Abtei lung II I
C-2780/2006/mas/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2780/2006
Sachverhalt:
A.
Am 11. Mai 2004 meldete sich der am 10. Februar 1956 geborene, in
Schweden wohnhafte X._______ bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an.
Mit Verfügung vom 2. März 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbe-
gehren ab mit der Begründung, Anspruch auf eine ordentliche Rente
bestehe nur, wenn eine versicherte Person bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweize-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
entrichtet habe – was im vorliegenden Fall nicht zutreffe.
Am 1. April 2005 erhob der Versicherte per Fax Einsprache gegen
diese Verfügung. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 teilte die IV-Stelle
dem Versicherten mit, dass eine Einsprache gemäss ständiger Recht-
sprechung nicht rechtsgültig mittels Fax erhoben werden könne, und
setzte ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer formell korrekten
Rechtsschrift. Diese Frist wurde mit der erneuten Eingabe (Eingang
am 20. Februar 2006) gewahrt.
Mit Entscheid vom 27. März 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
In der Begründung legte sie mit Verweis auf den verfassungsmässigen
Grundsatz der Rechtsgleichheit erneut dar, dass gemäss Art. 36 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) ein Anspruch auf eine IV-Rente nur bestehe, wenn
der Versicherte während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge-
leistet hätte – was vorliegend nicht der Fall sei. Aus diesem Grund er-
übrige es sich, die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen zu
prüfen.
B.
Per E-Mail erhob der Versicherte am 4. Mai 2006 bei der IV-Stelle Be-
schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2006.
Am 23. Mai 2006 wurde die Eingabe zuständigkeitshalber an die Eid-
genössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland woh-
nenden Personen (im Folgenden: REKO AHV/IV) weitergleitet, welche
dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2006 eine kurze Nachfrist von fünf
Tagen zur Einreichung einer unterzeichneten Rechtsschrift im Original
setzte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen,
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dass bei Nichteinhaltung dieser Frist auf die Beschwerde nicht einge-
treten werden könne. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer
am 1. Juni 2006 zugestellt.
Am 29. Juni 2006 ging bei der REKO AHV/IV eine undatierte, aber un-
terzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ein, in welcher er erneut
den Entscheid der IV-Stelle anfocht und eventualiter die Rückzahlung
der von ihm geleisteten AHV/IV-Beiträge beantragte. Dieser Eingabe,
die am 27. Juni 2006 der schwedischen Post übergeben worden war,
lag ein geöffnetes, von der schweizerischen Post wegen ungenü-
gender Adresse retourniertes Couvert bei, das allerdings keinen Post-
stempel trägt und in der Eingabe nicht erwähnt wird.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2006 beantragte die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde und legte erneut dar, weshalb im vor-
liegenden Fall kein Anspruch auf eine Rente bzw. eine Rückvergütung
bestehe.
D.
Von der Möglichkeit, sich bis zum 18. September 2006 zu den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu äussern und mitzuteilen, ob an der Be-
schwerde festgehalten wird, machte der Beschwerdeführer keinen Ge-
brauch.
E.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das vor-
liegende Verfahren. Mit Verfügung vom 30. April 2007 wurde der Schrif-
tenwechsel geschlossen und den Parteien die Zusammensetzung des
Spruchkörpers mitgeteilt. Innert der gesetzten Frist ging kein Aus-
standsbegehren ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 4. Mai 2006, mit welcher der
Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 27. März 2006 angefochten
wurde.
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1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Ver-
fügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art.
69 Abs. 1 Bst. b IVG).
1.3 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legi-
timiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, welcher am vorins-
tanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, ist als Adressat
durch die angefochtene Verfügung ausreichend berührt und hat an de-
ren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Eine Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers
oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt die
Beschwerde diesen Anforderungen nicht, räumt die Beschwerdeins-
tanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein
mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten
zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift
fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3
VwVG).
1.4.1 Im vorliegenden Verfahren ist die Eingabe vom 4. Mai 2006 des
Beschwerdeführers per E-Mail erfolgt. Aus diesem Grund wurde er von
der REKO AHV/IV mit Schreiben vom 30. Mai 2006 darüber informiert,
dass er eine unterzeichnete Originalbeschwerde einzureichen habe.
Für die Einreichung einer unterzeichneten Beschwerde wurde ihm eine
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kurze Nachfrist von fünf Tagen gesetzt, und er wurde darauf aufmerk-
sam gemacht, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werden könne. Dieses Schreiben hat der
Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 1. Juni 2006 entgegenge-
nommen.
1.4.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der
Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweize-
rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula-
rischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). In
Anwendung des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
ten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), ins-
besondere dessen Anhangs II, sowie des Art. 86 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 kann eine Beschwerde bzw. Beschwerdeverbesse-
rung innerhalb der Frist auch einer Poststelle, einem Träger der Sozial-
versicherung oder einem Gericht in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union übergeben werden.
1.4.3 Im vorliegenden Fall hätte die Einreichung der verbesserten
Rechtsschrift innert der von der REKO AHV/IV gesetzen Nachfrist von
fünf Tagen, also bis spätestens am 6. Juni 2006 erfolgen müssen.
Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer keine Beschwerdeverbes-
serung eingereicht.
Erst am 27. Juni 2006 hat der Beschwerdeführer der schwedischen
Post eine undatierte Eingabe übergeben, welche bei der REKO AHV/
IV am 29. Juni 2006 einging. Dieser Eingabe lag allerdings ein geöff-
netes, nicht abgestempeltes Couvert bei, welches zeigt, dass eine frü-
here Briefpost des Beschwerdeführers an der REKO AHV/IV wegen
unvollständiger Anschrift nicht hat zugestellt werden können.
1.4.4 Der Nachweis für die Rechtzeitigkeit der ersten Eingabe obliegt
an sich dem Beschwerdeführer (vgl. dazu RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/
CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht
des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 910). Zu beachten ist
allerdings, dass im vorliegenden, bereits relativ lange dauernden Ver-
fahren die Beweisführung über den Zeitpunkt der Postaufgabe einer
(wohl irrtümlich) nicht abgestempelten Postsendung ausserordentlich
schwierig sein und unverhältnismässigen Aufwand verursachen dürfte,
und dass nach Treu und Glauben nicht ohne weiteres davon ausge-
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gangen werden kann, dass die Einreichung der ersten Eingabe
verspätet erfolgt ist. Da die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbe-
gründet ist und abgewiesen werden muss (vgl. E. 2 hiernach), kann
offen bleiben, ob die Beschwerdeverbesserung rechtzeitig eingereicht
wurde.
1.5 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner E-Mail-Beschwerde
vom 4. Mai 2006 sowie in seiner am 29. Juni 2006 eingegangenen Ein-
gabe, es seien ihm – falls er keine Rente erhalte – die an die AHV/IV
geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
Über eine allfällige Rückerstattung von AHV/IV-Beiträgen des Be-
schwerdeführers ist in der angefochtenen Verfügung nicht befunden
worden. Der diesbezügliche Antrag weitet daher den Streitgegenstand
in unzulässiger Weise aus (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., Rz. 901), so
dass auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Zu befinden bleibt
demnach einzig, ob die Vorinstanz zu Recht die Ausrichtung einer IV-
Rente verweigert hat.
2.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat nur, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingun-
gen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Ren-
tenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach
Ermittlung der Vorinstanz während insgesamt 10 Monaten Beiträge an
die AHV/IV geleistet hat (act. 9 der Vorakten). Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was diese Feststellung in Frage stellen könnte. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erwiesen, dass der Be-
schwerdeführer die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
nicht erfüllt hat. Allein schon aus diesem Grunde hat er keinen An-
spruch auf die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwer-
deführer im Sinne des Gesetzes invalid ist.
2.2 Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
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3.
Beschwerdeverfahren in IV-Leistungsstreitigkeiten, in denen über Ein-
spracheentscheide der Vorinstanz zu befinden ist, sind nach ständiger
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kostenlos (Übergangsbestim-
mung zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004],
Bst. c in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16.
Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2003]). Es sind
daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz ist
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e cont-
rario bzw. Art. 7 Abs. 3 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE], SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______, Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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