Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2771/2010
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe A. Grumbach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
C2771/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1959) ist philippinische Staatsangehörige
und lebt in SaudiArabien, wo sie als Betreuerin von A._______, einer
betagten saudiarabischen Staatsbürgerin, tätig ist. Auf Einladung von
deren hierzulande ansässigen Bekannten Y._______ hin (einer
Schweizer Bürgerin saudiarabischen Ursprungs) reiste sie am
23. Februar 2009 in die Schweiz ein. Am 18. Februar 2009 war ihr von
der Schweizer Vertretung in Jeddah, SaudiArabien, ein Einreisevisum für
die SchengenStaaten im Hinblick auf einen Aufenthalt zu touristischen
Zwecken von bis zu 90 Tagen im Zeitraum zwischen dem 18. Februar
und dem 7. Juli 2009 ausgestellt worden.
Vom 23. Februar bis zum 15. April 2009 hielt sich die Beschwerdeführerin
bei Y._______ in der Schweiz auf, ab diesem Datum bis zum 28. Juni
2009 in Frankreich. An diesem Tag reiste sie erneut in die Schweiz ein,
um mit einem (am gleichen Tag gehenden) Flug ab dem Flughafen
ZürichKloten nach SaudiArabien zurückzureisen. Anlässlich der
Grenzkontrolle wurde sie von der Flughafenpolizei angehalten und wegen
rechtswidrigen Aufenthalts bzw. Überschreitens der Dauer des
bewilligungsfreien Aufenthalts gemäss dem ausgestellten Visum verzeigt.
Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige
Verhängung einer Fernhaltemassnahme gewährt.
B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde die Beschwerdeführerin mit
Strafverfügung des Statthalteramts Bülach vom 24. Juli 2009 wegen
Verstosses gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) aufgrund
rechtswidrigen Verweilens im Lande bis 30 Tage nach Ablauf des
bewilligten Aufenthalts verurteilt und mit einer Busse von Fr. 350.
bestraft.
C.
Daraufhin verfügte das BFM am 1. September 2009 gegenüber der
Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Zur
Begründung führte es unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
(seit dem 1. Januar 2011: Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; zur damaligen
Fassung vgl. AS 2007 5437) aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund
ihres rechtswidrigen Aufenthalts von mehr als 30 Tagen im
Schengenraum (sogenannter "Overstay") gegen die öffentliche Sicherheit
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und Ordnung verstossen bzw. diese gefährdet. Aus denselben Gründen
wurde gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 20. März 2010
eröffnet.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. April 2010 hat die Beschwerdeführerin
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung sowie – in prozessualer
Hinsicht – auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Zunächst rügt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör: Weder sei sie von der Verfahrenseröffnung in Kenntnis
gesetzt worden, noch habe sie Gelegenheit erhalten, sich zur in Aussicht
genommenen Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu äussern. Im
weiteren macht sie geltend, sie habe sich nicht vorsätzlich rechtswidrig im
Schengenraum aufgehalten. Sie sei (mit dem ihr am 18. Januar [recte:
Februar] 2009 von der Schweizer Vertretung ausgestellten Schengen
Visum für einen maximal 90tägigen Aufenthalt) am 23. Januar (recte:
Februar) 2009 in die Schweiz eingereist, wo sie in der Folge bei ihrer
Gastgeberin, Y._______, geweilt habe. Am 15. April 2009 sei sie nach
Frankreich ausgereist, um sich zu ihrer (sich dort aufhaltenden)
Arbeitgeberin, A._______, zu begeben, die der Betreuung bedurft habe.
Am 28. Juni 2009 sei sie wieder in die Schweiz eingereist, um vor Ablauf
der Gültigkeit ihres Visums am 7. Juli 2009 von Zürich aus den Rückflug
nach SaudiArabien anzutreten. Sie sei davon ausgegangen, sie dürfe
sich während 90 Tagen bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten, da
lediglich die Dauer ihres Aufenthalts hierzulande an den
bewilligungsfreien Aufenthalt von 90 Tagen gemäss dem ausgestellten
Visum angerechnet würde, nicht jedoch die in Frankreich verbrachten
Tage. Das Visum habe schliesslich den Vermerk "mehrere Einreisen"
getragen. Sie sei sich deshalb nicht bewusst gewesen, gegen die
geltende Rechtsordnung zu verstossen, bzw. habe dies nicht vorsätzlich
getan. Die Zuwiderhandlung sei zudem festgestellt worden, als sie
gerade dabei gewesen sei, den Schengenraum freiwillig zu verlassen.
Unter diesen Umständen liege kein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor, weshalb die
Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots nicht erfüllt
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seien. Im Übrigen erweise sich die verfügte Fernhaltemassnahme
angesichts der Geringfügigkeit ihrer Verfehlung als unverhältnismässig.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom
30. April 2010 das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
F.
Die Vorinstanz spricht sich in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2010
für die Abweisung der Beschwerde aus. Zur Begründung führt sie aus,
der Beschwerdeführerin sei von den Schweizer Vertretung ein Visum für
einen bewilligungsfreien Aufenthalt zu TourismusZwecken im
Schengenraum von bis zu 90 Tagen im Zeitraum zwischen dem
18. Februar und dem 7. Juli 2009 ausgestellt worden. Am 23. Februar
2009 sei sie in die Schweiz eingereist. Daraufhin habe sie sich bis zu
ihrer Rückreise nach SaudiArabien am 28. Juni 2009 ununterbrochen im
Schengenraum aufgehalten und damit die Dauer des bewilligungsfreien
Aufenthalts um 36 Tage überschritten. Praxisgemäss habe dies die
Verhängung einer befristeten Fernhaltemassnahme für die Schweiz und
damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen
Staaten zur Folge. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe
nicht vorsätzlich gehandelt, erweise sich als unbehelflich. Wer um eine
Einreisebewilligung für die Schweiz bzw. den Schengenraum ersuche,
habe sich hinsichtlich der massgeblichen Bestimmungen (namentlich
betreffend Dauer und Zweck des Aufenthalts) zu informieren. Zudem
habe sich die Beschwerdeführerin in den vorangehenden Jahren
wiederholt in die Schweiz begeben, so dass ihr das (durch das
"operationelle Inkrafttreten des Schengenabkommens" für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 bedingte und auf geänderte Einreise und
Aufenthaltsbestimmungen hindeutende) neue Erscheinungsbild des ihr
am 18. Februar 2009 ausgestellten Visums habe auffallen müssen.
Schliesslich bestünden Vorbehalte hinsichtlich des Aufenthaltszwecks: Es
sei nicht auszuschliessen, dass es sich bei der von der
Beschwerdeführerin wahrgenommenen Betreuung und Pflege einer
betagten Frau um eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit handle.
Das Visum, mit dem sie in die Schweiz eingereist sei, sei jedoch zu
touristischen Zwecken ausgestellt worden. Unter diesen Umständen hätte
sie sich angesichts der langen Aufenthaltsdauer im Schengenraum
allenfalls um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (allenfalls zu
Erwerbszwecken) bemühen müssen.
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Seite 5
G.
Von der ihr mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Juni 2010
gewährten Möglichkeit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu
nehmen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der
Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE
2007/41 E. 2).
3.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst in formeller Hinsicht eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie sei von
der Vorinstanz nicht über die Eröffnung eines Verfahrens informiert
worden und habe nie die Gelegenheit erhalten, Beweismittel vorzulegen
und zu den Vorhaltungen ihr gegenüber Stellung zu nehmen. Zudem
erwiesen sich die Erwägungen der Vorinstanz als wenig ausführlich.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und
Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das
Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
(vgl. aus der Literatur etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1680 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.;
MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.).
Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl.
Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die
Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von
einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig
einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern
und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen
zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2).
Ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 BV ist die Begründungspflicht. Gemäss Art. 35 Abs. 1
VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu
begründen. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen
Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte
Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn muss die Begründung zumindest kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dagegen wird nicht
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Seite 7
verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270). Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die
Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der
Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer
die Sach und Rechtslage ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I
270 E. 3.1 S. 277 je mit Hinweisen, sowie FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 17 ff. zu Art. 35; ebenso LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35 VwVG).
3.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin anlässlich
ihrer Befragung durch die Flughafenpolizei am 28. Juni 2009 zur Kenntnis
gebracht wurde, dass gegen sie gestützt auf den geschilderten
Sachverhalt die Verhängung eines Einreiseverbots geprüft werden könne.
Dabei erhielt sie auch die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen und
sachdienliche Beweismittel beizubringen bzw. zu nennen (vgl.
Beschwerdebeilage 10: Formular "Rechtliches Gehör
[Fernhaltemassnahme]" vom 28. Juni 2009). Von dieser Möglichkeit
machte die Beschwerdeführerin offenbar keinen Gebrauch. Die
Verweigerung der Unterschrift auf dem entsprechenden Formular ändert
nichts daran, dass ihr Gehörsanspruch durch das geschilderte Vorgehen
der Behörden gewahrt wurde.
Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zudem zwar konzis,
jedoch unter Darlegung der massgeblichen Aspekte sowie
nachvollziehbar begründet. Die Begründungsdichte erwies sich
offenkundig als hinreichend, war der Beschwerdeführerin eine
sachgerechte Anfechtung doch offenkundig möglich.
Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich damit als
unbegründet.
4.
4.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
SchengenBesitzstandes eine neue Fassung des das Einreiseverbot
regelnden Art. 67 AuG in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und
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AS 2010 5925 sowie bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C2316/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.2 am Anfang).
Übergangsbestimmungen wurden keine erlassen. Diese Rechtsänderung
ist allerdings im Falle der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz. Denn
der zuvor in Art. 67 Abs. 1 AuG geregelte Fernhaltegrund des Verstosses
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde unverändert in Abs.
2 der neuen Norm übernommen. Betroffen ist die Beschwerdeführerin
auch nicht von der Neuformulierung in Art. 67 Abs. 3 AuG, steht doch
kein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren zur Diskussion. Der
Anwendung des neuen Rechts – auf das nachfolgend der Einfachheit
halber allein Bezug genommen wird – steht somit nichts entgegen.
4.2. Nach Art. 67 Abs. 2 AuG kann ein Einreiseverbot gegen
ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Bst. b) oder in Vorbereitungs, Ausschaffungs oder Durchsetzungshaft
genommen worden sind (Bst. c). Die verfügende Behörde kann nach
Art. 67 Abs. 5 AuG aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben.
Die bisherige Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2482/2009 vom 28. Januar 2011 E. 6.2 in
fine).
4.3. Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine
Massnahme, um künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vorzubeugen (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter
Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch RAINER J.
SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.],
Sicherheits und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
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Seite 9
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen
ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können daher Anlass
für die Verhängung eines Einreiseverbots sein, wobei der Erlass einer
solchen Massnahme, wie erwähnt, stets zum Schutz vor künftigen
Störungen und nicht im Sinne einer Sanktion erfolgt (vgl. Botschaft,
a.a.O., 3813).
4.4. Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist kein vorsätzlicher
Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es
genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung
zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der
Einreise und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen
hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme
dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über
bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit
ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von
Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. nur Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2206/2010 vom 2. Dezember 2011 E. 4.3
mit Hinweis).
4.5. Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige),
ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt
auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener
Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
(BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl.
dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese
Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen
Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der SchengenMitgliedstaaten
verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105
vom 13. April 2006, S. 132]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der
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Seite 10
Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten
(Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck
ein SchengenVisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen
(Art. 2 Ziff. 4 i.V.m. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15.
September 2009).
5.
5.1. Das sogenannte "einheitliche Visum", das bei Vorliegen sämtlicher
Einreisevoraussetzungen erteilt wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5
Abs. 1 SGK, Art. 21 Abs. 1, Art. 23 Abs. 4 und Art. 32 Visakodex; vgl.
auch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]), gilt für das
gesamte Hoheitsgebiet der SchengenMitgliedstaaten (vgl. Art. 2 Ziff. 3
Visakodex). Einer Person, der ein solches Visum ausgestellt wird, ist ein
sogenannter "kurzfristiger Aufenthalt", das heisst ein Aufenthalt von
höchstens drei Monaten pro Halbjahr im gesamten SchengenRaum
gestattet (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. a
SDÜ; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 [iv] Visakodex; für den entsprechenden
"bewilligungsfreien Aufenthalt" – in der Terminologie des nationalen
Rechts – vgl. Art. 10 AuG, Art. 9 Abs. 1 VZAE). Für "längerfristige", das
heisst länger als drei Monate je Sechsmonatszeitraum dauernde
Aufenthalte kann demgegenüber kein SchengenVisum erteilt werden
bzw. ist stets ein nationales Visum erforderlich (vgl. Art. 18 SDÜ).
Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen versteht sich von selbst, dass
sich im Falle eines einheitlichen Visums die Dauer des gestatteten
Aufenthalts auf das Hoheitsgebiet sämtlicher SchengenStaaten bezieht,
somit der Aufenthalt insgesamt die Dauer von 90 Tagen je
Sechsmonatszeitraum nicht überschreiten darf.
5.2. Der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt ist
unbestritten. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die
Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV mit Verweis
auf die Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001; vgl.
insbesondere deren Anhang I). Am 18. Februar 2009 wurde ihr – wie
bereits erwähnt – vom Schweizer Generalkonsulat in Jeddah ein (bis zum
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Seite 11
7. Juli 2009 gültiges) Einreisevisum für den SchengenRaum für einen
Aufenthalt zu touristischen Zwecken von maximal 90 Tagen ausgestellt.
Sie selbst gibt in ihrer Beschwerdeschrift an, sich ab ihrer Einreise in den
SchengenRaum via Genf am 23. Februar 2009 bis zum Tag ihres
Rückflugs ab Zürich am 28. Juni 2009 in der Schweiz und in Frankreich
aufgehalten zu haben. Ein und Ausreisestempel in ihrem Reisepass
belegen diese Daten.
Mit ihrem Aufenthalt über eine Zeitspanne von 127 Tagen hat sie die
Dauer des ihr aufgrund des Visums vom 18. Februar 2009 gestatteten
kurzfristigen Aufenthalts um 37 Tage überschritten und sich damit
rechtswidrig im SchengenRaum aufgehalten (sogenannter "Overstay").
Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer
Beschwerdebegehren vornehmlich vor, sie habe unvorsätzlich den
Visumsbestimmungen zuwidergehandelt bzw. gegen die Rechtsordnung
verstossen. Dass die Aufenthalte in den einzelnen Schengen
Mitgliedstaaten zusammengezählt und die in Frankreich zugebrachten
Tage auf die 90 gestatteten Aufenthaltstage angerechnet würden, sei ihr
nicht bewusst gewesen, zumal auf dem Visum die Zahl der Einreisen mit
"multiples" (für mehrfache Einreisen) angegeben gewesen sei (vgl.
Beschwerdeschrift S. 5 f. und 15).
Diese Darstellung erscheint jedoch unplausibel, zumal das Visum den
Vermerk "Etats Schengen" enthält und damit in – auch für die
Beschwerdeführerin – augenfälliger Weise für das Hoheitsgebiet
sämtlicher SchengenStaaten Gültigkeit hatte. Abgesehen davon ist – wie
dargelegt (vgl. E. 4.4) – ein vorsätzlicher Gesetzesverstoss im
vorliegenden Zusammenhang nicht erforderlich. Zumindest eine
Sorgfaltspflichtverletzung muss sich die Beschwerdeführerin unter den
gegebenen Umständen auf jeden Fall vorwerfen lassen: In den Jahren
2007 und 2008 waren ihr ein respektive zwei Visa für Einreisen in die
Schweiz zu touristischen Zwecken erteilt worden. Das veränderte
Erscheinungsbild des ihr am 18. Februar 2009 ausgestellten Visums (und
insbesondere der erwähnte neue Vermerk "Etats Schengen") hätte sie
zumindest dazu veranlassen sollen, sich hinsichtlich der geltenden
Bestimmungen zu informieren.
Das Statthalteramt Bülach stützte sich in seiner Strafverfügung vom
24. Juli 2009 (vgl. Sachverhalt Bst. B) auf die Strafbestimmung von
Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 AuG und verurteilte die
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Beschwerdeführerin wegen fahrlässigen widerrechtlichen Verweilens im
Lande bis 30 Tage nach Ablauf des bewilligten (bzw. bewilligungsfreien)
Aufenthalts. Strenggenommen ergibt sich die Rechtswidrigkeit von deren
Tun jedoch erst unter Zugrundelegung der erwähnten (auch für die
Schweiz geltenden) Bestimmungen des SchengenRechts (vgl. E. 5.1)
sowie unter Anrechnung des Aufenthalts in Frankreich. In der Schweiz
hielt sie sich zwar lediglich während 54 Tagen auf; ihre Anwesenheit am
28. Juni 2009, dem Tag ihrer Ausreise nach SaudiArabien, liegt jedoch
ausserhalb des bewilligungsfreien Aufenthalts, weshalb insofern der
Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts in Frage kommt. Jedoch knüpft
das Einreiseverbot ohnehin nicht an die Erfüllung einer Strafnorm an,
eine strafrechtliche Verurteilung ist somit nicht Voraussetzung für die
Verhängung. Massgeblich ist – wie dargelegt – vielmehr das Vorliegen
einer Polizeigefahr (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C6017/2010 vom 19. April 2011 E. 6.1 mit Hinweis).
5.3. Weiter fällt vorliegend in Betracht, dass die Beschwerdeführerin
Visumsbestimmungen wiederholt auch in Bezug auf den Zweck des
Aufenthalts zuwidergehandelt hat.
5.3.1. Ein für die SchengenStaaten gültiges Einreisevisum kann
insbesondere zu beruflichen, Studien oder sonstigen
Ausbildungszwecken, für touristische oder private Reisen oder für solche
zu (politischen, wissenschaftlichen oder sonstigen) Veranstaltungen
ausgestellt werden (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c SDÜ, Art. 5
Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 sowie insbesondere Anhang I SGK, Art. 14 Abs.
1 Bst. a – c Visakodex). Zu weitgehend denselben Zwecken konnte vor
Inkrafttreten der SchengenBestimmungen ein für die Schweiz gültiges
Einreisevisum erteilt werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 VEV in der Fassung vom
24. Oktober 2007 [AS 2007 5537]). In casu wurde das Visum vom
18. Februar 2009 – wie die drei früheren Visa aus den Jahren 2007 und
2008 – zu touristischen Zwecken ausgestellt; auch im jüngsten
Visumsantrag vom 12. September 2009 nannte die Beschwerdeführerin
wiederum "Tourismus" als Aufenthaltszweck.
5.3.2. Dass es der in SaudiArabien als "Hausangestellte" ("house maid"
[vgl. Gesuch vom 12. September 2009]) tätigen Beschwerdeführerin ohne
weiteres möglich sein soll, ein bis zweimal pro Jahr einen Tourismus
Aufenthalt von mehreren Monaten in der Schweiz zu finanzieren,
erscheint wenig überzeugend. In ihren Eingaben führt sie denn auch
durchwegs aus, die Betreuung der betagten A._______ stelle seit
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mehreren Jahren ihre vollzeitliche Beschäftigung in SaudiArabien dar;
ihre Arbeitgeberin sei zur Bewältigung des Alltags zwingend auf sie
angewiesen. A._______ weile regelmässig in der Schweiz zu Besuch (bei
Y._______) und sie, die Beschwerdeführerin, komme auch während
dieser Auslandsaufenthalte ihren üblichen Verpflichtungen ihrer
Arbeitgeberin gegenüber nach (vgl. insbesondere Beschwerdeschrift
S. 3 ff. und S. 17 sowie als Beschwerdebeilage 6 eingereichtes
Arztzeugnis vom 16. April 2010). Hinsichtlich ihres Aufenthalts in
Frankreich (vom 15. April bis 28. Juni 2009) macht sie explizit geltend, sie
sei dorthin gereist, um A._______ zu betreuen (Beschwerdeschrift S. 5 f.
samt Bestätigungsschreiben des Direktors des Jiva Hill Park Hotels vom
13. April 2010 [Beschwerdebeilage 9]).
In diesem Zusammenhang ergibt sich (zunächst) eine Unstimmigkeit: In
der Rechtsmitteleingabe gibt die Beschwerdeführerin an, sich am
15. April 2009 (von Genf aus) zu ihrer in Frankreich weilenden
Arbeitgeberin begeben zu haben, da diese ihrer Betreuung bedurft habe
(vgl. Beschwerdeschrift S. 5). A._______ erhielt jedoch erst am 11. Mai
2009 ein (bis zum 2. November 2009) für die SchengenStaaten gültiges
Visum und ihre Einreise in die Schweiz (via Genf) erfolgte erst am
12. Juni 2009, mithin zwei Wochen vor der Wiederausreise der
Beschwerdeführerin aus dem SchengenRaum (vgl. Kopie des
Reisepasses von A._______ mit Visum und Einreisestempel). Dass sie
sich nach Frankreich begeben habe, um ihre Arbeitgeberin aufzusuchen
und zu betreuen, kann daher nicht zutreffen.
Aus den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin geht
jedenfalls klar hervor, dass der tatsächliche Zweck ihrer bisherigen
Aufenthalte in der Schweiz bzw. im SchengenRaum nicht dem von ihr in
den Visumsanträgen angegebenen (Tourismus) entsprach. Vielmehr
benutzte sie offenbar die ihr zu diesem Zweck erteilten Visa wiederholt
bzw. regelmässig dazu, hier ihrer regulären Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Ein solcher Aufenthaltszweck erweist sich jedoch als von
den ausgestellten Visa nicht gedeckt. Auch mit diesem Vorgehen hat die
Beschwerdeführerin somit Visumsbestimmungen zuwidergehandelt, ihr
zumindest insoweit wohl von vorsätzlichem Handeln ihrerseits
auszugehen ist.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
wiederholt gesetzlichen Vorschriften zuwidergehandelt hat. Insbesondere
vor dem Hintergrund der Umstände ihrer bisherigen Aufenthalte im
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SchengenRaum, der offenbar – unveränderten – Lage und
Betreuungssituation von A._______ sowie der Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe, die ähnliche Aufenthalte in der Zukunft zumindest
nicht ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. Beschwerdeschrift S. 17,
wo gar vom "löblichen Ziel" ihrer Aufenthalte die Rede ist, ihrer
Arbeitgeberin Unterstützung zu leisten), ist von einem Verstoss bzw.
einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
bzw. im Ausland gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG auszugehen. Die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Fernhaltemassnahme
erweisen sich demnach als erfüllt.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
6.1. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht leicht.
Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im
Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung
zukommt. Das generalpräventiv motivierte Interesse, die
ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren ausländischen Personen zu
schützen, ist ganz allgemein als gewichtig zu betrachten. Eine
spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme ist darin zu sehen, dass
sie die Betroffene ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln
nachzuleben. Bezüglich der subjektiven Seite bestehen zumindest
Zweifel am fehlenden Bewusstsein der Beschwerdeführerin hinsichtlich
des Überschreitens der Dauer des gestatteten Aufenthalts. Diese
ergeben sich insbesondere aufgrund ihrer früheren Aufenthalte in der
Schweiz und der Vermerke auf dem Visum vom 18. Februar 2009.
Zumindest in Bezug auf die Missachtung des Aufenthaltszwecks ist
zudem von vorsätzlichem Handeln ihrerseits auszugehen. Es besteht
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mithin ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer befristeten
Fernhaltung.
6.2. Eine Beeinträchtigung ihrer eigenen, persönlichen Interessen durch
das verhängte Einreiseverbot macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend. Im vorliegenden Zusammenhang bringt sie lediglich vor, in
Anbetracht ihres fehlenden Bewusstseins bzw. Vorsatzes hinsichtlich der
Zuwiderhandlung, der Geringfügigkeit ihrer Verfehlung sowie des
(erwähnten) "löblichen Ziels" ihrer Aufenthalte in der Schweiz bzw. im
SchengenRaum erweise sich die angeordnete Fernhaltemassnahme
insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer als unverhältnismässig (vgl.
Beschwerdeschrift S. 16).
Stünde einzig ein einmaliger, fahrlässiger Verstoss gegen die
Rechtsordnung in Form eines relativ geringfügigen Überschreitens der
Dauer des kurzfristigen Aufenthalts in Frage, könnte sich unter
Umständen auch ein Einreiseverbot von einer kürzeren Dauer als das in
casu verhängte als gerechtfertigt erweisen (vgl. in diesem
Zusammenhang bspw. bereits erwähntes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2206/2010 E. 6 mit weiteren Hinweisen
und Urteile C5458/2010 vom 3. November 2011 E. 7 sowie C7820/2009
und C7821/2009 vom 4. November 2011 E. 7). In casu ist die
angeordnete Massnahme auch hinsichtlich ihrer Dauer nicht zu
beanstanden, zumal der Beschwerdeführerin darüber hinaus vorzuwerfen
ist, wiederholt bzw. regelmässig einen unzutreffenden Aufenthaltszweck
angegeben bzw. sich in Missachtung des Aufenthaltszwecks der
ausgestellten Visa im SchengenRaum aufgehalten zu haben (vgl.
E. 5.3).
6.3. Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten
Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das
verhängte Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich
seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die auf
Fr. 600. festzusetzenden Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
(Dispositiv S. 16)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600. werden der
Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 11. Mai 2010 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (RefNr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand: