Abtei lung II I
C-2775/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
M._______, Italien,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rentenberechnung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2775/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (...) 1933 geborene Schweizerbürger M._______ hatte in
den Jahren 1949 bis 1993 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt und die obligatorischen Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet.
Seit Januar 1994 ist er in Italien niedergelassen und Mitglied der
freiwilligen AHV/IV Versicherung ([Vorinstanz] act. 1).
A.b Vom 31. August 1957 bis zur Scheidung am 12. November 1974
ist M._______ in erster Ehe mit der am (...) 1933 geborenen und am
18. Dezember 1978 verstorbenen C._______ verheiratet gewesen. Für
sie wurden in den Jahren 1956, 1958 sowie 1960 und 1961 eigene
AHV/IV-Beiträge für ausgeübte Erwerbstätigkeiten in der Schweiz
abgerechnet (act. 9).
A.c Seit dem 8. Mai 1976 ist M._______ mit der am (...) 1942
geborenen B._______ in zweiter Ehe verheiratet (act. 2). Für sie
wurden in den Jahren 1962 bis 1981 sowie von 1992 bis 1993 und von
1997 bis 2005 ebenfalls eigene Beiträge für ausgeübte Erwerbs-
tätigkeiten in der Schweiz abgerechnet (act. 9).
B.
Mit Anmeldung vom 26. September 1995 (act. 3) hat M._______ bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung die Ausrichtung einer IV-
Rente beantragt.
Mit zwei Verfügungen vom 13. Januar 1998 (act. 5) hat die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) M._______ rück-
wirkend ab dem 1. Mai 1995 bis zum 30. September 1996 eine ordent-
liche halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 768.-- und eine Zusatzren-
te für die Ehefrau von monatlich Fr. 231.-- sowie ab dem 1. Oktober
1996 eine ganze ordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 1'536.--
(Fr. 1'576.-- ab dem 1. Januar 1997) und eine Zusatzrente für die Ehe-
frau von monatlich Fr. 461.-- (Fr. 473.-- ab dem 1. Januar 1997) zuge-
sprochen. Der Rentenberechnung für die erste Periode (1. Mai 1995
bis 30. September 1996) hat die IV-Stelle bei einer anrechenbaren
Beitragsdauer von 42 Jahren die Rentenskala 44 und ein massgeben-
des durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39'576.-- und bei der
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zweiten Periode (ab 1. Oktober 1996) ein solches von Fr. 40'596.-- zu-
grunde gelegt.
C.
Mit Anmeldung vom 18. November 1997 (act. 6) hat M._______ bei
der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung eine
Altersrente beantragt.
Nach Erreichen des Rentenalters ersetzte die Schweizerische Aus-
gleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Verfügung vom 28. April 1998 die
Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 1998 durch eine ordentliche
Altersrente von monatlich Fr. 1'576.-- und eine Zusatzrente für die
Ehefrau von monatlich Fr. 473.--. Der Rentenberechnung wurden die
Berechnungselemente der zuvor bezogenen Invalidenrente zugrunde
gelegt, da dies für den Versicherten vorteilhafter war (act. 8).
D.
Nach Erreichen des Rentenalters der Ehefrau sprach die SAK
M._______ mit Verfügung vom 7. März 2006 (act. 10) mit Wirkung ab
dem 1. April 2006 eine ordentliche Altersrente von monatlich
Fr. 1'355.-- zu. Der Rentenberechnung wurde die Rentenskala 44, eine
anrechenbare Beitragsdauer von 42 Jahren, die Rentenskala 44 und
ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 25'800.-- zugrunde gelegt.
Der Ehefrau, B._______, sprach die SAK mit Verfügung vom 7. März
2006 (act. 11) mit Wirkung ab dem 1. April 2006 eine eigene
Altersrente von monatlich Fr. 1'215.-- zu. Der Rentenberechnung
wurde ebenfalls die Rentenskala 44, eine anrechenbare Beitragsdauer
von 43 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 19'350.-- zugrunde gelegt. Diese Verfügung
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E.
Gegen die Verfügung vom 7. März 2006 hat M._______ mit Eingabe
vom 27. März 2006 (act. 12) Einsprache bei der SAK erhoben. Er
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zuspre-
chung einer höheren Leistung mit der Begründung, dass die ihm vom
Gesetz zugesicherte Besitzstandsgarantie verletzt worden sei, indem
keine Rücksicht auf seine bis April 1998 bezogene Invalidenrente
mehr genommen und eine Einkommensteilung mit seiner ersten, be-
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reits lange zuvor verstorbenen Ehefrau gemacht worden sei. Zudem
beanstandete er, dass seine in den Jahren 1996 bis 1998 bezogenen
und an die X._______ Krankenkasse zurückgezahlten Taggelder bei
der Rentenberechnung unberücksichtigt geblieben seien.
F.
Mit Einspracheverfügung vom 28. April 2006 wies die SAK die Einspra-
che ab mit der Begründung, dass die Rentenberechnung überprüft
worden und nicht zu beanstanden sei. Die Besitzstandsgarantie sei bei
der Neuberechnung der Renten bei Erreichen der Altersgrenze des
Ehepartners und der damit verbundenen Einkommensteilung unter
den Ehegatten nicht mehr vorgesehen. Abschliessend führte die SAK
an, dass Unfall- und Krankentaggelder nicht AHV-pflichtig seien, wes-
halb sie nicht im individuellen Konto des Versicherten verbucht worden
seien (act. 13).
G.
Gegen die Einspracheverfügung vom 28. April 2006 erhob M._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Mai 2006 Beschwerde bei
der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
(nachfolgend: Rekurskommission) und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer höheren Alters-
rente. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er nicht die Ein-
kommensteilung mit seiner jetzigen Ehefrau beanstande, sondern die-
jenige mit seiner seit 1974 geschiedenen, 1976 verstorbenen Ehefrau.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2006 beantragte die SAK (nach-
folgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde mit der Begrün-
dung, dass die Einkommensteilung sowohl mit seiner jetzigen als auch
mit seiner verstorbenen Ex-Ehefrau bei Erreichen des Rentenalters
der jetzigen Ehefrau durchzuführen sei. Die aufgrund der vom Bundes-
amt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die
Renten (RWL), Rz. 5707/5708, errechnete neue Altersrente sei nicht
zu beanstanden. Zudem habe das aufgrund der Einkommensteilung
verringerte Jahreseinkommen des Beschwerdeführers eine Plafonie-
rung der Rente verhindert.
I.
Mit Replik vom 21. Juli 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest und gab sinngemäss an, dass er aufgrund eines Bundes-
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gerichtsurteils (BGE 127 V 119) auch bei der Neuberechnung der Al-
tersrente beim Eintritt des zweiten Ehegatten in das Rentenalter eine
Besitzstandsgarantie in Bezug auf seine vorher bezogene Invaliden-
rente habe. Hierbei legte er als Beweis für sein Vorbringen einen Aus-
zug aus der Zeitschrift "Praxis" mit dem Artikel "Die familienbezogene
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Jahre
2001" von Frau Dr. iur. Susanne Leuzinger-Naef ins Recht.
J.
Mit Duplik vom 25. August 2006 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihrem
Antrag fest und führte aus, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte
Urteil den Zeitpunkt der Einkommensteilung auf den Eintritt des zwei-
ten Versicherungsfalles bestätigte. Auf die Problematik eines zweiten
Splittings mit einem früheren Ehepartner werde darin nicht eingegan-
gen. Eine Besitzstandsgarantie bei Erreichen der Altersgrenze des
Ehepartners sei nicht vorgesehen, so dass aus diesem Grund in die-
sem Zeitpunkt eine Rentenverminderung stattfinden könne.
K.
Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 4. September 2006 an
seinen bisherigen Anträgen fest. Er bemängelte, dass eine konkrete
Beantwortung seiner gegegenüber der Vorinstanz gestellten Fragen
bezüglich der Berechnungsgrundlagen des Splittings nie erfolgt sei. So
gehe er davon aus, dass auch für das Splitting die für den Versicherten
günstigere Berechnung angewendet werden müsse, denn es bestehe
ein grosser Unterschied, ob die AHV- oder die IV-Berechnungsgrundla-
gen für das Splitting herangezogen würden. Es sei ihm klar, dass
durch das Splitting mit seiner jetzigen Ehefrau die bis April 2006 gülti-
ge Besitzstandsgarantie ab April 2006 aufgehoben worden sei. Trotz-
dem sei es für ihn schwer nachzuvollziehen, dass nach acht Jahren Al-
tersrentenbezug ein Splitting mit seiner bereits 1976 verstorbenen Ex-
Ehefrau durchgeführt werde, besonders da diese gesundheitshalber
nur sehr wenig und selten AHV-Beiträge habe leisten können.
L.
Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig ge-
machte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 29. Januar 2007 mitge-
teilt.
M.
Gegen die mit Verfügung vom 28. März 2007 bekannt gegebenen Mit-
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glieder des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren eingegan-
gen. Am 2. Juni 2008 ist der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum
aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
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1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prü-
fen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt berechnet
hat. Insbesondere ist strittig, ob die Vorinstanz das Einkommen des
Beschwerdeführers zu Recht mit seiner ersten Ehefrau geteilt hat.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136
Erw. 4b). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des
Beschwerdeführers, insbesondere die Einkommensteilung mit seiner
Ehefrau, korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich
nach den im April 2006 (Eintritt des zweiten Versicherungsfalles) gülti-
gen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV,
SR 831.101). Die vorweg vorzunehmende Überprüfung der Berech-
nungsgrundlagen aus dem Jahr 1996 ist allerdings aufgrund der bis
am 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG
und des IVG (nachfolgend: aAHVG und aIVG) durchzuführen.
3.
3.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan-
sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt
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die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De-
zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicher-
ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon-
ten (Art. 30ter AHVG).
3.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge-
walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr
noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo-
bei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden
(Art. 29sexies Abs. 1 AHVG).
3.3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorge-
nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver-
witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung
der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Tei-
lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkom-
men aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten,
in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert ge-
wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem
Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind,
hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Art. 52b bis 52d AHVV auf-
gefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die An-
rechnung fehlender Beitragsjahre nach Art. 52b erfolgt auf Grund der
Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des
zweiten Versicherungsfalles (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten
in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert
sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres auf-
geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2).
Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö-
sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
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3.4 Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss
lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
(10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten,
auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1).
Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird
Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem
1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). Auch BGE 127 V 119 ist
diesbezüglich nichts anderes zu entnehmen. Somit wurde - entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers - mit seiner ersten Ehefrau zu
Recht eine Einkommensteilung durchgeführt.
3.5 Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG schreibt vor, dass die Summe der bei-
den Renten eines Ehepaares maximal 150% des Höchstbetrages der
Altersrente der entsprechenden Skala beträgt, wenn beide Ehegatten
Anspruch auf eine Altersrente haben. Dabei sind die beiden Renten im
Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kür-
zen (Art. 35 Abs. 3 AHVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) erlischt der Anspruch auf eine
Invalidenrente mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit
dem Tod des Berechtigten. Somit hat die Vorinstanz - nachdem der
Beschwerdeführer das 65. Altersjahr erreicht hatte - zu Recht ab dem
1. Mai 1998 die Invalidenrente durch eine Altersrente ersetzt.
4.2 Art. 33bis Abs. 1 AHVG schreibt vor, dass für die Berechnung von
Alters- und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente ge-
mäss IVG treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente mass-
gebenden Grundlagen abzustellen ist, falls dies für die Berechtigten
vorteilhafter ist.
Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Ab-
satz 1 anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die
gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind (Art. 33bis
Abs. 1bis AHVG).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 33bis AHVG, welcher anlässlich der
10. AHV-Revision keine Änderung erfahren hat, sind bei der Berech-
nung der neuen Rentenart (Alters- anstatt Invalidenrente) sämtliche
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Berechnungsgrundlagen durch die Verwaltung und im Beschwerdefall
durch das Gericht umfassend zu überprüfen, und zwar unabhängig da-
von, ob die seinerzeitige Rentenverfügung der Invalidenversicherung
allenfalls durch ein Gericht überprüft worden war (BGE 117 V 124
Erw. 3).
4.3 Gemäss Rz. 5707-5715 RWL ist bei der Neuberechnung der Ren-
te des erstrentenberechtigten Ehegatten auf den Zeitpunkt des ersten
Versicherungsfalles abzustellen, und dabei sind für den erstrentenbe-
rechtigten Ehegatten dieselben Vergleichsrechnungen - nunmehr unter
Einbezug der geteilten Einkommen - vorzunehmen, die für die Fest-
setzung der bisherigen Rente massgebend waren. Die Erwerbsein-
kommen werden für Zeiten der gemeinsamen Ehe bis zum 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Versicherungsfalls beim erstrentenberechtigten
Ehegatten geteilt. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird an-
hand der im Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles massgebenden
Regeln und Tabellen neu ermittelt. Schliesslich wird dieses nach den
Bestimmungen über die seitherigen AHV- und IV-Revisionen und Ren-
tenanpassungen auf den Zeitpunkt der Mutation nachgeführt (sog.
Rentenaufbau). Sodann ist für die neu ermittelten Renten der Plafond
nach Art. 35 AHVG zu prüfen.
War der erstrentenberechtigte Ehegatte vor dem Anspruch auf seine
Altersrente in rentenbegründendem Ausmass invalid, so ist auch noch
die Neuberechnung der Invalidenrente vorzunehmen. Es wird die Ren-
te ausgerichtet, welche für das Ehepaar im Gesamtbetrag (inklusive
Rente des anderen Ehegatten und allfällige Kinderrenten) günstiger
ist. Sind die Renten eines Ehepaares auf 150% des Höchstbetrages
zu plafonieren, so ist hingegen vom individuell günstigeren Betrag
eines jeden Ehegatten auszugehen. Für ungetrennte Ehepaare sind
die beiden plafonierten Totale der beiden Altersrenten miteinander zu
vergleichen. Die einmal gewählte Berechnungsgrundlage bleibt auch
bei späteren Mutationen unverändert bestehen (vgl. ZAK 1982 S. 253
und 1986 S. 226).
4.4 Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschrei-
ben stellen keine Rechtssätze dar und sind daher für den Sozialver-
sicherungsrichter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen An-
wendung des Rechts durch die Verwaltung. Der Sozialversicherungs-
richter soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Aus-
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legung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht
insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind
(BGE 123 V 72 Erw. 4a, 118 V 131 Erw. 3a, 117 Ib 231 Erw. 4b, je-
weils mit Hinweisen).
4.5 Somit sind vorliegend sowohl die Grundlagen der Invalidenrente
(vgl. unten Ziff. 5) als auch jene der Altersrente (vgl. unten Ziff. 6-9) zu
ermitteln und alsdann zu entscheiden, ob die Weiterausrichtung der In-
validenrente als Altersrente (vgl. unten Ziff. 8) oder die Ausrichtung ei-
ner anhand der bei Eintritt des Rentenalters massgebenden Berech-
nungsgrundlagen ermittelten Altersrente (vgl. unten Ziff. 6) für den Be-
schwerdeführer vorteilhafter ist. Da die im vorliegenden Fall dem Be-
schwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 1998 zugesprochene Altersren-
te auf der Grundlage der ab dem 1. Oktober 1996 zugesprochenen
ganzen ordentlichen Invalidenrente berechnet worden war, weil dies
für den Beschwerdeführer günstiger gewesen sein soll, ist vorliegend
ausserdem die Berechnungsgrundlage der ab dem 1. Oktober 1996
zugesprochenen Invalidenrente zu überprüfen (vgl. unten Ziff. 5). Die
Resultate (Ziff. 6 und 8) sind dann zu vergleichen und die für den Be-
schwerdeführer günstigste Berechnungsgrundlage ist schliesslich an-
zuwenden. Dieser Vergleich muss ein zweites Mal bei Eintritt des zwei-
ten Versicherungsfalles (Eintritt des Rentenalters der Ehefrau; vgl. un-
ten Ziff. 7 und 9) durchgeführt werden.
5.
Überprüfung der IV-Rente des Beschwerdeführers:
5.1 Vorab sind die Berechnungselemente der ganzen Invalidenrente,
welche dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 1996 zugesprochen
worden ist, zu überprüfen. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziffer 2), sind für
die Ermittlung dieser Berechnungsgrundlagen die bis am 31. Dezem-
ber 1996 gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG und IVG (nach-
folgend: aAHVG, aIVG) anzuwenden. Gemäss Art. 36 Abs. 2 aIVG sind
für die Berechnung der ordentlichen Renten die einschlägigen Bestim-
mungen des aAHVG (Art. 29 ff. aAHVG) sinngemäss anwendbar.
5.2 Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 aAHVG in
Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer
oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Bei-
tragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem
Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 aAHVG), für dessen Berechnung
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das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten
Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Ver-
änderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2
aAHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte
Person vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgen-
den Jahres an bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während der
gleichen Anzahl von Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet hat
(Art. 29bis Abs. 1 aAHVG).
5.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter
aAHVG). Art. 140 Abs. 1 lit. d aAHVV schreibt vor, dass das individuel-
le Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen
muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalender-
jahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so
dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht. Deshalb
ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in denen
Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre
1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zu-
sätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf
die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizier-
ten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung (nachfolgend:
Tabellen BSV) abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3b).
5.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 und 2 aAHVG werden die Renten nach
Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Die-
ses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von de-
nen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der
Beitragsjahre geteilt wird. Es werden grundsätzlich nur die Beiträge,
die die versicherte Person seit dem 1. Januar nach Vollendung ihres
20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Entstehung des Rentenan-
spruchs entrichtet hat, und die entsprechenden Beitragsjahre ange-
rechnet. Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29bis aAHVG unvoll-
ständig, so werden gemäss Art. 52ter aAHVV Beitragszeiten, die vor
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wur-
den, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (sogenannte
Jugendjahre). Rz. 5034 ff. RWL präzisiert, dass Erwerbseinkommen,
für die eine Person vor dem 31. Dezember des Jahres der Vollendung
ihres 20. Altersjahres Beiträge entrichtet hat, nur angerechnet werden,
sofern und soweit die entsprechenden Beitragszeiten zur Auffüllung
von später entstandenen Beitragslücken herangezogen werden.
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5.5 Im Jahr der Entstehung des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf die Invalidenrente (1996) hat die Beitragsdauer seines Jahrgangs
(1933) 42 Jahre betragen (Rententabellen 1996, Band 1, S. 7).
Gemäss den Einträgen in seinen individuellen Beitragskonten sind für
den Beschwerdeführer in den Jahren 1949 bis 1995 Beiträge an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung abgerechnet
worden. Da der Beschwerdeführer bis zum Erhalt der Invalidenrente
immer in der Schweiz gewohnt und dabei mehr als die Mindestbeiträge
bezahlt hat, können ihm die 42 Jahre nach Erreichen des 20. Alters-
jahres und bis zum 31. Dezember vor Beginn seines Anspruchs auf In-
validenrente (31. Dezember 1995) als Beitragsdauer angerechnet wer-
den. Die 42 vollen Beitragsjahre geben dem Beschwerdeführer An-
spruch auf eine Vollrente nach Skala 44 im Sinne von Art. 29 Abs. 2
lit. a aAHVG.
5.6 Das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich für
die Jahre 1954 bis 1991 auf insgesamt Fr. 875'657.-- und ist nach
Art. 30 Abs. 4 aAHVG entsprechend einem vom Bundesrat jährlich
festgesetzten Faktor aufzuwerten, um die Inflation auszugleichen.
Nach Art. 51bis Abs. 2 aAHVG wird zur Ermittlung dieses Faktors
grundsätzlich auf den ersten Eintrag (nach Erreichen des 20. Alters-
jahres) im individuellen Konto der Versicherten abgestellt. Entspre-
chend dem ersten Eintrag im individuellen Konto des Beschwerde-
führers im Jahr 1954 beträgt der Aufwertungsfaktor hier 1,85 (Ren-
tentabellen 1996, Band 1, S. 27). Das aufgewertete gesamte, für die
Berechnung der einfachen Invalidenrente des Beschwerdeführers zu
berücksichtigende Einkommen von Fr. 1'619'965.-- (Fr. 875'657.-- x
1,85) entspricht bei einer Beitragsdauer von 42 Jahren einem durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 38'570.-- (Fr. 1'619'965.-- : 42).
Nach der Rentenskala 44 beträgt die monatliche ganze Invalidenrente
bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 39'576.-- Fr. 1'536.-- und die Zusatzrente für die Ehefrau monatlich
Fr. 461.-- (vgl. die auch für das Jahr 1996 gültige Rentenskala 1995,
Band 2, S. 44). Dieses massgebende durchschnittliche Jahreseinkom-
men wurde auf den 1. Januar 1997 um 2,58% (Verordnung 97 über
Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom
16. September 1996 [SR 831.105]) auf Fr. 40'596.--, die monatliche In-
validenrente auf Fr. 1'576.-- und die Zusatzrente für die Ehefrau auf
Fr. 473.-- erhöht (vgl. Rententabellen 1997 S. 22). Die Vorinstanz war
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zum gleichen Schluss gekommen und hatte somit die Berechnung kor-
rekt vorgenommen.
5.7 Zu prüfen ist, ob im Jahr 1998 für den Beschwerdeführer die
Weiterausrichtung der Invalidenrente als Altersrente oder die Ausrich-
tung einer anhand der bei Eintritt des Rentenalters massgebenden Be-
rechnungsgrundlage ermittelten Altersrente günstiger war.
6.
Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers auf der AHV-Ba-
sis (inklusive Durchführung der ersten Einkommensteilung):
6.1 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente im Jahr
1998 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers
(1933) 44 Jahre betragen (Rententabellen 1998, S. 7). Gemäss den
Einträgen in seinen individuellen Beitragskonten hat der Beschwerde-
führer in den Jahren 1949 bis 1997 Beiträge an die AHV/IV entrichtet.
Eine Beitragsdauer von 44 Jahren wurde vollendet. Die 44 vollen Bei-
tragsjahre geben dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Voll-
rente gemäss Rentenskala 44.
6.2 Vorliegend ist für die Berechnung der ab dem 1. Mai 1998 zuge-
sprochenen Altersrente noch keine Teilung der Einkommen des Be-
schwerdeführers mit seiner derzeitigen Ehefrau, der am (...) 1942
geborenen B._______, vorzunehmen, da diese am 1. Mai 1998 noch
nicht das Rentenalter erreicht hatte. Hingegen ist gemäss lit. c Abs. 4
der Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision die Ein-
kommensteilung mit seiner ersten, im Dezember 1978 verstorbenen
und von ihm seit November 1974 geschiedenen Ex-Ehefrau
C._______ durchzuführen. Diese hatte in den für die Einkommens-
teilung massgebenden Jahren (1958 bis 1973) total Fr. 5'100.-- ver-
dient. Der Beschwerdeführer hatte in den betreffenden Jahren ein Ge-
samtverdienst von Fr. 281'625.--. Nach Durchführung der Einkom-
mensteilung verbleibt dem Beschwerdeführer somit für die Zeit der
ersten Ehe ein Gesamteinkommen von Fr. 143'363.-- ([Fr. 5'100 +
Fr. 281'625.--] : 2). Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nach der
Teilung und nach der Berücksichtigung des durch Lückenfüllung des
Jahres 1996 mit Einkommen des Jahres 1953 ergänzten Kontos noch
ein Einkommen von Fr. 753'195.-- angerechnet werden. Dieses Ein-
kommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Ren-
tenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1 AHVG).
Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,799 (Rententabellen 1998,
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S. 19, erster Eintrag im individuellen Konto nach Erreichen des 20. Al-
tersjahres im Jahr 1954), so dass sich das aufgewertete Gesamtein-
kommen auf Fr. 1'354'998.-- beläuft.
6.3 Der Beschwerdeführer hat keine Kinder, so dass vorliegend keine
Erziehungsgutschriften anzurechnen sind.
6.4 Das gesamte Einkommen von Fr. 1'354'998.-- wird gemäss Art. 30
Abs. 2 AHVG durch die Beitragsdauer von 44 Jahren geteilt. Das
durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers beträgt
somit Fr. 30'795.-- (Fr. 1'354'998.-- : 44). Dieser Betrag ist gemäss
Rz. 5101 RWL auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgeben-
den durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden. Gemäss den
Rententabellen 1997, welche auch für das Jahr 1998 gelten, beträgt
dieser Wert in der Skala 44 Fr. 31'044.--. Die monatliche Altersrente
beträgt demnach Fr. 1'409.-- und die Zusatzrente für die Ehefrau
Fr. 423.-- (vgl. Rententabellen 1997, S. 23).
7.
Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers auf der AHV-Ba-
sis (inklusive Durchführung der zweiten Einkommensteilung):
Am (...) 2006 ist die 1942 geborene B._______ 64 Jahre alt geworden
und hat somit gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG das Rentenalter
erreicht. Die Vorinstanz hat daraufhin die dem Ehemann bislang
zugesprochene Altersrente mit Zusatzrente für die Ehefrau
aufgehoben und beiden Ehegatten je eine eigene ordentliche Alters-
rente zugesprochen. Nachfolgend werden diese Berechnungen über-
prüft.
7.1 Nach der hier zur Anwendung gelangenden Jahrgangstabelle
2005, welche auch für 2006 Anwendung findet, beträgt die Beitrags-
dauer des Jahrgangs der Ehefrau (1942) beim Entstehen des Renten-
anspruchs im Jahre 2006 43 Jahre (Rententabellen 2005, S. 7).
Gemäss den für die Ehefrau geführten individuellen Konten sind für
sie Beitragsleistungen in den Jahren 1962 bis 2005 abgerechnet wor-
den, so dass bei der Ehefrau von einer Beitragsdauer von 43 Jahren
auszugehen ist. Die 43 vollen Beitragsjahre der Ehefrau geben ihr ei-
nen Anspruch auf eine Vollrente nach Rentenskala 44 (vgl. Rententa-
bellen 2005, Skalenwähler S. 10).
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Beim Jahrgang des Ehemannes betrug die Beitragszeit im Jahre 1998
44 Jahre. Der Beschwerdeführer weist - wie oben bereits ausgeführt –
diese maximale Beitragsdauer auf.
7.2 Für die Ehefrau sind gemäss den Eintragungen in ihren individuel-
len Konten in der Zeit von 1962 bis 1976 nicht zu teilende Beiträge auf
Erwerbseinkommen von Fr. 202'227.-- (ohne Einbezug des Jugend-
jahres 1962) und von 1977 an zu teilende Beiträge auf Erwerbsein-
kommen von Fr. 71'724.-- sowie nach Eintritt des ersten Rentenfalles
Einkommen in der Höhe von Fr. 52'275.-- abgerechnet worden.
Für den Beschwerdeführer wurden bis zum Jahr der zweiten Ehe-
schliessung nicht zu teilende Beiträge auf Erwerbseinkommen von
Fr. 228'776.-- (ohne Jugendjahre und inklusive Splittingbeträge aus
erster Ehe) und während der zweiten Ehe von 1977 bis 1997 zu teilen-
de Beiträge auf Erwerbseinkommen von Fr. 524'432.-- abgerechnet.
Somit sind jedem Ehegatten durch die Einkommensteilung während
der Ehejahre Beiträge auf Erwerbseinkommen von Fr. 298'078.--
([Fr. 524'432.-- + Fr. 71'724.--] : 2) anzurechnen. Der Beschwerde-
führer weist somit ein Gesamteinkommen von Fr. 526'854.--
(Fr. 228'776.-- + Fr. 298'078.--) auf.
7.3 Das Einkommen des Beschwerdeführers ist nach Art. 30 Abs. 1
AHVG entsprechend einem vom Bundesrat jährlich festgesetzten Fak-
tor aufzuwerten, um die Inflation auszugleichen.
Entsprechend dem ersten massgebenden Eintrag in seinem individuel-
len Konto im Jahre 1954 beträgt der Aufwertungsfaktor für den Be-
schwerdeführer 1,799 (Rententabellen 1998, S. 19). Dies führt zu ei-
nem aufgewerteten Einkommen von Fr. 947'810.-- (Fr. 526'854.-- x
1,799) im Jahre 1998.
7.4 Der Beschwerdeführer hat keine Kinder, so dass - wie vorstehend
bereits erwähnt - keine Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen
sind.
7.5 Das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers
hat im Jahre 1998 unter Berücksichtigung seiner Beitragsdauer von 44
Jahren Fr. 21'541.-- (Fr. 947'810.-- : 44) betragen. Gemäss den auch
für das Jahr 1998 geltenden Rententabellen 1997 entspricht dieser
Betrag in Skala 44 einem massgebenden durchschnittlichen Jahres-
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einkommen von Fr. 22'686.--. Dieses Einkommen ist bis ins Jahr 2006,
als der zweite Versicherungsfall eintrat, der Lohn- und Preisentwick-
lung der AHV/IV anzupassen. Dies bedeutet, dass der Betrag am
1. Januar 1999 um 1,005% auf Fr. 22'914.--, am 1. Januar 2001 um
2,5% auf Fr. 23'487.--, am 1. Januar 2003 um 2,4% auf Fr. 24'051.--
und am 1. Januar 2005 um 1,9% auf Fr. 24'508.-- zu erhöhen ist (vgl.
Verordnungen 99, 01, 03 und 05 über Anpassungen an die Lohn- und
Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. September 1998, 18. Sep-
tember 2000, 20. September 2002 und 24. September 2004
[SR 831.109 bzw. SR 831.108]), was zu einem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen im Jahre 2006 von Fr. 24'510.-- und zu
einer monatlichen Altersrente von Fr. 1'327.-- führt (vgl. die auch für
das Jahr 2006 gültigen Rententabellen 2005, S. 18).
8.
Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers auf der Basis der
Invalidenrente (ohne Durchführung der Einkommensteilung):
Bevor der zweite Versicherungsfall bei den Ehegatten eingetreten ist,
ist die Rente des zuerst rentenberechtigten Ehegatten noch ohne
Durchführung einer Einkommensteilung zu berechnen. In diesem Fall
genügt es, die Berechnungselemente der Invalidenrente (zuletzt im
Jahre 1996 errechnet: Skala 44, massgebendes durchschnittliches
Einkommen von Fr. 40'596.--) bis ins Jahr 1998 an die Lohn- und
Preisentwicklung bei der AHV/IV anzupassen und die Einkommen der
Jahre 1996 (Fr. 1'475.-- aus dem Jugendjahr 1953 als Lückenfüllung)
und 1997 (Fr. 7'900.--) aufzuwerten (Rententabellen 1998, S. 19). Das
aufgewertete gesamte, für die Berechnung der einfachen Invalidenren-
te des Beschwerdeführers zu berücksichtigende Einkommen von
Fr. 1'592'172.-- (Fr. 885'032.-- x 1,799) entspricht bei einer Beitrags-
dauer von 44 Jahren einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 36'185.-- (Fr. 1'592'172.-- : 44), einem massgebenden durchschnitt-
lichen Jahreseinkommen im Jahr 1998 von Fr. 37'014.--, was bei einer
Rentenskala 44 einer Altersrente von Fr. 1'528.-- und einer Zusatzren-
te für die Ehefrau von Fr. 458.-- pro Monat entspricht (Rententabellen
1997, S. 22).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es für den Be-
schwerdeführer auf jeden Fall günstiger ist, wenn seine Altersrente
von 1998 auf der Basis der IV-Rente berechnet wird. Zu diesem
Schluss war auch die Vorinstanz gelangt.
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9.
Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers auf der Basis der
IV-Rente (inklusive Durchführung der zweiten Einkommensteilung):
9.1 Durch den Eintritt des zweiten Versicherungsfalles (Erreichen des
Rentenalters der Ehefrau) muss - im Gegensatz zur Berechnung der
Altersrente von 1998 - eine Einkommensteilung der während der Ehe,
namentlich von 1977 (Jahr nach Eheschliessung) bis 1995 (Jahr vor
Auszahlung der ganzen Invalidenrente), akkumulierten Erwerbsein-
kommen durchgeführt werden (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG).
9.2 Gemäss den Eintragungen in den individuellen Beitragskonten
wurden dem Beschwerdeführer Beiträge auf Erwerbseinkommen von
insgesamt Fr. 508'632.-- gutgeschrieben, welche mit den entsprechen-
den Einkommen der Ehefrau von Fr. 67'863.-- zu teilen sind. Jedem
Ehegatten sind somit Fr. 288'248.-- (Fr. 576'495.-- : 2) anzurechnen.
Die übrigen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 228'776.--
sind hinzuzurechnen, so dass das gesamte zu berücksichtigende Ein-
kommen Fr. 517'024.-- beträgt. Dieser Betrag wird gemäss Art. 30
Abs. 1 AHVG aufgewertet. Entsprechend dem ersten massgebenden
Eintrag im individuellen Konto des Beschwerdeführers im Jahr 1954
beträgt der Aufwertungsfaktor 1,85 (Rententabellen 1996, Band 1,
S. 27). Dies führt zu einem aufgewerteten Einkommen von
Fr. 956'494.--, welches geteilt durch die Beitragsdauer von 42 Jahren
ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 22'774.-- im Jahr
1996 ergibt.
9.3 Dieses Einkommen ist bis ins Jahr 2006 an die Lohn- und Preis-
entwicklung bei der AHV/IV anzupassen. Am 1. Januar 1997 wurde es
um 2,58% auf Fr. 23'262.--, am 1. Januar 1999 um 1% auf
Fr. 23'596.--, am 1. Januar 2001 um 2,5% auf 24'186.--, am 1. Januar
2003 um 2,4% auf 24'766.-- und am 1. Januar 2005 um 1,9% auf
Fr. 25'237.-- erhöht (vgl. Verordnungen 97, 99, 01, 03 und 05 über An-
passungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom
16. September 1996, 16. September 1998, 18. September 2000,
20. September 2002 und 24. September 2004 [SR 831.105,
SR 831.108 bzw. SR 831.109]). Dies bedeutet, dass das massgeben-
de durchschnittliche Einkommen am 1. Januar 2006 Fr. 25'800.-- be-
tragen hat, was nach Skala 44 einer monatlichen Altersrente von
Fr. 1'355.-- entspricht (vgl. die auch für das Jahr 2006 gültigen Ren-
tentabellen 2005, S. 18).
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10.
10.1 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass auch bei Eintritt
des zweiten Versicherungsfalles im Jahr 2006 für den Beschwerde-
führer die Berechnung der Altersrente auf der Basis der Invalidenrente
- wie sie die Vorinstanz berechnet hat - günstiger ist als auf der reinen
AHV-Basis. Aus diesem Grund ist bei ihm im Jahre 2006 auf Skala 44
und ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 25'800.-- ab-
zustellen, was einer Monatsrente von Fr. 1'355.-- entspricht.
10.2 Vorliegend beträgt die Höchstrente nach Skala 44 im Jahre 2006
Fr. 2'150.--, 150% dieses Betrages ergibt Fr. 3'225.-- (vgl. die auch für
das Jahr 2006 gültigen Rententabellen 2005, S. 18). Die beiden Ren-
ten des Ehepaares erreichen zusammen diesen Höchstbetrag nicht,
so dass keine Kürzung vorzunehmen ist.
10.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Rentenberechnungen der
Vorinstanz korrekt und die Rentenvergleiche korrekt durchgeführt wor-
den sind und die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung der Vor-
instanz vom 28. April 2006 somit abzuweisen ist.
11.
11.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
11.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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