Abtei lung II I
C-278/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
1. S._______,
Beschwerdeführer,
2. T._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss
Art. 13 Bst. f BVO.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-278/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer 1, ein 1980 geborener chinesischer
Staatsangehöriger, am 18. Juni 2005 in die Schweiz einreiste, um mit
dem Beschwerdeführer 2, einem Schweizer Bürger, eine gleichge-
schlechtliche Lebensgemeinschaft einzugehen,
dass am 27. Juni 2005 bei der Fremdenpolizei der Stadt Biel/BE eine
Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 zum Verbleib bei
seinem Lebenspartner beantragt wurde,
dass das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid über eine Ausnahme
von den Höchstzahlen gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begren-
zungsverordnung, BVO, SR 823.21) übermittelt wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. September 2005 eine Aus-
nahme von der Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung gemäss
Art. 13 Bst. f BVO verweigerte,
dass die Beschwerdeführer am 18. Oktober 2005 beim Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), der damals zuständigen
Rechtsmittelinstanz, Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung
einlegten,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2005 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2006 replikwei-
se an ihrem Rechtsmittel festhielten,
dass auf den weiteren Akteninhalt - soweit rechtserheblich - in den Er-
wägungen eingegangen wird,
dass Verfügungen der Vorinstanz über Ausnahmen von den Höchst-
zahlen der Begrenzungsverordnung der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht unterliegen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkraft-
treten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen hat
(Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass für die Beurteilung solcher Beschwerden das neue Verfahrens-
recht gilt (Art. 53 Abs. 2 VGG), das seinerseits subsidiär auf das Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) weiterverweist,
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert und deshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. Art. 48 ff. VwVG),
dass eine Ausnahme von der Höchstzahlen der Begrenzungsverord-
nung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach
Art. 13 Bst. f BVO von den strengen qualitativen und quantitativen Zu-
lassungsvoraussetzungen für erwerbstätige Migranten aus dem Nicht-
EU/EFTA-Raum dispensiert,
dass vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund des Ausnahme-
charakters der Bestimmung die Voraussetzungen für die Anerkennung
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles in ständiger Recht-
sprechung restriktiv gehandhabt werden (vgl. dazu und zum Folgen-
den eingehend BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. mit Hinweisen),
dass selbst eine langdauernde Anwesenheit, die fortgeschrittene Inte-
gration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine die Annahme ei-
nes schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht rechtfertigen kön-
nen,
dass darüber hinaus die Beziehung des Ausländers zur Schweiz so
eng sein muss, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem an-
deren Land als der Schweiz, namentlich nicht in seinem Herkunftsland
zu leben,
dass die beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Be-
ziehungen, die während eines Aufenthalts begründet werden, in der
Regel nicht geeignet sind, um eine solche enge Beziehung und damit
eine Ausnahme zu rechtfertigen,
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dass im Falle gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften Recht-
sprechung und Verwaltungspraxis in der Vergangenheit einen schwer-
wiegenden persönlichen Härtefall unter erleichterten Voraussetzungen
anerkannten (vgl. Ziff. 557 der Weisungen und Erläuterungen über Ein-
reise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt der Vorinstanz [ANAG-Weisungen],
3. Aufl., Bern 2006),
dass diese Praxis der besonderen Situation gleichgeschlechtlicher Le-
bensgemeinschaften Rechnung trug, die bis in die jüngste Zeit nicht
die Möglichkeit einer gesetzlichen Anerkennung hatten, deren auslän-
derrechtliche Wirkungen mit dem Institut der Ehe vergleichbar gewe-
sen wären,
dass sich die Rechtslage jedoch mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene
Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz,
PartG, SR 211.231) grundlegend geändert hat,
dass seit diesem Datum für gleichgeschlechtliche Paare mit der Eintra-
gung ihrer Partnerschaft dieselben Aufenthaltsbestimmungen gelten,
wie für verheiratete heterosexuelle Paare (vgl. statt vieler Art. 7 Abs. 3
und Art. 17 Abs. 3 ANAG),
dass deshalb kein zureichender Grund mehr besteht, gleichge-
schlechtliche Paare, die es vorziehen, keine eingetragene Partner-
schaft einzugehen, ausländerrechtlich anders zu behandeln als unver-
heiratete heterosexuelle Paare,
dass es ihnen inbesondere verwehrt ist, den schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefall mit ihrer Beziehung zu begründen, wenn sie ohne
zureichenden Grund auf eine Registrierung verzichten, die ihnen ohne
weiteres zu einer Aufenthaltsregelung verhelfen würde,
dass das Gesagte für die vorliegende Streitsache Geltung bean-
sprucht, denn die Beschwerdeführer haben dem Bundesverwaltungs-
gericht auf entsprechende Anfrage hin am 28. Juni 2007 mitgeteilt, sie
hätten sich eine Registrierung ihrer Partnerschaft erst für das Jahr
2008 vorgenommen,
dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem jetzt zweieinhalbjährigen
Aufenthalt in der Schweiz die strengen Anforderungen der Rechtspre-
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chung an das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefal-
les ganz offenkundig nicht erfüllen kann,
dass der Beschwerdeführer 1 im Übrigen für eine Übersiedlung in die
Schweiz ein Visum hätte einholen müssen, was er unterlassen hat
(vgl. Art. 2 und 3 der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion
Hongkong der Volksrepublik China über die gegenseitige Aufhebung
der Visumpflicht, abgeschlossen am 31. März 2000, SR
0.142.114.162),
dass dem Beschwerdeführer 1 aus diesem Grund die Berufung darauf
verwehrt ist, er habe mit der Übersiedlung zu seinem Lebenspartner in
der Schweiz sein ehemaliges Leben aufgegeben und stünde im Falle
einer Rückkehr vor dem Nichts,
dass die angefochtene Verfügung somit zu Recht ergangen (Art. 49
VwVG) und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 6)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 178 054 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Philipp Mäder
Versand:
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