Abtei lung II I
C-2785/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Eduard Achermann,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross
B._______, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Fässler, Stünzi & Weber, Seestrasse 162a, Postfach,
8810 Horgen,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Ed-
mond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Rückvergütung von AHV-Beiträgen
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2785/2006
Sachverhalt:
A.
B._______, geboren im Jahr 1931, war als tibetischer Flüchtling mit
seiner Ehefrau P._______ von Juli 1974 bis Dezember 1992 in der
Schweiz wohnhaft. Im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätig-
keit in den Jahren 1974 bis 1992 hat er die obligatorischen Beiträge an
die Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet. Seine Kinder
U._______, geboren im Jahr 1973, und K._______, geboren am 1. No-
vember 1978, blieben auch nach dem Wegzug ihrer Eltern nach Indien
am 26. Dezember 1992 in der Schweiz wohnhaft.
B.
Am 27. März 1995 ging bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK) ein Gesuch von B._______ ein zur Rückvergütung der AHV-Bei-
träge (act. 1 ff.).
Mit Verfügung vom 18. Mai 1995 (act. 12 f.) wies die SAK dieses Ge-
such ab mit der Begründung, dass die beiden noch nicht 25-jährigen
Kinder U._______ und K._______ die Schweiz nicht seit mindestens
einem Jahr verlassen hätten. Diese Verfügung ist in Rechtskraft er-
wachsen.
C.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 bat B._______ (über die Tibeter-
betreuerin des Schweizerischen Roten Kreuzes M._______) die SAK
um Zustellung der Antragsformulare für die Rückvergütung der AHV-
Beiträge (act. 20). Die SAK übersandte ihm am 13. Februar 1998 die
beantragten Formulare. B._______ wurde allerdings im Begleitbrief ex-
plizit angehalten, keinen Antrag auf Rückvergütung zu stellen, wenn
nicht alle Mitglieder der Familie und er selbst seit mindestens einem
Jahr die Schweiz endgültig verlassen hätten (act. 21).
D.
Mit Schreiben vom 2. Juni 1998 präzisierte die SAK auf eine entspre-
chende schriftliche Anfrage des Schweizerischen Roten Kreuzes vom
2. März 1998 (act. 45 f.) hin, dass die AHV-Beiträge erst dann zurück-
gefordert werden könnten, wenn der Gesuchsteller, dessen Ehegatte
und seine noch nicht 25-jährigen Kinder seit mindestens einem Jahr
nicht mehr in der Schweiz wohnten (act. 43 f.). Hinweise auf Bestim-
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mungen über die Verjährung dieses Anspruchs finden sich in dem
Schreiben keine.
E.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 forderte B._______ (über seinen
Sohn T._______) die SAK auf, ihm mitzuteilen, wie er zur Rückvergü-
tung der AHV-Beiträge vorgehen müsse, habe man ihm doch mitge-
teilt, dass eine Auszahlung erst dann erfolgen könne, wenn sämtliche
Kinder das 25. Lebensjahr erreicht hätten (act. 22).
Am 26. August 2004 teilte die SAK B._______ mit, dass eine Rückver-
gütung nur möglich sei, wenn die Anfrage innerhalb von 5 Jahren seit
dem Versicherungsfall (für Männer: Eintritt ins Rentenalter mit 65 Jah-
ren) erfolge (act. 23). In seinem Fall hätte deshalb der Antrag bis zum
Jahr 2001 gestellt werden müssen. Eine Rückvergütung der Beiträge
sei somit im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen.
F.
Mit Schreiben vom 2. September 2004 legte B._______ (über seinen
Sohn T._______) der SAK die Situation nochmals dar und gab an,
dass sein jüngster Sohn K._______ am 1. November 1978 geboren sei
und somit erst 2003 das 25. Altersjahr erreicht habe, so dass ge-
mäss den Informationen der SAK bis dahin kein Antrag habe gestellt
werden können (act. 25).
Am 23. September 2004 teilte die SAK B._______ mit (act. 26), dass
die Tatsache, dass K._______ das 25. Altersjahr erst im Jahre 2003
erreicht habe, der Verjährung nicht entgegen stehe. Ferner machte ihn
die SAK darauf aufmerksam, dass der Erlass einer entsprechenden
beschwerdefähigen Verfügung die Einreichung eines formellen Antrags
bedinge.
G.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2006 stellte B._______ bei der SAK einen
Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge (act. 38 ff.).
Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 wies die SAK den Antrag ab mit
der Begründung, dass dieser spätestens 2001 (5 Jahre nach Eintritt
ins Rentenalter) hätte gestellt werden müssen (act. 42).
H.
Am 3. März 2006 erhob B._______ Einsprache gegen diese Verfügung
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(act. 51). Er beantragte sinngemäss die Rückvergütung der AHV-Bei-
träge, da er entsprechend der Auskunft der SAK mit dem entspre-
chenden Antrag zugewartet habe, bis sein jüngster Sohn das 25. Al-
tersjahr erreicht habe.
Mit Einspracheverfügung vom 12. Mai 2006 wies die SAK die Einspra-
che ab, da der Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge verjährt
sei (act. 53 f.).
I.
Gegen die Einspracheverfügung vom 12. Mai 2006 erhebt B._______
(im Folgenden: Beschwerdeführer) am 30. Mai 2006 Beschwerde bei
der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für Personen im Ausland. Er beantragt die
Aufhebung der Einspracheverfügung und die Rückvergütung seiner
Beiträge. Als Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er sich
auf die Auskünfte der SAK gegenüber dem Schweizerischen Roten
Kreuz aus dem Jahre 1998 verlassen habe und deshalb in guten Treu-
en davon ausgegangen sei, dass zur Zeit seiner Ausreise im Jahre
1992 kein Anspruch auf Rückvergütung bestanden habe, da zuerst
das Erreichen des 25. Altersjahres seines jüngsten Kindes K._______
habe abgewartet werden müssen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 beantragt die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde, da der Anspruch auf Rückvergütung der AHV-
Beiträge verjährt sei. Weiter führt die Vorinstanz an, dass ihre Auskunft
an das Schweizerische Rote Kreuz vom 2. Juni 1998 eine Beantwor-
tung von allgemeinen Fragen gewesen sei, welche sich nicht auf die
spezielle Lage des Beschwerdeführers bezogen habe. Alle sachdienli-
chen Gesetzesartikel seien erwähnt worden; für unkorrekte Auskünfte
des Schweizerischen Roten Kreuzes könne sie nicht zur Rechenschaft
gezogen werden. Abschliessend führte die SAK an, dass sie keine all-
gemeine Informationspflicht habe.
K.
Mit Replik vom 19. Juli 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest.
L.
Mit Eingabe vom 15. August 2006 hält die Vorinstanz ihrerseits an ih-
ren Anträgen fest.
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M.
Am 1. Januar 2007 geht das Beschwerdeverfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über, das den Parteien am 10. Mai 2007 die Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers bekannt gibt. Es sind keine Aus-
standsbegehren eingegangen.
N.
Mit Eingabe vom 5. November 2007 trägt der Bescherdeführer vor,
dass sein jüngster Sohn K._______ unmittelbar nach Abschluss der
obligatorischen Schulzeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe
und fortan (bis zur Erreichung des 25. Altersjahrs) gearbeitet habe.
O.
Am 13. November 2007 verzichtet die SAK auf eine erneute Stellung-
nahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ers-
ten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
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soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht die Rückerstattung der
einbezahlten AHV-Beiträge verweigert hat.
2.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Verord-
nung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Auslän-
dern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträ-
ge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz
im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 und 13 AHVG
bezahlten Beiträge rückvergütet werden, sofern diese Beiträge wäh-
rend mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall
diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.
2.2 Nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert
werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der
Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch der
Ehegatte und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der
Schweiz wohnen. Bleiben volljährige Kinder, die das 25. Altersjahr
noch nicht erreicht haben, in der Schweiz, so können die Beiträge
nach Art. 2 Abs. 2 RV-AHV dennoch zurückgefordert werden, sofern
die Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben.
Art. 7 RV-AHV setzt fest, dass der Anspruch auf Rückvergütung mit
dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall verjährt.
2.3 Der Beschwerdeführer hat am 5. Januar 2006 einen Antrag auf
Rückvergütung der AHV-Beiträge gestellt. Zu dieser Zeit hatte der im
Jahre 1931 geborene Beschwerdeführer sein Rentenalter von 65 Jah-
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ren seit 10 Jahren erreicht, so dass der Anspruch auf Rückvergütung
der Beiträge grundsätzlich verjährt ist.
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass er durch die Auskunft
der SAK namentlich durch deren Schreiben vom 2. Juni 1998 von
der rechtzeitigen Einreichung seines Gesuches um Rückerstattung ab-
gehalten worden sei, habe er doch im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft der SAK abgewartet, bis sein jüngster Sohn K._______ das
25. Altersjahr vollendet habe.
Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob vorliegend aufgrund
des Prinzips von Treu und Glauben der Beschwerdeführer in seinem
Vertrauen auf die Auskunft der SAK zu schützen ist.
3.
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem
berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a.,
dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten
Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behand-
lung des Rechtssuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und
Doktrin ist ein falsche Auskunft bindend, wenn (kumulativ) 1. die Be-
hörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen
gehandelt hat; 2. die Behörde für die Erteilung der betreffenden Aus-
kunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichen-
den Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. der Bürger die Unrich-
tigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. der Bür-
ger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getrof-
fenen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön-
nen; und schliesslich wenn 5. die gesetzliche Ordnung seit der Aus-
kunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 119 V 307 E. 3a,
118 Ia 254 E. 4b, 118 V 76 E. 7, 117 Ia 287 E. 2b).
3.1 Vorliegend ist festzuhalten, dass die relevante gesetzliche Ord-
nung seit der Auskunftserteilung, die namentlich mit Schreiben vom
2. Juni 1988 erfolgte, keine Änderung erfahren hat:
3.1.1 Art. 7 RV-AHV betreffend die Verjährung bestand bereits in der
ursprünglichen Fassung besagter Verordnung vom 29. November
1995.
3.1.2 Art. 2 Abs. 2 RV-AHV wurde zwar erst anlässlich der Änderung
der RV-AHV vom 20. September 2002 (AS 2002 1716), in Kraft getre-
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ten am 1. Januar 2003, in die Verordnung aufgenommen. Die Rückver-
gütung war aber praxisgemäss bereits früher möglich, falls die in der
Schweiz verbleibenden erwachsenen Kinder ihre Ausbildung abge-
schlossen hatten:
Bei jungen Erwachsenen, die auch nach der Ausreise ihrer Eltern in
der Schweiz bleiben wollten, verlangte man bis dahin um einem An-
trag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge stattgeben zu können in
der Praxis den Nachweis, dass sie eine allfällige Ausbildung abge-
schlossen haben und im Erwerbsleben stehen, sowie eine Verzichtser-
klärung in Bezug auf eine potentielle Waisenrente. Damit konnte die
Rückvergütung gewährt werden (vgl. die Erläuterungen zur Verord-
nung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV], publiziert in AHI-
Praxis 1/2003, S. 19 ff., insb. S. 20). Durch die Änderung der RV-AHV
vom 20. September 2002 wurde diese Praxis (lediglich) gesetzlich po-
sitiviert. Auch wenn nunmehr in Art. 2 Abs. 2 RV-AHV explizit geregelt
ist, dass die Beiträge auch dann zurückerstattet werden können, wenn
die volljährigen, das 25. Altersjahr noch nicht vollendeten Kinder zwar
(noch) in der Schweiz wohnhaft sind, aber ihre Ausbildung bereits ab-
geschlossen haben (Art. 2 Abs. 2 RV-AHV), ist vorliegend aufgrund der
früheren Praxis von einer unveränderten Rechtslage auszugehen.
3.2 Als Dispositionen im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung
(vgl. Erw. 3) gelten auch Unterlassungen (BGE 111 V 72 E. 4c, 110 V
156 E. 4b, 106 V 72 E. 3b). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die
darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzu-
sammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, der Ver-
sicherte hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An
den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Dis-
position beziehungsweise Unterlassung werden nicht allzu strenge An-
forderungen gestellt. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb
schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebens-
erfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die
fragliche Auskunft anders verhalten hätte.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer hätte er nicht auf die Auskunft der SAK vertraut mit dem Antrag
auf Rückvergütung der AHV-Beiträge nicht zugewartet hätte, bis sein
jüngster Sohn K._______, der bereits nach Abschluss der obligatori-
schen Schulzeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und fortan gear-
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beitet hat, das 25. Altersjahr im Jahr 2003 erreicht hat und damit der
entsprechende Anspruch verjährt ist. So hat er sich doch seit seinem
ersten Antrag vom 27. März 1995 regelmässig und in adäquater Form
um die Rückvergütung bemüht.
3.3 Sowohl der erste Antrag vom 27. März 1995 um Rückerstattung
der AHV-Beiträge wie auch derjenige vom 5. Januar 2006 sind von der
SAK am 18. Mai 1995 (abschlägig) beantwortet worden, woraus sich
implizit bereits deren Zuständigkeit für die Erteilung der Auskunft be-
treffend Rückvergütung der AHV-Beiträge ergibt, schliesst doch grund-
sätzlich die Kompetenz zum Entscheid auch diejenige zur Auskunftser-
teilung ein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 674 ff.).
3.4 Die SAK bringt in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 vor, dass
sie sich bei ihrer Auskunft vom 2. Juni 1998 nicht auf die konkrete
Lage des Beschwerdeführers bezogen habe.
Aus der entsprechenden Anfrage des Roten Kreuzes vom 2. März
1998 ergibt sich jedoch, dass der Sachverhalt hinsichtlich des Be-
schwerdeführers detailgetreu geschildert wurde, und die präzis gestell-
ten Fragen in Bezug auf den dargestellten Sachverhalt zu beantworten
waren. Die SAK präsentierte mit ihrer Antwort vom 2. Juni 1998 den
"derzeitige(n) Stand der Gesetzgebung" bezüglich der gestellten Fra-
gen. Ein Vorbehalt, namentlich mit Bezug auf die Lückenhaftigkeit der
Antworten, findet sich nicht. Die SAK hat somit in einer konkreten Si-
tuation mit Bezug auf die Person des Beschwerdeführers gehandelt,
und ihre Auskunft war geeignet, dessen Vertrauen zu begründen.
3.5 Mit ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 trägt die SAK überdies
vor, dass sie in ihrer Auskunft vom 2. Juni 1998 alle sachdienlichen
Gesetzesartikel erwähnt habe.
Allerdings machte die SAK den Beschwerdeführer in dieser Auskunft
nicht auf die damals bestehende und heute mit Art. 2 Abs. 2 gesetzlich
positivierte Praxis aufmerksam, wonach eine Rückvergütung der AHV-
Beiträge auch dann erfolgen kann, wenn erwachsene, aber noch nicht
25-jährige Kinder zwar noch in der Schweiz wohnen, aber ihre Ausbil-
dung abgeschlossen haben. Auch unterliess sie den Hinweis auf die
Verjährungsbestimmung von Art. 7 RV-AHV. Mit Schreiben vom
13. Februar 1998, mit dem sie die entsprechenden Formulare übermit-
telt hatte, hat sie den Beschwerdeführer explizit angehalten, kein Ge-
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such um Rückerstattung der Beiträge zu stellen, solange nicht alle Mit-
glieder der Familie und er selbst seit mindestens einem Jahr die
Schweiz endgültig verlassen haben.
Die SAK hat damit in einem für den Beschwerdeführer wesentlichen
Punkt unvollständig informiert, musste dieser doch fälschlicherweise
annehmen, dass ein Gesuch erst dann gestellt werden kann, wenn alle
seine noch nicht 25-jährigen Kinder die Schweiz endgültig verlassen
beziehungsweise wenn alle seine Kinder das 25. Altersjahr vollendet
hätten. Da von einer nicht rechtskundigen Person keine umfassendere
Kenntnis des AHV-Rechts verlangt werden kann als von der auskunft-
gebenden Stelle (vgl. so betreffend Auslandschweizer BGE 121 V 69
E. 4a, mit Hinweisen), ist diese lückenhafte Information als Falschinfor-
mation zu qualifizieren, die für den Beschwerdeführer nicht ohne wei-
teres zu erkennen war.
3.6 Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet somit vorliegend,
den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2006 um Rückver-
gütung seiner AHV-Beiträge als begründet und rechtzeitig zu betrach-
ten, hat er es doch wie aufgezeigt aufgrund der unvollständigen Aus-
kunft der SAK verpasst, im Zeitraum zwischen der Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit seines jüngsten Sohnes K._______ zu Ende der obli-
gatorischen Schulzeit und dem Eintritt der Verjährung im Jahr 2001 die
Rückvergütung der AHV-Beiträge zu beantragen. Die Beschwerde ge-
gen die Einspracheverfügung vom 12. Mai 2006 ist damit gutzuheis-
sen.
Die Akten gehen deshalb an die Vorinstanz, und diese ist aufzufor-
dern, in einer anfechtbaren Verfügung die rückzuvergütenden Beiträge
des Beschwerdeführers festzusetzen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG).
4.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Diese wird auf
Fr. 1'250.- festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einspracheverfügung vom
12. Mai 2006 aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird aufgefordert, in einer Verfügung die rückzuvergü-
tenden Beiträge des Beschwerdeführers festzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'250.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am:
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