Abtei lung II I
C-2784/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Eduard Achermann,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
P._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fässler,
Stünzi & Weber, Seestrasse 162a, Postfach,
8810 Horgen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Rückvergütung von AHV-Beiträgen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2784/2006
Sachverhalt:
A.
P._______, geboren im Jahr 1935, war als tibetischer Flüchtling mit ih-
rem Ehemann R._______ von Juli 1974 bis Dezember 1992 in der
Schweiz wohnhaft und hat da die obligatorischen Beiträge an die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet. Ihre Kinder
U._______, geboren im Jahr 1973, und K._______, geboren am 1. No-
vember 1978, blieben auch nach dem Wegzug ihrer Eltern nach Indien
am 26. Dezember 1992 in der Schweiz wohnhaft.
B.
Am 27. März 1995 ging bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK) ein Gesuch von P._______ ein zur Rückvergütung der AHV-Bei-
träge (act. 1 ff.). Mit Verfügung vom 18. Mai 1995 (act. 14 f.) wies die
SAK dieses Gesuch ab mit der Begründung, dass die beiden noch
nicht 25-jährigen Kinder U._______ und K._______ die Schweiz nicht
seit mindestens einem Jahr verlassen hätten. Diese Verfügung ist in
Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 bat P._______ (über die Tibeter-
betreuerin des Schweizerischen Roten Kreuzes M._______) die SAK
um Zustellung der Antragsformulare für die Rückvergütung der AHV-
Beiträge (act. 24).
Die SAK übersandte ihr am 13. Februar 1998 die beantragten Formu-
lare. P._______ wurde allerdings im Begleitbrief explizit angehalten,
keinen Antrag auf Rückvergütung zu stellen, wenn nicht alle Mitglieder
der Familie und sie selbst seit mindestens einem Jahr die Schweiz
endgültig verlassen hätten (act. 25).
D.
Mit Schreiben vom 2. Juni 1998 präzisierte die SAK auf eine entspre-
chende schriftliche Anfrage des Schweizerischen Roten Kreuzes vom
2. März 1998 (act. 44 f.) hin, dass die AHV-Beiträge erst dann zurück-
gefordert werden könnten, wenn die Gesuchstellerin, deren Ehegatte
und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder seit mindestens einem Jahr
nicht mehr in der Schweiz wohnten (act. 42 f.). Hinweise auf Bestim-
mungen über die Verjährung dieses Anspruchs finden sich in dem
Schreiben keine.
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E.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 forderte P._______ (über ihren Sohn
T._______) die SAK auf, ihr mitzuteilen, wie sie zur Rückvergütung der
AHV-Beiträge vorgehen müsse, habe man ihr doch mitgeteilt, dass ei-
ne Auszahlung erst dann erfolgen könne, wenn sämtliche Kinder das
25. Lebensjahr erreicht hätten (act. 26).
Mit Schreiben vom 26. August 2004 teilte die SAK P._______ mit, dass
eine Rückvergütung nur möglich sei, wenn die Anfrage innerhalb von 5
Jahren seit dem Versicherungsfall (für Frauen bis zum 1. Januar 2001:
Eintritt ins Rentenalter mit 62 Jahren, das P._______ im Jahr 1997 er-
reicht hat), somit bis zum Jahr 2002, gestellt werde (act. 49). Eine
Rückvergütung der Beiträge sei deshalb im jetzigen Zeitpunkt ausge-
schlossen.
F.
Mit Schreiben vom 2. September 2004 legte P._______ (über ihren
Sohn T._______) der SAK die Situation nochmals dar und gab an,
dass ihr jüngster Sohn K._______ am 1. November 1978 geboren sei
und somit erst 2003 das 25. Altersjahr erreicht habe, so dass ge-
mäss den Informationen der SAK bis dahin kein Antrag habe gestellt
werden können (act. 47).
Am 23. September 2004 teilte die SAK P._______ mit (act. 27), dass
die Tatsache, dass K._______ das 25. Altersjahr erst im Jahre 2003
erreicht habe, der Verjährung nicht entgegen stehe. Ferner machte die
SAK sie darauf aufmerksam, dass der Erlass einer entsprechenden
beschwerdefähigen Verfügung die Einreichung eines formellen Antrags
bedinge.
G.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2006 stellte P._______ bei der SAK einen
Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge (act. 37 ff.).
Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 wies die SAK den Antrag ab mit
der Begründung, dass dieser spätestens 2002 (5 Jahre nach Eintritt
ins Rentenalter) hätte gestellt werden müssen (act. 41).
H.
Am 3. März 2006 erhob P._______ Einsprache gegen diese Verfügung
(act. 50). Sie beantragte sinngemäss die Rückvergütung der AHV-Bei-
träge, da sie entsprechend der Auskunft der SAK mit dem
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entsprechenden Antrag zugewartet habe, bis ihr jüngster Sohn das
25. Altersjahr erreicht habe. Mit Einspracheverfügung vom 12. Mai
2006 wies die SAK die Einsprache ab, da der Anspruch auf Rückver-
gütung der AHV-Beiträge verjährt sei (act. 52 f.).
I.
Gegen die Einspracheverfügung vom 12. Mai 2006 erhebt P._______
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 30. Mai 2006 Beschwerde bei
der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für Personen im Ausland. Sie beantragt die
Aufhebung der Einspracheverfügung und die Rückvergütung ihrer Bei-
träge. Als Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie sich auf
die Auskünfte der SAK gegenüber dem Schweizerischen Roten Kreuz
aus dem Jahre 1998 verlassen habe und deshalb in guten Treuen da-
von ausgegangen sei, dass zur Zeit ihrer Ausreise im Jahre 1992 kein
Anspruch auf Rückvergütung bestanden habe, da zuerst das Errei-
chen des 25. Altersjahres ihres jüngsten Kindes K._______ habe ab-
gewartet werden müssen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 beantragt die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde, da der Anspruch auf Rückvergütung der AHV-
Beiträge verjährt sei. Weiter führt die Vorinstanz an, dass ihre Auskunft
an das Schweizerische Rote Kreuz vom 2. Juni 1998 eine Beantwor-
tung von allgemeinen Fragen gewesen sei, welche sich nicht auf die
spezielle Lage der Beschwerdeführerin bezogen habe. Alle sachdienli-
chen Gesetzesartikel seien erwähnt worden; für unkorrekte Auskünfte
des Schweizerischen Roten Kreuzes könne sie nicht zur Rechenschaft
gezogen werden. Abschliessend führte die SAK an, dass sie keine all-
gemeine Informationspflicht habe.
K.
Mit Replik vom 19. Juli 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest.
L.
Mit Eingabe vom 15. August 2006 hält die Vorinstanz ihrerseits an ih-
ren Anträgen fest.
M.
Am 1. Januar 2007 geht das Beschwerdeverfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über, das den Parteien am 9. Mai 2007 die Zusam-
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mensetzung des Spruchkörpers bekannt gibt. Es sind keine Aus-
standsbegehren eingegangen.
N.
Mit Eingabe vom 5. November 2007 trägt die Bescherdeführerin vor,
dass ihr jüngster Sohn K._______ unmittelbar nach Abschluss der ob-
ligatorischen Schulzeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und
fortan (bis zur Erreichung des 25. Altersjahrs) gearbeitet habe.
O.
Am 13. November 2007 verzichtet die SAK auf eine erneute Stellung-
nahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ers-
ten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
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1.4 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht die Rückerstattung der
einbezahlten AHV-Beiträge verweigert hat.
2.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Verord-
nung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Auslän-
dern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträ-
ge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz
im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 und 13 AHVG
bezahlten Beiträge rückvergütet werden, sofern diese Beiträge wäh-
rend mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall
diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.
2.2 Nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert
werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der
Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch der
Ehegatte und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der
Schweiz wohnen. Bleiben volljährige Kinder, die das 25. Altersjahr
noch nicht erreicht haben, in der Schweiz, so können die Beiträge
nach Art. 2 Abs. 2 RV-AHV dennoch zurückgefordert werden, sofern
die Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben.
Art. 7 RV-AHV setzt fest, dass der Anspruch auf Rückvergütung mit
dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall verjährt.
2.3 Die Beschwerdeführerin hat am 5. Januar 2006 einen Antrag auf
Rückvergütung der AHV-Beiträge gestellt. Zu dieser Zeit hatte die im
Jahre 1935 geborene Beschwerdeführerin ihr Rentenalter von 62 Jah-
ren seit 9 Jahren erreicht, so dass der Anspruch auf Rückvergütung
der Beiträge grundsätzlich verjährt ist.
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Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass sie durch die Auskunft
der SAK namentlich durch deren Schreiben vom 2. Juni 1998 von
der rechtzeitigen Einreichung ihres Gesuches um Rückerstattung ab-
gehalten worden sei, habe sie doch im Vertrauen auf die Richtigkeit
der Auskunft der SAK abgewartet, bis ihr jüngster Sohn K._______
das 25. Altersjahr vollendet habe.
Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob vorliegend aufgrund
des Prinzips von Treu und Glauben die Beschwerdeführerin in ihrem
Vertrauen auf die Auskunft der SAK zu schützen ist.
3.
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem
berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a.,
dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten
Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behand-
lung des Rechtssuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und
Doktrin ist ein falsche Auskunft bindend, wenn (kumulativ) 1. die Be-
hörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen
gehandelt hat; 2. die Behörde für die Erteilung der betreffenden Aus-
kunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichen-
den Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. der Bürger die Unrich-
tigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. der Bür-
ger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getrof-
fenen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön-
nen; und schliesslich wenn 5. die gesetzliche Ordnung seit der Aus-
kunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 119 V 307 E. 3a,
118 Ia 254 E. 4b, 118 V 76 E. 7, 117 Ia 287 E. 2b).
3.1 Vorliegend ist festzuhalten, dass die relevante gesetzliche Ord-
nung seit der Auskunftserteilung, die namentlich mit Schreiben vom
2. Juni 1988 erfolgte, keine Änderung erfahren hat:
3.1.1 Art. 7 RV-AHV betreffend die Verjährung bestand bereits in der
ursprünglichen Fassung besagter Verordnung vom 29. November
1995.
3.1.2 Art. 2 Abs. 2 RV-AHV wurde zwar erst anlässlich der Änderung
der RV-AHV vom 20. September 2002 (AS 2002 1716), in Kraft getre-
ten am 1. Januar 2003, in die Verordnung aufgenommen. Die Rückver-
gütung war aber praxisgemäss bereits früher möglich, falls die in der
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Schweiz verbleibenden erwachsenen Kinder ihre Ausbildung abge-
schlossen hatten:
Bei jungen Erwachsenen, die auch nach der Ausreise ihrer Eltern in
der Schweiz bleiben wollten, verlangte man bis dahin um einem An-
trag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge stattgeben zu können in
der Praxis den Nachweis, dass sie eine allfällige Ausbildung abge-
schlossen haben und im Erwerbsleben stehen, sowie eine Verzichtser-
klärung in Bezug auf eine potentielle Waisenrente. Damit konnte die
Rückvergütung gewährt werden (vgl. die Erläuterungen zur Verord-
nung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV], publiziert in AHI-
Praxis 1/2003, S. 19 ff., insb. S. 20). Durch die Änderung der RV-AHV
vom 20. September 2002 wurde diese Praxis (lediglich) gesetzlich po-
sitiviert. Auch wenn nunmehr in Art. 2 Abs. 2 RV-AHV explizit geregelt
ist, dass die Beiträge auch dann zurückerstattet werden können, wenn
die volljährigen, das 25. Altersjahr noch nicht vollendeten Kinder zwar
(noch) in der Schweiz wohnhaft sind, aber ihre Ausbildung bereits ab-
geschlossen haben (Art. 2 Abs. 2 RV-AHV), ist vorliegend aufgrund der
früheren Praxis von einer unveränderten Rechtslage auszugehen.
3.2 Als Dispositionen im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung
(vgl. Erw. 3) gelten auch Unterlassungen (BGE 111 V 72 E. 4c, 110 V
156 E. 4b, 106 V 72 E. 3b). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die
darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzu-
sammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, der Ver-
sicherte hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An
den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Dis-
position beziehungsweise Unterlassung werden nicht allzu strenge An-
forderungen gestellt. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb
schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebens-
erfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die
fragliche Auskunft anders verhalten hätte.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin hätte sie nicht auf die Auskunft der SAK vertraut mit dem An-
trag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge nicht zugewartet hätte, bis
ihr jüngster Sohn K._______, der bereits nach Abschluss der obligato-
rischen Schulzeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und fortan gear-
beitet hat, das 25. Altersjahr im Jahr 2003 erreicht hat und damit der
entsprechende Anspruch verjährt ist. So hat sie sich doch seit ihrem
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ersten Antrag vom 27. März 1995 regelmässig und in adäquater Form
um die Rückvergütung bemüht.
3.3 Sowohl der erste Antrag vom 27. März 1995 um Rückerstattung
der AHV-Beiträge wie auch derjenige vom 5. Januar 2006 sind von der
SAK am 18. Mai 1995 (abschlägig) beantwortet worden, woraus sich
implizit bereits deren Zuständigkeit für die Erteilung der Auskunft be-
treffend Rückvergütung der AHV-Beiträge ergibt, schliesst doch grund-
sätzlich die Kompetenz zum Entscheid auch diejenige zur Auskunftser-
teilung ein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 674 ff.).
3.4 Die SAK bringt in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 vor, dass
sie sich bei ihrer Auskunft vom 2. Juni 1998 nicht auf die konkrete La-
ge der Beschwerdeführerin bezogen habe.
Aus der entsprechenden Anfrage des Roten Kreuzes vom 2. März
1998 ergibt sich jedoch, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Be-
schwerdeführerin detailgetreu geschildert wurde, und die präzis ge-
stellten Fragen in Bezug auf den dargestellten Sachverhalt zu beant-
worten waren. Die SAK präsentierte mit ihrer Antwort vom 2. Juni 1998
den "derzeitige(n) Stand der Gesetzgebung" bezüglich der gestellten
Fragen. Ein Vorbehalt, namentlich mit Bezug auf die Lückenhaftigkeit
der Antworten, findet sich nicht. Die SAK hat somit in einer konkreten
Situation mit Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin gehandelt,
und ihre Auskunft war geeignet, deren Vertrauen zu begründen.
3.5 Mit ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 trägt die SAK überdies
vor, dass sie in ihrer Auskunft vom 2. Juni 1998 alle sachdienlichen
Gesetzesartikel erwähnt habe.
Allerdings machte die SAK die Beschwerdeführerin in dieser Auskunft
nicht auf die damals bestehende und heute mit Art. 2 Abs. 2 gesetzlich
positivierte Praxis aufmerksam, wonach eine Rückvergütung der AHV-
Beiträge auch dann erfolgen kann, wenn erwachsene, aber noch nicht
25-jährige Kinder zwar noch in der Schweiz wohnen, aber ihre
Ausbildung abgeschlossen haben. Auch unterliess sie den Hinweis auf
die Verjährungsbestimmung von Art. 7 RV-AHV. Mit Schreiben vom
13. Februar 1998, mit dem sie die entsprechenden Formulare übermit-
telt hatte, hat sie die Beschwerdeführerin explizit angehalten, kein Ge-
such um Rückerstattung der Beiträge zu stellen, solange nicht alle Mit-
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glieder der Familie und sie selbst seit mindestens einem Jahr die
Schweiz endgültig verlassen haben.
Die SAK hat damit in einem für die Beschwerdeführerin wesentlichen
Punkt unvollständig informiert, musste diese doch fälschlicherweise
annehmen, dass ein Gesuch erst dann gestellt werden kann, wenn alle
ihre noch nicht 25-jährigen Kinder die Schweiz endgültig verlassen be-
ziehungsweise wenn alle ihre Kinder das 25. Altersjahr vollendet hät-
ten. Da von einer nicht rechtskundigen Person keine umfassendere
Kenntnis des AHV-Rechts verlangt werden kann als von der auskunft-
gebenden Stelle (vgl. so betreffend Auslandschweizer BGE 121 V 69
E. 4a, mit Hinweisen), ist diese lückenhafte Information als Falschinfor-
mation zu qualifizieren, die für die Beschwerdeführerin nicht ohne wei-
teres zu erkennen war.
3.6 Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet somit vorliegend,
den Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2006 um Rückver-
gütung ihrer AHV-Beiträge als begründet und rechtzeitig zu betrach-
ten, hat sie es doch wie aufgezeigt aufgrund der unvollständigen Aus-
kunft der SAK verpasst, im Zeitraum zwischen der Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit ihres jüngsten Sohnes K._______ nach Abschluss der
obligatorischen Schulzeit und dem Eintritt der Verjährung im Jahr 2002
die Rückvergütung der AHV-Beiträge zu beantragen. Die Beschwerde
gegen die Einspracheverfügung vom 12. Mai 2006 ist damit gutzuheis-
sen.
Die Akten gehen deshalb an die Vorinstanz, und diese ist aufzufor-
dern, in einer anfechtbaren Verfügung die rückzuvergütenden Beiträge
der Beschwerdeführerin festzusetzen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG).
5. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Diese wird auf Fr. 1'250.-
festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einspracheverfügung vom
12. Mai 2006 aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird aufgefordert, in einer Verfügung die rückzuvergü-
tenden Beiträge der Beschwerdeführerin festzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'250.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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