B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2782/2012
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Dr. Francesco Bertossa, Rechtsanwalt
LL.M., Schweizerhof-Passage 7, Postfach 5460, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68,
3000 Bern 8,
handelnd durch Gesundheits- und Fürsorgedirektion des
Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufnahme in die Spitalliste 2012; Verfügung Nr. 519 des
Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Regierungsrat des Kantons Bern mit Beschluss Nr. 519 vom
4. April 2012 die Spitalliste 2012 erlassen hat und der X._______ AG mit
Verfügung vom 4. April 2012 Leistungsaufträge, teilweise mit Einschrän-
kungen, in den Bereichen Ophthalmologie und Urologie erteilt hat, (act. 1
Beilage 1),
dass die anwaltlich vertretene X._______ AG (nachfolgend Beschwerde-
führerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. Mai 2012 (act. 1) und
Beschwerdeergänzung vom 6. Juni 2012 (act. 3) beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten und sinngemäss beantragt hat, der Beschluss
Nr. 519 des Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 2012 über
die Spitalliste ab 1. Mai 2012 sei aufzuheben, eventualiter für den Fall
dass eine materielle Beurteilung in Erwägung gezogen werde, sei der
Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht zu gewähren und nach
Akteneinsicht Gelegenheit zu geben die Rechtsbegehren und die Be-
schwerdebegründung zu ergänzen, subeventualiter sei der Beschwerde-
führerin im Bereich Ophthalmologie für die Leistungsgruppen AUG1
Ophthalmologie, AUG1.1 Strabologie und AUG1.2 Orbitalprobleme, sowie
im Bereich Urologie für die Leistungsgruppe URO2 Urologie mit Schwer-
punktstitel "operative Urologie" die eingeschränkten Leistungsaufträge
uneingeschränkt zu erteilen und ihr Leistungsaufträge zu erteilen für die
Leistungsgruppen URO2.1 radikale Prostatektomie, URO2.2 radikale
Zystektomie, URO2.3 komplexe Chirurgie der Niere (Tumornephrektomie
und Nierenteilsektion), URO2.4 isolierte Adrenalektomie, URO2.5 plasti-
sche Rekonstruktion am pyeloureteralen Übergang, URO2.6 plastische
Rekonstruktion der Urethra, URO2.7 Implantation eines künstlichen
Harnblasensphinkters, URO2.8 Perkutane Nephrostomie mit Desintegra-
tion von Steinmaterial, BEW0 Chirurgie Bewegungsapparat allgemein,
BEW1 Chirurgie Bewegungsapparat, BEW2 Orthopädie, BEW3 Handchi-
rurgie, BEW4 Arthroskopie der Schulter und des Ellenbogens, und Re-
konstruktion obere Extremität, BEW5 Arthroskopie des Knies und Rekon-
struktion untere Extremität, BEW8 Wirbelsäulenchirurgie, VIS0 Viszeral-
chirurgie allgemein, VIS1 Viszeralchirurgie, VIS1.1 grosse Pankreasein-
griffe, VIS1.2 grosse Lebereingriffe, VIS1.3 Oesophaguschirurgie, VIS1.4
Bariatrische Chirurgie und VIS1.5 tiefe Rektumeingriffe; der Beschwerde-
führerin sei zu gestatten, Leistungsaufträge zulasten der öffentlichen
Krankenpflegeversicherung aus anderen Leistungsbereichen wahrzu-
nehmen, bis geklärt sei, in welchen Bereichen die gemäss den amtlichen
Akten von ihr ausgeführten Leistungen in jenen Bereichen, die von ihr
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nicht angeboten würden, erbracht worden seien; der Beschwerdeführerin
sei eine Übergangsfrist einzuräumen, die mindestens einen Monat pro
Prozent des mutmasslichen Rückgangs der Fallzahlen, mindestens aber
6 Monate betrage, alles unter Kostenfolge,
dass der mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2012 einverlangte Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 4'000.- (act. 2) am 13. Juni 2012 bei der Ge-
richtskasse einging (act. 5),
dass das Verfahren mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013
(act. 24) sistiert und am 15. August 2014 wieder aufgenommen wurde
(act. 28),
dass die Vorinstanz mit Beschluss Nr. 253/2014 vom 26. Februar 2014
auf ihren Entscheid vom 4. April 2012 zurückgekommen ist und der Be-
schwerdeführerin in den Leistungsgruppen BPE Basispaket für elektive
Leistungserbringer, AUG1 Ophthalmologie, AUG1.1 Strabologie, AUG1.2
Orbitalprobleme, AUG1.3 Lid-/Tränenapparat- und plastische Probleme,
AUG1.4 Bindehaut, Hornhaut und Sklera (inkl. Hornhauttransplantation),
AUG1.5 Glaukom, AUG1.6 Katarakt, AUG1.7 Glaskör-
per/Netzhautprobleme uneingeschränkte Leistungsaufträge erteilt hat und
in den Leistungsgruppen URO1 Urologie ohne Schwerpunktstitel "opera-
tive Urologie", URO1.1 Urologie mit Schwerpunktstitel "operative Urolo-
gie", BEW1 Chirurgie Bewegungsapparat, BEW2 Orthopädie, BEW4
Arthroskopie der Schulter und des Ellenbogens, BEW5 Arthroskopie des
Knies, BEW6 Rekonstruktion obere Extremität, BEW7 Rekonstruktion un-
tere Extremität Leistungsaufträge mit einer Auflage (Intermediate Care
vorhanden) erteilt hat (act. 27),
und zieht in Erwägung,
dass gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 53
Abs. 1 KVG),
dass sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach dem Verwal-
tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
richtet (Art. 53 Abs. 2 KVG),
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprüngli-
chen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
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dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzuset-
zen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht ge-
genstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2014 er-
klärte (act. 29), dass sie mit der Zuweisung in der Spitallise 2014 einver-
standen sei und in diesem Punkt keine weitere Entscheidung erwarte, so
dass das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden sei; die Ge-
richtskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen und der Beschwerdefüh-
rerin eine Parteientschädigung auszurichten,
dass den Anträgen der Beschwerdeführerin mit dem Beschluss
Nr. 253/2014 vom 26. Februar 2014 somit entsprochen wurde,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG),
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der Beschwerdeführerin daher der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist,
dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer An-
wendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (Art. 15 VGKE),
dass die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern
und den Spitalverbänden "S._______" sowie "V._______" vom 30. Mai
2013 (act. 21 Beilage 10), wonach die Kosten wettzuschlagen sind, vom
Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden kann, da die Be-
schwerdeführerin diese Vereinbarung nicht mitunterzeichnet hat,
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dass die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz
bewirkt worden ist, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführe-
rin somit eine Parteientschädigung nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Parteien umfasst, die Parteientschädigung nach
dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu be-
messen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindes-
tens Fr. 200.- und maximal Fr. 400.- (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art.
8ff. VGKE),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Kostennote vom 15. September 2014 eingereicht hat,
wonach ein Aufwand von 85.2 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 280.- zu-
züglich Mehrwertsteuer und damit ein Gesamthonorar von Fr. 25'764.50
(inkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht wird,
dass dieser ausserordentlich hohe Aufwand in keiner Weise gerechtfertigt
ist, zumal die detaillierte Kostennote, soweit ersichtlich, Posten aus dem
Vorverfahren enthält, welche vorliegend nicht zu berücksichtigen sind und
sich zudem die Entschädigung im vorliegenden Verfahren auf die not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten beschränken muss (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 8 Abs. 2 VGKE e contrario),
dass in Anbetracht dieser Umstände die Kostennote insoweit zu kürzen
ist, als im vorliegenden Fall maximal 32 Stunden angemessen erscheint
und das anwaltliche Honorar bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- (vgl.
Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 8'700.- (inklusive Mehrwertsteuer
und Auslagen) bestimmt wird, welche von der unterliegenden Vorinstanz
zu bezahlen ist,
dass gemäss Art. 83 lit. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) der Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden
kann (wobei sich der dortige Verweis auf Art. 34 VGG als gesetzgeberi-
sches Versehen erweist, wurde doch diese Bestimmung per 1. Januar
2009 durch Ziff. II des BG vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung]
aufgehoben und durch Art. 53 Abs. 1 und Art. 90a KVG abgelöst [beide
eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dezember 2007]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstat-
tet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 8'700.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezah-
len.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 0519; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
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