B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2767/2013
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti und
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente, Einkommenssplitting bei Ehescheidung (Verfü-
gung vom 26. März 2013).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), ge-
boren am (…) 1947, deutscher Staatsbürger, von 1969 bis 2011 (nicht
ununterbrochen) in der Schweiz als Grenzgänger arbeitete,
dass er mit Schreiben vom 18. Juni 2012 (Eingang bei der Vorinstanz am
18. Juli 2012, Akten der Vorinstanz, [im Folgenden: act.] 15 und 16) die
Auszahlung der Altersrente beantragte,
dass ihm die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Verfügung vom
21. November 2012 (act. 28) eine Altersrente von Fr. (…).- ab 1. Oktober
2012 zusprach, bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 40 Jahren
und 9 Monaten, der anwendbaren Rentenskala 41 und einem massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. (…).-,
dass der Versicherte gegen diesen Bescheid, vertreten durch Rechtsan-
walt Dr. Krause, am 12. Dezember 2012 (Eingang bei der Vorinstanz am
18. Dezember 2012, act. 31) Einsprache erhob und geltend machte, es
sei im Zusammenhang mit der Scheidung aufgrund eines Versorgungs-
gutachtens eine Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten ge-
troffen worden, wonach sich der Versicherte zu einer Ausgleichszahlung
in Höhe von € (…).- zu Gunsten seiner Ex-Ehefrau verpflichtete
(act. 31,S. 4 ff. bzw. S. 10 f.),
dass er weiter geltend machte, Grundlage dieser Vereinbarung seien die
Ansprüche des Versicherten aus der AHV gewesen, wobei der Kern der
Vereinbarung gewesen sei, dass diese Rente vollumfänglich dem Versi-
cherten zu Gute komme und dass, falls nun doch noch eine Teilung erfol-
ge, die Ex-Ehefrau zu viel Geld erhalte, weshalb der Vereinbarung Rech-
nung zu tragen und eine Kürzung der Rente des Versicherten zu unter-
bleiben habe,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 26. März 2013 die Einspra-
che abwies (act. 33) und ausführte, laut Art. 29quater AHVG werde die Ren-
te nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet,
welches auf dem für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführten indi-
viduellen Konto (IK) basiere und dass gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG
die Einkommen, welche die Ehegatten während den gemeinsamen Ehe-
jahren erzielt hätten, geteilt und je zur Hälfte dem anderen Ehegatten an-
gerechnet würden, wobei der Teilung nur Zeiten unterlägen, in denen bei-
de Ehegatten in der Versicherung versichert gewesen seien (Art. 1a
Abs. 1 lit. a und b AHVG),
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dass die SAK weiter ausführte, der deutsche Versorgungsausgleich sei
dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht gänzlich unbekannt,
weshalb er keinerlei Einfluss auf die nach Schweizer Recht vorzuneh-
mende Teilung habe, welche von Gesetzes wegen unabhängig von einer
allfälligen Vereinbarung zwischen den Parteien oder dem Güterstand vor-
genommen werden müsse, wobei auch ein Verzicht auf die Einkommens-
teilung nicht möglich sei,
dass sich der Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 22. April 2013
nochmals an die Vorinstanz wandte und um nochmalige Überprüfung der
vorgenommenen Einkommensteilung bat (act. 36), wobei er geltend
machte, er und seine ehemalige Ehefrau hätten in Deutschland gewohnt
und als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet, und dass es bei ihm bis
zur Ehescheidung 24 Arbeitsjahre und bei seiner Exfrau 50 Monate ge-
wesen seien, wobei seine ehemalige Ehefrau ihren Wohnsitz erst nach
der Scheidung in die Schweiz verlegt habe,
dass die Vorinstanz dieses Schreiben zuständigkeitshalber dem Bundes-
verwaltungsgericht weiterleitete (Akt im Beschwerdeverfahren, [im Fol-
genden: B-act.] 1),
dass das oben genannte Schreiben als Beschwerde gegen die Verfügung
vom 26. März 2013 zu gelten hat,
dass der Beschwerdeführer darin den Antrag stellt, die SAK solle eine er-
neute Prüfung des Einkommenssplitting durchführen,
dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung
vom 16. Juli 2013 aufforderte, bis zum 19. August 2013 eine Vernehmlas-
sung unter Beilage einer Berechnung des Splittings im konkreten Fall
samt den Akten einzureichen (B-act. 3),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Augst 2013 (B-
act. 4) beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen, damit
sie die notwendigen Schritte für die Berichtigung der Einkommensteilung
und die Neuberechnung der Altersrente des Beschwerdeführers vorneh-
men und im Anschluss daran neu verfügen könne,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
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Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 22. April 2013 einzutreten ist,
dass gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung
vom 16. August 2013 davon auszugehen ist, dass das für die Jahre 1975
bis 1999 vorgenommene Einkommenssplitting zwischen dem Beschwer-
deführer und seiner geschiedenen Ehefrau tatsächlich nicht korrekt er-
folgte,
dass die Vorinstanz – braucht sie doch gemäss eigenen Angaben eine
gewisse Zeit, um die angefochtene Verfügung zu berichtigen – vor-
schlägt, das Bundesverwaltungsgericht solle die Beschwerde gutheissen
und die Sache an sie zurückweisen, damit sie die notwendigen Schritte
einleiten könne und im Anschluss daran die Altersrente des Beschwerde-
führers neu berechnen könne,
dass dieser Vorschlag dem Antrag des Beschwerdeführers in der Be-
schwerde entspricht und es unter den gegebenen Umständen auch kei-
nen Grund gibt, diesem nicht statt zu geben, gilt es doch auch den grund-
sätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf den doppelten Instan-
zenzug zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen),
dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als die ange-
fochtene Verfügung vom 26. März 2013 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1
VwVG), damit diese eine korrekte Einkommensteilung vornimmt und den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu berechnet und im An-
schluss neu verfügt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1),
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und der nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – da diesem keine unverhältnis-
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mässig hohen Kosten entstanden sind bzw. er keine solche geltend ge-
macht hat – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 22. April 2013 wird insofern gutgeheissen, als der
angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2013 aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie
der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. August 2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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