Abtei lung II I
C-2773/2006/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
vertreten durch Zirlewagen & Kollegen, Rechtsanwälte,
Postfach 250, DE-78202 Singen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Ablehnung des Gesuchs um Ausrichtung einer
IV-Rente; Einspracheentscheid vom 5. Mai 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2773/2006
Sachverhalt:
A.
Am 23. Juli 2003 stellte die deutsche Staatsangehörige X._______,
geboren 1954, bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württem-
berg zuhanden der Schweizerischen Invalidenversicherung, IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle), ein Gesuch um
Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV).
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2005 wies die IV-Stelle das Leistungs-
gesuch der Versicherten ab mit der Begründung, es sei trotz des Ge-
sundheitsschadens eine dem Gesundheitszustand angepasste ge-
winnbringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar.
Dabei stützte sich die IV-Stelle insbesondere auf den von der Versi-
cherten am 4. Mai 2004 ausgefüllten 'Fragebogen für den Versicherten'
(act. 11), den vom Arbeitgeber am 25. Januar 2005 ausgefüllten
'Fragebogen für den Arbeitgeber' (act. 17), diverse medizinische Unter-
lagen und ärztliche Berichte aus den Jahren 1997 bis 2004 (act. 21 -
43), die Beurteilung vom 6. Januar 2005 von Frau Dr. med. A._______
vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle (act. 44 und 45) sowie die aufgrund
der Diagnose Fibromyalgie eingeholte Zweitbeurteilung vom 21. Feb-
ruar 2005 von Herrn Dr. med. B._______ (act. 47) vom ärztlichen
Dienst der IV-Stelle.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 29. März 2005
Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
und die Anerkennung eines Invaliditätsgrades von mindestens 50%. Im
Weiteren wurde auf einen beim Sozialgericht in Konstanz hängigen
Rechtsstreit und ein von diesem Gericht in Auftrag gegebenes Sach-
verständigengutachten hingewiesen.
Am 13. Januar 2006 wurden dem Rechtsvertreter der Versicherten in
Gutheissung seines diesbezüglichen Antrags die IV-Akten in Kopie
zugestellt und ihm eine Frist für eine allfällige ergänzende Begründung
der Einsprache bis zum 6. März 2006 gesetzt.
In ihrer Einsprachebegründung vom 20. Januar 2006 verwies die
Versicherte auf das undatierte internistische Gutachten der Kliniken
Waldburg-Zeil (Eingang beim Sozialgericht Konstanz am 12. Septem-
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ber 2005, [act. 55]) sowie das psychiatrische Sachverständigengut-
achten des Universitätsklinikums Ulm vom 24. Oktober 2005 (act. 56),
wonach die Arbeitsfähigkeit der Versicherten erheblich eingeschränkt
sei.
Die neuen ärztlichen Gutachten wurden in der Folge Herrn Dr. med.
C._______ (Internist) sowie Herrn Dr. med. B._______ (Psychiater)
des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle zur Stellungnahme unterbreitet.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen dieser beiden Ärzte wurde
die Einsprache am 5. Mai 2006 abgewiesen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob Frau X._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführerin) am 18. Mai 2006 Beschwerde bei der Eidgenös-
sischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Fol-
genden: REKO AHV/IV) und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Einspracheentscheides.
Zur Begründung verwies sie auf die Beurteilung des ärztlichen
Dienstes der deutschen Sozialversicherung, auf die Rentengewährung
durch die deutsche Sozialversicherung sowie auf ihren Behinderungs-
grad nach deutschem Schwerbehindertengesetz und stellte sich auf
den Standpunkt, es bestehe eine anspruchsbegründende Invalidität.
Im Weiteren hielt sie fest, es treffe nicht zu, dass sie gegen Entgelt in
der Kinder- und Hausaufgabenbetreuung tätig gewesen sei. Ihre letzte
massgebliche Tätigkeit habe sie als Produktionsmitarbeiterin bei der
Firma Nestlé/Maggi in Kempthal bzw. in Singen ausgeübt.
Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin die nervenärztliche Stel-
lungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Renten-
versicherung Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2005 zu den
Akten und wies darauf hin, dass sie laut diesem Bericht aufgrund ihrer
gesundheitlichen Einschränkungen nur noch in der Lage sei, leichte
Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis weniger als 6
Stunden täglich zu verrichten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheides. Zur Begründung führte sie aus, ihr ärztlicher
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Dienst sei gestützt auf das umfangreiche internistische Gutachten aus
dem deutschen Gerichtsverfahren zur Feststellung gelangt, dass bei
der Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Leiden eine Ar-
beitsfähigkeit von 80% für leichtere berufliche Tätigkeiten gegeben sei.
In psychiatrischer Hinsicht habe ihr ärztlicher Dienst gestützt auf das
psychiatrische Gutachten aus dem deutschen Gerichtsverfahren be-
stätigt, dass die Beschwerdeführerin unter einer somatoformen
Schmerzstörung ohne relevante psychiatrische Komorbidität und ohne
wesentlichen sozialen Rückzug leide. Nach ständiger Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei dieses Leiden nicht
als invalidisierend einzustufen, weshalb bei der Beschwerdeführerin
keine zusätzliche, psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit festzu-
stellen sei. Aus der neu eingereichten nervenärztlichen Stellungnahme
ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte.
Schliesslich wies die IV-Stelle darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
in wirtschaftlicher Hinsicht ihre Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin
im Jahre 1988 nicht gesundheitlich bedingt aufgegeben habe, weshalb
diese Tätigkeit für die Beurteilung nicht mehr relevant sei. Zwischen-
zeitlich sei sie entweder keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen oder
habe diverse Tätigkeiten (Altenpflegerin, Telefonistin, Kinder- und
Hausaufgabenbetreuung, Reinigungsarbeiten) stundenweise oder teil-
zeitlich ausgeübt. Von diesen Tätigkeiten käme nach Angaben des
ärztlichen Dienstes vor allem jene als Kinder- und Hausaufgaben-
betreuerin weiterhin in Betracht. Bei einem Pensum von 80% könne
sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
F.
In ihrer Replik vom 7. August 2006 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass sie an ihrer Beschwerde festhalte. Zudem beantragte sie die Ein-
holung eines weiteren internistischen Gutachtens, da von den schwei-
zerischen Sachverständigen offensichtlich andere Massstäbe angelegt
würden, und somit auch andere Fragestellungen zu beantworten sei-
en. Zudem seien gewisse Ausführungen im internistischen Gutachten
der Kliniken Waldburg-Zeil bzw. die Ergebnisse der durchgeführte Ab-
klärungen inakzeptabel.
Im Weiteren habe sie im Jahre 1988 sehr wohl ihre Tätigkeit als Pro-
duktionsmitarbeiterin gesundheitsbedingt aufgegeben, da sie aufgrund
ihrer Rückenbeschwerden sowie der Migräneanfälle sehr oft arbeitsun-
fähig gewesen sei. Insofern sei diese Tätigkeit versicherungsrechtlich
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relevant. Es treffe zu, dass sie zeitweise andere Erwerbstätigkeiten
ausgeübt habe, wobei auch diese krankheitsbedingt hätten aufge-
geben werden müssen. Was die Kinder- und Hausaufgabenbetreuung
angehe, so habe sie zeitweise für eine Nachbarin aus Gefälligkeit auf
deren Kind aufgepasst, weil sie ohnehin auf ihren eigenen Sohn habe
aufpassen und bei den Hausaufgaben habe helfen müssen. Von einer
Erwerbstätigkeit könne in dieser Beziehung keine Rede sein. Auch
könne sie in diesem Bereich keine Stelle bekommen, da sie nicht
entsprechend ausgebildet sei.
G.
Am 24. August 2006 reichte die IV-Stelle ihre Duplik ein, in welcher an
den ursprünglichen Anträgen festgehalten wurde.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik hielt sie
fest, die Kritik am internistischen Gutachten der Kliniken Waldburg-Zeil
sei äusserst skurril und die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem
gesundheitlichen Zustand würden durch die erhobenen Befunde klar
widerlegt. Daher bestehe auch keine Notwendigkeit einer nochmaligen
Begutachtung. Im Weiteren finde die Aussage, die Beschwerdeführerin
habe ihre Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin aus gesundheitlichen
Gründen aufgegeben, in den Akten nirgends eine Stütze, weshalb
diese Tätigkeit für die Beurteilung nicht relevant sei. Auch könne letzt-
lich offen bleiben, ob die Tätigkeit in der Kinder- und Hausaufgaben-
betreuung entgeltlich gewesen sei oder nicht, denn entscheidend sei
einzig, dass der Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit gesund-
heitlich zumutbar wäre und gegen Entgelt ausgeübt werden könnte.
H.
Am 29. August 2006 schloss die REKO AHV/IV den Schriftenwechsel.
Unaufgefordert reichte die Beschwerdeführerin am 22. September
2006 bei der IV-Stelle eine weitere Stellungnahme mit dem ärztlichen
Bericht vom 2. September 2006 des Neurochirurgen D._______ ein,
die am 3. Oktober 2006 zuständigkeitshalber an die REKO AHV/IV
weitergeleitet wurde.
Am 26. Oktober 2006 stellte die deutsche Rentenversicherung der IV-
Stelle weitere Unterlagen zu, die am 17. November 2006 ebenfalls an
die REKO AHV/IV weitergeleitet wurden. Eine weitere Eingabe der Be-
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schwerdeführerin wurde am 20. Dezember 2006 von der IV-Stelle an
die REKO AHV/IV überwiesen.
I.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über, welches den Parteien mit Verfügungen vom
29. Januar 2007 sowie vom 18. Juli 2007 die Zusammensetzung des
Spruchkörpers mitteilte. Innert den gesetzten Fristen gingen keine
Ausstandsbegehren ein.
J.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 18. Mai 2006, mit welcher der
Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 5. Mai 2006 angefochten wur-
de. Gegenstand des Verfahrens ist die mit dem Einspracheentscheid
bestätigte Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin um Aus-
richtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 15.
März 2005).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfü-
gungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69
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Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.3 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin, welche am vor-
instanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, ist als Adressatin
durch die angefochtene Verfügung ausreichend berührt und hat an
deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
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2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223
E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbe-
sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Viel-
mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechts-
verhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhalts-
punkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
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2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die vorgelegten und er-
hobenen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwal-
tungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweis-
würdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversiche-
rungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerde-
verfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhän-
gig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Be-
weiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für
die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen
beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung
der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situati-
on einleuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c
mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E.
2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte Beweis-
wert umfasst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aller-
dings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozi-
alversicherungsverfahren beigezogen werden – nicht aber weitere Fra-
gen, zu deren Beantwortung sie als Laien nicht berufen sind (insb.
wirtschaftliche Beurteilungen).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; BGE 130 V 445).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
men, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. De-
zember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizü-
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gigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errich-
tung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkom-
men setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst.
a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/
71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Per-
sonen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Ver-
ordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses
Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung
nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversiche-
rung nach dem schweizerischen Recht.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einsprache-
entscheids vom 5. Mai 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa-
ren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002
in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002
685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS
2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV,
SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend
geltend gemachten Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt anwend-
bar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen
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Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in die-
ser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den er-
wähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und wei-
tergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im
vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Ein-
spracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen
ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel
Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.3 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(5. Mai 2006) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither ver-
ändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenen-
falls ab wann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin invalid
im Sinne des Gesetzes ist.
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4.1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss der bis
zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 28 Abs. 1
IVG, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derje-
nige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und der-
jenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war.
Seit dem 1. Januar 2004 besteht laut Art. 28 Abs. 1 IVG der Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertels-Rente bei einem solchen von
mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der
Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem
solchen von 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Ver-
sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invalidi-
tätsgrad ab 40% eine Rente auch dann ausgerichtet wird, wenn sie in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.2 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b
IVG).
Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent-
stehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate und die folgende Zeit
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in Kraft bis 31. Dezember 2007, AS
2007 5141]). Massgeblich ist das Datum des Gesuchs.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin wurde am 23. Juli 2003 bei der
zuständigen deutschen Behörde eingereicht, welche es am 4. Dezem-
ber 2003 an die IV-Stelle in Genf weiterleitete. Ihre Erwerbstätigkeit
hat die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2002 wegen gesund-
heitlichen Problemen aufgegeben, so dass ein allfälliger Renten-
anspruch frühestens ab Dezember 2003 entstehen könnte.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
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Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaft-
lichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln: Bei der
Bemessung der Invalidität kommt es auf die objektiven wirtschaftlichen
Folgen einer funktionellen Behinderung an – und nicht allein auf den
ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110
V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versi-
cherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319
E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit,
obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
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4.4.1 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützli-
cher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am beurteilenden Arzt, aus medizinischer Sicht zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Ar-
beitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch einsetzen kann. Diese Arbeits-
möglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensan-
gepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es uner-
heblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
4.4.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
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nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
4.5.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel
so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen, und es
sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-
chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Erwerbsunfä-
higkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheits-
schaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu ver-
dienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993,
S. 140).
4.5.2 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht
zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifi-
sche Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsver-
gleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb-
lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der kon-
kreten wirtschaftlichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).
4.5.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der In-
validitätsgrad für diese Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG festgelegt.
Waren sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch in einem weiteren
Aufgabenbereich (meistens im Haushalt) tätig, so wird der Invaliditäts-
grad für diese Tätigkeit (seit dem 1. Januar 2004) nach Art. 28 Abs. 2bis
IVG berechnet. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und
der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali-
ditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be-
messen (gemischte Methode, vgl. Urteil des Bundesgerichts I 725/04
vom 20. Januar 2006 mit Verweis auf BGE 131 V 51 und BGE 125 V
146).
4.5.4 Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne ge-
sundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete un-
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entgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne
daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG
tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen
für Erwerbstätige, somit nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezem-
ber 2002 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 16 ATSG zu bemessen
(Art. 27bis Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die
gemischte Methode gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Das
Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden
ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die
versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen
würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie ge-
sundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber
das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit
zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Grün-
den des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenver-
sicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent-
sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das –
vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser
sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE
131 V 51 E. 5.1.2).
4.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls
die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129
V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b).
4.7 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegan-
gen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleich-
artigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Art. 16 Rz. 7).
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In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothe-
tischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksich-
tigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1). Vorliegend ist daher für den Ein-
kommensvergleich die Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
des Einspracheentscheides vom 5. Mai 2006 massgeblich.
Die Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen setzt aber auch voraus,
dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch
erzielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das
hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Ein-
kommens bestimmt, das der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität
über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz
erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern
ein Invalideneinkommen zu ermitteln und dem Valideneinkommen ge-
genüber zu stellen, das der Versicherte auf dem örtlichen ausländi-
schen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine Bestimmung des Invaliden-
einkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt nur
dann in Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der Schweiz
abgestellt wird.
5.
Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie
sei aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme zu mindestens 60%
in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb sie Anspruch auf eine
IV-Rente habe.
5.1 Ihre Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerde-
führerin hat die Vorinstanz im Wesentlichen auf das internistische Gut-
achten der Kliniken Waldburg-Zeil vom September 2005 sowie das
psychiatrische Sachverständigengutachten des Universitätsklinikums
Ulm vom 24. Oktober 2005 abgestützt, die beide vom Sozialgericht
Konstanz in Auftrag gegeben worden waren.
5.1.1 Im umfangreichen und umfassenden internistischen Gutachten
werden folgende Diagnosen gestellt:
- Generalisiertes Schmerzsyndrom bei Verdacht auf somatoforme
Schmerzstörung
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- Chronische Bronchitis mit bronchialer Obstruktion bei stattge-
habtem starkem Nikotinkonsum
- Adipositas Grad II mit Verdacht auf gestörte Glucosetoleranz
- Ein- und Durchschlafstörung bei Verdacht auf obstruktives
Schlafapnoesyndrom und Restless-legs-Syndrom
- Cholezystolithiasis mit Z. n. Gallenkolik
- Hypercholesterinämie
- Chronische gastroösophageale Refluxbeschwerden
- Leberparenchymveränderung wie bei Fettleber
- Fingergelenkspolyarthrose
- Chronische Gastritis
Ausserhalb des internistischen Fachgebiets werden zudem aufgrund
von Vorgutachten bzw. Vorbefunden folgende Diagnosen genannt:
- Beidseitiges Carpaltunnelsyndrom mit Carpaldachspaltung
rechts ab Januar 2005
- LWS-Syndrom bei rechtskonvexer LWS-Skoliose bei Becken-
schiefstand durch Beinverkürzung des rechten Beines
- Anamnestisch Neurodermitis bei Allergie gegen Beifuss, Schim-
melpilze und Tierhaare
- Periarthropathia humeroscapularis beidseits
- Mittelschwere Depression mit Angststörung
- Anamnestisch Migräne
- Chronischer beidseitiger Tinnitus
In Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen die
Gutachter (Frau Dr. med. E._______ und Herr Dr. med F._______) aus,
dass das Leistungsvermögen aus somatischer, internistischer Sicht
mit einer leichten beruflichen Tätigkeit zu vereinbaren sei, wobei
gleichförmige Körperhaltungen, häufiges Bücken oder Zwangshal-
tungen sowie Tätigkeiten, die ausschliesslich im Stehen, Gehen oder
Sitzen ausgeübt werden müssen, zu vermeiden seien. Akkord- oder
Fliessbandarbeit könne nicht geleistet werden. Allfällige zusätzliche
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit lägen eher auf neurologisch-
psychiatrischem Gebiet und sollten durch das psychiatrische Zusatz-
gutachten geklärt werden. Auch aufgrund der chronischen Bronchitis
könne keine mittelschwere oder schwere Tätigkeit ausgeübt werden,
und die Exposition von Hitze, Kälte, Zugluft, Staub oder Nässe sei zu
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vermeiden. Unter Berücksichtigung von Einschränkungen aufgrund der
übrigen Diagnosen kommen die Gutachter zum Schluss, dass bei der
Beschwerdeführerin aus internistischer, somatischer Sicht eine leichte
Tätigkeit während 6-8 Stunden pro Tag möglich sei.
5.1.2 Im psychiatrisch-neurologischen Gutachten wird aufgeführt, dass
bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ein generalisier-
tes Schmerzsyndrom vorliege, wobei es sich am ehesten um eine so-
matoforme Schmerzstörung handle. Im Weiteren liege eine leichte bis
mittelschwere depressive Verstimmung vor. Schliesslich werden als
weitere relevante Diagnosen, die zur Symptomatik beitragen, ein ver-
mutetes Schlafapnoesyndrom sowie ein Restless-legs-Syndrom ge-
nannt.
Nach Auffassung der Gutachter (Herr Dr. med. G._______ und Frau Dr.
med. H._______ ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, Tätig-
keiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben,
zumal sie in den letzten Jahren nur stundenweise gearbeitet habe und
jede vollschichtige Tätigkeit eine völlig neue Situation darstellen wür-
de. Die Gutachter kommen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
unter Beachtung der genannten gesundheitlichen Einschränkungen
aus psychiatrischer Sicht in der Lage wäre, der zuletzt ausgeübten Tä-
tigkeit weiterhin stundenweise (zuletzt 3 Stunden täglich) nachzuge-
hen, wenn gleichzeitig eine konsequente Behandlung der Depression
und der somatoformen Schmerzstörung in die Wege geleitet werde.
Darüber hinaus wird ein Therapieversuch des vermuteten Schlafap-
noesyndroms mit einem CPAP-Gerät für dringend erforderlich erachtet.
Schliesslich seien körperliche Belastungen, Zwangshaltungen etc., die
zu einer Intensivierung der Schmerzen beitragen könnten, zu vermei-
den, wie dies im internistischen Gutachten erläutert werde.
5.2 Beide Gutachten sind äusserst umfassend und sorgfältig erstellt.
Sie wurden nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerde-
führerin sowie unter Berücksichtigung der Vorakten, insbesondere der
diversen medizinischen Berichte und Diagnosen verfasst. Die Darle-
gung der Zusammenhänge sowie die Beurteilung der medizinischen
Situation der Beschwerdeführerin durch die Gutachter sind einleuch-
tend und die Schlussfolgerungen einlässlich und nachvollziehbar be-
gründet.
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Die seitens der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik – insbesondere
am internistischen Gutachten – ist nicht geeignet, die Ergebnisse in
Frage zu stellen. In beiden Gutachten wird auf die bei der Beschwer-
deführerin ungünstige, subjektive Bewertung der Schmerzsymptomatik
sowie ihre passive Einstellung hingewiesen. Unter diesen Umständen
ist es unabhängig von der Glaubwürdigkeit der Darstellungen der Be-
schwerdeführerin angezeigt, die objektiven Untersuchungsergebnisse
stärker zu gewichten als das persönliche Empfinden der Beschwerde-
führerin.
Beide Gutachten erfüllen die vom Bundesgericht gestellten Anforde-
rungen, und es sprechen keine konkreten, objektiven Indizien gegen
die Zuverlässigkeit dieser Expertisen, weshalb ihnen im Rahmen der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesent-
lichen auf die beiden Gutachten abgestützt hat. Diese sind nach Auf-
fassung des Bundesverwaltungsgerichtes geeignet, den Gesundheits-
zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin ausreichend zu belegen.
5.3 Gemäss den Gutachtern ist die Beschwerdeführerin demnach aus
internistischer, somatischer Sicht in der Lage, eine leichte Tätigkeit
während 6 bis 8 Stunden pro Tag auszuüben, während das psychia-
trische Gutachten eine somatoforme Schmerzstörung attestiert, die es
der Beschwerdeführerin nur noch ermögliche, ihrer zuletzt ausgeübten
Tätigkeit weiterhin stundenweise nachzugehen.
5.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag aller-
dings eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung
als solche – wie jede andere psychische Beeinträchtigung – in der Re-
gel keine langdauernde zu einer Invalidität führende Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Vielmehr besteht die Vermutung,
dass eine somatoforme Schmerzstörung bzw. ihre Folgen mit einer zu-
mutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
Nur ausnahmsweise können bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wieder-
einstieg in den Arbeitsprozess als unzumutbar erscheinen lassen, weil
die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den
Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnah-
mefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener
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Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychiatrischen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Auch
weitere Faktoren können massgebend sein, wie etwa chronische kör-
perliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krank-
heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne
länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen
des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber ent-
lastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in
die Krankheit"), oder das Scheitern einer konsequent durchgeführten
ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung
der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je aus-
geprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher
sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Wil-
lensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 mit Verweis auf BGE
130 V 352).
5.3.2 Vorliegend wird im psychiatrischen Gutachten festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung "wach, bewusstseins-
klar und allseits orientiert" war. Ihre Auffassung, Aufmerksamkeit und
Konzentration werden als regelrecht eingeschätzt, und die gedankliche
Flexibilität von den Gutachtern als unauffällig bezeichnet. Vigilanz-
schwankungen während des Gesprächs wurden keine festgestellt, und
die Stimmung wurde als ausgeglichen beschrieben. Eine im Zusam-
menhang mit einer somatoformen Schmerzstörung häufig bestehende
Depression (vgl. JOSEF SCHÖPF, Psychiatrie für die Praxis, Berlin 2003,
S. 227) wurde bei der Beschwerdeführerin nicht diagnostiziert, son-
dern lediglich eine leichte bis mittelschwere depressive Verstimmung.
Ebensowenig konnten die Gutachter Ruhe- und Todeswünsche, Suizid-
phantasien, Suizidpläne oder konkrete Absichten feststellen. Im Weite-
ren wurde beobachtet, dass der Rückzug von angenehmen Aktivitäten
wie kulturellen Ereignissen oder sportlichen Tätigkeiten bei der Be-
schwerdeführerin teilweise auch auf das Schlafapnoesyndrom und die
damit verbundene Tagesmüdigkeit sowie das Restless-legs-Syndrom
zurückzuführen sind, so dass mit einer entsprechenden Therapie –
zumindest was das Schlafapnoesyndrom angeht – eine positive Aus-
wirkung zu erwarten ist.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Gutachter sowie der
dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben Ziff. 5.3.1) ist
bei der Beschwerdeführerin weder eine psychiatrisch ausgewiesene
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Komorbidität von erheblicher Schwere noch ein objektivierbarer sozi-
aler Rückzug festzustellen, weshalb der Psychostatus von der Vor-
instanz zu Recht als völlig bland bezeichnet wurde. Unbeachtlich sind
im vorliegenden Fall die bei der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsun-
fähigkeit mitberücksichtigten invaliditätsfremden Gesichtspunkte (psy-
chosoziale Belastungsfaktoren) wie beispielsweise die bereits seit
längerem bestehende Arbeitslosigkeit, da diese vom sozialversiche-
rungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 130 V 352 E.
2.2.5). Andere Faktoren, die eine willentliche Schmerzüberwindung
und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als unzumutbar erschei-
nen lassen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass die diagnostizierte
somatoforme Schmerzstörung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nicht ins Gewicht fällt.
5.3.3 Als für die Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeiten erachtet
das Bundesverwaltungsgericht damit – entsprechend den Ausführun-
gen im internistischen Gutachten – etwa die stundenweise Hausaufga-
benbetreuung oder eine Tätigkeit in der Seniorenbetreuung. Auch eine
Bürotätigkeit erscheint – wie im psychiatrischen Gutachten angespro-
chen – als möglich, wobei in diesem Fall auf die Erkrankungen im in-
ternistischen und orthopädischen Bereich angemessen Rücksicht ge-
nommen werden müsste (kein langes Stehen, kein ausschliessliches
Sitzen, etc.). Derartige Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin laut
internistischem Gutachten während 6 bis 8 Stunden pro Tag möglich
und zumutbar, was einem Arbeitspensum von etwa 75% bis gegen
100% entspricht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz,
ausgehend von diesem Befund, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
führerin in Anbetracht der invalidenversicherungsrechtlich unbeachtli-
chen somatoformen Schmerzstörung auf 80% festgesetzt hat.
Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass von den Gutachtern konkrete Behandlungsmöglichkeiten sowie
Therapien für diverse diagnostizierte Leiden (so etwa das Schlafap-
noesyndrom) vorgeschlagen wurden, die positive Auswirkungen auf
Leistungsfähigkeit, Schmerzverarbeitung und Depressivität haben kön-
nen, ist von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80% in
leichteren, leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen.
5.4 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gut-
achten, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwin-
gende Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizini-
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schen Experten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfü-
gung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu er-
fassen. Die Einholung eines zusätzlichen medizinischen Obergutach-
tens kann dann erforderlich sein, wenn sich Gutachter widersprechen
oder gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten
dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit der bereits
vorliegenden Gutachten in Fragen zu stellen (BGE 124 V 351 E. 3
b/aa).
Wie bereits dargelegt wurde, erfüllen die im vorliegenden Verfahren
massgeblichen Gutachten die vom Bundesgericht gestellten Anforde-
rungen. Für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs ist der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ein-
spracheentscheides vom 5. Mai 2006 massgeblich (vgl. oben Ziff. 3).
Die im vorliegenden Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels
eingereichten Beweismittel sind daher nur zu berücksichtigen, wenn
sie sich als ausschlaggebend für den Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts erweisen (Art. 32 Abs. 2 VwVG) und zudem einen
Schluss auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin am
5. Mai 2006 erlauben.
Die nachgereichten medizinischen Unterlagen beinhalten durchwegs
Einschätzungen und Diagnosen, welche bereits im umfassenden inter-
nistischen sowie im psychiatrischen Gutachten erwähnt und gewürdigt
wurden. Sie sind damit nicht geeignet, den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin bis zum 5. Mai 2006 in einem andern Licht er-
scheinen zu lassen. Da die Gutachten zudem in sich schlüssig sind
und sich nicht widersprechen, erübrigt sich die Einholung eines wei-
teren Gutachtens. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin
ist abzuweisen.
6.
Gemäss ihren eigenen Angaben (act. 11) hat die Beschwerdeführerin
ihre Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin wegen der Geburt ihres
zweiten Kindes im Jahr 1988 aufgegeben. Anschliessend war sie wäh-
rend mehrerer Jahre nicht mehr oder nur teilzeitlich erwerbstätig. Wie
die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die Tätigkeit als Produktionsmit-
arbeiterin für die vorliegende Beurteilung nicht mehr relevant, da diese
Tätigkeit nicht gesundheitlich bedingt aufgegeben wurde. Für ihre
gegenteilige Behauptung legt die Beschwerdeführerin keinerlei Be-
weismittel vor. Bei der Invaliditätsbemessung und insbesondere der
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Bestimmung des Valideneinkommens ist daher von der zuletzt aus-
geübten Tätigkeit in der Reinigung sowie der Kinderbetreuung und
Aufgabenhilfe auszugehen. Derartige und ähnliche leichtere Tätig-
keiten sind der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten aus medi-
zinischer Sicht auch weiterhin möglich und zuzumuten, so dass auch
das Invalideneinkommen auf der Grundlage des möglichen Verdiens-
tes aus solchen Tätigkeiten festzulegen ist.
Für die Bestimmung der Methode der Invaliditätsbemessung ist aus-
schlaggebend, was die versicherte Person – bei im Übrigen unverän-
derten Umständen – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
gung bestünde. Aufgrund der Akten und der Ausführungen der Be-
schwerdeführerin bleibt allerdings unklar, ob sie ohne Gesundheits-
schaden voll erwerbstätig, teilerwerbstätig oder nicht erwerbstätig wä-
re, so dass sich die korrekte Methode der Invaliditätsbemessung nicht
ohne Weiteres bestimmen lässt. Es kann allerdings offen gelassen
werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesund-
heitsschaden tätig wäre, da selbst dann, wenn sie in den zuletzt aus-
geübten Tätigkeiten voll erwerbstätig wäre und somit die allgemeine
Methode des Einkommensvergleiches zur Anwendung käme, aufgrund
der gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 80% in leich-
teren Tätigkeiten offensichtlich keine rentenbegründende Invalidität
vorläge: Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene
Berufsausbildung und hat zuletzt stundenweise als Reinigungskraft
gearbeitet. Bei der Ermittlung der massgeblichen Vergleichseinkom-
men ist von einer gleichartigen Vergleichsbasis auszugehen. Müssen
für die Bestimmung des Invalideneinkommens schweizerische Tabel-
lenlöhne herangezogen werden, muss auch für das Valideneinkommen
auf schweizerische Zahlen abgestellt werden (vgl. oben Ziff. 4.7). Da
auch die für die Beschwerdeführerin zumutbaren Verweisungstätig-
keiten einfache und repetitive Tätigkeiten darstellen, für die keine Be-
rufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, wäre der gleiche Tabel-
lenlohn (LSA 2006, Tabelle TA1, Zentralwert Sektor 3 Dienstleis-
tungen, Frauen, Anforderungsniveau 4 "Einfache und repetitive Tätig-
keiten") heranzuziehen. Wird das ohne Invalidität erzielbare hypothe-
tische Erwerbseinkommen mit 100% bewertet und das Invalidenein-
kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz (im vorliegen-
den Fall 80%) veranschlagt, ergibt sich aus der Prozentdifferenz der
Invaliditätsgrad (zum sog. Prozentvergleich vgl. BGE 114 V 310), der
im vorliegenden Fall weit weniger als 40% beträgt.
Seite 24
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7.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Be-
schwerdeführerin aus der Tatsache, dass sie von der Deutschen Ren-
tenversicherung Baden-Württemberg ab dem 1. August 2003 eine un-
befristete Teilerwerbsminderungsrente sowie ab dem 1. Februar 2004
eine bis zum 31. Juli 2007 befristete Vollerwerbsminderungsrente er-
hält, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ebensowenig ist massgeb-
lich, dass der Schwerbehindertengrad aufgrund der weiteren gesund-
heitlichen Einschränkungen auf 70 erhöht wurde.
Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die schweizerischen Behör-
den an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen, anderer Behörden und Ärzte nicht gebunden (vgl. ZAK 1989
S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Richters (vgl. Urteil des EVG vom 11. De-
zember 1981 i.S. D.). Die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Inva-
lidenrente zusteht, beurteilt sich demnach allein aufgrund der schwei-
zerischen Rechtsvorschriften, mithin in freier richterlicher Beweiswür-
digung der im Recht liegenden Akten.
Im Weiteren stellt die deutsche Schwerbehindertengesetzgebung ein
Instrument der Sozialhilfe dar. Sie bestimmt die Minderung der Er-
werbsfähigkeit nicht notwendigerweise nach den gleichen Gesichts-
punkten wie das Invalidenversicherungsrecht. Die schweizerische sozi-
alversicherungsrechtliche Invaliditätseinschätzung kann deshalb sehr
wohl zu anderen Ergebnissen führen als diejenige nach der deutschen
Schwerbehindertengesetzgebung.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Leistungs-
begehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Be-
schwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
9.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da gemäss den bis zum
30. Juni 2006 in Kraft gestandenen und nach der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts auf die zu diesem Zeitpunkt bereits hängigen Be-
schwerdeverfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen von der Er-
hebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
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C-2773/2006
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
9.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 Reg-
lement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxxx)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die letzte Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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