B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2776/2013
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
A._______GmbH,
vertreten durch B._______GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung;
Verfügung Stiftung Auffangeinrichtung BVG
vom 6. Mai 2013.
C-2776/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (act. 3/1) schloss die Stiftung Auffangein-
richtung BVG (Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) die A._______GmbH
(Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. Februar
2012 zwangsweise an (Dispositivziffer 1) und auferlegte ihr die Verfü-
gungskosten von Fr. 450.- sowie die Gebühren für die Durchführung des
Zwangsanschlusses von Fr. 375.- (Dispositivziffer 2). Es ergebe sich auf-
grund der Lohnbescheinigung 2012 der Ausgleichskasse des Kantons
Z._______, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Februar 2012 dem Obliga-
torium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe. Der Arbeit-
geberin sei das rechtliche Gehör mittels eingeschriebener Postsendung
vom 18. März 2013 gewährt worden, das Schreiben habe die Post mit
dem Vermerk "nicht abgeholt" am 27. März 2013 an die Auffangeinrich-
tung retourniert. Trotz erneuter Zustellung mit A-Post am 4. April 2013
habe sich die Arbeitgeberin innert der ihr angesetzten Frist nicht geäus-
sert und keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffang-
einrichtung als nicht notwendig erscheinen lasse.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 15. Mai 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und liess sinngemäss
deren Aufhebung beantragen. Sie machte geltend, seit dem 1. Januar
2013 an die C._______Sammelstiftung (Sammelstiftung) angeschlossen
zu sein. Die massgeblichen Löhne habe sie per Ende 2012 ausbezahlt
und per sofort einen BVG-Anschluss in die Wege geleitet. Der Anschluss
an die Auffangeinrichtung sei somit hinfällig, und auch die auferlegten
Verfügungskosten seien nicht geschuldet. Die Beschwerdeführerhin habe
von der Vorinstanz weder das Schreiben vom 18. März 2013, noch das
weitere Schreiben vom 4. April 2013 erhalten. Zur Untermauerung ihrer
Begründung legte die Beschwerdeführerin einen Anschlussvertrag mit der
C._______Sammelstiftung vom 22. März 2013 mit Wirkung ab 1. Januar
2013 ins Recht (act. 1/1).
C.
Mit Vernehmlassung vom 20. September 2013 (act. 12) beantragte die
Vorinstanz, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen (1), es sei Dispo-
sitivziff. 1 der angefochtenen Verfügung abzuändern, indem die Be-
schwerdeführerin per 1. Februar 2012 befristet bis 31. Dezember 2012
angeschlossen werde (2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
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Lasten der Beschwerdeführerin (3). Gemäss den Lohnbescheinigungen
der Ausgleichskasse Z._______ beschäftige die Beschwerdeführerin seit
1. Februar 2012 BVG-pflichtige Arbeitnehmer. Sie habe in der Beschwer-
de jedoch nachgewiesen, dass sie sich per 1. Januar 2013 der Sammel-
stiftung angeschlossen habe, der Zwangsanschluss sei deshalb bis zum
31. Dezember 2012 zu befristen. In diesem Sinne sei die Beschwerde
gutzuheissen. Die Kosten von Fr. 450.- und die Gebühren von Fr. 375.-
seien von der Beschwerdeführerin zu übernehmen, denn sie habe auf die
Aufforderungen, zum Zwangsanschluss Stellung zu nehmen, nicht rea-
giert und damit die Aufwendungen verursacht.
D.
Mit Replik vom 22. Oktober 2013 (act. 14) beantragte die Beschwerdefüh-
rerin die vollumfängliche Gutheissung ihrer Beschwerde. Neu machte sie
geltend, entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei sie
nicht erst per 1. Januar 2013, sondern bereits seit 2012 bei der Sammel-
stiftung angeschlossen. Sie legte dazu die entsprechenden Belege der
Sammelstiftung ins Recht (act. 14/1).
E.
Mit Duplik vom 27. Januar 2014 (act. 18) beantragte die Vorinstanz, es
sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen (1), es sei Dispositivziff. 1 der
angefochtenen Verfügung vollständig aufzuheben, im Übrigen sei die Be-
schwerde abzuweisen (2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer
Replik nachgewiesen, dass bereits per Februar 2012 ein Anschlussver-
trag mit der Sammelstiftung bestehe, und demnach sei der Zwangsan-
schluss obsolet. Sie habe jedoch ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem
sie den Anschluss an die Sammelstiftung erst mittels Replik dargelegt
und auf diese Weise das Anschlussverfahren verursacht habe. Es sei
deshalb gerechtfertigt, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
F.
Mit Triplik vom 26. Februar 2014 (act. 20) bestätigte die Beschwerdefüh-
rerin ihre bisher gestellten Anträge und deren Begründung. Zudem mach-
te sie geltend, den Anschlussvertrag mit der Sammelstiftung rechtzeitig in
die Wege geleitet zu haben, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, ihr die
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
C-2776/2013
Seite 4
G.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird, soweit für
die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereich der berufli-
chen Vorsorge, zumal die Auffangeinrichtung öffentlich-rechtliche Aufga-
ben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG
[SR 831.40]). Eine Ausnahme betreffend das Sachgebiet ist in casu nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Stiftung Auffangeinrichtung vom 6. Mai 2013, welcher wie
erwähnt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dage-
gen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und formgerecht Beschwerde
erhoben. Als Adressatin ist sie durch die Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – keine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit.
3.
3.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verord-
nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versi-
chert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschie-
dene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG).
C-2776/2013
Seite 5
Der Arbeitgeber, welcher obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
schäftigt, muss sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die be-
rufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die
Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber
einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer An-
schlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb
von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Auffor-
derung nicht nach, meldet ihn die Ausgleichskasse bei der Auffangeinrich-
tung (Art. 11 Abs. 4-6 BVG). Diese ist verpflichtet, die betreffenden Ar-
beitgeber anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwir-
kend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeit-
nehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
3.2 In diesem Sinn stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
(act. 3) fest, die Beschwerdeführerin beschäftige seit 1. Februar 2012
dem Obligatorium unterstellte Arbeitnehmer und habe keinen Nachweis
für einen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung erbracht. Mit
Dispositivziffer 1 verfügte sie:
" Der Arbeitgeber wird der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per
01.02.2012 angeschlossen."
Auf diese Verfügung kam die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
20. September 2013 (act. 12) zurück. Die Beschwerdeführerin habe
nachgewiesen, per 1. Januar 2013 der Sammelstiftung angeschlossen zu
sein, weshalb der Anschlussvertrag an die Auffangeinrichtung bis 31. De-
zember 2012 zu befristen und dementsprechend Dispositivziffer 1 zu än-
dern sei. In ihrer Duplik vom 27. Januar 2014 (act. 18) beantragte die Vor-
instanz die vollständige Aufhebung von Dispositivziffer 1 der angefochte-
nen Verfügung; denn die Beschwerdeführerin habe in der Replik neue
Tatsachen geltend gemacht, indem sie mit Dokumenten beweise, dass ih-
re Mitarbeiter bereits per Februar 2012 bei der Sammelstiftung versichert
seien, damit werde der Anschluss an die Auffangeinrichtung obsolet.
3.3 Aus dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Anschluss-
vertrag vom 22. März 2013 (act. 1/1) und dem Leistungsverzeichnis 2012
der Sammelstiftung (act. 14/1) geht hervor, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin für die Durchführung der BVG-Versicherung per Februar 2012 an die
Sammelstiftung angeschlossen hat. Damit erübrigt sich, wie von der Vor-
instanz festgestellt, der verfügte Zwangsanschluss an die Auffangeinrich-
tung. Demzufolge ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung auf-
zuheben und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
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Seite 6
4.
Dagegen hält die Vorinstanz an Dispositivziffer 2 der angefochtenen Ver-
fügung fest. Sie lautet wie folgt:
" Dem Arbeitgeber werden die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von
CHF 450.- sowie Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in
der Höhe von CHF 375.- in Rechnung gestellt."
Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten
das Verfügungsverfahren verursacht, sie müsse daher die dadurch ent-
standenen Kosten und Gebühren übernehmen. Zu prüfen bleibt, ob die
Kosten und Gebühren zu Recht weiterhin der Beschwerdeführerin zu
auferlegen sind.
4.1
4.1.1 Die AHV-Ausgleichskasse überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeit-
geber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG,
vgl. 3.1). Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für die
Überprüfung seines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung notwendi-
gen Auskünfte erteilen. Insbesondere ist der Arbeitgeber verpflichtet, der
Ausgleichskasse eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zuzu-
stellen, aus der hervorgeht, dass ein Anschluss nach Vorschriften des
BVG erfolgt ist. Die AHV-Ausgleichskasse meldet der Auffangeinrichtung
Arbeitgeber, die ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die
Unterlagen (Art. 11 Abs. 6 BVG; Art. 9 Abs. 1-3 BVV 2).
Im vorliegenden Fall teilte die AHV-Ausgleichskasse Z._______ mit Mel-
dung vom 11. März 2013 (Vorakten 1) der Vorinstanz mit, die Arbeitgebe-
rin sei am 9. Mai 2012 und am 6. Juli 2012 ersucht worden, den Nach-
weis über den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu erbringen, und
am 6. August 2012 sei sie gestützt auf Art. 11 Abs. 5 BVG zum Anschluss
an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung aufgefordert worden. Die Arbeit-
geberin habe zumindest versäumt, Auskunft über das Bestehen eines
Anschlusses zu erteilen. Daher werde sie gestützt auf Art. 11 Abs. 6 BVG
zum Anschluss von Amtes wegen der Auffangeinrichtung gemeldet.
4.1.2 Im Anschluss an die Meldung der AHV-Ausgleichskasse gewährte
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend
den allfällig durchzuführenden Zwangsanschluss mit eingeschriebenem
Brief vom 18. März 2012 (Vorakten 3). Darin informierte sie insbesondere
auch über die mit einem Zwangsanschluss verbundenen Kosten und Ge-
bühren. Dabei gab sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Stel-
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Seite 7
lungnahme bis zum 18. April 2013, unter dem Hinweis, dass Stillschwei-
gen innert der erwähnten Frist als ausdrücklicher Verzicht auf Stellung-
nahme und auf vorbehaltlose Anerkennung der genannten Verfügungs-
kosten und Gebühren gelte. Der vorgesehene Zwangsanschluss erübrige
sich, wenn bis zum 18. April 2013 der schriftliche Nachweis über einen
Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung erbracht werde, wobei
die genannte Frist einmal erstreckt werden könne. Bei verspätetem
schriftlichem Nachweis würden die Zusatzkosten weiterhin belastet.- Dar-
aufhin liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen, weshalb die
Vorinstanz sie mit der angefochtenen Verfügung am 6. Mai 2013 im Sinne
von Art. 60. Abs. 2 Bst. a BVG anschloss.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, vom eingeschriebenen
Brief der Vorinstanz vom 18. März 2012 keine Kenntnis zu haben. Sie
habe das Schreiben bei der Post nicht abgeholt und diese habe es an die
Vorinstanz retourniert, ein zweites Schreiben, welches die Vorinstanz an-
geblich am 4. April 2013 mit A-Post versandte, habe sie nie erhalten. Im
Übrigen sei der Anschluss an die Sammelstiftung in die Wege geleitet
worden, noch ehe der eingeschriebene Brief verschickt worden sei. Ins-
gesamt habe die Vorinstanz voreilig gehandelt, so dass bei einer besse-
ren Kommunikation das vorliegende Verfahren hätte vermieden werden
können. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit die Gewährung
des rechtlichen Gehörs. Wie es sich damit verhält ist nachfolgend zu prü-
fen.
4.2
4.2.1 Eine eingeschriebene Sendung gilt in jenem Zeitpunkt als zuge-
stellt, in welchem die Adressatin oder der Adressat (oder eine andere zur
Entgegennahme befugte Person) sie tatsächlich gegen Unterschrift in
Empfang nimmt (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard
Waldmann, Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 34 Rz. 15). Wenn
der Zustellbeamte weder den Empfänger noch einen zur Entgegennahme
berechtigten Dritten antrifft, hinterlässt er im Briefkasten oder im Postfach
eine Abholeinladung, die den Adressaten dazu berechtigt, die betreffende
Sendung innert 7 Tagen am Postschalter entgegenzunehmen. Wenn der
Empfänger die Sendung nicht innert der Aufbewahrungsfrist am Post-
schalter abholt, gelten die Regeln der gesetzlichen Zustellfiktion nach
Art. 20 Abs. 2bis VwVG (BERNARD MAÎTRE/VANESSA THALMANN/KASPAR
PLÜSS, in: Waldmann, Weissenberger, a.a.O., Art. 20 Rz. 28, 30). Danach
gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer
C-2776/2013
Seite 8
anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten
Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Um bei
eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen, müssen ge-
mäss Rechtsprechung zwei Bedingungen erfüllt sein: Erstens muss die
Abholeinladung in den physischen oder elektronischen Briefkasten bzw.
ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein (formelle Bedingung),
zweitens musste der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewis-
sen Wahrscheinlichkeit erwarten (materielle Bedingung). Dies ist immer
dann der Fall, wenn der Empfänger Verfahrenspartei ist. Die Rechtspre-
chung verlangt, dass der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
annehmen konnte bzw. damit rechnen musste, dass ihm ein behördlicher
Akt zugestellt werde. Für eine Person, die nach Treu und Glauben be-
hördliche Mitteilungen erwarten muss, besteht die Pflicht, die Post regel-
mässig zu kontrollieren und den Behörden allfällige längere Ortsabwe-
senheiten mitzuteilen, die Post an die Ferienadresse weiterzuleiten sowie
eine definitive Adressänderung zu kommunizieren oder einen Stellvertre-
ter zu ernennen (MAÎTRE/THALMANN/PLÜSS, a.a.O., Art. 20 Rz. 43, 44, 46).
Nach Ablauf von rund einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen
Handlung muss allerdings nicht mehr mit einem Entscheid gerechnet
werden (UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., Art. 34 Rz. 17). Wird eine Verfügung
mit der Bezeichnung "nicht abgeholt" als unzustellbar an die Behörde zu-
rückgesandt, ist die Behörde nicht zu einem zweiten Zustellungsversuch
verpflichtet. Erfolgt dennoch ein zweiter Zustellungsversuch z.B. mit ge-
wöhnlicher Post, so vermag dieser zweite Versand aber grundsätzlich am
Zeitpunkt der Zustellung nichts zu ändern (UHLMANN/SCHWANK, a.a.O.,
Art. 34 Rz. 20).
4.2.2 Wie der ins Recht gelegten Sendungsverfolgung der Post (Vorakten
3/1) zu entnehmen ist, wurde der eingeschriebene Brief betreffend den
allfällig durchzuführenden Zwanganschluss am 18. März 2013 an die
Post aufgegeben und am 19. März 2013 ins Postfach der Beschwerde-
führerin avisiert. Damit ist die formelle Bedingung – die Zustellung der
Abholeinladung in den Briefkasten bzw. in das Postfach – für die gesetzli-
che Zustellfiktion erfüllt.
Gemäss unwidersprochen gebliebener Darlegung der AHV-Ausgleichs-
kasse wurde die Beschwerdeführerin im Laufe von 2012 zweimal schrift-
lich angefragt, ob sie ihre Anschlusspflicht erfüllt habe, und im August
2012 wurde sie zum Anschluss aufgefordert. Selbst im Formular "Lohn-
bescheinigung 2012" (Vorakten 1/3) gab die Beschwerdeführerin am
9. März 2013 der Ausgleichskasse an, keiner registrierten BVG-Vorsorge-
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Seite 9
einrichtung angeschlossen zu sein, indem sie das Feld "Nein" ankreuzte.
Die Beschwerdeführerin musste daher mit einem Fortgang des Verfah-
rens rechnen. Dies geschah 7 Monate später, indem die Vorinstanz ihr
mit dem eingeschriebenem Brief vom 18. März 2013 das rechtliche Gehör
zum bevorstehenden Zwangsanschluss gewährte. Wie beide Parteien
übereinstimmend ausführen, holte die Beschwerdeführerin das Schreiben
jedoch nicht ab, sondern es wurde am 27. März 2013 an die Vorinstanz
zurückgesendet (Vorakten 3/1). Einen Grund, weshalb sie der Abholein-
ladung innert der siebentägigen Frist nicht folgte, führt die Beschwerde-
führerin nicht aus. Sie macht zwar geltend, den Anschluss an die Sam-
melstiftung noch vor dem Versand des eingeschriebenen Briefes in die
Wege geleitet zu haben; inwiefern dies aber einen Grund darstellt, um ei-
nen eingeschriebenen Brief der Vorinstanz nicht abzuholen, ist nicht
nachvollziehbar. Damit ist auch die materielle Bedingung, die gesetzliche
Zustellfiktion auf die Beschwerdeführerin anzuwenden, erfüllt. Nach dem
Gesagten gilt die eingeschriebene Mitteilung der Vorinstanz vom 18. März
2013 spätestens am 26. März 2013 an die Beschwerdeführerin als erfolgt
und damit das rechtliche Gehör betreffend die Durchführung eines
Zwangsanschlusses als gewährt.
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die mangelnde Kommunika-
tion, welche die Vorinstanz zu verantworten habe. Auch in dieser Hinsicht
ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Denn wie aktenkundig ist
(Vorakten 4), sandte die Vorinstanz den retournierten eingeschriebenen
Brief am 4. April 2013 mit A-Post nochmals an die Beschwerdeführerin
und gab ihr dadurch zum zweiten Mal Gelegenheit, sich zum Zwangsan-
schluss zu äussern bzw. mit dem Nachweis des Anschlussvertrages an
die Sammelstiftung den bevorstehenden Zwangsanschluss zu verhin-
dern. Diesen Verfahrensschritt unternahm die Vorinstanz, obschon sie
dazu nicht verpflichtet war (vgl. 4.2.1). Insofern ist der Einwand der Be-
schwerdeführerin, auch dieses Schreiben nie erhalten zu haben, unbe-
achtlich.
4.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder auf
die Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse Z._______ zur Mitteilung und
zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung noch auf die Mahnung der
Vorinstanz zum Zwangsanschluss reagiert hat. Der Zwangsanschluss wä-
re bei rechtskonformem Verhalten der Beschwerdeführerin vermeidbar
gewesen und ist somit von ihr zu verantworten.
C-2776/2013
Seite 10
4.5 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die
Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434)
ist die Vorinstanz berechtigt, Kosten für ihre Aufwendungen im Zusam-
menhang mit einem Zwangsanschluss zu erheben, worauf sich auch die
Vorinstanz mit Recht beruft. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kos-
tenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von aus-
serordentlichen administrativen Umtrieben vom 17. September 2010 (als
Zusatzblatt zu den Anschlussbedingungen, die integrierenden Bestandteil
der angefochtenen Verfügung bilden [vgl. Dispositivziff. 3 derselben]).
Gemäss dem Kostenreglement können Verfügungsgebühren für den
Zwangsanschluss von Fr. 450.- und Gebühren für die Durchführung eines
Zwangsanschlusses von Fr. 375.- erhoben werden.
Diese Beträge stimmen mit den Kosten und Gebühren überein, welche
die Vorinstanz im eingeschriebenen Brief vom 18. März 2013 angekündigt
und in der angefochtenen Verfügung verlangt hatte. Damit ist die Kosten-
auferlegung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei
pflichtgemässer Auskunftserteilung an die Ausgleichskasse und an die
Vorinstanz den verfügten Zwangsanschluss und die der Vorinstanz da-
durch entstandenen Kosten hätte vermeiden können. Die Vorinstanz hat
der Beschwerdeführerin somit zu Recht Kosten auferlegt. Insoweit ist die
angefochtene Verfügung (Dispositivziffer 2) zu bestätigen und die Be-
schwerde abzuweisen. Hinsichtlich des verfügten Zwangsanschlusses ist
die angefochtene Verfügung (Dispositivziffern 1, 3 und 4) aufzuheben und
die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und allfällige Parteikosten.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Keine Verfahrenskosten wer-
den Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der vorliegende Verfahrensausgang entspricht einem teilweisen Un-
terliegen der Beschwerdeführerin. Dementsprechend sind die Verfah-
renskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festzulegen sind, im Umfang
C-2776/2013
Seite 11
von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu verrechnen; der Rest
von Fr. 400.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein
von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise un-
terliegenden Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass
ihr durch ihren nicht anwaltlichen Vertreter notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist. Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versi-
cherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder
Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen
Anspruch auf Parteientschädigung haben, keine Parteientschädigung zu-
zusprechen.
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
C-2776/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Dispositivziffern 1, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung der Vor-
instanz vom 6. Mai 2013 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die ange-
fochtene Verfügung bestätigt.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 800.- festgesetzt. Der Be-
schwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 400.- auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird ihr nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Formular Zahlungsstelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
C-2776/2013
Seite 13
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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