Abtei lung II I
C-278/2007/frj /fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Einreihung in den Prämientarif für die
Berufsunfallversicherung (BUV) 2007
(Einspracheentscheid vom 12.12.2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-278/2007
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG in B._______ bezweckt gemäss Handelsregis-
tereintrag die Herstellung und den Verkauf von Parkett, Elementen für
den Innenausbau und Halbfabrikaten aus Holz. Bei ihrer Gründung im
Juni 2006 übernahm die Gesellschaft das Geschäft der im Handels-
register als Einzelfirma eingetragenen C._______-B._______. Die
Arbeitnehmenden der A._______ AG (und früher der C._______-
B._______) sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der
Betrieb ist im Prämientarif der SUVA für die Berufsunfallversicherung
(BUV) der Klasse 17S (Sägereien und Holzindustrie [ohne
Zimmereien]), Unterklassenteil A4A (Verarbeitung von Schnittholz zu
Holzwerkstoffen und von Schnittholz und Holzwerkstoffen zu
Halbfabrikaten), zugeteilt. In der Klasse 17S wurde per 1. Januar 2007
das alte Bonus-Malus-Prämienbemessungssystem (BMS 95) durch
das neue Bonus-Malus-System 03 (BMS 03) abgelöst.
Mit Verfügung vom 19. September 2006 reihte die SUVA die
A._______ AG in Anwendung des BMS 03 per 1. Januar 2007 neu in
den Prämientarif ein (Stufe 93 des neu anwendbaren 150-stufigen
BUV-Grundtarifs). Der Nettoprämiensatz erhöhte sich damit von 1.51%
auf 1.78% (Akt. 5/5 und 5/6).
B.
Gegen diese Neueinreihung erhob die A._______ AG am 19. Oktober
2006 Einsprache (Akt. 5/7) und beantragte, die Einreihung und
insbesondere die Klassenzuteilung sei neu zu überprüfen. Mit
Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2006 (Akt. 5/8) wies die
SUVA die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, der Grund für die Prämienerhöhung liege nicht im Risikoverlauf
des Betriebes, sondern im Wechsel vom BMS 95 zum BMS 03, welche
unterschiedliche Mechanismen aufwiesen. Betriebe, die aufgrund der
Systemschwächen des BMS 95 einen zu grossen Bonus gehabt
hätten, müssten im BMS 03 neu – ihrem nach BMS 03 ermittelten
Prämienbedarf entsprechend – eingestuft werden. Die Zuteilung zur
Klasse 17S, Unterklassenteil A4A, sei korrekt. Industrielle Parkett-
fabriken würden dieser Klasse zugeteilt und seien nicht als Schreine-
reien im Sinne der Klasse 18S zu qualifizieren.
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C-278/2007
C.
Am 11. Januar 2007 reichte die A._______ AG Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein (Akt. 1) und stellte den Antrag,
es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – der Einsprache-
entscheid aufzuheben und der Betrieb der Klasse 18S (Schreinereien),
Unterklasse A4W (Verarbeitung von Holz in der Werkstatt zu Produk-
ten für Wohn-, Baubedarf und andere Bereiche), zuzuteilen. Eventuali-
ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Zur Begründung wird ausgeführt, das Produkt Parkett sei nicht
als Halbfabrikat zu qualifizieren und im Betrieb würde mit den gleichen
Maschinen gearbeitet, wie sie in jeder Schreinerei anzutreffen seien.
Im Jahr 1999 sei ihr Betrieb der Klasse 18S (A4W) zugeteilt gewesen,
im Jahr 2000 sei er dann ohne Begründung und Ankündigung in die
Klasse 17S (A4A) umgeteilt worden. Nach der massiven Prämienerhö-
hung sei eine Analyse vorgenommen worden, welche gezeigt habe,
dass die Zuteilung zur Klasse 17S falsch sei. Die SUVA sei ihrer
Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil sie nie in nachvollzieh-
barer Weise erläutert habe, weshalb eine Zuteilung zur Klasse 18S
nicht möglich sein soll. Im Übrigen würde sich die verlangte Umteilung
auch vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebotes rechtfertigen,
seien doch zwei Betriebe in ihrer unmittelbaren Nähe – welche die
gleichen Maschinen und Produktionsprozesse hätten wie die
A._______ AG – der Klasse 18S (A4W) zugeteilt.
D.
Nach Eingang des mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
23. Januar 2007 auf Fr. 750.- festgesetzten Kostenvorschusses reichte
die SUVA am 27. März 2007 ihre Beschwerdeantwort ein (Akt. 5) und
beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei
sie abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Den Antrag auf Nichteintreten begründete sie damit, dass die
Zuteilung des Betriebes der Beschwerdeführerin zur Klasse 17S im
Jahr 1999 erfolgt sei und die Rechtsprechung bei Verfügungen über
Dauerrechtsverhältnisse für die gesamte Periode Rechtsbeständigkeit
der Grundverfügung annehme. Die Zuteilung des Betriebes zur Klasse
17S könne die Beschwerdeführerin daher zum heutigen Zeitpunkt
nicht mehr anfechten.
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde
eintrete, begründe sie ihren Antrag auf Abweisung wie folgt: Per
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1. Januar 1999 seien die Klassen der holzverarbeitenden Betriebe
einer Tarifrevision unterzogen worden, um diese an die veränderten
Strukturen der Risikogemeinschaften anzupassen. Die holzverarbei-
tenden Betriebe seien zu diesem Zeitpunkt neu in zwei Klassen aufge-
teilt worden, in die Klasse 17S für die Sägereien und die Holzindustrie
(ohne Zimmereien) und in die Klasse 18S für die Schreinereien. Die
Parkettfabriken würden seither der Klasse 17S – und nicht der Klasse
18S – zugeordnet. Massgebend für die Zuteilung zu einer Risikoge-
meinschaft seien nicht der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte
Maschinenpark – welcher auch in einer Zimmerei anzutreffen sei –
sondern die ausgeführten Tätigkeiten. Die von der Beschwerdeführerin
aufgeführten Betriebe könnten nicht als Vergleich herangezogen
werden, weil diese keinen Parkett herstellten. Im Weiteren sei die
Zuteilung zur Klasse 18S im Jahr 1999 aufgrund einer fehlerhaften
Angabe des Betriebes im Fragebogen zur Tarifrevision erfolgt. Dieser
Fehler sei nach seiner Entdeckung umgehend korrigiert worden und
der Betrieb sei seit Inkrafttreten der Tarifrevision am 1. Januar 1999
immer in der Klasse 17S eingereiht gewesen.
E.
In ihrer Replik vom 8. Mai 2007 (Akt. 7) hielt die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest. Zum Antrag der Vorinstanz, auf die Beschwer-
de sei nicht einzutreten, führte sie unter anderem aus, die SUVA
selbst sei in ihrem Einspracheentscheid auf eine entsprechende Rüge
eingetreten und habe die Frage materiell geprüft. Weiter gehe aus den
Akten hervor, dass es sich bei der Neueinreihung auf der Basis des
BMS 03 um eine grundsätzliche Anpassung handle, weshalb das
Recht bestehen müsse, die Einreihung auch bezogen auf die
Klassenzuteilung anzufechten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die
vormalige Einzelfirma C._______-B._______ im Jahr 1999 der Klasse
17S zugeteilt worden sei. Der Rechtsnachfolgerin könne – angesichts
der massiven Prämienerhöhung – eine Anfechtung der
Klassenzuteilung nicht verwehrt werden.
Wie die SUVA zu Recht anführe, sei die Bildung von homogenen
Risikogemeinschaften gesetzlich vorgesehen. Gerade deshalb werde
aber die Klassenzuteilung des Betriebes bestritten, weil die
Unfallgefahr in einer Parkettfabrik derjenigen einer Schreinerei
entspreche. Der Klasse 17S seien in erster Linie Betriebe der
Rohholzverarbeitung zugeordnet, der Klasse 18S Betriebe, die Holz zu
Endprodukten für den Wohn- und Baubedarf weiterverarbeiten. Die
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SUVA habe nie eine schlüssige Begründung dafür geliefert, weshalb
die Parkettherstellung den Sägewerken – welche Rohholz mit
Grossmaschinen verarbeiteten – näher stehen sollen als den
Schreinereien. Die Zuordnung würde sich nur dann rechtfertigen, wenn
das Risiko in der Parkettherstellung mehr oder weniger gleich hoch
sein würde wie in den Sägereien. Einen solchen Nachweis müsste die
SUVA erbringen.
F.
Die SUVA verzichtete am 19. Juni 2007 auf weitere Bemerkungen
(Akt. 9).
G.
Gegen die am 28. Juni 2007 bekanntgegebene Zusammensetzung
des Spruchkörpers wurden keine Einwände erhoben.
H.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 ersuchte der Instruktionsrichter die
SUVA um Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit
der Klassenbildung im Rahmen der Tarifrevision der holzverarbeiten-
den Betriebe (Akt. 11). Nach Eingang der Antworten (Akt. 12) erhielt
die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon sie mit
Eingabe vom 29. August 2008 Gebrauch machte (Akt. 14).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vor-
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instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes
Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32
Abs. 2 Bst. b VGG).
1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kanto-
nale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfall-
versicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine
solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG.
Gemäss Bst. b dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – Beschwerden
gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der
Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
ATSG.
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Ein-
spracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch-
tene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG).
2.2 Die SUVA vertritt die Auffassung, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, weil die Beschwerdeführerin die Zuteilung zur Klasse 17S
rüge, worüber bereits im Jahr 1999 rechtskräftig entschieden worden
sei. Sie beruft sich dabei auf das unveröffentlichte Urteil der Eidge-
nössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (Rekurskom-
mission UV) REKU 233/96 vom 27. Oktober 1997. Die Beschwerde-
führerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Klassenzutei-
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lung sei gegenüber ihrer Rechtsvorgängerin erlassen worden, weshalb
ihr – als Rechtsnachfolgerin – die Rechtskraft nicht entgegengehalten
werden könne. Zudem würde durch die massive Prämienanpassung
das Grundverhältnis abgeändert und auch die SUVA sei in ihrem Ein-
spracheentscheid auf die Rüge eingetreten.
2.2.1 In dem von der SUVA angerufenen Urteil hat die Rekurskom-
mission UV – unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung – Fol-
gendes ausgeführt: Verwaltungsverfügungen erwachsen bei Nicht-
anfechtung in formelle Rechtskraft. Dies bedeutet, dass die Behörde
die Verfügung – von sich aus oder auf Antrag der durch die Verfügung
betroffenen Personen – nur noch bei Vorliegen bestimmter besonderer
Gründe abändern kann. Formell rechtskräftig wird die in der Verfügung
dispositivmässig ausgesprochene Entscheidung über das Rechtsver-
hältnis, nicht dagegen dessen Begründungselemente, es sei denn,
dass zwischen Verfügungsdispositiv und Verfügungsbegründung prak-
tisch Identität herrscht. Die Abänderungsfrage bzw. die Frage, ob sich
die Rechtskraft einer Verfügung auf einen später zu beurteilenden
Sachverhalt auswirkt, stellt sich jedoch nur in Bezug auf ein Rechts-
verhältnis, welches Gegenstand der rechtsmittelweise unbeanstandet
gebliebenen formell rechtskräftigen Verfügung ist. Erforderlich ist somit
Identität des Beurteilungsgegenstandes. Diese ist gegeben bei per-
sönlicher, sachlicher und zeitlicher Kongruenz, d.h. wenn es bei glei-
chen tatsächlichen Verhältnissen um das gleiche Rechtsverhältnis
zwischen den gleichen Beteiligten aus der gleichen Zeitspanne geht.
Damit bei Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse die zeitliche
Inkongruenz hinsichtlich jeder neuen Periode nicht zur Verneinung der
Identität führt und die Grundverfügung bei jeder Gelegenheit wieder
angefochten werden kann, nimmt die Rechtsprechung für die gesamte
Periode Rechtsbeständigkeit der Grundverfügung an (Urteil REKU
233/96 vom 27. Oktober 1997 E. 2a/aa).
2.2.2 In persönlicher Hinsicht besteht keine Identität des Anfechtungs-
gegenstandes. Indessen geht die Rechtskraftbindung auf die Rechts-
nachfolger der Parteien (Unversal- und Singularsukzession) über
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 239). Im Übrigen können verwaltungsrechtliche Pflichten und
Rechte unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden, sofern
es sich nicht um höchstpersönliche Rechte und Pflichten handelt (vgl.
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 828 ff.). Für die Einreihung
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in den Prämientarif der Unfallversicherung sind die Verhältnisse des
Betriebes massgebend, die Rechtsform der Trägerschaft ist unerheb-
lich. Die Rechte und Pflichten sind demnach mehr an den Betrieb als
an den Rechtsträger gebunden. Würde man eine Rechtsbeständigkeit
der gegenüber der Einzelfirma erlassenen Verfügung mangels persön-
licher Kongruenz verneinen, hätte dies zur Folge, dass der Betrieb bei
der Übernahme durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 als neuer
Betrieb – ohne Bonus oder Malus – in den Prämientarif einzureihen
gewesen wäre. Hier hat sich die Beschwerdeführerin nicht dagegen
gewehrt, dass die Erfahrungswerte des Betriebes aus früheren Zeiten
berücksichtigt wurden und sie deshalb von einem Bonus profitieren
kann.
2.2.3 Wie im Folgenden darzulegen ist, kann die Rechtsprechung der
Rekurskommission UV zur Rechtsbeständigkeit der Klassenzuteilung
vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht übernommen werden.
2.3 Der Praxis der Rekurskommission UV lag offenbar die Annahme
zu Grunde, dass es sich bei den Verfügungen betreffend Einreihung in
den Prämientarif um Dauerverfügungen handle und die Zuteilung zu
einer Klasse als Grundverfügung zu betrachten sei, welche durch eine
spätere Einreihungsverfügung – soweit diese die Klassenzuteilung
bestätigt und lediglich die Stufe bzw. den Prämiensatz neu festlegt –
nicht ersetzt werde, sondern rechtsbeständig bleibe.
2.3.1 Dauerverfügungen regeln ein Rechtsverhältnis auf längere
(befristete oder unbefristete) Dauer und entfalten Rechtsfolgen für die
Zukunft. Demgegenüber regeln die sogenannten urteilsähnlichen Ver-
fügungen ein Rechtsverhältnis für einen zeitlich abgeschlossenen
Sachverhalt und eine einmalige Rechtsfolge (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 28
Rz. 75 f.). Im Bereich der Sozialversicherung bildet die Zusprache
einer Invalidenrente ein typisches Beispiel einer Dauerverfügung; die
Praxis, wonach die Grundverfügung rechtsbeständig bleibt, wurde
denn auch im Wesentlichen damit begründet, dass eine Rentenver-
fügung nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit – wie bei einer
allgemeinen Rentenerhöhung – hinsichtlich aller Berechnungsfaktoren
erneut in Frage gestellt werden können soll (vgl. ULRICH MEYER-BLASER,
Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der
Sozialversicherung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und
Verwaltungsrecht [ZBl] 8/1994 S. 344 ).
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2.3.2 In BGE 124 V 150 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
(EVG) die Beitragsverfügung, mit welcher die AHV-Beiträge vom
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss dem bis Ende
1994 gültig gewesenen Art. 22 der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
festgesetzt wurden, als urteilsähnliche Verfügung qualifiziert, weil die
Beitragsverfügung entsprechend der ordentlichen Steuerveranlagung
der direkten Bundessteuer einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt
in der Vergangenheit mit einer einmaligen Rechtsfolge regelte (E. 7b).
Ist die ursprüngliche urteilsähnliche Verfügung rechtsfehlerhaft, so
hindert deren Rechtsbeständigkeit die Verwaltung nicht, den Sachver-
halt künftig rechtskonform zu würdigen. In Grenzfällen, in denen die
Rechsfehlerhaftigkeit nicht klar zu Tage tritt, ist der Sachverhalt jedoch
auch für die Zukunft nur mit Zurückhaltung anders zu würdigen (BGE
124 V 150 E. 7a mit Hinweis). Auch einem in die Zukunft wirkenden
Wechsel des AHV-Beitragsstatuts steht keine Rechtsbeständigkeit
einer bereits früher erlassenen, formell rechtskräftigen, Verfügung ent-
gegen (vgl. BGE 121 V 1 E. 6).
Die gleichen Grundsätze gelten im Leistungsrecht im Bereich der
Ergänzungsleistungen, wobei sich das EVG hier nicht zur Qualifikation
der Verfügung geäussert hat. Weil Ergänzungsleistungen formell-
gesetzlich als auf das Kalenderjahr bezogene Leistungen ausgestaltet
seien, könne eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von
vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten
(BGE 128 V 39; letztmals bestätigt im Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 8C_94/2007 vom 15. April 2008). Die Verwaltung kann deshalb
in Abweichung der früher erlassenen Verfügungen im Rahmen der
jährlichen Überprüfung des Anspruchs dem Leistungsansprecher neu
ein hypothetisches Einkommen anrechnen (Urteil EVG P 55/03 vom
5. März 2004 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann zudem eine
Anrechnung eines Verzichtsvermögens nicht nur bei der erstmaligen
Festsetzung angefochten werden (Urteil BGer 8C_94/2007 vom
15. April 2008 E. 3.2; vgl. auch BGE 128 V 39 E. 3c). Dies bedeutet
indessen nicht, dass der Leistungsansprecher mehrfach gegen diesel-
ben Berechnungsgrundlagen Beschwerde erheben wird, würde er sich
doch dadurch dem Vorwurf der mutwilligen Prozessführung und dem
damit verbundenen Kostenrisiko aussetzen (Urteil BGer 8C_94/2007
vom 15. April 2008 E. 4.3).
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2.3.3 Die Einreihung in den Prämientarif BUV der SUVA erfolgt –
jedenfalls sofern wie im vorliegenden Fall das Bonus-Malus-System
zur Anwendung kommt (siehe dazu bspw. Urteil BVGer C-1164/2007
vom 6. Juni 2008 E. 6; Urteil der Rekurskommission UV vom
13. Dezember 2004, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 69.73, E. 5 f.) – jährlich. Massgebend für die jährliche
Ermittlung des Prämienbedarfs eines Betriebes sind sowohl die Risiko-
erfahrungen der Risikogemeinschaft als auch die Erfahrungswerte des
betreffenden Betriebes während den letzten sechs Jahren. Da die
Prämienbemessungsfaktoren jedes Jahr ändern, hat die SUVA auch
bei gleichbleibendem Prämiensatz jährlich eine Einreihungsverfügung
zu erlassen (vgl. Urteil der Rekurskommission UV vom 12. Januar
2003, publiziert in VPB 65.91 E. 5 f.). Die Prämieneinreihung weist
somit mehr Ähnlichkeiten mit der Festsetzung eines AHV-Beitrages
oder eines Ergänzungsleistungsanspruchs auf als mit einem durch
eine Dauerverfügung geregelten Rechtsverhältnis. Eine Einreihungs-
verfügung ist deshalb grundsätzlich für ein Jahr rechtsbeständig.
Eine früher verfügte Klassenzuteilung könnte einem Betrieb demnach
nur entgegengehalten werden, wenn diese als selbständiges Rechts-
verhältnis zu qualifizieren wäre, über das separat – zumindest in einer
eigenen Dispositivziffer – zu verfügen ist.
2.4 Die Einreihungsverfügung enthält zwar die erforderlichen Ele-
mente einer Verfügung (vgl. Art. 35 VwVG), ist aber textlich nicht nach
den formellen Strukturelementen einer Verfügung aufgebaut. Die Ver-
fügung besteht aus einem Schreiben mit allgemeinen Ausführungen
zur Prämienbemessung in der Berufs- und Nichtberufsunfallver-
sicherung (BUV und NBUV) und einer Rechtsmittelbelehrung, je einem
Versicherungsausweis BUV und NBUV sowie dem Grundlagenblatt
BMS 03 mit den massgebenden Berechnungsfaktoren für den BUV-
Prämiensatz. Was Inhalt des Verfügungsdispositivs ist und ob dadurch
nur ein einzelnes Rechtsverhältnis oder mehrere Rechtsverhältnisse
verbindlich festgelegt werden, ist daher durch Auslegung zu ermitteln.
Im Versicherungsausweis BUV wird unter Ziff. 4 „Einreihung in den
Prämientarif“ das massgebende Einreihungsmerkmal, die Klasse, die
Stufe, der Brutto- und der Nettoprämiensatz sowie das Datum, ab
wann die neue Einreihung gilt, angegeben.
2.4.1 Gemäss Art. 92 UVG werden die Prämien von den Versicherern
in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen
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aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlä-
gen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüber-
schüsse gedeckten Teuerungszulagen (Abs. 1). Für die Bemessung
der Prämien in der BUV werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren
Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in
Stufen eingereiht (Abs. 2).
2.4.2 Die in Art. 92 Abs. 1 UVG genannten Zuschläge betreffen nicht
das Rechtsverhältnis „Einreihung im Prämientarif“, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht (BVGer) nur für die Überprüfung des Nettoprä-
miensatzes zuständig ist (Urteil BVGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008
E. 1.3). Gemäss Art. 109 UVG ist das Bundesverwaltungsgericht aus-
schliesslich zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einsprache-
entscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der
Arbeitnehmer eines Betriebes (Bst. a), die Zuteilung der Betriebe und
der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife (Bst. b)
sowie Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
(Bst. c) zuständig. Aus der gesetzlichen Anknüpfung an der Zuteilung
zu den Klassen und Stufen der Prämientarife für die Begründung der
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts kann geschlossen wer-
den, dass der Gesetzgeber darin das Rechtsverhältnis sah, das verfü-
gungsweise geregelt und beschwerdeweise überprüft werden soll. Der
Nettoprämiensatz bildet gewissermassen das Ergebnis, welches sich
aus der Regelung dieses Rechtsverhältnisses ergibt.
2.4.3 Gegen die Annahme, es handle sich bei der Zuteilung zu einer
Klasse und der Zuteilung zu einer Stufe im Prämientarif um zwei
verschiedene Rechtsverhältnisse, spricht, dass es sich dabei um zwei
Schritte im Hinblick auf die Ermittlung des Nettoprämiensatzes han-
delt. Würde – unabhängig von der Zuständigkeitsregelung in Art. 109
UVG – angenommen, das Rechtsverhältnis sei der Nettoprämiensatz
BUV, wären die Klassen- und Stufenzuteilung als Teilaspekte oder
Begründungselemente dieses Rechtsverhältnisses zu betrachten (vgl.
ULRICH MEYER-BLASER, Der Streitgegenstand im Streit – Erläuterungen
zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechts-
fragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 28 ff.).
Zu berücksichtigen sind im Weiteren auch praktische Gründe, die
gegen zwei eigenständige Rechtsverhältnisse, welche unabhängig
voneinander in Rechtskraft erwachsen können, sprechen. Da die
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SUVA im Rahmen von sogenannten Tarifrevisionen einzelne Klassen
neu strukturiert, müsste in genereller Weise bestimmt werden, welche
Betriebe die Klassenzuteilung neu überprüfen lassen können. Da
dieses Recht nicht nur den Betrieben zugestanden werden könnte, die
einer revidierten Klasse angehörten, sondern (allenfalls) auch solchen,
die geltend machen, sie hätten einer neu strukturierten Klasse zuge-
teilt werden müssen, wäre es nicht einfach, eine Regelung zu finden,
die auch dem Aspekt der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit
genügend Rechnung trägt.
2.4.4 Schliesslich gilt es auch zu beachten, dass die einzelnen
Elemente (Klasse, Stufe und Prämiensatz) in einem besonders engen
Zusammenhang stehen und für einen Betrieb unter Umständen bei der
erstmaligen Klassenzuteilung noch nicht erkennbar ist, welche
Bedeutung dieser Zuteilung zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls
zukommen könnte. Gilt für zwei verwandte Klassen nahezu der gleiche
Basis-Prämiensatz, gibt es für einen Betrieb kaum einen Grund, die
Einreihung anzufechten und geltend zu machen, er hätte der anderen
Klasse zugeteilt werden müssen – zumal die konkreten Zuteilungs-
kriterien nicht ohne Weiteres aus den öffentlich zugänglichen Tarif-
unterlagen ersichtlich sind. Erst wenn sich die Risiken und als Folge
daraus die Prämiensätze in den beiden Klassen unterschiedlich ent-
wickeln oder in einer der beiden Klassen ein (neues) BMS-System ein-
geführt wird, dürfte für einen Betrieb Anlass bestehen, die richtige
Klassenzuteilung in Frage zu stellen. Ähnliches gilt, wenn eine neue
Klassenzuteilung mit einer schrittweisen Anpassung des Prämien-
satzes an den Basissatz der neuen Klasse verbunden ist. Der Betrieb
kann in diesem Fall eine leichte Prämienerhöhung im ersten Jahr der
Neuzuteilung als nicht unrichtig erachten und sich erst bei den
folgenden jährlichen Erhöhungen bewusst werden, dass sich das
Begründungselement Klasse prämienerhöhend auswirkt. Es wäre
problematisch, ihm die mangelnde Voraussicht – soweit diese über-
haupt möglich ist – zum Vorwurf zu machen und ihm entgegenzu-
halten, dass die Klassenzuteilung bereits rechtskräftig entschieden
sei.
2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Verfügung
betreffend Einreihung in den Prämientarif BUV die massgebende
Klasse, die Stufe und der Prämiensatz festgelegt wird. Die Klassenzu-
teilung kann auch dann angefochten werden, wenn die jährliche
Verfügung eine bisherige Zuteilung bestätigt. In Grenzfällen, in denen
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die Rechtsfehlerhaftigkeit nicht klar zu Tage tritt, wird die Verwaltung
oder im Beschwerdefall das Gericht den Sachverhalt indessen nur mit
Zurückhaltung anders zu würdigen haben (BGE 124 V 150 E. 7; BGE
121 V 1 E. 6).
Zu erwähnen bleibt, dass die SUVA im vorliegenden Fall die Verfü-
gung, mit welcher die Klassenzuteilung ihrer Ansicht nach rechtskräftig
beurteilt wurde, mit den Akten nicht einreichte. Zudem hat es die Vor-
instanz immerhin als angezeigt erachtet, sich im Einspracheentscheid
materiell zur Frage der Klassenzuteilung zu äussern. Ob darin bereits
eine materielle Wiedererwägung gesehen werden könnte, braucht
angesichts der vorstehenden Erwägungen indessen nicht geprüft zu
werden.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nur den Entscheid der unteren
Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen.
Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch
stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse
erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung
vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1,
BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd;
vgl. auch VPB 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungs-
recht – Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; YVO HANGARTNER,
Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungs-
rechtspflege, in: Benoît Bovay/ Minh Son Nguyen [Hrsg.], Mélanges en
l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326 f., BEATRICE WAGNER
PFEIFFER, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und recht-
licher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd.,
S. 442 f.).
3.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis
des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits darin, die richtige Anwen-
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C-278/2007
dung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es – im Rahmen
der konkreten Normenkontrolle – die der Verfügung zu Grunde liegen-
den Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit über-
prüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für
die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In
diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der
Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist oder dem
Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht
oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt
(vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; Kranken- und Unfallversicherung,
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1998 Nr. U 294 S. 230
E. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen
werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen
komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte
auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass
eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel
erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden
ist (Urteil EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition
darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen
gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beur-
teilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Rekurskommission UV vom
13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den ange-
fochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrach-
ten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob
sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kom-
menden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip
nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten
nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge-
bender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
4.
In materieller Hinsicht streitig ist die Zuteilung des Betriebes der
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C-278/2007
Beschwerdeführerin in die Klasse 17S. Unbestritten ist, dass der
Betrieb der Beschwerdeführerin als Parkettfabrik gilt, welcher nach der
in den Einreihungsregeln der SUVA enthaltenen Klassenumschreibung
(Wegleitung zur Einreihung der Betriebe in den Prämientarif der SUVA
2007 [im Folgenden: Prämien-Wegleitung]) in die Klasse 17S einzu-
teilen sind. Die Beschwerdeführerin rügt, die Parkettfabriken würden
nicht ihrem Risiko entsprechend im Tarif eingereiht und verlangt auf-
grund des Gleichbehandlungsgebotes die Zuteilung in die Klasse 18S,
weil das Risiko der Parkettfabriken demjenigen der Schreinereien
entspreche. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist daher
nicht, ob die SUVA den von ihr erlassenen Tarif richtig angewendet
hat, sondern ob die, der Verfügung betreffend Klassenzuteilung zu
Grunde liegende, Tarifposition gesetzes- und verfassungskonform ist.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe ihre
Begründungspflicht verletzt, weil sie nie in nachvollziehbarer Weise
begründet habe, weshalb eine Zuteilung zur Klasse 18S nicht möglich
sei. Auf diese Rüge ist – angesichts der formellen Natur des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE
126 V 130 E. 2b mit Hinweisen), aus welchem die Begründungspflicht
abgeleitet wird (BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen) – vorab
einzugehen.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42
Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 29 VwVG) bezieht sich nur auf Rechts-
anwendungsverfahren, nicht auf Verfahren zum Erlass von generell-
abstrakten Regeln. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sach-
aufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechts-
stellung einer Person eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Begründungspflicht, die betreffend Einspracheentscheiden auch in
Art. 52 Abs. 2 ATSG verankert ist, soll verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffe-
nen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten (Urteil EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005, publiziert in SVR 2006
IV Nr. 27, E. 3.1.3; vgl. auch BGE 124 V 180 E. 1a).
4.2 Die Begründung der Vorinstanz, mit welcher sie die massge-
benden Zuteilungskriterien der Klasse 17S zitierte und festhielt, dass
alle Parkettfabriken – und deshalb auch der Betrieb der Beschwerde-
führerin – der Klasse 17S zugeteilt würden, ist zwar kurz, aber ohne
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Zweifel ausreichend für eine sachgerechte Anfechtung des Entschei-
des. Höhere Anforderungen an die Begründungspflicht wären bei-
spielsweise dann zu stellen, wenn der Verwaltung infolge Ermessen
und unbestimmter Rechtsbegriffe ein Spielraum eingeräumt ist (siehe
BGE 127 V 431 E. 2) oder ein besonders komplexer Sachverhalt zu
beurteilen ist (siehe soeben zitiertes Urteil EVG I 3/05 E. 3.2). Solche
Umstände, welche eine detailliertere Entscheidbegründung erfordert
hätten, lagen hier nicht vor.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die SUVA habe nie in nach-
vollziehbarer Weise begründet, weshalb die Parkettfabriken (generell)
der Klasse 17S und nicht der Klasse 18S zugeteilt wurden, steht nicht
die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungs-
pflicht in Frage, sondern die Übereinstimmung der generell-abstrakten
Einreihungsregeln mit übergeordnetem Recht.
4.4 Die Vorinstanz hat demnach den Anspruch der Beschwerdefüh-
rerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
5.
Im Folgenden werden die bei der Prämientarifgestaltung und der
Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten
gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze aufge-
führt (vgl. BVGE 2007/27 E. 5 S. 319 ff.). Weil das am 1. Januar 2003
in Kraft getretene ATSG die massgeblichen Vorschriften über die
Einreihung in die Prämientarife (Art. 91 ff. UVG) nicht änderte, kann
auch auf die vor Erlass des ATSG ergangene Rechtsprechung
abgestellt werden.
5.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der
Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art
und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb
dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die
Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.
5.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den
Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verord-
nung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR
832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung
bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs
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jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5
UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe
ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen
(Grundsatz der risikogerechten Prämien).
5.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG
vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses
Prinzip verlangt, dass der Unfallversicherer einerseits keine Gewinne
aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell auto-
nom sein soll.
5.4 Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen
sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen
Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des
Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
5.4.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung
zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität.
Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versi-
cherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche
Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine
Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der
Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteil der Rekurskommission UV
vom 28. Juni 1996, publiziert in VPB 61.23A_I, E. 4d), sollen doch die
Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendun-
gen geschmälert werden.
5.4.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu
entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV], SR 101) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen
Behandlung in der Rechtsetzung verletzt, wenn rechtliche Unterschei-
dungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterschei-
dungen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse
aufdrängen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsgleichheit
wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die
ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesent-
liche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
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Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt
oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1).
5.4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen fest-
gestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbe-
handlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungs-
gleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für
eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebs-
arten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unter-
schied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Ver-
hältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien
resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleich-
heit nicht Identität zu verstehen ist.
5.5 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widerspre-
chen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerech-
tigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre
durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen,
während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb
individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des
Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus
dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das
Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden
einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es
fliessen zwangsläufig Faktoren anderer – nicht identischer – Betriebe
für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den
Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten.
6.
Der SUVA steht bei der Bildung von Risikogemeinschaften – die vom
Gesetz gefordert und Voraussetzung für risikogerechte Prämiendiffe-
renzierungen sind (vgl. E. 5.2 hievor) – ein erheblicher Ermessens-
spielraum zu. Die Einteilung in Klassen hat nach sachlichen Gesichts-
punkten zu erfolgen, die eine rechtsungleiche Behandlung der Ver-
sicherten ausschliessen. Ist ein Unterscheidungsmerkmal sachlich
gerechtfertigt, so hält es auch vor dem Erfordernis der Rechtsgleich-
heit stand. Sachlich gerechtfertigt ist das Unterscheidungsmerkmal,
wenn es sich auf eine wesentliche Tatsache stützt. Dabei hält Art. 92
Abs. 2 UVG namentlich fest, dass das Unterscheidungsmerkmal in der
Art und in den Verhältnissen des Betriebs zu suchen ist (BVGE
Seite 18
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2007/27 E. 6 S. 322 f. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtspre-
chung).
Nach welchen konkreten Risikogesichtspunkten im Einzelnen aber
solche Risikogemeinschaften zusammenzufassen sind, wird durch die
Grundsätze der Gegenseitigkeit (Art. 61 UVG) und der Rechtsgleich-
heit nicht determiniert. Dies kann innerhalb so weit gesteckter Grenzen
auf unterschiedliche Arten geschehen. Bei der Bestimmung der für die
Zuteilung wesentlichen Kriterien ist auch der Grundsatz der Verwal-
tungsökonomie zu beachten, wonach das gewählte Element nicht zu
einem derart hohen Verwaltungsaufwand führen darf, dass ein unver-
hältnismässig grosser Anteil der Prämien für die Kosten der Ver-
waltung verwendet wird. Es wird also unter Umständen ein gewisser
Schematismus notwendig, da auf relativ einfache und praktikable
Unterscheidungskriterien abzustellen ist, selbst wenn daraus eine
gewisse Rechtsungleichheit erwachsen kann (vgl. BGE 131 I 291
E. 3.2, 112 V 283 E. 4b; SVR 1995 KV Nr. 60; JÖRG PAUL MÜLLER,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 402 f.); allerdings
muss die der Verwaltung geschaffene Erleichterung die in einzelnen
Fällen erfolgende Abweichung von der Rechtsgleichheit aufwiegen
(BEATRICE WEBER-DÜRLER, Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im
Rechtsstaat, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeinde-
verwaltung [ZBl] 87/1986, S. 212 f.; BGE 107 V 203 E. 3a). Auch wenn
neben der von der SUVA gewählten Lösung andere Einteilungen
vorstellbar sind, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass
diese ihren Ermessensspielraum überschreitet (siehe auch E. 3.2 hie-
vor).
Ideal wäre es, wenn jeder Betrieb für sich eine Risikogemeinschaft
bilden könnte. Da aber ein einzelner Betrieb meist zu wenig schlüssige
Risikostatistiken aufweist, müssen mehrere Betriebe zu Risikogemein-
schaften zusammengefasst werden. Dies gilt insbesondere für kleinere
Betriebe, aber auch für diejenigen Betriebsarten, welche insgesamt
relativ wenig Personal beschäftigen, denn das Risiko eines Berufsun-
falls mit Invaliditätsfolge verwirklicht sich beispielsweise durchschnitt-
lich pro Jahr einmal auf 950 Beschäftigte (siehe Prämienbemessung
Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, Informationsbroschüre
SUVA, Nr. 2736.d – 2007 [im Folgenden: SUVA-Broschüre Prämienbe-
messung], S. 4). In der Realität existieren jedoch keine völlig identi-
schen Betriebe oder Betriebsarten, weshalb jede Zusammenfassung
von Betrieben zu einer Risikogemeinschaft gewisse Schematisie-
Seite 19
C-278/2007
rungen mit sich bringt. Dies liegt allerdings in der Natur der Sache
begründet. Bei Betrachtung eines konkreten Betriebs sind somit in den
meisten Fällen gewisse Merkmale anzutreffen, die sich bei anderen
Betrieben der gleichen Gemeinschaft nicht oder anders ausgestaltet
finden (BVGE 2007/27 E. 6 S. 323). Gleiches kann für den Vergleich
einzelner Betriebsarten innerhalb einer Risikogemeinschaft gelten.
7.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Klassenzuteilung der Parkettfabriken rechtskonform und sach-
gerecht erscheint.
7.1 Die Klasse 17S „Sägereien und Holzindustrie (ohne Zimmereien)“
wird in der Prämien-Wegleitung der SUVA wie folgt umschrieben:
„Betriebe, die sich mit der Verarbeitung von Rohholz befassen; Betriebe,
welche vorwiegend Schnittholz, Schnitzel, Späne usw. zu Holzwerkstoffen
verarbeiten und Betriebe, die Schnittholz und Holzwerkstoffe zu Halb-
fabrikaten verarbeiten sowie die Imprägnierwerke. Es handelt sich also um
Betriebe, die vorwiegend eine oder mehrere der im folgenden Abschnitt näher
umschriebenen Arbeiten ausführen:
- Verarbeiten von Rohholz: Sägen von Rohholz zu Schnittholz, Verarbeiten
von Rohholz zu Schnitzeln oder Spänen, Brennholzaufbereitung, Schindelher-
stellung, Holzwollefabrikation, Herstellen von Zäunen und Pfählen aus Holz.
- Imprägnieren von unverbautem Holz und stehenden Stangen.
- Herstellen von Holzwerkstoffen: Furnier- und Sperrholzfabrikation, Spanplat-
tenfabrikation, Fabrikation von Tischlerplatten, Holzbiegereien, Formpressen
von Holzwerkstoffen (z. B. zu Möbelteilen, Innenausbauelementen), Scha-
lungstafelfabrikation, Fabrikation von rohen Holztürplatten.
- Herstellen von Halbfabrikaten: Hobelware, Kehlleisten, Parkett, Täfer.
- Herstellen von Holzgebinden: Transportkisten, Paletten, Palettenaufsteck-
rahmen, Kabeltrommeln usw.; inkl. Reparaturarbeiten.“
Die Klasse 17S ist in folgende vier Unterklassenteile gegliedert:
A0 Verarbeitung von Rohholz zu Schnittholz und Halbfabrikaten,
Imprägnierwerk
A4A Verarbeitung von Schnittholz zu Holzwerkstoffen und von Schnittholz und
Holzwerkstoffen zu Halbfabrikaten
A4G Verarbeitung von Holz zu Schnittholz, Holzwerkstoffen und
Halbfabrikaten
A4K Herstellung von Holzgebinden
Die Klasse 18S „Schreinereien“ wird wie folgt definiert:
„Betriebe, welche industriell oder handwerklich Schnittholz, Holzwerkstoffe
und Halbfabrikate zu Halbfertig- oder Fertigprodukten vorwiegend für den
Wohn- und Baubedarf oder andere Bedürfnisse verarbeiten und solche
Produkte auf der Baustelle anschlagen bzw. montieren. Typisch für die
Betriebe der Klasse 18S ist, dass sie sowohl Arbeiten in der Werkstatt
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(Fabrikation von Schreinereiprodukten), als auch auf der Baustelle (Anschla-
gen, Montieren dieser Produkte) ausführen. Im Wesentlichen handelt es sich
um: Bauschreinereien, Möbelfabriken, Möbelschreinereien, Antikschreine-
reien, Wagnereien, Küfereien, Drechslereien, Kleinprodukteschreinereien,
Holzbildhauereien, Holzschnitzereien, Holzspielsachenhersteller, Holzmodell-
bauer.“
„Als Ausgangsmaterial dienen insbesondere Schnittholz, Sperrholz- und
Spanplatten, Tür- und Tischlerplatten. Als Produkte gelten vor allem Fenster,
Türen, Laden- und Kücheneinrichtungen, Schränke, Särge, Wohnmöbel,
Büromöbel, Stühle sowie Tablare, Simse, bearbeitete Türplatten usw. Nicht als
Produkte im Sinne der Klasse 18S gelten aber Formpressteile aus Holz,
Schalungstafeln, rohe Türplatten, Gebinde, Kisten und Paletten.
Als Kleinprodukte gelten unter anderem: Bilderrahmen aus Holz, Holzfiguren,
Schatullen ...“
Die Klasse 18S ist ebenfalls in vier Unterklassenteile gegliedert:
A0G Holzverarbeitung in Werkstatt und auf Baustelle
A4A Herstellung in Handarbeit von Kleinprodukten aus Holz oder
Holzersatzstoffen
A4B Bearbeitung und Anschlagen von Holzprodukten für Wohn- und
Baubedarf auf der Baustelle
A4WVerarbeitung von Holz in der Werkstatt zu Produkten für Wohn-,
Baubedarf und andere Bereiche
7.2 Wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung ausführte, wurden die
Klassen der holzverarbeitenden Betriebe per 1. Januar 1999 einer
Tarifrevision unterzogen, um eine Anpassung an die veränderten
Strukturen der Risikogemeinschaften vorzunehmen. Seither würden
die Parkettfabriken der Klasse 17S und nicht mehr einer Klasse der
Gruppe 18 (Klasse 18A) zugeordnet (Akt. 5). Auf entsprechende Nach-
frage des Gerichts führte die SUVA aus, im Unterklassenteil A4A der
Klasse 17S würden Betriebe zusammengefasst, welche Halbfabrikate
oder Halbfertigprodukte herstellen, die auf der Baustelle oder in der
Werkstatt noch weiterverarbeitet und/oder fertig gestellt werden
müssten. Dabei handle es sich beispielsweise um Hobelwerke
(Herstellung von Täfer, Schalungen, Bodenriemen etc.), Schaltafel-
fabriken, Spanplattenfabriken, Kehlleistenfabriken, Sperrholzplatten-
fabriken, Furnierfabriken, Herstellung von Türplatten-Rohlingen. Die
Klassenbildung sei dadurch begründet, dass die Herstellung von Halb-
fabrikaten risikoreicher sei als die Herstellung von Endprodukten,
weshalb je eine eigene Klasse gebildet worden sei (Akt. 12).
7.3 Mit ihrem Vorbringen, der 1988 gültige Prämientarif beweise, dass
die Parkettfabriken ein deutlich tieferes Risiko auswiesen als andere,
der Klasse 17S Unterklasse A4A zugeteilte Betriebsarten, verkennt die
Beschwerdeführerin, dass sich seit 1988 massgebliche Faktoren ver-
Seite 21
C-278/2007
ändert haben, welche einen solchen Schluss nicht ohne weiteres
zulassen. Die Risikogemeinschaften wurden im Rahmen der Tarif-
revision neu zusammengesetzt. Die Betriebe der Holzbranche waren
zuvor in drei Gruppen bzw. in zehn Klassen aufgeteilt:
17A (Sägereien, Imprägnierwerke),
17B (Furnier-, Sperrholzplatten- und Spanplattenfabriken),
18A (Hobelwerke, Parkettfabriken, Halbfertigwarenfabrikation),
18B (Kleinholzwaren-, Bürsten-, Korbwaren- und Skifabrikation),
18C (Bauschreinereien), 18D (Möbelfabriken, Möbelschreinereien; Piano- und
Orgelbau),
18E (Bau- und Möbelschreinereien),
18F (Holzverpackungsfabrikation, Bootsbau, Modell- und Kleinprodukte-
schreinereien),
19A (Sägereien mit Hobelwerk, mit Parkett- oder mit Holzverpackungs-
fabrikation),
19D (Sägereien mit Bauschreinerei; Zaun- und Pfahlfabrikation).
Einige dieser Klassen wiesen eine relativ kleine Lohnsumme auf und
die teilweise bestehenden Untergruppen umfassten vereinzelt nur sehr
wenige Betriebe, was dazu führte, dass diese Risikogemeinschaften
finanziell nicht mehr selbsttragend waren und die Risikoerfahrungen
der kleinen Gruppen als nicht mehr aussagekräftig erachtet wurden.
Deshalb müssten die zu kleinen Risikogemeinschaften in grössere
eingebunden werden (Bericht zur Tarifrevision Klasse 17S, Akt. 5/2,
S. 3, vgl. auch Schreiben SUVA vom 28. Oktober 1998, Akt. 1/2). Die
kleinste Lohnsumme wies die Klasse 17B der Furnier-, Sperrholz-
platten- und Spanplattenfabriken auf; die Untergruppe der Span-
plattenfabriken bestand zudem nur aus vier Betrieben. Das von der
Beschwerdeführerin angeführte höhere Risiko dieser Betriebe betrifft
demnach eine Klasse bzw. Gruppe, bei welcher die Risikoerfahrungen
nicht aussagekräftig waren. Mit der Tarifrevision wurden zudem ein
neuer Prämientarif und das Bonus-Malus-System eingeführt, was den
Vergleich der Prämien bzw. der Prämienentwicklung bei den verschie-
denen Klassen mit Bezug auf die Risikoentwicklung zusätzlich
erschwert.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich einzelne der Anknüpfungs-
merkmale für die Zuordnung im alten Tarif als nicht mehr sachgerecht
erwiesen hatten und deshalb auch diesbezüglich Änderungen vorge-
nommen wurden (vgl. dazu unveröffentlichtes Urteil REKU 232/96 vom
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2. Dezember 1997 E. 6 f.). Im Bericht zur Tarifrevision der Klasse 17S
(Akt. 5/2) wird zudem darauf hingewiesen, dass sich die betrieblichen
Verhältnisse in dieser Branche seit der letzten Tarifrevision stark
verändert hätten und eine Unterscheidung nach Produkten, wie sie bei
der Furnier-, Sperrholzplatten- und Spanplattenfabrikation, bei
Hobelwerk und der Halbfertigwarenfabrikation gelte, veraltet sei.
7.4 Die Zusammenfassung der Betriebe – einschliesslich die Parkett-
fabriken –, welche Halbfabrikate oder Halbfertigprodukte herstellen, im
Unterklassenteil A4A der Klasse 17S kann – unter Berücksichtigung
der gesamten Tarifstruktur – weder als willkürlich noch als unsach-
gerecht bezeichnet werden. Der Unterklassenteil A4A besteht im
Wesentlichen aus den Betriebsarten, welche den früheren Klassen
17B und 18A angehörten. Diese beiden Klassen waren aber zu klein,
um eine Risikogemeinschaft zu bilden. Das Anknüpfen an der Herstel-
lung von Halbfabrikaten oder Halbfertigprodukten erscheint sachge-
recht. Nicht entscheidend ist, ob allenfalls noch andere Möglichkeiten
der Klassenbildung denkbar wären (vgl. E. 6). Die Beschwerdeführerin
sei immerhin darauf hingewiesen, dass sie selbst (vgl. Akt. 7) auch
bloss eine Vermutung aufstellt, dass die Parkettfabriken vom Risiko her
den Schreinereien näher lägen als den Sägereien. Es wäre zwar
wünschenswert, wenn die SUVA diese Vermutung mit Zahlen umstos-
sen würde, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. Allerdings
können solche Zahlen nicht die einzige Voraussetzung bilden, um die
Sachlichkeit der Kriterien zur Klassenzusammenfassung zu bejahen.
Es muss unter Umständen das Anknüpfen an der Art der bearbeiteten
Produkte genügen, ohne dass dadurch eine Ungerechtigkeit, in welche
das Gericht eingreifen müsste, entsteht. Die Bedeutung des Grund-
satzes der Solidarität, der mit dem Grundsatz der Risikogerechtigkeit
kollidiert, zeigt sich besonders deutlich bei Betrieben, von denen es in
ihrer Art nur sehr wenige gibt. Obschon sich diese Betriebe vermutlich
(aussagekräftige Risikostatistiken bestehen oft nicht) aufgrund ihrer
besonderen Eigenart im Risiko von anderen Betrieben unterscheiden,
können diese kleinen Betriebsgruppen nicht selbsttragende Risikoge-
meinschaften bilden. Deren Zuordnung zu grösseren Gruppen, bei
denen das Risiko aufgrund der Art der Betriebe verschieden zu sein
scheint, ist nicht allein schon deswegen falsch. Vielmehr zeigt sich
hier, dass die Natur der Klassenbildung gewisse Schematisierungen
mit sich bringt und der Grundsatz der Solidarität denjenigen der
Risikogerechtigkeit überwiegen kann. An diesem Ergebnis könnte
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auch ein Augenschein im Betrieb, wie ihn die Beschwerdeführerin
beantragt, nichts ändern.
7.5 Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die SUVA im
Hinblick auf die Tarifrevision in der Holzbranche ein Anhörungsver-
fahren gemäss Art. 60 UVG durchführte, an dem auch die Interessen-
gemeinschaft der Schweizerischen Parkett-Industrie (ISP) teilnahm.
Die ISP teilte mit, sie habe die Unterlagen von Verbandsmitgliedern
der Gruppe Produktion prüfen lassen, welche zum Schluss gekommen
sei, die Neugestaltung der Prämienbemessung ziehe kaum/keine
negativen Auswirkungen für die Parkettproduktionsbranche nach sich
(Akt. 12/2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird diese
Stellungnahme des Verbandes nicht dadurch relativiert, dass die
SUVA darauf hinwies, der individuell für jeden Betrieb festzulegende
Prämiensatz (Einreihung) bilde nicht Gegenstand der Vernehmlassung
(vgl. Akt. 14 und 12/1). Gleiches gilt für das Vorbringen, aufgrund des
Schreibens an den Branchenverband habe nicht damit gerechnet
werden müssen, dass es für die Betriebe des Parkettgewerbes so
hohe Aufschläge geben würde. Gemäss Art. 60 UVG hören die Versi-
cherer die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer über die Aufstellung der Prämientarife und deren
Gliederung in Klassen und Stufen an. Das Anhörungsverfahren bezieht
sich demnach auf den Erlass generell-abstrakter Regelungen. Im
Rahmen des Anhörungsverfahrens hätte die ISP die nun von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten grundsätzlichen Einwände geltend
machen können, beispielsweise die Parkettfabriken gehörten nicht zur
Klasse 17S, weil sie keine Halbfabrikate sondern Endprodukte
herstellten oder weil sie den Schreinereien näher stünden als den
Sägereien. Dass der Branchenverband auf solche grundsätzlichen
Einwände zur Klassenbildung verzichtete, zeigt immerhin, dass die
Zuordnungskriterien nicht offensichtlich sachfremd oder gar willkürlich
sind.
7.6 Nach dem Gesagten ist die Zuteilung der Parkettfabriken zur
Klasse 17S Unterklasse A4A nicht zu beanstanden. Erweist sich diese
allgemeine Regel aber als gesetzeskonform, ist kein Grund ersichtlich,
weshalb der Betrieb der Beschwerdeführerin – als Parkettfabrik – nicht
dieser Klasse zugeteilt werden sollte. Die angefochtene Verfügung ist
daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
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8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitig-
keiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem
Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE).
Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 750.- festzulegen.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe
betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 750.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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