Abtei lung II I
C-2776/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
K._______,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Werner Greiner, An-
kerstrasse 24, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2776/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geboren am [...], Staatsangehöriger von Bos-
nien und Herzegowina) reiste am 2. September 1991 in die Schweiz
ein und stellte am 3. Dezember 1992 ein Asylgesuch. Mit Verfügung
vom 1. Februar 1993 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heu-
te: Bundesamt für Migration, BFM) sein Asylgesuch ab. Weil der Voll-
zug der Wegweisung damals unzumutbar war, wurde er gestützt auf
den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 (Aktion Bosnien
und Herzegowina) gleichzeitig vorläufig aufgenommen. Nach Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme wurde dem Beschwerdeführer eine
Ausreisefrist bis zum 31. August 1998 gesetzt. Ein Wiedererwägungs-
gesuch bezüglich des Wegweisungsvollzugs wurde von der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. November
2001 letztinstanzlich abgewiesen.
B.
Am 3. Juni 2002 heiratete der Beschwerdeführer in Zürich eine aus
dem Libanon stammende Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe
und auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) erteilte ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) eine Aufenthaltsbe-
willigung, welche letztmals bis zum 2. Juni 2004 verlängert wurde.
Mit Verfügung vom 29. September 2004 wies das Migrationsamt das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2004 um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn gleichzeitig auf, den
Kanton Zürich bis zum 30. November 2004 zu verlassen. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe des Beschwer-
deführers bereits im Oktober 2003 aufgegeben worden und eine Wie-
deraufnahme der ehelichen Beziehungen offensichtlich ausgeschlos-
sen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer zu Klagen Anlass gege-
ben (u.a. mehrere Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand). Mit Beschluss vom 28. Februar 2007 lehnte der Regierungs-
rat des Kantons Zürich die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde letztinstanzlich ab. Hierauf forderte das Migrationsamt den
seit Juli 2005 geschiedenen Beschwerdeführer auf, den Kanton Zürich
bis zum 30. April 2007 zu verlassen.
C.
Auf kantonalen Antrag vom 5. März 2007 hin dehnte das BFM die
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Wegweisung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. März
2007 auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liech-
tenstein aus und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 30. April 2007
zu verlassen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung entzogen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2007 beantragt der Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststel-
lung, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, und die
Anweisung an das BFM, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, eventuell um Anordnung eines
Vollzugsstopps bis zur Beendigung des Verfahrens.
Zur Begründung wird insbesondere auf den über 15-jährigen Aufent-
halt des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine gute berufliche
und soziale Integration hingewiesen. Die begangenen Delikte wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand seien auf eine Alkoholkrankheit
zurückzuführen, die er überwunden habe. Eine Wegweisung würde
den Beschwerdeführer in eine schwerwiegende persönliche Notlage
versetzen. Im Heimatland wäre seine wirtschaftliche Existenz nicht ge-
sichert.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 lehnte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. um Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme (Vollzugsstopp) ab.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 13. Juli 2007 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich
an seiner Beschwerde und den gestellten Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen Weg-
weisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 20 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Urteil ist endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3.
Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG ist ein Ausländer unter anderem dann
zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm die Erteilung oder Verlängerung ei-
ner Bewilligung verweigert wird (gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 18
ANAG liegt die Zuständigkeit bei der kantonalen Fremdenpolizeibehör-
de). Die zuständige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an
dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört, das heisst sie hat dem Aus-
länder eine Ausreisefrist anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale,
so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so
hat er aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde
kann die Pflicht zur Ausreise aus dem Kanton auf die ganze Schweiz
ausdehnen (nachfolgend als Ausdehnung oder Ausdehnungsverfügung
bezeichnet). Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAV, SR 142.201) präzisiert diese Norm, indem dort (letzter
Satz) festgehalten wird, dass das Bundesamt "in der Regel die Aus-
dehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn
nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten
werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusu-
chen".
3.1 Zum Verständnis der Regelung ist vorweg auf Art. 1a ANAG hinzu-
weisen. Danach ist ein Ausländer dann zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn er über eine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf
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(zum letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 ANAV). Besitzt er keine Be-
willigung und kann er sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht
berufen, ist sein Aufenthalt illegal, und er ist von Gesetzes wegen ver-
pflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 18 ANAG, sowie: NICOLAS
WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit
d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102). Seine Wegweisung ist vor
diesem Hintergrund kein Eingriff in ein irgendwie geartetes Anwesen-
heitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung
eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. ANDREAS ZÜND, Beendigung der
Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/PETER
MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Auslände-
rinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.53 mit
Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stel-
lende Konsequenz (Art. 12 Abs. 3 zweiter Satz ANAG verleiht der Be-
hörde kein Entschliessungsermessen; vgl. dazu WISARD, a.a.O., S.
130). Die Wegweisung kann bei dieser Konstellation namentlich nicht
dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert
wird, beispielsweise indem geltend gemacht wird, es bestehe ein über-
wiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz.
Vorbringen, die solches zum Inhalt haben, sind in das Bewilligungsver-
fahren oder – nach Verweigerung einer Bewilligung – in das dafür vor-
gesehene Rechtsmittelverfahren einzubringen (vorbehalten bleiben
Vollzugshindernisse im Sinne von Artikel 14a ANAG, dazu weiter un-
ten; vgl. ferner WISARD, a.a.O., S. 103).
3.2 Das Gesagte gilt grundsätzlich für die ebenfalls exekutorisch wir-
kende Ausdehnungsverfügung. Wurde der Ausländer im Anschluss an
einen negativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kanton
weggewiesen und hat er als Folge davon kein Recht zum Aufenthalt in
der Schweiz (Art. 1a ANAG), kann er die Ausreiseverpflichtung selbst
nicht zum Thema des Verfahrens machen (vorbehalten bleiben auch
hier Vollzugshindernisse im Sinne von Artikel 14a ANAG, dazu weiter
unten). Es ist ihm namentlich verwehrt, Interessen einzubringen, die
auf den weiteren Verbleib in der Schweiz gerichtet sind; denn die Aus-
reiseverpflichtung ist die gesetzliche Folge des fehlenden Aufenthalts-
rechts und ein Aufenthaltsrecht, das notwendig wäre, um die Ausreise-
pflicht zu beseitigen, wird dem Ausländer durch den Verzicht auf eine
Ausdehnungsverfügung nicht vermittelt. Dies ist schon deshalb nicht
möglich, weil die sachliche Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufent-
haltes nach der geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung
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nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen liegt. Der Bund hat wohl
die Möglichkeit, im Einzelfall eine fremdenpolizeiliche Regelung durch
den Kanton zu verhindern, umgekehrt besitzt er aber keine Kompe-
tenz, einen Kanton zur fremdenpolizeilichen Regelung eines Aus-
länders anzuhalten oder ihn auch nur zu dulden (vgl. Art. 18 ANAG;
vorbehalten bleibt das Asylrecht, das hier nicht von Bedeutung ist, so-
wie die vorläufige Aufnahme, zu letzterer weiter unten).
3.3 Vor diesem Hintergrund ist die Regelung von Art. 17 Abs. 2 ANAV
zu verstehen, wonach auf die Ausdehnung verzichtet werden kann,
wenn dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben
werden soll, in einem anderen Kanton um Bewilligung nachzusuchen
(vgl. BGE 129 II 1 E. 3.3 S. 7). Da auf der einen Seite der Verzicht auf
die Ausdehnung an der Illegalität des Aufenthaltes nichts ändert, und
es auf der anderen Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand
in Kauf zu nehmen, ist Art. 17 Abs. 2 ANAV in dem Sinne auszulegen,
dass von einer Ausdehnung Abstand genommen wird, wenn in einem
Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist und der Drittkanton
dem Ausländer den Aufenthalt während des Verfahrens gestattet. Eine
analoge Regelung gegenüber dem wegweisenden Kanton ist nicht not-
wendig. Denn da die Ausdehnung gegenüber der kantonalen Wegwei-
sung akzessorisch ist, sie mithin in ihrem Bestand und ihrer Wirksam-
keit vom Bestand und der Wirksamkeit der kantonalen Wegweisung
abhängt, kann der wegweisende Kanton auf seinen Entscheid zurück-
kommen und der Ausdehnung die Grundlage entziehen, ohne dass es
hierzu einer Anordnung der Bundesbehörden bedürfte.
4.
Der Beschwerdeführer besitzt nach der durch den Beschluss des Re-
gierungsrats des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007 bestätigten
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtstitel, der
ihm den weiteren rechtmässigen Verbleib in der Schweiz ermöglicht. In
der Beschwerde wird sodann nicht geltend gemacht, dass ein anderer
Kanton bereit wäre, seinen Aufenthalt zu regeln. Daher besteht kein
Spielraum, vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegwei-
sung auf das ganze Gebiet der Schweiz abzuweichen.
5.
Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu
prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen
(Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb
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gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte ver-
fügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tri-
bunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit
administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). In die-
sem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige
Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung aus-
gestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht
tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 647; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 200). Voll-
zugshindernisse können somit die Ausdehnungsverfügung als solche
nicht in Frage stellen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 62.52).
6.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische
Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG).
6.1 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hin-
deuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden tech-
nische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland
Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli-
cher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30] sowie Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101], vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Bundesver-
fassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
6.2 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Hei-
matland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichter-
hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regel-
mässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeits-
markt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen
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ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die auslän-
dische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden
Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann
vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
Im Heimatland des Beschwerdeführers (Bosnien und Herzegowina)
besteht weder Krieg noch herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der Beschwerdeführer ist, soweit sich dies aus den Akten ergibt, auch
nicht krank und auf eine notwendige medizinische Behandlung ange-
wiesen, welche im Heimatland nicht erhältlich wäre. Von einer exis-
tenzgefährdenden Situation ist ebenfalls nicht auszugehen, dürfte es
ihm mit den in der Schweiz erworbenen beruflichen Erfahrungen –
trotz der dort herrschenden prekären Wirtschaftslage – doch möglich
sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei anfänglichen Schwierig-
keiten nach seiner langjährigen Abwesenheit kann er im Notfall auf die
Unterstützung seiner Angehörigen (Eltern und Bruder) zählen. Der Be-
schwerdeführer vermag denn auch nicht darzulegen, weshalb seine
Angehörigen ihm nicht zumindest vorübergehend Unterkunft gewähren
oder ihm bei der Suche nach einer solchen behilflich sein könnten. Der
Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in der
Schweiz aufgehalten und sich bis zu einem bestimmten Grad integriert
hat, ist – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festge-
halten hat – grundsätzlich nicht relevant. Bei der Beurteilung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kommt es nämlich – anders als
bei der Beurteilung eines Härtefalles nach Art. 13 Bst. f der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der (BVO, SR 823.21) – nicht auf die Verhältnisse im Gastland (Aufent-
haltsdauer, Integration, hier lebende Bekannte und Verwandte), son-
dern in erster Linie auf die Situation im Heimatland an (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2
und C-626/2006 vom 14. Juni 2007 E. 6.2.2, sowie VPB 62.52).
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Wegweisungsvollzug
des Beschwerdeführers als möglich, zulässig und zumutbar erweist
(Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG), weshalb sich die Prüfung der Frage er-
übrigt, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (u.a. mehrere
Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand) die öffentli-
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che Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG verletzt
oder in schwerwiegender Weise gefährdet hat, was die Anwendbarkeit
von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausschliessen würde.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 21. Mai 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand:
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