Abtei lung II I
C-2771/2006/mes/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
D._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom
4. Juli 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2771/2006
Sachverhalt:
A.
D._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am _______
1953 in Deutschland geboren. Sie lebte von Geburt an bis im Mai 1986
in Deutschland (act. 1). Im Oktober 1986 zog sie in die Schweiz (act.
119). Gemäss dem individuellen Kontoauszug (act. 7) erzielte sie hier
in den Jahren 1987 bis 1989 ein eigenes Erwerbseinkommen.
Vom 10. Oktober 1980 bis zum 2. September 1983 war die Be-
schwerdeführerin mit dem deutschen Staatsangehörigen P._______
verheiratet, welcher nie in der Schweiz gearbeitet hat. Dieser Ehe
entstammt eine Tochter, geboren am _______ 1981, die unter der
Obhut der Beschwerdeführerin stand (act. 5). Vom 17. Oktober 1986
bis zum 15. März 1990 war sie mit dem Schweizer R._______
verheiratet, durch welchen sie das Schweizer Bürgerrecht erwarb (act.
4). Nach ihrer zweiten Ehescheidung verliess sie die Schweiz und war
zunächst in Italien und anschliessend in Deutschland wohnhaft. Am
22. Mai 2000 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen
E._______, von welchem sie am 16. November 2004 geschieden
wurde (act. 110).
Im Juni 1989 erlitt die Beschwerdeführerin einen Autounfall, der an-
dauernde gesundheitliche Einschränkungen zur Folge hatte. Sie mel-
dete sich am 1. März 1993 für den Bezug von Leistungen der Invali-
denversicherung an (act. 1). Mit den Verfügungen vom 30. November
1995 wurde ihr eine halbe IV-Rente ab dem 1. März 1992 zuge-
sprochen (act. 15 bis 17).
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 wurde die Höhe ihrer Rente durch
die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) aufgrund der Meldung über die rechtskräftige Schei-
dung neu berechnet und für die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember
2004 auf Fr. 204.- und ab dem 1. Januar 2005 auf Fr. 208.- festgesetzt
(act. 125).
C.
Am 8. Februar 2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Ver-
fügung vom 17. Januar 2006 bei der IVSTA Einsprache (act. 127) und
beantragte sinngemäss, es sei ihr weiterhin eine Rente in der bis-
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herigen Höhe von Fr. 220.- zu gewähren. Sie führte insbesondere aus,
bereits mit Verfügung vom 20. Juni 2000 habe die IVSTA fälschlicher-
weise aufgrund der Zivilstandsänderung bei ihrer Heirat mit E._______
die Rente herabgesetzt. Die Eidgenössische Rekurskommission der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) habe diese
Verfügung denn auch auf Beschwerde hin mit Urteil vom 31. Oktober
2000 aufgehoben (act. 32). Die Invalidität habe nichts mit dem
Zivilstand zu tun. Ihrer Ansicht nach könne die Scheidung von
E._______, der sich nie in der Schweiz aufgehalten habe, nicht zu
einer Herabsetzung ihrer Rente führen.
D.
Am 19. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin bei der Rekurskom-
mission ein Schreiben ein, in dem sie diese um Hilfe bat, da die IVSTA
auf ihre Einsprache noch nicht reagiert habe. Die Rekurskommission
nahm diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen
und holte am 13. Juni 2006 die Vernehmlassung der IVSTA ein.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2006 führte die IVSTA aus, der
Einspracheentscheid sei gleichentags ergangen, weshalb die Rechts-
verweigerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben werden könne. Am 6. Juli 2006 brachte die Rekurskommission der
Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis
und forderte sie auf, bis zum 6. September 2006 mitzuteilen, ob sie an
der Beschwerde festhalte.
E.
Mit Entscheid vom 4. Juli 2006 wies die IVSTA die Einsprache der Be-
schwerdeführerin ab (act. 128).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit Verfügung vom
17. Januar 2006 habe sie die halbe Invalidenrente der Beschwer-
deführerin infolge ihrer Ehescheidung mit Wirkung ab dem 1. Dezem-
ber 2004 neu berechnen müssen. Die monatlichen Rente, die bisher
Fr. 220.- betragen habe, belaufe sich nach dieser neuen Berechnung
auf Fr. 208.-.
Bei der Neuberechnung anlässlich der Wiederverheiratung im Jahre
2000 sei einzig umstritten gewesen, ob die Rente mit oder ohne Erzie-
hungsgutschriften zu berechnen sei. Nach der Scheidung 2004 sei
jedoch eine integrale Neuberechnung nach den Regeln der 10. Re-
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vision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erforderlich
geworden. Rentenansprüche, welche bis zum 31. Dezember 1996
entstanden seien, richteten sich grundsätzlich nach den Regeln der 9.
AHV-Revision, diejenigen, welche ab dem 1. Januar 1997 neu ent-
stünden, nach jenen der 10. AHV-Revision. Gemäss den Übergangs-
bestimmungen zur 10. AHV-Revision des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) gälten die neuen
Bestimmungen aber auch für laufende einfache IV-Renten von Per-
sonen, deren Ehe nach dem 31. Dezember 1996 geschieden werde.
Diese Renten seien folglich nach den Regeln der 10. AHV-Revision
integral neu zu berechnen.
Dies bedeute, dass eine altrechtliche Rente nach den gegenwärtig gel-
tenden Bestimmungen des AHVG und des IVG, den entsprechenden
Verordnungen und der im Zeitpunkt der Neuberechnung gültigen Weg-
leitung neu festgesetzt werden müsse. Gemäss dem Kreisschreiben
über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei
Mutationen und Ablösungen bestehe im Rahmen der integralen Neu-
berechnung bei Scheidung keine Besitzstandsgarantie. Vorliegend
seien zwei wesentliche Rechtsänderungen von Bedeutung, welche im
Ergebnis zu einer tieferen Rente geführt hätten: Zum einen sei das
Einkommenssplitting zur Anwendung zu bringen, zum andern seien
neue Vorschriften über die anrechenbaren Erziehungsgutschriften zu
berücksichtigen.
Die IVSTA erläuterte die anzuwendenden Bestimmungen eingehend
und hielt zusammenfassend fest, die Neuberechnung sei nach den
neuen Vorschriften korrekt erfolgt, so dass die Einsprache abzuweisen
und die Verfügung vom 17. Januar 2006 zu bestätigen sei.
F.
Mit Schreiben vom 21. August 2006 teilte die Beschwerdeführerin der
Rekurskommission mit, dass sie ihre Beschwerde aufrecht erhalte.
Sie äusserte sich einlässlich zur Neuberechnung ihrer IV-Rente und
und rügte, diese sei nicht korrekt vorgenommen worden. Ihre Inva-
lidenrente sei fälschlicherweise gemäss den Bestimmungen für eine
Altersrente festgelegt worden. Zudem hätte die Vorinstanz die Regeln
der 9. und nicht der 10. AHV-Revision anwenden müssen. Weiter sei
unverständlich, weshalb die Erziehungsgutschriften anlässlich der
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Scheidung von ihrem dritten Ehemann neu zu berechnen seien und
ein Einkommenssplitting mit ihrem zweiten Ehemann durchgeführt
werde.
G.
Die Rekurskommission nahm die Eingabe vom 21. August 2006 als
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 ent-
gegen und vereinigte das Verfahren stillschweigend mit jenem, das
durch die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. Mai 2006 ein-
geleitet worden war.
H.
Auf Einladung der Rekurskommission liess sich die Vorinstanz am
4. Oktober 2006 auch zur Beschwerde vom 21. August 2006 ver-
nehmen. Sie beantragte deren Abweisung und die Bestätigung des
angefochtenen Einspracheentscheides.
Zur Begründung verwies die sie im Wesentlichen auf ihren Einsprache-
entscheid und führte ergänzend aus, gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG seien
für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestim-
mungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Die Höhe der Invaliden-
rente entspreche der Höhe der AHV-Rente (Art. 37 Abs. 1 IVG). Ge-
mäss Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) bestehe grundsätzlich kein
Raum für eigenständige Rentenberechnungsregeln der Invalidenversi-
cherung. Der Entscheid sei in Einklang mit der Gesetzgebung und in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ergangen.
I.
In ihrer Replik vom 28. November 2006 erklärte die Beschwerde-
führerin erneut, dass sie ihre Beschwerde aufrecht erhalte. Sie führte
aus, die Vorinstanz sei in ihrer Vernehmlassung auf wesentliche
Punkte ihrer Beschwerde nicht eingegangen. Es sei unverständlich,
weshalb eine Zivilstandsänderung zu einer Rentenkürzung führe. Sie
sei bereits seit 1990 von ihrem zweiten Ehemann geschieden, wohin-
gegen sie erst seit 1995 eine Rente erhalte. Sie verstehe nicht,
weshalb die Erziehungsgutschriften nicht von Anfang an berücksichtigt
worden seien.
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J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 5. Dezember 2006 fest, sie
habe sich bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 und
in der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2006 einlässlich zu den
wesentlichen Fragen geäussert. Die Sachverhaltsdarstellung der Be-
schwerdeführerin sei insofern zu korrigieren, als diese bereits seit
März 1992 eine Invalidenrente beziehe, welche erstmals auf den 1. Ja-
nuar 1994 unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften neu
berechnet worden sei.
K.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien am 1. Mai 2007 die
Zusammensetzung des Spruchkörpers und am 19. Mai 2008 dessen
Änderung bekannt gab. Es ging kein Ablehnungsbegehren ein.
L.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin erläuterte die
Vorinstanz am 21. Mai 2008 die Rentenberechnung in vorliegendem
Verfahren. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juni
2008 zur Kenntnis gebracht.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten
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bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die
besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist als Bundes-
behörde eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG ausdrücklich vorgesehen.
1.3 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Mai 2006 wurde mit
Erlass des Einspracheentscheides der IVSTA vom 4. Juli 2006 gegen-
standslos und ist abzuschreiben.
1.4 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. August 2006, in
welcher sie den Beschwerdewillen in ihren Begehren und deren Be-
gründung klar zum Ausdruck bringt, ist als Beschwerde gegen den
Einspracheentscheides vom 4. Juli 2006 zu behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde
zuständig. Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den an-
gefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung
(Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzu-
treten (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
Seite 7
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3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst.
a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben
die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen
dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten
(Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richtet sich die
Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch
nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE
130 V 253 E. 2.4).
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung stellen die Sozialversicherungs-
gerichte bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 4. Juli 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329,
BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
3.3 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind bei der Berechnung der ordent-
lichen IV-Renten die Normen des AHVG sinngemäss anzuwenden. Hat
der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht
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vollendet, so ist allerdings das für die Rentenberechnung mass-
gebliche durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen
Zuschlag zu erhöhen (Art. 36 Abs. 3 IVG, vgl. Art. 33 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV], SR
831.201). Die Invalidenrenten entsprechen gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG
den Altersrenten der AHV. Mit Blick auf den klaren Normzweck von Art.
36 Abs. 2 IVG besteht nach ständiger Rechtssprechung im Bereich der
Invalidenversicherung – unter Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Aus-
nahmen wie Art. 36 Abs. 3 IVG – kein Raum für eigenständige Renten-
berechnungsregeln (BGE 124 V 159 E. 4a und 4b). Diese gilt auch für
die im Zusammenhang mit der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar
1997 in Kraft gesetzten Bestimmungen (Urteile des Bundesgerichts
I 78/00 vom 14. Juni 2002, E. 1, und I 295/02 vom 10. Januar 2003,
E. 4.1.1).
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich bei der
Berechnung ihrer IV-Rente zu Unrecht auf die Bestimmungen der
AHV-Gesetzgebung abgestützt, geht demnach fehl.
3.4 Am 1. Januar 1997 trat die 10. AHV-Revision in Kraft, die das
AHVG insoweit änderte, als ein neues und weitgehend zivilstandsun-
abhängiges Rentensystem eingeführt wurde, welches die Berücksichti-
gung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sowie das Einkom-
menssplitting während der Ehejahre kennt. Die neuen Bestimmungen
gelten für alle Altersrenten, auf die der Anspruch nach dem 31. De-
zember 1996 entsteht, und für laufende Renten von Personen, deren
Ehe nach dem 31. Dezember 1996 geschieden wird (Bst. c Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-
Revision] des AHVG, im Folgenden: ÜbB AHV 10). Laut Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-
Revision) des IVG (im Folgenden: ÜbB IVG/AHV 10) gelten für den
Bereich der Invalidenversicherung die Vorschriften von Bst. c Abs. 1
bis 9, Bst. f Abs. 2 und Bst. g Abs. 1 ÜbB AHV 10 sinngemäss.
3.4.1 Gemäss Art. 31 AHVG (in der Fassung der 10. AHV-Revision) ist
die Neufestsetzung einer laufenden Rente insbesondere dann vor-
zunehmen, wenn die Ehe der rentenbeziehenden Person aufgelöst
wird. Dabei bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Renten-
berechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die
aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge
auf den neuesten Stand zu bringen.
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Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt diese Regelung dazu,
dass bei der Neuberechnung einer vor dem 1. Januar 1997 ent-
standenen Invalidenrente "die im Zeitpunkt der erstmaligen Berech-
nung geltenden, nach den neuen Bestimmungen gemäss 10. AHV-
Revision anwendbaren Vorschriften massgebend sind" (BGE 129 V
124 E. 4.3). Da – wie festgehalten – die neuen Bestimmungen der 10.
AHV-Revision insbesondere auch auf laufende Renten von Personen
anwendbar sind, die nach dem 1. Januar 1997 geschieden wurden,
steht Art. 31 AHVG der Anwendung des neuen Rechts nicht entgegen.
Diese Norm stellt keine Übergangsbestimmung dar. Vielmehr soll sie
nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, dass es bei der
Neuberechnung der Rente infolge einer Zivilstandsänderung (u.a.) zu
Rentenverschlechterungen kommt, die sich aus dem Rentensystem
selbst nicht begründen lassen. Eine Überführung der laufenden
Renten geschiedener, verwitweter und verheirateter Personen in das
neue Rentensystem soll aber durchaus möglich und die Regel sein
(BGE 126 V 226 E. 5b und c; vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinter-
lassenenversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.),
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 1 zu Art. 31 AHVG).
3.4.2 Die Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision – soweit sie
im Bereiche der Invalidenversicherung überhaupt anwendbar sind –
enthalten keine Vorschriften, welche im vorliegenden Verfahren die
weitere Anwendung des alten Rechts ermöglichen würden. Der
gemäss Bst. g Abs. 1 ÜbB AHV 10 weiterhin anwendbare Art. 2 des
Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen
in der AHV und IV sowie ihre Finanzierung vom 19. Juni 1992 (AS
1992 1982, im Folgenden: Bundesbeschluss Leistungsverbesserun-
gen), welcher geschiedenen Frauen Anspruch auf die Anrechnung von
Erziehungsgutschriften einräumte, ist ins ordentliche Recht überführt
und auf sämtliche Versicherte ausgedehnt worden (Art. 29sexies AHVG).
Die gestützt auf Art. 2 Bundesbeschluss Leistungsverbesserungen
erlassenen bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen (Art. 53ter und
53quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; in der Fassung vom
27. September 1993) sind am 31. Dezember 1996 ausser Kraft ge-
treten und bei der Anwendung von Art. 2 Bundesbeschluss Leistungs-
verbesserungen nicht mehr zu beachten (vgl. 126 V 226 E. 5a). Seit
dem 1. Januar 1997 sind vielmehr die Art. 52e und 52f AHVV (in der
Fassung vom 29. November 1995) massgeblich – die gleichen Be-
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stimmungen also, die auch bei der Anwendung von Art. 29sexies AHVG
zu beachten sind.
3.4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind damit im
vorliegenden Verfahren nicht die Bestimmungen der 9., sondern jene
der 10. AHV-Revision (und weiterer bis zum Scheidungszeitpunkt in
Kraft getretener Revisionen) anzuwenden.
Da die Beschwerdeführerin am 16. November 2004, also nach dem
1. Januar 1997 von ihrem dritten Ehemann geschieden wurde, nahm
die Vorinstanz zu Recht eine integrale Neuberechnung der laufenden
Invalidenrente aufgrund der im Zeitpunkt der Ehescheidung geltenden
Vorschriften vor und führte die Einkommensteilung durch. Hieran ver-
mag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach bisher keine
Einkommensteilung vorgenommen worden sei und sie schon seit
Jahren von ihrem zweiten Ehemann geschieden sei, nichts zu ändern.
4.
Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden die Renten grundsätzlich nach
Massgabe der Beitragsjahre und des durchschnittlichen Jahres-
einkommens der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.
4.1 Die Beitragsjahre bestimmen sich nach der Anzahl der Jahre, in
welchen die Person selbst AHV/IV-Beiträge geleistet hat, ihr Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Minimalbeitrag
geleistet hat oder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerech-
net werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Da die Beschwerde-
führerin unbestrittenermassen keinen Anspruch auf Betreuungsgut-
schriften hat, wird auf diese im Folgenden nicht eingegangen.
4.1.1 In der Regel werden die auf Beitragsleistungen zurückzuführen-
den Beitragsjahre aufgrund der Einträge in den individuellen Konten
der versicherten Person bzw. ihres Ehegatten berechnet (Art. 30ter
AHVG).
Ein Beitragsjahr gilt als voll, wenn die genannten Voraussetzungen
zumindest während 11 Monaten erfüllt waren. Grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen sind Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des
Rentenanspruchs – es sei denn, mit diesen könnten Beitragslücken in
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früheren Versicherungsjahren gefüllt werden (Art. 52c AHVV; vgl. U.
KIESER, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 29ter AHVG).
Damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann,
muss eine Person zudem versichert und beitragspflichtig gewesen
sein (Rz. 5006 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversiche-
rungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung [RWL]; vgl. Urteil des EVG H 84/05
vom 26. Juli 2006 E.2). Obligatorisch versichert sind alle natürlichen
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG);
beitragspflichtig sind alle erwerbstätigen Versicherten sowie nicht-
erwerbstätige Versicherte ab ihrem 20. Altersjahr bis zum Erreichen
des AHV-Rentenalters (Art. 3 Abs. 1 AHVG), wobei die Beitragspflicht
nichterwerbstätiger Ehegatten für jene Zeit als erfüllt gilt, in welcher
der andere Ehegatte mindestens den doppelten AHV-Minimalbeitrag
geleistet hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin zog am 17. Oktober 1986 von Deutsch-
land in die Schweiz und begründete hier mit ihrem gleichentags
geheirateten zweiten Ehemann und ihrer Tochter Wohnsitz (act. 119).
Ab diesem Zeitpunkt war sie obligatorisch versichert und beitrags-
pflichtig. Im Jahre 1986 übte sie keine Erwerbstätigkeit aus; da ihr
Gatte in dieser Zeit aber ausreichende Beiträge leistete, sind aus
dieser Phase drei Beitragsmonate anzurechnen. Gemäss ihrem indi-
viduellen Kontoauszug (IK) leistete sie in den Jahren 1987 bis 1989
Beiträge an die AHV/IV (act. 7), so dass der Beitragsdauer drei volle
Beitragsjahre zuzurechnen sind. Im Juni 1989 erlitt die Beschwerde-
führerin einen invalidisierenden Unfall. Der Rentenanspruch entstand
damit nach Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG am
1. Juni 1990 (act. 32). Die im Jahre 1990 entstandenen Beitrags-
monate (Beitragsmonate des Ehegatten und Erziehungsgutschriften)
können aber nicht berücksichtigt werden, da die Beschwerdeführerin
zwischen Oktober 1986 und dem 31. Dezember 1989 keine Beitrags-
lücke aufweist. Wie bereits in den Verfügungen vom 30. November
1995 festgestellt (act. 15 bis 17) und im Urteil der Rekurskommission
vom 16. Dezember 1997 bestätigt wurde (act. 32), ist der Beschwerde-
führerin damit eine Beitragsdauer von 3 Jahren und 3 Monaten anzu-
rechnen.
4.2 Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich gemäss
Art. 29quater AHVG aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungs-
Seite 12
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gutschriften (lit. b) sowie den – vorliegend unbeachtlichen – Betreu-
ungsgutschriften (lit. c) zusammen.
4.2.1 Das Erwerbseinkommen bestimmt sich nach den Einträgen im
individuellen Konto der erwerbstätigen Versicherten. Zu berücksich-
tigen ist damit nur jenes Einkommen, auf welchem Beiträge bezahlt
worden sind (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Beiträge Nichterwerbstätiger
sind nach der Regel von Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG auf ein Einkom-
men hochzurechnen.
Das Einkommen, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre
der gemeinsamen Ehe erzielt haben, wird geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Dieses im Rahmen der 10. AHV-
Revision eingeführte Einkommenssplitting erfolgt insbesondere bei
Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG).
Wenn ein Ehegatte bei der Scheidung bereits eine Rente bezieht, so
ist das Splitting von Amtes wegen vorzunehmen, nach (Art. 50g
AHVV), wobei nicht nur eine Einkommensteilung mit dem letzten,
sondern mit allen früheren Ehegatten erfolgt (vgl. Rz. 2024 des
Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das
Splitting bei Scheidung). Der Teilung und der gegenseitigen Anrech-
nung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De-
zember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim jenem Ehegatten,
welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG,
vgl. BGE 127 V 361) und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten
AHV/IV-versichert gewesen sind (lit. b). Auch wenn die beiden
Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate
versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen
Kalenderjahres aufgeteilt (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im
Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden
nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).
Im Einzelnen richtet sich die Berechnung des massgeblichen durch-
schnittlichen Jahreseinkommens nach den Vorschriften der bundesrät-
lichen Verordnung (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG; vgl. Art. 50b ff. AHVV).
4.2.2 Mit dem bereits erwähnten, im vorliegenden Verfahren nicht an-
wendbaren Art. 2 Bundesbeschluss Leistungsverbesserungen wurde
zur Verbesserung der Stellung der geschiedenen Frau schon vor der
10. AHV-Revision ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgut-
schriften eingeführt. Gemäss Abs. 1 dieses Artikels konnten geschie-
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dene Altersrentnerinnen verlangen, dass ihnen bei der Rentenberech-
nung eine jährliche Erziehungsgutschrift in der Höhe der dreifachen
minimalen einfachen Altersrente für jene Jahre angerechnet wurde, in
denen sie die elterliche Gewalt über Kinder bis zum 16. Altersjahr
ausgeübt hatten. Dabei war im Jahr der Entstehung des Anspruchs auf
Erziehungsgutschriften eine Gutschrift für das ganze Jahr anzu-
rechnen. Im Jahr, in welchem der Anspruch erlosch, erfolgte dagegen
keine Anrechung mehr (Art. 53quater Abs. 3 AHVV [in der vom 1. Januar
1994 bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung).
Im Rahmen der 10. AHV-Revision erfolgte eine Ausweitung des An-
wendungsbereichs dieser Regelung (U. KIESER, a.a.O., Rz. 1 zu Art.
29sexies AHVG). Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird allen Versicher-
ten grundsätzlich für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge
für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Gleiches
gilt auch dann, wenn die Kinder bloss unter tatsächlicher Obhut der
Eltern stehen, denen keine elterliche Sorge (mehr) zukommt (Art. 52e
AHVV). Laut Art. 52f Abs. 1 AHVV werden Erziehungsgutschriften
grundsätzlich nur für ganze Jahre angerechnet. Anders als vor der 10.
AHV-Revision werden dabei für das Jahr, in dem der Anspruch
entsteht, keine Gutschriften angerechnet; wohl aber für Jahr, in dem
der Anspruch erlischt.
Eine Erziehungsgutschrift entspricht der dreifachen, minimalen jähr-
lichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung
des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei einer Renten-
neufestsetzung ist die Berechnungsbasis auf den neuesten Stand zu
bringen (Art. 31, 2. Satz AHVG).
Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der
der Ehejahre hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Eine solche
Aufteilung hat nach bundesgerichtlicher Praxis auch dann zu erfolgen,
wenn ein Ehegatte zu dem oder den Kindern nur im Stiefkindverhältnis
steht (Kinder aus früherer Ehe, vgl. BGE 126 V 429). Für das Jahr der
Eheschliessung und jenes der Ehescheidung findet keine Teilung statt
(Art. 50b AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe
aufgelöst wird oder ein Elternteil stirbt, wird jenem Elternteil ange-
rechnet, dem das Kind zugesprochen wird oder der hinterblieben ist
(Art. 52f Abs. 2).
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5.
Die Beschwerdführerin erhält seit dem 1. März 1992 eine halbe Invali-
denrente (Verfügungen vom 30. November 1995, act. 15 bis 17). Am
16. November 2004 wurde sie von ihrem dritten Ehemann geschieden
(act. 105). Unter diesen Umständen hatte die Vorinstanz von Amtes
wegen eine integrale Neufestsetzung der Rente vorzunehmen, wobei
die Vorschriften im Zeitpunkt der Scheidung anzuwenden waren (vgl.
E. 3.4 bis 3.4.3 hiervor).
5.1 Wie bereits festgehalten wurde, ist zur Bestimmung des
massgebenden Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin eine
Einkommensteilung vorzunehmen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Dabei sind im
Lichte von Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG und Art. 50b AHVV (beide Ehe-
gatten müssen die Versicherteneigenschaft aufweisen) nur die Ehe-
jahre der Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten Ehemann, der
AHV/IV-versichert war, zu berücksichtigen. Die Hälfte der in den vollen
Ehejahren von 1987 bis 1989 erzielten Einkommen der Beschwerde-
führerin sind dem geschiedenen Ehemann und die Hälfte seiner Ein-
kommen sind der Beschwerdeführerin anzurechnen.
5.1.1 Gestützt auf die individuellen Kontoauszüge der ehemaligen
Eheleute, weist die Beschwerdeführerin während der Beitragsdauer
ein Erwerbseinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 74'585.- aus.
Für die Einkommensteilung werden im Lichte der oben erwähnten Art.
29quinquies Abs. 4 AHVG sowie Art. 50b AHVV (beide Ehegatten müssen
die Versicherteneigenschaft aufweisen) nur die Ehejahre mit dem zwei-
ten, in der fraglichen Zeit versicherten Ehemann berücksichtigt (act. 4).
Die Hälfte der in den Jahren 1987 – 1989 erzielten Einkommen der
Beschwerdeführerin sind dem geschiedenen Ehemann und die Hälfte
von dessen Einkommen sind der Beschwerdeführerin anzurechnen.
Nicht zu teilen sind die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im
Jahr der Auflösung der Ehe. Der frühere Ehemann erzielte in dieser
Periode ein Einkommen von insgesamt Fr. 143'668.-. Je die Hälfte
dieser Einkommen wird jeweils dem anderen Ehegatten für das besag-
te Jahr zugerechnet. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich somit ein
Gesamteinkommen von (aufgerundet) Fr. 109'129.- (die Hälfte des
eigenen Einkommens [= Fr. 37'293.-] und die Hälfte des Einkommens
des Ehemanns [= Fr. 71'836.-], vgl. dazu die Rentenberechnungs-
blätter der Vorinstanz [act. 120 und 124]).
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5.1.2 Die erste Beitragszahlung erfolgte im Jahr 1987 und der Ver-
sicherungsfall im Jahre 1990, weshalb keine Aufwertung des Einkom-
mens gemäss Art. 30 AHVG vorzunehmen ist (vgl. dazu die Renten-
tabelle 1990, Band 1, S. 28).
5.1.3 Zur Berechnung des durchschnittlichen jährlichen Erwerbs-
einkommens ist das Gesamteinkommen durch die anrechenbare
Beitragsdauer von 3 Jahren und 3 Monaten zu teilen. Es beträgt
Fr. 33'578.- (Fr. 109'129 : 39 Monate x 12 = Fr. 33'578.-).
5.1.4 Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität das 45.
Altersjahr noch nicht vollendet hatte, ist das durchschnittliche Erwerbs-
einkommen um 10% zu erhöhen (vgl. Art. 36 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 33
IVV). Es beträgt für die Beschwerdeführerin Fr. 36'936.- (Fr. 33'578.- +
Fr. 3'358.-).
5.1.5 Die Neuberechnung der Rente wird auf den Zeitpunkt der ersten
Versicherungsfalls vorgenommen. Zum Ausgleich der seitherigen Lohn
und Preisentwicklung ist anschliessend die neu festzusetzende Rente
an die zwischenzeitlich erfolgten Rentenerhöhungen anzupassen. Das
massgebliche durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin
ist ab dem Versicherungsfall bis ins Jahr 2004 aufzurechnen (sog.
Rentenaufbau). Für die Berechnung ist bis zum Jahr 1999 auf die
Umrechnungstabelle für den Rentenaufbau in Anhang II zum
Kreisschreiben II über die Rentenberechnung von Mutations- und
Ablösefällen und für die Zeit ab 2001 auf die vom Bundesamt für So-
zialversicherung herausgegebenen Umrechnungstabellen abzustellen
(vgl. auch die Verordnungen des Bundesrates über die Anpassung an
die Lohn- und Preisentwicklungen bei der AHV/IV [SR 831.108]). Im
vorliegenden Verfahren sind die Rentenerhöhungen der Jahre 1992,
1993, 1995, 1997, 1999, 2001 und 2003 zu berücksichtigen, die im
Jahre 2004 zu einem durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommen
der Beschwerdeführerin von Fr. 49'374.- führt.
5.2 Da der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum die elter-
liche Sorge über ihre am _______ 1981 geborene Tochter zustand, hat
sie Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften.
5.2.1 Wie bereits festgehalten wurde, änderten sich mit der 10. AHV-
Revision die Regeln für die Berechnung der Erziehungsgutschriften
(vgl. E. 4.2.2 hiervor). Neu werden für das Jahr, in dem der Anspruch
entsteht, keine Gutschriften mehr angerechnet. Der Beschwerde-
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führerin, deren Beitragszeit im Oktober 1986 begann und am 31. De-
zember 1989 endete, konnte daher für das Jahr 1986 keine Erzie-
hungsgutschrift mehr zuerkannt werden. Sie hat nach geltendem, in
vorliegendem Verfahren anwendbarem Recht nur noch Anspruch auf
drei Erziehungsgutschriften für die Jahre 1987 bis 1989.
5.2.2 Die der Beschwerdeführerin zustehenden Erziehungsgutschrif-
ten fallen in die Zeit ihrer zweiten Ehe. Obwohl der damalige Ehe-
mann, R._______, bloss in einem Stiefkindverhältnis zur Tochter der
Beschwerdeführerin stand, sind sie daher nach bundesgerichtlicher
Praxis aufzuteilen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Der Beschwerdeführerin sind
damit drei halbe Erziehungsgutschriften anzurechnen.
Die dreifache minimale jährliche Altersrente betrug im Zeitpunkt der
Neuberechnung der Rente (2004) Fr. 37'980.- (Fr. 1'055.- [minimale
monatliche Altersrente gemäss Rententabelle 2004, S. 18] x 12 x 3).
Drei halbe Erziehungsgutschriften belaufen sich somit auf Fr. 56'970.-
(Fr. 37'980.- x 1,5). Dieser Betrag ist durch die anrechenbare Beitrags-
dauer von 3 Jahren und 3 Monaten (also 39 Monaten) zu teilen, was
zu einer durchschnittlichen jährlichen Erziehungsgutschrift von
Fr. 17'529.- führt (Fr. 56'970.- : 39 x 12).
5.3 Für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahres-
einkommens im Sinne von Art. 29quater AHVG sind das durchschnittliche
jährliche Erwerbseinkommen und die durchschnittliche jährliche Er-
ziehungsgutschrift zu addieren. Vorliegend führt dies zu einem mass-
gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen der Beschwerde-
führerin von Fr. 66'903.- (Fr. 49'374.- + Fr. 17'529.-).
5.4 Die Rentenhöhe bestimmt sich nach den vom Bundesamt für
Sozialversicherungen herausgegebenen Rententabellen (Art. 53
AHVV). Im vorliegenden Verfahren ist die im Jahre 2004 gültig
gewesene Rententabelle 2004 beizuziehen, die mit der Rententabelle
2003 übereinstimmt.
5.4.1 Die Beschwerdeführerin wurde im Jahre 1953 geboren. Sie hätte
damit beim Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 1990 eine maxi-
male Beitragsdauer von 16 Jahren aufweisen können (Rententabelle
2004, S. 6). Bei maximal 16 Beitragsjahren des Jahrgangs und drei
vollen Beitragsjahren ist die Rentenskala 9 anzuwenden (Renten-
tabelle 2004, S. 11).
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Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der Be-
schwerdeführerin von Fr. 66'903.- ist auf den nächsthöhere Tabellen-
wert der Rentenskala 9 aufzurunden. Dieser beträgt Fr. 67'098.-. Bei
diesem Tabellenwert beläuft sich eine halbe Invalidenrente für das
Jahr 2004 auf Fr. 204.- pro Monat (Rententabelle 2004, S. 89).
5.4.2 Auf den 1. Januar 2005 war die Rente der Lohn- und Preis-
entwicklung anzupassen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 07 des
Bundesrates vom 24. September 2004 über Anpassungen an die
Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (AS 2004 4363) ist zur
Berechnung der Rentenhöhe bei laufenden Renten eine Steigerung
von ca. 1,9% seit dem Jahre 2003 zu berücksichtigen und das mass-
gebliche durchschnittliche Jahreseinkommen nach der in der Ver-
ordnung aufgeführten Formel zu erhöhen. Für die Beschwerdeführerin
ergibt sich damit ab dem 1. Januar 2005 ein gerundetes, teuerungs-
bereinigtes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 68'171.-
([[66'903 x [1075 – 1055]] / 1055] + 66'903 = 68'171,3).
Dieses neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der
Beschwerdeführerin ist auf den nächsthöhere Tabellenwert der Skala 9
aufzurunden. Dieser beträgt laut Rententabelle 2005 Fr. 68'370.-, so
dass sich sich eine halbe Invalidenrente für das Jahr 2005 auf Fr. 208.-
pro Monat beläuft (Rententabelle 2005, S. 89).
5.5 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine ordentliche ganze
Invalidenrente für die Zeit vom Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 2004
von Fr. 204.- pro Monat und für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 von
Fr. 208.- pro Monat zugesprochen. Wie die Überprüfung der Renten-
berechnung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, wurde die
Rentenhöhe rechtmässig und korrekt bestimmt.
6.
Die nach den Bestimmungen der 10. AHV-Revision festgelegte Rente
fällt vorliegend geringfügig tiefer aus, als jene, welche nach den bis
zum 31. Dezember 1996 geltenden Bestimmungen berechnet und bis
ins Jahr 2004 ausgerichtet worden ist (zuletzt monatlich Fr. 220.-). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die neu berechnete Rente dürfe
nicht tiefer ausfallen als die bisherige.
6.1 Wie bereits festgehalten wurde, hat die Vorinstanz die Neu-
berechnung der Rente zu Recht nach den Bestimmungen der 10. AHV-
Revision vorgenommen (vgl. E. 3.4 bis 3.4.3 hiervor). Die daraus resul-
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tierende Rentenverschlechterung liegt im neuen Rentensystem be-
gründet, das eine Vielzahl neuer, sich gegenseitig bedingender bzw.
ergänzender Berechnungsregeln enthält, die in ihrer Gesamtheit der
Schaffung eines zivilstandsunabhängigen Rentensystems dienen. Im
vorliegenden Verfahren ist die Rentenverschlechterung denn auch
nicht auf einen einzelnen Faktor zurückzuführen, sondern Resultat
einer komplexen Berechnung unter Berücksichtigung vieler Elemente.
So führen zwar die Vorschriften über das Einkommenssplitting in
concreto zu einem im Vergleich zur altrechtlichen Berechnung höheren
durchschnittlichen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin, haben
aber die neuen Bestimmungen über die Erziehungsgutschriften eine
Reduktion des Anspruchs zur Folge.
6.2 Weiter ist zu betonen, dass Bereiche des Invalidenversicherungs-
rechts eine laufende Rente nur dann und insoweit durch die Besitz-
standsgarantie geschützt ist, als dies das Gesetz ausdrücklich vor-
sieht. Nach der Rechtsprechung des EVG findet sich in den im
vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen keine gesetz-
liche Besitzstandsgarantie, die eine Rentenreduktion infolge Neu-
berechnung einer altrechtlichen Rente nach den Bestimmungen der
10. AHV-Revision verbieten würde (vgl. Urteil des EVG I 62/02 vom
2. April 2004, mit Hinweisen). Etwas Anderes lässt sich insbesondere
auch nicht aus lit. c Abs. 10 ÜbB AHV 10 ableiten. Diese Bestimmung
– die auf IV-Renten mangels Verweises in Abs. 1 ÜbB IVG/AHV 10
ohnehin nicht anwendbar ist – sieht zwar vor, dass die neuen massge-
benden Einkommen nicht zu tieferen Leistungen führen dürften. Sie
bezieht sich nach dem Willen des Gesetzgebers und ständiger Praxis
aber ausschliesslich auf die Rentenüberführungsfälle gemäss den un-
mittelbar vorangehenden Absätzen der Übergangsbestimmungen. Der
von lit. c Abs. 1 zweiter Satz ÜbB AHV 10 erfasste Sachverhalt der
Neufestsetzung einer altrechtlichen Rente infolge Scheidung stellt
keinen derartigen Rentenüberführungsfall dar (Urteil des EVG I 62/02
vom 2. April 2004, E. 2.2).
6.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich
damit die aufgrund der integralen Neufestsetzung der Rente erfolgte
geringfügige Verschlechterung als rechtens.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus diesen Gründen zum
Schluss, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006
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nicht zu beanstanden und die Beschwerde vom 21. August 2006 ab-
zuweisen ist.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da gemäss den bis zum
30. Juni 2006 in Kraft gestandenen und nach der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts auf die einen einen altrechtlichen Einsprache-
entscheid betreffenden Beschwerdeverfahren weiterhin anwendbaren
Bestimmungen von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist
(Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Mai 2006 wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde vom 21. August 2006 wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; als Gerichtsurkunde)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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