B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-277/2012
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung AHV/IV-Beiträge, Einspracheentscheid der
Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 28. November
2011.
C-277/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 11. Oktober 1939 geborene, verheiratete X._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführer), iranischer Staatsangehöriger, war in den Jahren
1969 bis 1978 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (SAK
act. 11/2). Im Jahre 1978 reiste er definitiv aus der Schweiz aus (SAK act.
11/4). Am 24. Januar 2011 reichte er bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz oder SAK) einen Antrag auf
Rückvergütung der AHV-Beiträge ein (SAK act. 11).
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2011 (SAK act.12) wies die SAK das Gesuch
um Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge
ab. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen verjähre der Anspruch auf
Rückvergütung nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall
(vgl. Art. 7 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträgen [RV-
AHVH, SR 831.131.12]). Der Anspruch sei vorliegend somit verjährt.
C.
Mit am 12. Mai 2011 erhobener Einsprache hielt der Beschwerdeführer an
seinem Antrag auf Rückvergütung der Beiträge fest und führte im We-
sentlichen aus, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der Anspruch auf
eine Rückvergütung der AHV-Beiträge einer Verjährungsfrist unterstehe
(SAK act. 15/3). Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2011 wies
die SAK die Einsprache ab, mit der Begründung, der Versicherungsfall sei
mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters am 11. Oktober 2004 einge-
treten und der Anspruch auf Rückvergütung hätte somit bis 11. Oktober
2009 gestellt werden müssen. Da das Gesuch um Rückvergütung erst
am 24. Januar 2011 gestellt worden sei, sei der Anspruch verjährt (SAK
act. 18).
D.
Am 1. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche
von der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wur-
de. Er beantragte sinngemäss die Rückerstattung der einbezahlten Bei-
träge (BVGer act. 1/2).
E.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 forderte das Bundesverwaltungsge-
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richt den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz an-
zugeben (Art. 11b VwVG; BVGer act. 2). Dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nach (BVGer act. 4).
F.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine
Frist von fünf Tagen zur Verbesserung der Beschwerde (Originalunter-
schrift, Rechtsbegehren, Begründung und Beweismittel) eingeräumt
(BVGer act. 5).
G.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 29. Februar 2012 (BVGer act. 9) be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentschei-
des der SAK vom 28. November 2011, mit der sinngemässen Begrün-
dung, er habe nicht gewusst, dass die Rückvergütung einer Verjährungs-
frist unterliege und aufgrund seiner prekären finanziellen Situation sei er
auf die AHV-Beiträge angewiesen. Er sei von der SAK nicht auf die Ver-
jährungsfrist hingewiesen worden.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2012 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28.
November 2011 zu bestätigen (BVGer act. 11). Zur Begründung brachte
sie vor, der Beschwerdeführer sei am 11. Oktober 2004 65 Jahre alt ge-
worden und hätte demnach den Antrag um Rückvergütung bis am 11. Ok-
tober 2009 stellen müssen. Indes habe der Beschwerdeführer am 24. Ja-
nuar 2011 das Gesuch unterschrieben, womit der Anspruch verjährt sei.
Der Beschwerdeführer bringe sinngemäss vor, die SAK hätte ihn über die
Verjährungsfrist informieren müssen, jedoch bestehe von Gesetzes we-
gen keine solche Pflicht. Im Weiteren gäbe es keine Regelung wonach in
Härtefällen eine Rückerstattung möglich sei, obwohl der Anspruch ver-
jährt sei.
I.
In seiner Replik vom 16. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Antrag auf Rückerstattung der von ihm bezahlten AHV-Beiträge und de-
ren Begründung fest und führte sinngemäss ergänzend aus, er kenne das
Schweizerische Recht nicht. Bei Nichtgewährung der Rückvergütung
würde er gegenüber Schweizern oder Vertragsstaatsangehörigen be-
nachteiligt. Er korrespondiere seit über zwei Jahren mit der SAK, welche
jeweils Unterlagen von ihm verlangt habe, welche er habe übersetzen
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lassen müssen. Dadurch habe die SAK bei ihm das Vertrauen geweckt,
er werde die AHV-Beiträge zurückerhalten (BVGer act. 14). Er beantragte
eventualiter bei Nichtgewährung des Rückforderungsanspruchs sei ihm
eine Entschädigung auszurichten.
J.
In ihrer Duplik vom 16. Juni 2012 bestätigte die SAK sinngemäss die ge-
stellten Anträge und deren Begründung und führte ergänzend aus, der
Beschwerdeführer habe erstmals am 30. August 2010 per E-Mail mit der
SAK Kontakt aufgenommen und mit E-Mail vom 30. September 2010 ha-
be die SAK den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der An-
spruch verjährt sei (BVGer act. 16, SAK act. 3).
K.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen
(BVGer act. 17).
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheid-
findung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsgegenstand ist die Einspracheverfügung vom 28. November
2011, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch um Rückvergütung von
AHV-Beiträgen aufgrund des Eintritts der Verjährung abgelehnt hat.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hin-
terlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen Aus-
gleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
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Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hin-
terlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat
am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Ver-
fügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges In-
teresse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG) eingereicht wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Da die Schweiz mit Iran, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers,
kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beurteilt sich
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers nach schweizerischem
Recht.
2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der So-
zialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Ein-
spracheentscheid vom 28. November 2011) eingetretenen Sachverhalt
abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmun-
gen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
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und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verord-
nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, wie sie zum dama-
ligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
3.
3.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom
29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die
Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR
831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben
und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung be-
steht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese ge-
samthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind
und keinen Rentenanspruch begründen. Art. 18 Abs. 3 AHVG ist auf Per-
sonen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden
sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist (Bst. h
Satz 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
[10. AHV-Revision]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge
zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach end-
gültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als
auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kin-
der nicht mehr in der Schweiz wohnen.
3.2 Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, er hat wäh-
rend mehr als einem Jahr Beiträge geleistet und mit seinem Heimatland
besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung. Ferner wohnt er seit
1978 nicht mehr in der Schweiz (SAK act. 11/4) und ist aus der Versiche-
rung ausgeschieden. Er erfüllt somit grundsätzlich die Voraussetzungen
zur Rückforderung der Beiträge.
4.
4.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Rückforderung der Beiträge verjährt ist. Art. 7 RV-AHV setzt fest, dass
der Anspruch auf Rückvergütung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem
Versicherungsfall verjährt.
4.2 Der am 11. Oktober 1939 geborene Beschwerdeführer hat am 11. Ok-
tober 2004 das Rentenalter von 65 Jahren erreicht (Eintritt des Versiche-
rungsfalls). Demnach hätte er den Antrag auf Rückerstattung der Beiträge
spätestens bis 11. Oktober 2009 bei der SAK einreichen müssen (Art. 7
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RV-AHV). Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch jedoch erst am 24. Ja-
nuar 2011 gestellt, weshalb sein Anspruch auf Rückvergütung der an die
AHV geleisteten Beiträge verjährt ist.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die SAK habe ihre In-
formationspflichten bezüglich der Verordnung über die Rückvergütung
nicht wahrgenommen, ist er darauf hinzuweisen, dass sich von Gesetzes
wegen keine solchen Pflichten ergeben. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausgeführt hat, ist es Sache der Betroffenen, sich über einen allfälligen
Anspruch auf Rückvergütung zu informieren.
4.4 Inwiefern eine Ungleichbehandlung vorliegen soll, ist nicht erkennbar
und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert. Der Vorwurf
die SAK habe ihn im Glauben gelassen, sein Anspruch sei nicht verjährt,
trifft nicht zu. Vielmehr hat die SAK - soweit aktenkundig – den Be-
schwerdeführer mit E-Mail vom 30. September 2010, also noch vor der
Einreichung des Gesuchs um Rückvergütung der geleisteten Beiträge,
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses spätestens im Oktober
2009 hätte eingereicht werden müssen, weshalb der Anspruch inzwi-
schen verjährt sei (SAK act. 3). Eine Entschädigung lässt sich daher nicht
begründen.
5.
Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid der
Vorinstanz nicht beanstanden. Demgegenüber erweist sich die Be-
schwerde als sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren als offen-
sichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzu-
weisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG). Das Verfahren ist für die Parteien kos-
tenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
6.
Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorin-
stanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung entrichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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