellung-
nahme vom 20. Juni 2007 beziehungsweise um eine allfällige Neu-
beurteilung (act. 27).
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Mit Stellungnahme vom 17. August 2007 führte Dr. med. D._______
aus, dass die zusätzlich eingereichten medizinischen Unterlagen keine
neuen, die Arbeitsunfähigkeit beeinflussenden Elemente enthielten
und bestätigte daher seine Beurteilung vom 20. Juni 2007 (act. 28).
C.
Mit Vorbescheid vom 22. November 2007 teilte die IVSTA A._______
mit, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine aus-
reichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vorliege. Zwar sei die letzte gewinnbringende Tätigkeit aufgrund des
Gesundheitszustandes nicht mehr zumutbar. Die Ausübung einer
anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten
gewinnbringenden Tätigkeit wie zum Beispiel Nachtwächter sei jedoch
noch in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit keine
Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge, wes-
halb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden
müsse (act. 31).
D.
In seinem Einwand vom 27. November 2007 beantragte A._______ die
Gewährung einer ganzen Invalidenrente, da er seit mehreren Jahren
zu 100% erwerbsunfähig sei, was auch die behandelnden Ärzte be-
stätigt hätten (act. 32). Mit ergänzender Begründung vom 28. Dezem-
ber 2007 wies er zudem auf die fehlenden Eingliederungsmöglich-
keiten hin. Die Diagnosen einer schweren Depression (F 60.2 und
F 33.11) seien von den behandelnden Ärzten und der psychiatrischen
Universitätsklinik X._______ bestätigt worden. Zudem habe sich sein
Gesundheitszustand verschlechtert (act. 34). Ferner reichte er einen
Bericht von Dr. med. E._______, Psychiater, vom 5. September 2007
sowie einen Bericht von Dr. med. F._______, Neuropsychiater, vom
13. Dezember 2007 ein, welche ihm nebst der dissozialen Persönlich-
keitsstörung (F 60.2) eine rezidivierende depressive Störung (F 33.11)
attestierten (act. 39 bis 42).
E.
Auf erneute Anfrage der IVSTA hin (act. 43) führte Dr. med. D._______
in seiner Stellungnahme vom 24. März 2008 hinsichtlich der neu ein-
gereichten medizinischen Berichte aus, dass aufgrund der niedrig
dosierten Medikation mit Fluctine und Remeron von einem leichten
depressiven Zustand auszugehen und A._______ in Verweisungstätig-
keiten weiterhin zu 100% arbeitsfähig sei (act. 44).
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F.
Mit Verfügung vom 28. März 2008 wies die IVSTA im Wesentlichen mit
der bereits im Vorbescheid vom 22. November 2007 vorgebrachten Be-
gründung das Leistungsbegehren von A._______ ab (act. 45).
G.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer), vertreten durch Ernest Osmani, mit Eingabe vom 26. April
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer ganzen Invaliden-
rente ab Februar 2005. Zudem ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei, was auch aus den medizini-
schen Unterlagen hervorgehe. Zudem wies er auf die fehlenden Ein-
gliederungsmöglichkeiten und die Tatsache hin, dass sich die Depres-
sion verstärkt und die Beschwerden zugenommen hätten. Betreffend
der unentgeltlichen Rechtspflege gab er an, mittellos zu sein und von
der heimatlichen Sozialbehörde unterstützt zu werden. Ferner reichte
er ein Kurzattest von Dr. med. G._______, Neuropsychiater, vom
11. April 2008 sowie ein Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2008 beantragte die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Gemäss Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes wiesen
die vorgebrachten psychischen Leiden keine Schwere auf, die einer
leichteren leidensangepassten Verweisungstätigkeit entgegenstünde.
Da der beschwerdeweise eingereichte ärztliche Bericht lediglich
bereits bekannte medikamentöse Verschreibungen enthalte und somit
keine neuen Sachverhaltselemente aufweise, verbleibe es bei der
regionalärztlichen Einschätzung sowie beim errechneten wirtschaftli-
chen Einkommensverlust von 5%.
I.
Mit Schreiben vom 30. August 2008 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er seiner Beschwerde nichts mehr beizufügen habe.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen
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Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu leisten. Der einverlangte Kosten-
vorschuss ging innert der gesetzten Frist bei der Gerichtskasse ein.
K.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer
weitere medizinische Unterlagen zu den Akten.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenver-
sicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
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1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtssprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. März 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119
V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien),
nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkannten
Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für
den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiter-
hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen
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vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversiche-
rung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die
Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.3 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003
in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formu-
lierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bis-
herigen, von der Rechtssprechung dazu entwickelten Begriffen in der
IV. Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausge-
bildeten Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG
und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837)
abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu
prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in
Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (AS 2007 5129).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva-
lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
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in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für
die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
3.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%,
auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente
bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den seit 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV-
Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen
wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Die einschlägige Bestimmung
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung (Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-
Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat aber inhaltlich keine
Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwickelte Rechtssprechung
übernommen und weitergeführt werden kann. Für den Beschwerde-
führer als Bürger von Kosovo findet diese Ausnahme jedoch keine
Anwendung.
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
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nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c
mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
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3.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in
welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden-
rente hat.
4.1 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen
Unterlagen leidet dieser an einer "Sociopathie", einer dissozialen Per-
sönlichkeitsstörung (F 60.2), einer emotional instabilen Persönlich-
keitsstörung (F 60.3) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
(F 33.11).
4.2 Dr. med. D._______ des regionalärztlichen Dienstes kommt ge-
stützt auf die gestellten Diagnosen und die beschriebene Medikation
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit 1999 in der bisherigen
Tätigkeit zu 70% arbeitsunfähig sei, während die Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten weiterhin 100% betrage (act. 19, 28 und 44).
Seite 10
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4.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er zu
100% arbeitsunfähig sei, was auch aus den medizinischen Unterlagen
hervorgehe. Zudem weist er auf die fehlenden Eingliederungsmöglich-
keiten und die Tatsache hin, dass sich die Depression verstärkt habe
und die Beschwerden zugenommen hätten.
Die Vorinstanz entgegnet gestützt auf die Beurteilung von Dr. med.
D._______, dass die vorgebrachten psychischen Leiden keine Schwe-
re aufwiesen, die einer leichteren leidensangepassten Verweisungs-
tätigkeit entgegenstünde.
4.4 Die Stellungnahmen von Dr. med. D._______ erfolgten in Würdi-
gung aller eingereichten und ihm unterbreiteten ärztlichen Berichte.
Diese Beurteilung beruht auf allseitigen Untersuchungen, berück-
sichtigt die geklagten Beschwerden, erfolgte in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Dia-
gnosen und der Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit ein. Es sprechen
keine konkreten Indizien gegen deren Zuverlässigkeit.
4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die geltend
gemachte Arbeitsunfähigkeit von 100% aufgrund der von ihm einge-
reichten medizinischen Unterlagen keinesfalls belegt. Wenn sich der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf die Tatsache abstützt, dass
die ausländischen Ärzte eine höhere Arbeitsunfähigkeit annehmen, so
ist dies für sich alleine für die schweizerischen Behörden nicht bin-
dend, denn nach ständiger Rechtsprechung präjudiziert eine andere
Beurteilung oder gar die Gewährung von Leistungen durch ein auslän-
disches Versicherungsorgan die invalidenversicherungsrechtliche Be-
urteilung nach schweizerischem Recht nicht (Urteil des EVG I 435/02
vom 2. März 2003, ZAK 1989 S. 320 E. 2).
Auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde-
verfahren zusätzlich eingereichten medizinischen Kurzatteste sind
nicht geeignet, die Beurteilung von Dr. med. D._______ in Frage zu
stellen, da sie aufgrund der im Wesentlichen gleichlautenden Befunde
und Medikation keine neuen medizinischen Erkenntnisse beinhalten.
4.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Gründe
ersichtlich sind, von der Beurteilung von Dr. med. D._______ abzu-
weichen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die IVSTA dieser Beur-
teilung gefolgt ist.
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4.7 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allen-
falls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE
129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3.b).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbe-
messung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen
müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den
Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen
objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
(BGE 110 V 277 Erw. 4b; Urteil des Bundesgericht I 817/05 vom 5.
Februar 2007 Erw. 8.1; Urteil des Bundesgericht U 262/02 vom 8. April
2003 Erw. 4.4).
Der von der IVSTA vorgenommene Einkommensvergleich (act. 30)
wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Verglichen wurde dabei
das zumutbare Einkommen ohne Invalidität von Fr. 5'034.23 (LSE
2004 des Bundesamtes für Statistik, Fr. 4'829.- angepasst an die
durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden) und das zu-
mutbare Erwerbseinkommen mit Invalidität von Fr. 4'771.52, ausge-
hend vom Durchschnitt der gemäss LSE 2004 in Frage stehenden
Tabellenlöhne. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von (abgerundet)
5%. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, dass
der Einkommensvergleich nicht bundesrechtskonform erstellt worden
ist.
4.8 Es besteht somit kein Anspruch auf Invalidenrente. Die IVSTA hat
das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers folglich zu Recht ab-
gewiesen. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren
gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und
Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
Seite 12
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers
vom 24. Oktober 2009 inkl. Beilagen)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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