Abtei lung II I
C-2783/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
E._______ (Kosovo),
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
Brühlgasse 39, Postfach, 9004 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 27. April 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2783/2006
Sachverhalt:
A.
Der am 27. März 1957 geborene, in Kosovo wohnhafte, E._______
war nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1987 zunächst als
Betriebsangestellter, von Mai 1990 bis Februar 1991 als Hilfsmaschi-
nist in der Schweiz erwerbstätig gewesen und bei der schweizerischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versi-
chert. Im Jahr 1991 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbe-
schwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungs-
bezug an (IV-Akt. 1). Nach umfangreichen Abklärungen auch
hinsichtlich Umschulung lehnte die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung
vom 20. Juni 1997 das Leistungsbegehren ab, da bei einer Arbeits-
fähigkeit von 80% für körperlich leichte Tätigkeiten und einem Invali-
ditätsgrad von 25% kein Rentenanspruch bestehe. Das Versicherungs-
gericht St. Gallen wies den dagegen erhobenen Rekurs ab (Entscheid
vom 30. Juni 1999; IV-Akt. 154).
Auf ein neues Leistungsbegehren vom 14. September 2000 trat die IV-
Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 nicht ein (IV-
Akt. 198), nachdem sie wiederum ein polydisziplinäres Gutachten bei
der MEDAS eingeholt hatte (Gutachten vom 5. Oktober 2001; IV-Akt.
234).
B.
Am 7. Oktober 2002 meldete sich E._______ erneut zum Leistungs-
bezug an (IV-Akt. 2). Die IV-Stelle St. Gallen holte daraufhin verschie-
dene medizinische Berichte ein:
- Gemäss Arztbericht von Dr. med. A._______, Innere Medizin FMH,
vom 24. Oktober 2002 (IV-Akt. 235 und 236) war der Versicherte
seit dem 1. August 2002 zu 100% arbeitsunfähig; die Dauer wird als
"unbestimmt" angegeben.
- Aus dem Arztbericht des Kantonsspitals B._______, Klinik für
Neurochirurgie, vom 12. Januar 2003 (IV-Akt. 237-239) geht hervor,
dass E._______ am 19. September 2002 operiert (Dekompression
und Spondylodese L4/L5 und L5/S1) und am 28. September 2002
aus der stationären Behandlung entlassen worden war. Für die Zeit
vom 18. September 2002 bis 20. November 2002 (Abschluss der
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Nachbehandlung) wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
attestiert.
- Im Arztbericht der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle vom
20. Mai 2003 (IV-Akt. 240 und 241) weist Dr. med. C._______ auf
den eher kurzen Kontakt und die bevorstehende Ausweisung hin,
weshalb die Stellungnahme kurz ausfalle. Als Diagnose wird
Anpassungsstörung bei bevorstehender Ausweisung aus der
Schweiz angegeben. Der Bericht enthält keine Angaben zur
Arbeitsfähigkeit.
- Dr. F._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst bestätigte auf
Anfrage der Verwaltung am 30. Mai 2003, dass eine 50%
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliege (vgl. IV-Akt. 189
und 190).
Mit Datum vom 24. Juni 2003 teilte die IV-Stelle St. Gallen dem
Versicherten mit, dass zur Zeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente
bestehe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er seit dem
18. September 2002 in rentenbegründendem Ausmass invalid sei.
Nachdem die Wartezeit von einem Jahr am 18. September 2003
ablaufe, würden die Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt
geprüft. Sofern er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei, könne
er eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (IV-Akt. 194). Auf ein
entsprechendes Gesuch des Rechtsvertreters hin, erliess die IV-Stelle
am 11. Juli 2003 eine Verfügung mit identischem Inhalt, angefügt
wurde lediglich eine Rechtsmittelbelehrung (IV-Akt. 199).
Nachdem sich der Versicherte am 1. März 2004 bei der IV-Stelle
erkundigt hatte (vgl. Aktennotiz vom 19. März 2004, IV-Akt. 247/2), ob
er nun Rentenleistungen erhalte, holte die Verwaltung einen Verlaufs-
bericht bei Dr. A._______ ein (Bericht vom 9. März 2004; IV-Akt. 242).
Mit Schreiben vom 31. März 2004 erkundigte sie sich beim Rechtsver-
treter nach der genauen Adresse des mittlerweile in den Kosovo
ausgereisten Versicherten (IV-Akt. 248) und überwies das Dossier
anschliessend an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Akt. 250).
C.
Mit Schreiben vom 27. April 2004 an den Rechtsvertreter des
Versicherten bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland den
Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Akt. 251). Die
Verwaltung legte das Dossier daraufhin mehrmals dem ärztlichen
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Dienst zur Stellungnahme vor, erstmals am 16. Juli 2004. In seiner
ersten Antwort vom 16. August 2004 hielt Dr. D._______ fest, man
müsse aufgrund der langen Verfahrensdauer und der subjektiven
Symptomatik an einer möglichen Wiedereingliederung zweifeln. Die
Operation sei kontraproduktiv gewesen. Es sei ein vollständiger
aktueller Arztbericht einzuholen (IV-Akt. 253). Nach Eingang des
Berichts von Dr. H._______, Neurochirurg in L._______ (Kosovo), vom
1. September 2004 (IV-Akt. 260) nahm Dr. D._______ am
16. November 2004 Stellung (IV-Akt. 263 und 264): Der Bericht sei
weitgehend unvollständig und ignoriere insbesondere die langwierige
Administrativabklärung des Versicherten. Die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit von 70% widerspreche den Beurteilungen von Dr.
C._______ und Dr. A._______, die von einem stationären Zustand
berichtet hätten. Da weder eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes noch eine psychische Komorbidität ausgewiesen sei,
könne die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft nicht über 20% liegen. Auf eine
entsprechende Rückfrage der Verwaltung betreffend die gemäss
MEDAS-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80% im
bisherigen Tätigkeitsbereich und 20% in einer leichten Tätigkeit,
bezeichnete Dr. D._______ eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes seit 2001 als höchst unwahrscheinlich, weshalb von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und einer
80% Arbeitsfähigkeit in leichter Tätigkeit auszugehen sei (IV-Akt. 266).
Der auf dieser Grundlage durchgeführte Einkommensvergleich ergab
einen Invaliditätsgrad von 28.84% (IV-Akt. 268). Nach einer weiteren
Rückfrage der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, betreffend der von
der IV-Stelle St. Gallen festgestellten Arbeitsunfähigkeit seit Beginn
der Wartezeit vom 18. September 2002, hielt Dr. D._______ an seiner
Einschätzung fest, der Gesundheitszustand habe sich seit 1991 nicht
wesentlich verändert (Antwort vom 3. Mai 2005; IV-Akt. 269). Zur
Frage, wann der Beginn der langdauernden Krankheit festzusetzen
sei, holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst Rhône eine
weitere Beurteilung ein. Dr. I._______ vom RAD Rhône widersprach
der Einschätzung von Dr. D._______, wonach der Beginn auf 1991
festzulegen sei, und bestätigte das von der IV-Stelle St. Gallen
ermittelte Datum vom 18. September 2002, welches der
ausgewiesenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei Eintritt in den
Spital zur Operation entspreche (Bericht vom 8. Juni 2005; IV-Akt.
271).
Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 wies die IV-Stelle für Versicherte im
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Ausland das Leistungsbegehren ab, da die Ausübung einer dem
Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit nach wie vor in rentenaus-
schliessender Weise zumutbar sei (IV-Akt. 272).
D.
E._______ erhob, vertreten durch Rechtsanwalt Bodenmann, am
31. August 2005 Einsprache und verlangte die Zusprechung einer
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens
70% sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Zur
Begründung verwies er unter anderem auf den Bericht von Dr.
H._______ vom 1. September 2004 und den neu eingereichten Bericht
von Dr. K._______, Spezialarzt für Orthopädie Traumatologie, vom
2. Oktober 2003 (IV-Akt. 279 und 276).
Auf Anfrage der Verwaltung schloss sich der IV-Stellenarzt Dr.
N._______ der Beurteilung von Dr. D._______ im Wesentlichen an
(Bericht vom 14. April 2006). Nach der Operation werde von einem
guten Verlauf berichtet. Es gäbe keine Gründe, weshalb der
Versicherte nun überhaupt keine angepasste Tätigkeit mehr ausüben
können soll. Wie die Vorgeschichte zeige, könne auf die subjektiven
Klagen des Versicherten in keiner Weise abgestellt werden. Vom
18. September 2002 bis 20. November 2002 (nach der Operation)
habe eine generelle vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden; bis am
13. Mai 2003 könne eine 50% Arbeitsunfähigkeit akzeptiert werden.
Danach gelte wieder die 20% Einschränkung für die aufgelisteten
Verweistätigkeiten (IV-Akt. 281).
Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2006 gewährte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland die unentgeltliche Verbeiständung im Einspra-
cheverfahren und wies die Einsprache ab. Zur Begründung verwies sie
auf die Beurteilung des ärztlichen Dienstes, wonach im Anschluss an
die Rückenoperation eindeutig keine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes eingetreten sei. Seit dem 13. Mai 2003 bestehe wieder
eine 80% Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Die
gegenteiligen Angaben der heimatlichen Ärzte seien angesichts der
von den schweizerischen Ärzten erhobenen Befunde nicht glaubhaft,
weshalb nicht auf deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt
werden könne. Der Einsprecher hätte zwar, aufgrund der bis am
13. Mai 2003 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, vom 1. September
2002 bis 31. August 2003 einen befristeten Anspruch auf eine
Invalidenrente gehabt. Die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom
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11. Juli 2003, welche vom Beginn der einjährigen Wartezeit am
18. September 2002 ausgegangen war, sei hinsichtlich der Fest-
setzung des Beginns der Wartezeit zweifellos unrichtig gewesen. Die
Nachgewährung der fehlerhafterweise nicht zugesprochenen befriste-
ten IV-Rente sei aber aufgrund der gesetzlichen Grundlagen und unter
Beachtung der Rechtsprechung nicht möglich.
E.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2006 an die damals zuständige Eidge-
nössische AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nach-
folgend: Rekurskommission AHV/IV) liess E._______ , vertreten durch
Rechtsanwalt Bodenmann, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
beantragen, der Einspracheentscheid vom 27. April 2006 sei auf-
zuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Septem-
ber 2002 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von
70% zuzusprechen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgelt-
liche Prozessführung unter Einsetzung des Unterzeichneten als
Rechtsbeistand zu gewähren.
Zur Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 11. Juli 2003 wird ausge-
führt, darin sei lediglich festgehalten worden, dass eine rentenbe-
gründende Erwerbsunfähigkeit noch nicht vorliege. Es sei aber in
Aussicht gestellt worden, dass die Anspruchsvoraussetzungen im
September 2003 geprüft und anschliessend eine beschwerdefähige
Verfügung erlassen würde. Da der Beschwerdeführer die Schweiz im
Juni 2003 habe verlassen müssen und die Akten an die
Eidgenössische Invalidenversicherung überwiesen worden seien, sei
es dazu aber nicht mehr gekommen. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland habe erst mit Verfügung vom 27. Juni 2005 darüber
entschieden. Bei der Verfügung vom 11. Juli 2003 hätte es sich nicht
um eine eigentliche Ablehnung des Rentengesuchs gehandelt. Viel-
mehr sei darin lediglich ein falscher Zeitpunkt bezüglich des Beginns
der einjährigen Wartezeit festgelegt worden. Es könne nicht angehen,
dass eine zweifellos unrichtige Verfügung nicht korrigiert werde, zumal
darin in Aussicht gestellt worden sei, später über das Rentengesuch
zu entscheiden. Deshalb seien zumindest für den Zeitraum vom
1. September 2002 bis zum 31. August 2003 Rentenleistungen zu
erbringen.
Im Übrigen sei der Beschwerdeführer wie aus den neueren
Berichten der heimatlichen Ärzte hervorgehe nach wie vor im
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Umfang von mindestens 70% arbeitsunfähig. Diese Berichte könnten
nicht mit dem Hinweis, dass diese "unglaubhaft" seien, bei der
Entscheidfindung unberücksichtigt gelassen werden.
F.
In der Vernehmlassung vom 7. Juli 2006 verwies die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Bei der Verfügung
vom 11. Juli 2003 hätte es sich entgegen der Darstellung in der
Beschwerde um eine einen Rentenanspruch ablehnende Verfügung
gehandelt. Darin sei klar festgehalten worden, dass bis zum Datum der
Verfügung und darüber hinaus bis zum 18. September 2003 kein
Rentenanspruch bestehe, und dass anschliessend nur für die Zeit
danach das Bestehen eines Rentenanspruchs geprüft werde. Es wäre
an dem mit dem Sachverhalt vertrauten Rechtsvertreter gewesen, die
Fehlerhaftigkeit dieser Verfügung zu erkennen und mittels Beschwerde
anzufechten.
G.
Mit Replik vom 14. August 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
H.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 16. Februar
2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein
Ausstandsbegehren ein.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
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anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland vom 27. April 2006. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor
der Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsver-
fahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG; aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
aArt. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbe-
halten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2.2 Als Adressat des seine Einsprache abweisenden Entscheides ist
der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und
er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.3 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
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2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist ein allfälliger
Anspruch auf eine Invalidenrente des Beschwerdeführers seit dem
1. September 2002. Zunächst sind die für die Beurteilung der
vorliegenden Streitsache wesentlichen Rechtssätze und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzustellen.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1
mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien),
nicht aber mit Serbien bzw. Kosovo, neue Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als Bürger von
Serbien bzw. Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962
Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestim-
mungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz
der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst
noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarun-
gen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
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der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996
S. 177 E. 1).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
27. April 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für die
Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 (nicht aber für die Zeit bis zum
31. Dezember 2002) ist demnach das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts anwendbar. Da die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenver-
sicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die
Begriffsbestimmungen des ATSG verwiesen. Soweit ein Renten-
anspruch auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2004 zu prüfen ist, sind
weiter die mit der 4. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getre-
tenen Gesetzesänderungen zu beachten.
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
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Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in
gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie-
tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver-
werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit-
gehend objektiv bestimmt. Die Annahme eines psychischen Gesund-
heitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerz-
störung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte
Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikations-
system voraus. Nach der Rechtsprechung vermag indes eine diagnos-
tizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche nur
ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen. Vielmehr besteht eine
Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen
mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131
V 49 E. 1.2).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Inva-
lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das
sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenann-
tes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen-
übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
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ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002
S. 62 E. ).
3.7 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung wie alle anderen Beweismittel frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.8 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe
Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertels-
rente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine
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Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in
Kraft stehenden Fassung).
Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz (oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften, vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3) haben.
3.9 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen war (Bst. b). Bei Versicherten mit Wohnsitz im
Ausland entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
jedoch erst, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 Prozent arbeitsunfähig
gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit
mindestens 50 Prozent beträgt, weil Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
3.10 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der
Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die
schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein
Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs
an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1
ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
3.11 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue
Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3
dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub-
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C-2783/2006
haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten
Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt
die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate-
riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei
einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu
BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest,
dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver-
fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch
ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali-
dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE
130 V 71 E. 3.2.2 f.).
3.12 Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine
Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleich-
zeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtspre-
chung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Ren-
tenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V
264 E. 6b/dd mit Hinweis; AHI 2002 S. 64 E. 1; vgl. auch BGE 131 V
164 E. 2.2). Demnach wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin
oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbs-
fähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung
oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksich-
tigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange-
dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Antizipierte
Invaliditätsschätzungen mit in die Zukunft gerichteten Rentenherab-
setzungen und/oder -befristungen sind im Bereiche der Invalidenver-
sicherung unzulässig (BGE 131 V 164 E. 2.3.3).
3.13 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück-
kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichti-
gung von erheblicher Bedeutung ist. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt
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nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf
Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde,
sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig
angewandt wurden (BGE 126 V 399 E. 2a/bb). Die Unrichtigkeit kann
sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachver-
haltsfeststellung beziehen (BGE 127 V 10 E. 4b), nicht aber auf eine
unzutreffende Ermessensbetätigung (THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. A. Bern 2003, S. 470 Rz. 16). Ein
gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht
gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht; das Zurückkommen auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen
eigentlicher Revisionsgründe liegt im Ermessen des Versicherungs-
trägers (BGE 133 V 50 E. 4.1).
4.
Nach Feststellung der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer vom
1. September 2002 bis 31. August 2003 Anspruch auf eine befristete
Rente gehabt. Die Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass
die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 11. Juli 2003 mit welcher
festgestellt wurde, der Versicherte sei seit dem 18. September 2002 in
rentenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig und die Wartezeit laufe
am 18. September 2003 ab zweifellos unrichtig war. Streitig und in
einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob eine befristete Rente für diese
Zeit nachträglich noch zuzusprechen ist.
4.1 Für den Beginn der Wartezeit, nach deren Ablauf gemäss Art. 29
Abs. 1 Bst. b IVG ein Rentenanspruch frühestens entstehen kann, ist
die Arbeitsunfähigkeit im Sinne der medizinisch festgestellten Ein-
schränkung im bisherigen Beruf und nicht die Erwerbsunfähigkeit
massgebend (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung gilt
die einjährige Wartezeit ab dem Zeitpunkt als eröffnet, ab welchem
eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt (AHI 1998 S. 124
E. 3c; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der
IV [KSIH], Rz. 2020 f.). Bereits in der ersten ablehnenden Verfügung
der IV-Stelle St. Gallen vom 20. Juni 1997 (IV-Akt. 148) wurde festge-
stellt, der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit nicht
mehr ausüben, in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe
aber eine 80% Arbeitsfähigkeit. Bei der Neuanmeldung vom 7. Oktober
2002 war demnach die Wartezeit bereits abgelaufen. Die Verfügung
der IV-Stelle St. Gallen vom 11. Juli 2003 war somit zweifellos
unrichtig.
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C-2783/2006
4.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid erwogen, eine
Nachzahlung der befristeten Rente sei im vorliegenden Fall ausge-
schlossen, weil die Fehlerhaftigkeit der Verfügung erst lange nach dem
Ende des befristeten Rentenanspruchs entdeckt worden sei.
4.2.1 Art. 85 Abs. 1 Satz 1 IVV verweist für die Nachzahlung von Tag-
geldern, Renten und von Hilflosenentschädigungen auf Art. 77 AHVV.
Nach dieser sinngemäss anwendbaren Bestimmung kann, wer eine
ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente
erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, den ihm zustehenden
Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Vorbehalten bleiben die
Verjährungsbestimmungen. Demgegenüber bestimmt Art. 88bis Abs. 1
Bst. c IVV, dass die Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädi-
gungen bei einem zweifellos unrichtigen Beschluss der IV-Stelle zum
Nachteil des Versicherten frühestens von dem Monat an erfolgt, in
dem der Mangel entdeckt wurde. Sofern der zur Wiedererwägung
führende Fehler einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen
Gesichtspunkt betrifft, geht Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV als Sonderregel
der Grundregel von Art. 85 Abs. 1 IVV vor (BGE 129 V 433 E. 5.2).
Obwohl sich Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV dem Wortlaut nach nur auf
laufende Renten oder Hilflosenentschädigungen bezieht, ist diese
Bestimmung nach der Rechtsprechung auch anwendbar, wenn sich
die Abweisung eines Leistungsbegehrens nachträglich als zweifellos
unrichtig erweist (BGE 110 V 291 E. 3d; vgl. auch BGE 129 V 433
E. 5).
4.2.2 Entscheidend für eine wiedererwägungsweise nachträgliche
Zusprechung einer befristeten Rente ist somit, wann der Mangel der
formell rechtskräftigen Verfügung entdeckt wurde bzw. als entdeckt zu
gelten hat. Nach der mit BGE 110 V 291 begründeten Rechtsprechung
ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Verwaltung vom Mangel
Kenntnis erhalten hat, was nicht voraussetzt, dass die Unrichtigkeit der
Verfügung allenfalls nach Vornahme ergänzender Abklärungen mit
Sicherheit feststeht. Vielmehr genügt es, dass die Verwaltung
aufgrund eines Wiedererwägungsgesuches oder von Amtes wegen
Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten
Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lassen. Mit
BGE 129 V 433 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese
Rechtsprechung insoweit präzisiert, als der Mangel bereits in dem
Zeitpunkt als entdeckt zu gelten hat, in welchem das Vorliegen eines
relevanten Mangels als wahrscheinlich erschien und die Verwaltung
Seite 16
C-2783/2006
damit ausreichend Anlass gehabt hätte, von Amtes wegen Abklärun-
gen zu treffen oder der Versicherte ein Revisionsgesuch eingereicht
hat, das die Verwaltung zum Tätigwerden und weiteren Abklärungen
verpflichtet hätte (BGE 129 V 433 E. 6.4).
Wie die IV-Stelle für Versicherte im Ausland festhält, wurde ihr das
Dossier erst im April 2004 zur Weiterbearbeitung überwiesen, der
Mangel sei deshalb lange nachdem der befristete Rentenanspruch
geendet habe festgestellt worden.
4.3 Im vorliegenden Fall gilt es indessen zu beachten, dass die
Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 11. Juli 2003 nicht nur mit
einem Mangel im Sinne von Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV behaftet ist,
indem der Ablauf der Wartezeit zu Unrecht auf den 18. September
2003 festgelegt wurde. Die Verfügung ist auch weitgehend unklar.
4.3.1 Die Mitteilung an den Versicherten vom 24. Juni 2003 wurde
unverändert zur Verfügung erhoben und trägt den Titel Zur Zeit kein
Anspruch auf eine Invalidenrente . Als Abklärungsergebnis wird
festgestellt: Unsere Abklärungen haben ergeben, dass Sie seit
18.09.2002 in rentenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig sind.
Anschliessend folgt die Mitteilung: Nachdem die Wartezeit von einem
Jahr am 18.09.2003 abläuft, werden die Anspruchsvoraussetzungen
zu diesem Zeitpunkt geprüft. Ohne Ihren Gegenbericht nehmen wir an,
dass Sie mit diesem Vorgehen einverstanden sind. Danach erhalten
Sie eine beschwerdefähige Verfügung. Im Unterschied zur Mitteilung
vom 24. Juni 2003 folgt danach die Rechtsmittelbelehrung betreffend
Einsprache.
Nach Ansicht der Vorinstanz hat die IV-Stelle St. Gallen damit eine den
Rentenanspruch ablehnende Verfügung erlassen (Vernehmlassung
vom 7. Juli 2006, vgl. auch Verfügung vom 27. Juni 2005 [IV-Akt. 272]).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, ein Entscheid
betreffend Rentenanspruch sei nicht ergangen, in der betreffenden
Verfügung sei lediglich der (falsche) Zeitpunkt der einjährigen Warte-
zeit festgelegt worden.
Da nur das Dispositiv einer Verfügung, nicht aber deren Begründung,
in formelle Rechtskraft erwachsen kann, ist zunächst dessen Inhalt zu
ermitteln. Dabei kann nach der Rechtsprechung nicht nur auf die
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C-2783/2006
textliche Gestaltung der Verfügung abgestellt werden (BGE 115 V 416
E. 3b/aa).
4.3.2 Der Versicherungsträger hat über Leistungen, Forderungen und
Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person
nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49
Abs. 1 ATSG). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels
näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von
Art. 5 Abs. 1 VwVG (vgl. Art. 55 ATSG). Als Verfügungen gelten dem-
nach Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches
Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen)
und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung
von Rechten oder Pflichten (Bst. a), Feststellung des Bestehens,
Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b),
Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf
solche Begehren (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich
einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der
Frage, wann die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG
eröffnet wurde, dient als Teilaspekt des verfügungsweise zu regeln-
den Rechtsverhältnisses in der Regel lediglich der Begründung der
Leistungsverfügung (BGE 125 V 413 E. 2b). Der Beginn (oder der
Ablauf) der Wartezeit könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn
und insoweit dieser Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist (vgl.
BGE 115 V 416 E. 3b/aa).
Die hier zu beurteilende Verfügung enthält keine Aussage, die
eindeutig als Abweisung des Leistungsbegehrens zu verstehen wäre.
Dem Titel Zur Zeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente fehlt es
dazu an der erforderlichen Klarheit. Gegen eine abweisende Verfügung
spricht überdies der verwirrende Vorschlag zum weiteren Vorgehen
mit dem Hinweis, es könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangt
werden. Mit der Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 11. Juli 2003
wurde das Verfahren zudem nicht abgeschlossen, sondern weiterbear-
beitet bzw. an die zuständige IV-Stelle weitergeleitet. Die Verfügung
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland bezieht sich denn auch
folgerichtig auf die Anmeldung des Versicherten vom 7. Oktober 2002.
Die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 11. Juli 2003 entspricht
ihrem Inhalt nach eher einer Feststellungsverfügung.
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4.3.3 Gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende
Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Erforderlich ist
ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofor-
tigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts-
verhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Inter-
essen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestal-
tende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1). Nach
der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG
anwendbaren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für
den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger
nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1
VwVG) erlässt (BGE 130 V 388 E. 2.4). Hat die Verwaltung eine Fest-
stellungsverfügung erlassen, obwohl das erforderliche schützenswerte
Interesse nicht besteht und kann der Rechtsschutz ohne weiteres zu
einem späteren Zeitpunkt mit einer rechtsgestaltenden Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG sichergestellt werden, fehlt es an einer anfecht-
baren Feststellungsverfügung im Rechtssinne (in BGE 130 V 388 nicht
publizierte E. 3.3 [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
C 266/03 vom 12. März 2004]).
Mit der Verfügung vom 11. Juli 2003 hat die IV-Stelle St. Gallen fest-
gestellt, dass zur Zeit kein Rentenanspruch bestehe, weil die Warte-
zeit erst am 18. September 2002 zu laufen begonnen habe. Ein recht-
liches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen
Feststellung lässt sich vorliegend weder bezüglich Rentenanspruch
noch beim Beginn der Wartezeit erkennen, zumal die Verfügung nur
gut zwei Monate vor Ablauf der vermeintlichen Wartezeit erlassen
wurde.
4.4 In Anbetracht dieser festgestellten Mängel kann dem Beschwer-
deführer nicht entgegengehalten werden, über den Rentenanspruch
sei in der Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 11. Juli 2003 rechts-
kräftig entschieden worden. Dass sich auch der Beschwerdeführer
insofern widersprüchlich verhalten hat, als er nach Erhalt der Mittei-
lung der IV-Stelle St. Gallen vom 24. Juni 2003 eine einsprachefähige
Verfügung verlangte, diese dann aber nicht anfocht, vermag daran
nichts zu ändern. Von einem professionellen Rechtsvertreter darf zwar,
wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, grundsätzlich verlangt werden,
dass er einen Fehler in einer Verfügung erkennt und das ent-
Seite 19
C-2783/2006
sprechende Rechtsmittel ergreift. Dies entbindet die Verwaltung aber
nicht von ihrer Verpflichtung, ihre Verfügungen so zu erlassen, dass
sie den massgebenden Verfügungsgegenstand klar regeln. Nur unter
dieser Voraussetzung kann damit die mit der Rechtskraft bezweckte
Rechtssicherheit gewährleistet werden.
Die Regelung gemäss Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV kommt somit vor-
liegend nicht zu Anwendung. Da sich der Beschwerdeführer zweifellos
nicht verspätet angemeldet hat (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG), steht der
Nachzahlung einer befristeten Rente unter Berücksichtigung der
Verjährung (siehe Art. 85 Abs. 1 IVV) grundsätzlich nichts im Wege.
5.
Die Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass der Beschwer-
deführer bei seiner Neuanmeldung vom 7. Oktober 2002 vollumfäng-
lich arbeitsunfähig war und ab dem 1. September 2002 ein Renten-
anspruch entstanden ist. Streitig und im Folgenden zu beurteilen ist,
wie lange bzw. in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in einer
leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war und immer noch ist.
5.1 Gemäss dem Arztbericht des Kantonsspitals B._______, Klinik für
Neurochirurgie, vom 12. Januar 2003 (IV-Akt. 237-239) war der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Operation vom
18. September 2002 bis 20. November 2002 (während des Spital-
aufenthaltes und der Nachbehandlung) 100% arbeitsunfähig.
Dr. A._______ attestierte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2002 (IV-
Akt. 235 und 236) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem
1. August 2002; der Patient sei seit dem 21. August 2002 bei ihm in
Behandlung. Im Verlaufsbericht vom 9. März 2004 (IV-Akt. 242) gab
Dr. A._______ an, die Rückenbeschwerden und die Ischialgie hätten
sich erwartungsgemäss gebessert. Der Patient sei auch an den sozial-
psychiatrischen Dienst überwiesen worden und habe dort hochdosiert
Antidepressiva erhalten. Die letzte Kontrolle habe am 13. Mai 2003
stattgefunden.
Dr. C._______ von der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle gab im
Bericht vom 20. Mai 2003 (IV-Akt. 240 und 241) als psychiatrische
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungs-
störung bei bevorstehender Ausweisung aus der Schweiz an. Der
Patient sei vom 4. März 2003 bis 16. Mai 2003 bei ihr in Behandlung
Seite 20
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gewesen. Eine Medikation mit Efexor hätte keine Wirkung gezeigt,
weshalb diese wieder abgesetzt worden sei. Der Patient sei sehr
aufgebracht über die Gerichtsentscheidung betreffend Ausweisung.
Die Prognose sei ungewiss, das Befinden müsse neu beurteilt werden,
wenn der Patient wieder im Heimatland sei. Aufgrund des nur kurzen
Kontaktes und der bevorstehenden Ausreise falle die Stellungnahme
kurz aus. Der Bericht enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
Im Bericht von Dr. K._______ vom 2. Oktober 2003 (IV-Akt. 276) wird
insbesondere auf die nach wie vor bestehenden Schmerzen hin-
gewiesen. Der Patient sollte ein zweites Mal operiert werden bzw. von
der Klinik, in welcher die Operation durchgeführt worden sei, weiter
behandelt werden. In Frage stehe auch ein depressiver Zustand. Der
Bericht äussert sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit.
Dr. H._______ attestiert in seinem Bericht vom 1. September 2004 (IV-
Akt. 260) aufgrund seiner an diesem Datum erfolgten Untersuchung
eine 70% Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit dem Jahr
2002 und bezeichnete weitere medizinische Abklärungen im Hinblick
auf die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit als angezeigt.
5.2 In ihrer internen Anfrage vom 27. Mai 2003 an den Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) geht die IV-Stelle St. Gallen von der Annahme
aus, der Beschwerdeführer sei gemäss dem Bericht des Kantons-
spitals in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig (IV-
Akt. 189). Die RAD-Stellungnahme beschränkt sich im Wesentlichen
darauf, diese Annahme der Verwaltung zu bestätigen (vgl. IV-Akt. 189
und 190). Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach
dem 20. November 2002 enthält indessen weder der Bericht des
Kantonsspitals noch einer der übrigen Berichte der schweizerischen
Ärzte.
Der Formularbericht von Dr. H._______ genügt wie auch der Bericht
von Dr. K._______ den Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme (siehe Erwägung 3.7) zweifellos nicht.
Insbesondere scheint der Bericht nicht in Kenntnis der medizinischen
Vorakten erstellt worden zu sein. Weiter fehlt es an einer
nachvollziehbaren Begründung. Zur Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit äussern sich die beiden Ärzte nicht.
Der IV-Stellenarzt Dr. D._______ wies in seiner ersten Stellungnahme
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C-2783/2006
die Verwaltung an, einen aktuellen Arztbericht einzuholen. Der
daraufhin von Dr. H._______ erstellte Bericht erachtete er
(zutreffenderweise) als ungenügend. Dennoch erschien ihm eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2001 bzw. seit 1991
als unwahrscheinlich, weshalb von einer 80% Arbeitsfähigkeit in einer
leichten Tätigkeit auszugehen sei (IV-Akt. 253, 263 ff.). Die
Begründung ist aufgrund der Akten teilweise nicht nachvollziehbar. So
äussert sich beispielsweise Dr. C._______ nicht zur Frage, ob der
Gesundheitszustand stationär sei, weshalb in diesem Punkt kein
Widerspruch zur Beurteilung von Dr. H._______ ersichtlich ist. Aus
dem Bericht geht vielmehr hervor, dass eine psychiatrische
Beurteilung aufgrund der bevorstehenden Ausweisung gar nicht lege
artis möglich war. Der Hinweis, das Befinden müsse neu beurteilt
werden, wenn der Patient wieder in seinem Heimatland sei, stimmt mit
der Einschätzung von Dr. H._______ aber insofern überein, als dieser
den medizinischen Sachverhalt als weiter abklärungsbedürftig
bezeichnete. Im Übrigen äussert sich Dr. D._______ nicht klar zu der
hier wesentlichen Frage, ab welchem Zeitpunkt beim
Beschwerdeführer nach der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (bis
am 20. November 2002) eine Verbesserung des Gesundheitszu-
standes bzw. der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Er vergleicht lediglich
den aktuellen Gesundheitszustand mit demjenigen im Jahr 2001 bzw.
1991. Nach Einschätzung von Dr. N._______ bestand bis am
20. November 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; bis am
13. Mai 2003 könne eine 50% Arbeitsunfähigkeit akzeptiert werden.
Danach gelte wieder die 20% Einschränkung für die aufgelisteten
Verweistätigkeiten (IV-Akt. 281). Auf welcher Grundlage die Annahme
der 50% Arbeitsunfähigkeit bis im Mai 2003 beruht und weshalb ab
diesem Datum wieder eine 80% Arbeitsfähigkeit gelten soll, wird nicht
nachvollziehbar begründet.
5.3 Aufgrund der medizinischen Unterlagen lässt sich nicht beurteilen,
ob und ab welchem Datum der Beschwerdeführer in einer leidens-
angepassten Tätigkeit wieder arbeitsfähig war. Der medizinische Sach-
verhalt erweist sich demnach als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist
deshalb an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückzuweisen,
damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abkläre und
anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
Seite 22
C-2783/2006
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerde-
führers (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfah-
renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Übrigen geht es im
vorliegenden Verfahren um die Bewilligung bzw. Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb gemäss den bis zum 30. Juni 2006
geltenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die
hängigen Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiter-
hin anwendbaren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben
werden (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
6.2 Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2)
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung.
Diese wird auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.
7.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist
bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 27. April 2006 wird aufgehoben. Die Sache
wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit
diese nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, dem
Seite 23
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Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'500.-- auszurichten.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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