Abtei lung II I
C-2776/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli ,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
S._______, Irland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genève 2,
Vorinstanz.
Rückvergütung von AHV-Beiträgen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2776/2006
Sachverhalt:
A.
Der verheiratete, indische Staatsangehörige S._______, geboren im
Jahr 1975, war von Oktober 2003 bis und mit Oktober 2005 in der
Schweiz wohnhaft und erwerbstätig und hat Beiträge in die obliga-
torische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet ([Vorins-
tanz] act. 29). Per 31. Oktober 2005 hat sich S._______ mit seiner
Ehefrau nach Irland abgemeldet (act. 11).
B.
Mit Gesuch vom 17. Oktober 2005 hat S._______ bei der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) um Rückerstattung der
AHV-Beiträge ersucht (act. 4). Dieses Gesuch hat die SAK mit Verfü-
gung vom 5. Januar 2006 (act. 34) gutgeheissen und ihm einen Rück-
vergütungsbetrag von Fr. 4'857.-- zugesprochen.
C.
Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2006 hat S._______ am
10. Februar 2006 Einsprache bei der SAK erhoben und eine höhere
Rückvergütung beantragt.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2006 hat die SAK die Einspra-
che vom 10. Februar 2006 abgewiesen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2006 hat S._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Mai 2006 Beschwerde bei
der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
(nachfolgend: Rekurskommission) erhoben. Er beantragte, es seien
ihm Fr. 8'944.45 zurückzuerstatten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2006 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde, da die Berechnung des Beschwerdeführers
nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche.
G.
Am 23. August 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Rekurskom-
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mission aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 500.-- zu bezahlen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer
nicht nachgekommen.
H.
Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig ge-
machte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. Februar 2007 mitgeteilt.
In der Verfügung wurde zudem festgestellt, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund des per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und in diesem
Verfahren anzuwendenden Verfahrensrechts keinen Kostenvorschuss
zu leisten habe und somit das Verfahren trotz Nichtleistung des Kos-
tenvorschusses weitergeführt werden könne.
I.
Gegen die mit Verfügung vom 2. April 2007 bekannt gegebenen Mit-
glieder des Spruchkörpers ging kein Ausstandsbegehren ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
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weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Höhe der Rückvergütung korrekt ermittelt hat.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995
über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12)
können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachste-
henden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung
entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während
mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Ren-
tenanspruch begründen.
2.2 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person
aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden
ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und
ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen
(Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
2.3 Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Bar-
wert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenbe-
rechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme (Art. 4 Abs. 4 RV-AHV).
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Ver-
sicherter, der – verglichen mit seiner Altersklasse – während kurzer
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Zeit hohe Beiträge geleistet hat, ein höheres (geldwertes) Interesse an
der Rückvergütung des Bezahlten hat als an der Ausrichtung einer
Rente. Der Versicherte, der Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge
hat, soll mithin nicht besser gestellt sein als ein Rentenbezüger "in
gleichen Verhältnissen". Um eine solche Besserstellung zu vermeiden,
sind die durch den Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge mit
dem Barwert der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem
Rentenberechtigten unter Zugrundelegung derselben Berechnungs-
grundlagen (massgebendes Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala)
wie dem Beschwerdeführer zukäme. Übersteigt der Rückvergütungs-
anspruch den Barwert der Rentenanwartschaft, so kann eine Kürzung
in der maximalen Höhe des Differenzbetrags vorgenommen werden
(Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2007 [H 171/06] E. 3.3).
2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätz-
lich einen Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat: Er hat wäh-
rend mehr als einem Jahr Beiträge geleistet, die keinen Rentenan-
spruch begründen, und es besteht mit seinem Heimatstaat keine zwi-
schenstaatliche Vereinbarung. Ferner wohnen er und seine Ehefrau
unbestrittenermassen seit dem 1. November 2005 nicht mehr in der
Schweiz und er ist aus der Versicherung ausgeschieden.
2.5 Wie die SAK zu Recht vorbringt, ist indes die Höhe der Rückver-
gütung gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV zu begrenzen, wenn der Barwert
der Rentenanwartschaft geringer ist als die geleisteten Beiträge.
Die SAK hat ihrer Berechnung des Barwerts ein Gesamteinkommen
des Beschwerdeführers von Fr. 106'482.-- zugrunde gelegt. Darauf
wurden Beiträge von insgesamt 8,4%, somit Fr. 8'944.45, entrichtet.
Auch dies ist unbestritten und entspricht der Forderung des Beschwer-
deführers.
Die Altersrente des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage einer
Beitragsdauer von zwei Jahren und einem Monat, sowie einem mass-
geblichen Durchschnittseinkommen von Fr. 51'111.--, welches gemäss
den Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig
ab 1. Januar 2005 (nachfolgend: Rententabellen 2005), auf
Fr. 51'600.-- aufzurunden ist, zu berechnen. Nach der vorliegend an-
wendbaren Rentenskala 2 (vgl. Rententabellen 2005, S. 102) ent-
spricht dies einer monatlichen Altersrente von Fr. 82.-- respektive einer
jährlichen Rente von Fr. 984.--. Unter Anwendung des dem Alter des
Beschwerdeführers entsprechenden Kapitalisierungsfaktors von 4,936
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(vgl. Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig
ab 1. Januar 1997, S. 71) ergibt sich somit ein Barwert von Fr. 4'857.--.
Dies entspricht dem von der SAK errechneten Betrag.
2.6 Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass die SAK
den Barwert der Rentenanwartschaft korrekt berechnet und die Be-
grenzung der Rückvergütung aufgrund des im Vergleich zu den einbe-
zahlten Beiträgen niedrigeren Barwertes zu Recht vorgenommen hat.
Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss
Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG
abzuweisen.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdefüh-
rer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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