B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2784/2014
Ur t e i l vom 1 2 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Grossbritannien,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente
(Verfügung vom 12. Mai 2014).
C-2784/2014
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1948 in Slowenien geborene, in Grossbritannien wohnhafte,
britische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer; SAK-act. 2, S. 1 und 4) stellte am 1. Mai 2012 bei der
Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ei-
nen Antrag für eine prognostische / provisorische Rentenberechnung der
Altersrente (SAK-act. 11). Am 5. Juni 2012 (SAK-act. 15) informierte die
SAK den Versicherten dahingehend, dass der Anspruch auf die Rente am
1. Mai 2013 entstehe und die Höhe der Leistung Fr. 26.- ausmachen werde.
Nach Vorliegen der Berechnungsblätter, der Formulare E 210, E 001, E
202 und E 207 sowie weiterer Dokumente (SAK-act. 14, 16 bis 17) teilte
die SAK dem Versicherten mit Schreiben vom 26. Juli 2013 (SAK-act. 19)
mit, dass sie für die Berechnung der Altersrente Kopien der Heiratsur-
kunde, des Scheidungsurteils sowie Angaben zu den Auszahlungsmodali-
täten benötige. Mit Schreiben vom 27. August 2013 (SAK-act. 20) erinnerte
die SAK den Versicherten daran, die nötigen Unterlagen einzureichen, an-
dernfalls werde sie auf das Gesuch nicht eintreten. In der Folge gab der
Versicherte seine Bankverbindung an (SAK-act. 21), unterliess es jedoch,
die Heiratsurkunde sowie das Scheidungsurteil einzureichen.
B.
Am 26. September 2013 erliess die SAK eine Verfügung (SAK-act. 22), mit
welcher sie auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ausrichtung
einer Altersrente nicht eintrat. Hiergegen erhob der Versicherte am 12. Ok-
tober 2013 Einsprache (SAK-act. 23). Er führte im Wesentlichen unter Hin-
weis auf eine beigelegte Quittung der Post sinngemäss aus, fristgerecht
geantwortet zu haben.
C.
Die Vorinstanz bestätigte ihren Entscheid vom 26. September 2013 und
trat auf die Einsprache mit Entscheid vom 12. Mai 2014 (act. 2) nicht ein.
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Versi-
cherte die verlangten Dokumente nicht eingereicht habe, obwohl ihm mehr-
fach die Möglichkeit dazu gegeben worden sei. Der Versicherte habe
dadurch seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb auf
die Einsprache nicht eingetreten werden konnte.
D.
Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2014 erhob der Versicherte mit unda-
tierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 23. Mai 2014,
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act. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Er bat um Verständnis, weil er die verlangten Doku-
mente (Heiratsurkunde und Scheidungsurteil) nicht habe zustellen können
und gab an, dass es um die Kosten gehe, diese Dokumente zu erhalten.
Er bat das Bundesverwaltungsgericht, ihm mehr Zeit für die Beschaffung
der Dokumente einzuräumen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 (act. 4) beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammenge-
fasst aus, sie habe den Beschwerdeführer in ihrem Anfrageschreiben ge-
beten, Informationen und Dokumente einzusenden. Nach einem Erinne-
rungsschreiben habe der Beschwerdeführer zwar die Formulare "Antrag
auf Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf ein persönliches Bankkonto"
und "Angaben über den/die Ex-Ehegatten/in des Versicherten" zugestellt;
es fehlten jedoch die verlangen Kopien der Heiratsurkunde und des Schei-
dungsurteils mit Datum der Rechtskraft. Daraufhin sei eine Nichteintretens-
verfügung erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe zwar Angaben
gemacht, jedoch seien diese für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
nicht genügend gewesen. Er sei in der Folge mehrmals ersucht worden,
die erforderlichen Unterlagen nachzureichen; zudem sei ihm die Bedeu-
tung des Nichteintretensentscheids erklärt worden. Die Unterlagen seien
bis zum heutigen Tag nicht eingereicht worden.
F.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge-
setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
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1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das
VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2. Als primärer Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom
12. Mai 2014 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59
ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art.
50 und Art. 52 VwVG).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen
im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Be-
weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
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Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).
3.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Grossbritannien, so-
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA;
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 153a Abs.
1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verord-
nung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Fami-
lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben
die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in
einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie
die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt
der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Alters-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht,
insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem
ATSG und der der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt
zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechts-
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verhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertempo-
ralrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59
S. 181 E. 3.1).
4.
Vorliegend ist die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers auf
Ausrichtung einer Altersrente mit Verfügung vom 26. September 2013, so-
wie auf die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheverfügung vom
12. Mai 2014 nicht eingetreten. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
die Nichteintretensentscheide gefällt hat.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt aus, sie sei auf den Antrag des Beschwerdeführers
betreffend Ausrichtung einer Altersrente nicht eingetreten, da dieser es
trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen habe, die erforderlichen Unter-
lagen einzureichen.
5.1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VwVG sind die Parteien in
einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, verpflichtet, an der
Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Behörde braucht auf Be-
gehren nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare
Mitwirkung verweigern. Nach Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG haben die Versi-
cherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze
unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht,
muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des An-
spruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich
sind. Die Anmeldung ist beim zuständigen Versicherungsträger in der für
die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form einzureichen. Für die An-
meldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Ver-
sicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder sei-
nem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und
wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger
zuzustellen sind. (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 ATSG).
5.1.2 Den vorinstanzlichen Akten liegt kein Antrag auf Altersrente bei, je-
doch kann sowohl aus dem Schriftenwechsel des Beschwerdeführers mit
der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht als auch aus den diver-
sen Unterlagen (Formulare: "Antrag auf Auszahlung der AHV/IV-Leistun-
gen auf ein persönliches Bank- oder Postkonto", "Angaben über den/die
Ex-Ehegattin des/der Versicherten", SAK-act. 21; "Notification of decision
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concerning a claim for a pension", SAK-act. 18) darauf geschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer einen Antrag eingereicht hat.
5.1.3 Nach Angaben der Vorinstanz hat sie den Beschwerdeführer mehr-
malig auf die fehlenden Unterlagen, welche für die Bearbeitung des An-
trags auf Ausrichtung einer Altersrente erforderlich sind, hingewiesen. Dies
ist aus den Akten denn auch ersichtlich. Im Schreiben vom 26. Juli 2013
(SAK-act. 19) informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dahinge-
hend, dass für die Prüfung seines Gesuchs unter anderem Kopien der Hei-
ratsurkunde und des Scheidungsurteils mit Datum der Rechtskraft einzu-
bringen seien. Mit eingeschriebenen Schreiben vom 27. August 2013
(SAK-act. 20) erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Hinweis
auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht, die beantragten Unterlagen innert
einer Frist von 30 Tagen einzureichen, ansonsten werde sie "den Antrag
als darauf nicht eintretbar abweisen". Da der Beschwerdeführer es in der
Folge unterliess, die verlangten Dokumente einzusenden, trat die Vo-
rinstanz auf seinen Antrag mit Verfügung vom 26. September 2013 nicht
ein. Anlässlich des Einspracheverfahrens erklärte sie dem Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 22. November 2013 (SAK-act. 25) ausführlich, dass
eine Berechnung der Altersrente ohne Heiratsurkunde und Scheidungsur-
teil nicht vorgenommen werden könne, da aufgrund der gesetzlichen Best-
immungen der AHV eine Einkommensteilung vorgenommen werden
müsse und wies den Beschwerdeführer abermals auf seine Mitwirkungs-
pflicht hin. Der Beschwerdeführer gab daraufhin am 7. Januar 2014 an
(SAK-act. 26), am 15. September 1982 geheiratet zu haben, ohne diese
Angabe zu belegen. Mit eingeschriebenen Briefen vom 15. Januar 2014
(SAK-act. 27) und 3. März 2014 (SAK-act. 30) erklärte die Vorinstanz die
Rechtswirkung des Nichteintretensentscheid vom 26. September 2013 und
setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen, um die für die Ren-
tenberechnung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Beschwerde-
führer äusserte sich sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch anlässlich
des Beschwerdeverfahrens dahingehend, dass er nicht in der Lage sei,
das Scheidungsurteil beizubringen (SAK-act. 29, act. 1). Da er die gefor-
derten Belege nicht einreichte, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Da-
bei ist es vorliegend unerheblich, ob er mutwillig gehandelt hat oder nicht.
Seine Mitwirkung war notwendig, denn der Vorinstanz war es aufgrund der
fehlenden Unterlagen nicht möglich, eine Einkommensteilung vorzuneh-
men und die Altersrente korrekt zu berechnen. Sie ist folglich auf den An-
trag auf Ausrichtung einer Altersrente zu Recht nicht eingetreten.
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5.2 Die Vorinstanz gibt weiter an, dass der Beschwerdeführer auch im Ein-
spracheverfahren die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe. Des-
halb sei sie erneut nicht eingetreten.
5.2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren
und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Einsprache muss
die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbei-
stands enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach
Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine ange-
messene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die An-
drohung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Abs. 5).
5.2.2 Die Vorinstanz erledigte das Einspracheverfahren unter Anwendung
von Art. 10 Abs. 1 AHVV mit einem Nichteintretensentscheid. Der Be-
schwerdeführer hat jedoch ein begründetes Begehren gestellt und die Ein-
sprache unterschrieben. Die Vorinstanz verlangte zudem keine Nachbes-
serung der Einsprache. Sie gab ausserdem vernehmlassungsweise an,
eine abweisende Einspracheverfügung erlassen zu haben (act. 4, S. 2). Im
Schreiben vom 3. März 2014 (SAK-act. 30) wies sie den Beschwerdeführer
darauf hin, dass sie ohne die erforderlichen Unterlagen ihren Nichteintre-
tensentscheid bestätigen müsse. Da die Einsprache formell korrekt erfolgt
ist und die Vorinstanz in der Sache selbst materiell entschieden hat – näm-
lich, ob die Mitteilungspflicht verletzt war – ist sie im Einspracheverfahren
auf die Sache eingetreten und hat den vorliegenden Sachverhalt geprüft.
Offensichtlich hat die Vorinstanz die Einsprache sinngemäss abgewiesen.
Aus diesen Gründen erübrigt sich eine Rückweisung der Sache mit der
Aufforderung, auf die Einsprache einzutreten.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf den Antrag
des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Altersrente zu Recht nicht
eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014
sowie die sich darauf stützende Verfügung vom 26. September 2013 er-
weist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die
Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfah-
ren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG
vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu
bestätigen ist.
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7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs.
2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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