Abtei lung II I
C-2785/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1950 geborene Beschwerdeführer kosovarischer Nationali-
tät arbeitete in den Jahren 1989 und 1990 als Gipser in der Schweiz
(vgl. act. 6 S. 4, act. 44). Zurück in Kosovo war er gemäss dem am
22. September 2005 unterzeichneten Fragebogen für den Versicherten
(act. 7) nicht mehr erwerbstätig, gemäss dem am 3. Juni 2006 unter-
zeichneten Fragebogen für die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Un-
selbständigerwerbenden (act. 16) war er jedoch bis 1994 voll erwerbs-
tätig.
Mit Gesuch vom 22. September 2005 (act. 6), eingegangen bei der
Vorinstanz am 28. September 2005, meldete sich der Beschwerdefüh-
rer zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an.
B.
Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2006 (act. 49) teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit, es liege keine rentenbegründende Invalidi-
tät vor, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste.
Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme ihres medizinischen
Dienstes vom 8. Oktober 2006 (act. 45). Darin nannte der IV-Stellen-
arzt Dr. A._______ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit ein rezidivierendes Vorhofflimmern bei leichter Mitralinsuffizienz.
Es liege jedoch keine Herzinsuffizienz vor; unter Behandlung sei der
Herzrhythmus wieder normal. Ein schwereres Rückenleiden oder psy-
chisches Leiden sei nirgends dokumentiert. Der Versicherte könne alle
leichten bis mittelschweren Männerarbeiten uneingeschränkt verrich-
ten; auch als Gipser sei er nicht dauernd arbeitsunfähig.
C.
Mit Eingabe vom 23. November 2006 (act. 52) liess der Beschwerde-
führer, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Einwand erheben,
welchen die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. März 2007 (act. 58) ab-
wies. Zur Begründung führte sie an, die im Rahmen des Vorbescheid-
verfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen, insbesondere das
Arztzeugnis von Dr. C._______ vom 2. November 2006 (act. 53, über-
setzt in act. 54), enthielten keine neuen Elemente. Die Vorinstanz
stützte sich dabei auf Dr. A._______s Bericht vom 16. März 2007 (act.
57). Der Arzt äusserte sich folgendermassen: Es habe nie Zeichen ei-
ner relevanten Herzleistungseinbusse gegeben; diesbezüglich lägen
Seite 2
auch keine klinischen Befunde vor. Auch eine vor 30 Jahren durchge-
machte pulmonale Lungentuberkulose habe offenbar keine relevanten
gesundheitlichen Probleme nach sich gezogen. Das Schädelröntgen-
bild zeige überhaupt keine Pathologie, insbesondere keine Atrophie;
das diagnostisch erwähnte psychoorganische Syndrom entbehre jeder
objektiven Grundlage. Die konventionellen Röntgenbilder der Wirbel-
säule zeigten altersentsprechende degenerative Veränderungen; blei-
bende klinisch relevante Ausfallsyndrome würden nirgends beschrie-
ben. Zusammenfassend habe der Versicherte eine rezidivierende
(vorübergehende) Herzrhythmusstörung im Sinne eines Vorhofflim-
merns mit erhaltener Herzleistung und stehe unter medizinischer Be-
handlung. Selbst bei persistierendem Vorhofflimmern sei bei erhaltener
Herzleistung eine leichte bis mittelschwere Arbeit mehr als zumutbar.
Das Gleiche lasse sich hinsichtlich der Wirbelsäule sagen. Eine Begut-
achtung in der Schweiz erachte er als nicht notwendig.
D.
Die Verfügung vom 27. März 2007 liess der Beschwerdeführer, weiter-
hin vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, mit Beschwerde vom
13. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten mit dem An-
trag, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Sinngemäss
liess der Beschwerdeführer eventualiter beantragen, es sei eine medi-
zinische Begutachtung durchzuführen bzw. die Angelegenheit sei er-
neut abzuklären. Zum Beweis reichte er ein Attest von Dr. D._______,
Neuropsychiater, vom 16. Februar 2007 ein, in dem als Diagnosen
eine Depression und ein psychoorganisches Syndrom genannt wer-
den.
E.
Gemäss der in der Beschwerdeschrift geäusserten Aufforderung sei-
tens des Rechtsvertreters, künftige Korrespondenz direkt an den Be-
schwerdeführer zu richten, wurde dieser mit auf diplomatischem Weg
zugestellter Verfügung vom 24. Mai 2007 aufgefordert, ein Zustellungs-
domizil in der Schweiz zu bezeichnen.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 gab der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht das Zustellungsdomizil bekannt. Fer-
ner reichte er folgende Unterlagen ein:
• Attest von Dr. E._______, Internist, vom 7. Dezember 2007, mit den
Diagnosen "Hypertensio arterialis labilis, Gastritis (... [nicht lesbar]),
Neurasthenia".
Seite 3
• Rezepte von Dr. D._______, Neuropsychiater, vom 24. Juni 2005,
vom 3. Februar 2006, vom 6. Juni 2006, vom 1. Juni 2007, vom 26.
September 2007 und vom 10. Dezember 2007, in denen jeweils die
Diagnose "Crysis hypertensiva (RR.210/110)" genannt wird.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde. Sie verwies dabei auf den Bericht von Dr.
A._______ vom 1. Mai 2008 (act. 60), in dem dieser seine mit Stel-
lungnahmen vom 8. Oktober 2006 (act. 45) und vom 16. März 2007
(act. 57) geäusserten Beurteilungen bestätigte. Die eingereichten At-
teste würden keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Der Versicherte
habe Rezepte für zu hohen Blutdruck erhalten, ferner ein mildes Anti-
depressivum und ein Antiarrythmikum. Mit der Einnahme dieser Medi-
kamente sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Es gebe keine
medizinischen Gründe, weshalb der Versicherte nicht leichte bis mittel-
schwere, seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeiten ausüben kön-
nen sollte. Möglich seien Arbeiten als Portier, Park- oder Museums-
wächter, Magaziner, Reparateur kleiner Apparate und Haushaltgeräte,
Billetverkäufer, interner Kurier oder Kommissionär.
G.
Mit undatierter Replik, eingegangen bei der Vorinstanz am 26. Juni
2008 und beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2008, hielt der
Beschwerdeführer die Beschwerde aufrecht. Er reichte folgende Unter-
lagen ein:
• Diverse Elektrokardiogramme
• Bericht von Dr. C._______ vom 15. September 2007
• Bericht von Dr. F._______ vom 3. März 2008
• Rezept von Dr. D._______, Neuropsychiater, vom 6. Juni 2008
• Bericht von Dr. G._______, Internist, vom 19. Juni 2008
• Rezept von Dr. H._______ vom 19. Juni 2008
H.
Mit Duplik vom 9. Oktober 2008 beantragte die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf Dr. A._______s
Bericht vom 22. September 2008 (act. 62). Darin bestätigte der Arzt
seine mit Stellungnahmen vom 8. Oktober 2006 (act. 45), vom
16. März 2007 (act. 57) und vom 1. Mai 2008 (act. 60) dargelegte Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese betrage
in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit 100%, in der bisher aus-
Seite 4
geübten Tätigkeit als Gipser sicher 60%. Ein Herzbelastungstest habe
keine Anhaltspunkte für eine koronare Herzkrankheit ergeben. Erwähnt
würden der regelmässige Herzschlag und die kompensierte Herzleis-
tung. Auch der normale Blutdruck müsse zur Kenntnis genommen wer-
den. Ein Rezept für ein leichtes Antidepressivum liege vor. Die psychi-
sche Affektion müsse als leicht bezeichnet werden; es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, dass ein relevantes psychisches Leiden mit Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.
I.
Mit Triplik vom 25. November 2008 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen fest und reichte folgende Unterlagen ein:
• Rezept von Dr. D._______, Neuropsychiater, vom 14. April 2008
• Rezept von Dr. D._______, Neuropsychiater, vom 24. November
2008
• Diverse Elektrokardiogramme
• Entlassungsschein mit Epikrise des Gebietskrankenhauses
X._______, Koronarstation, vom 2. Dezember 2008, unterzeichnet
von den Dres. I._______, Internist, und J._______, Internist/Kardio-
loge
J.
Mit Quadruplik vom 4. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde unter Verweis auf Dr. A._______s Stellung-
nahme vom 18. Februar 2009 (act. 64). Dieser äusserte sich
dahingehend, dass die Ärzte ausser der bereits bekannten, zeitweise
auftretenden gutartigen Rhythmusstörung eines Vorhofflimmerns keine
weitere Pathologie festgestellt hätten. Mit entsprechenden Medikamen-
ten habe der Patient nach 3 Tagen in gutem Zustand wieder entlassen
werden können. Unter konsequenter Weiterführung der medikamentö-
sen Therapie sei diese Rhythmusstörung vermeidbar; eine längerfristi-
ge Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten bestehe
somit nicht.
K.
Der mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 einverlangte Kosten-
vorschuss wurde am 31. Januar 2008 bezahlt. Der Schriftenwechsel
wurde am 11. Februar 2009 geschlossen.
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim angefochte-
nen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist so-
mit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inter-
esse (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 27. März 2007.
Die Beschwerde vom 13. April 2007 wurde somit fristgemäss im Sinn
von Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt, und auch die Former-
fordernisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf
die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
Seite 6
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. März 2007
das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invaliden-
rente zu Recht abgewiesen hat.
4.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist
der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorlie-
gend ist somit das Datum der Verfügung vom 27. März 2007 massgeb-
lich. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte werden
berücksichtigt, soweit sie sich auf die Zeit vor diesem Datum beziehen.
5.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
5.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
5.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
5.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Koso-
vo. Ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Kosovo über Soziale Sicherheit wird derzeit ausgear-
beitet. Bis zu dessen Inkrafttreten ist das Abkommen vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) anwendbar. Gemäss Art. 2
Seite 7
des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten
und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversi-
cherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und sei-
nem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.
Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvor-
aussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sa-
che der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 119 V 98 E. 3). Daraus
folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den
Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich
nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben.
5.2.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG
vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revi-
sion, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor dem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt aufgrund der neuen Bestimmungen zu prüfen
(BGE 130 V 445 E. 1). Die Änderungen des IVG und des ATSG vom
6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September
2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit
1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2.
Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5 ff.).
6.
6.1 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a,
BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die
Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
Seite 8
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
6.2 Nach der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2004 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG
besteht Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Grad der Invalidität
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von
mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindes-
tens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindes-
tens 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Vier-
telsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizeri-
schen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
6.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
Seite 9
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumut-
bare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
gebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV
Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
6.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige
versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, so-
weit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V
235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versi-
cherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die
versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie
ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
Seite 10
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu mindestens 70% inva-
lid. Dies hätten Dr. med. K._______, Kardiologe (recte: Internist), in
seiner letzten Begutachtung, und Dr. C._______, Kardiologe, mit Be-
richten vom 2. Juni 2006 und vom 27. Juli 2006 klar nachgewiesen.
Gemäss Bericht von Dr. D._______, Neuropsychiater, vom 16. Februar
2007 bestehe eine Depression und ein psychoorganisches Syndrom.
Deswegen lägen alle Voraussetzungen für die Zusprechung einer gan-
zen Rente vor.
Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht ärztlich habe begutach-
ten lassen, habe sie auch keine rentenbegründende Invalidität feststel-
len können.
7.1 Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Festlegung des Invalidi-
tätsgrades nicht Sache der behandelnden Ärzte ist. Diese können sich
zur Arbeitsfähigkeit ihrer Patientinnen und Patienten äussern (zur Defi-
nition von Invalidität und Arbeitsfähigkeit vgl. E. 6.1). Die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit wird anhand der vorliegenden Arztberichte vom
medizinischen Dienst der zuständigen IV-Stelle überprüft. Aufgrund
dessen Stellungnahme legt die IV-Stelle den Grad der Arbeitsfähigkeit
fest und ermittelt den Invaliditätsgrad mit Hilfe eines Einkommensver-
gleichs (vgl. E. 6.3).
7.2 Im vorliegenden Fall haben einige behandelnde Ärzte den Be-
schwerdeführer als überwiegend oder ganz arbeitsunfähig eingestuft.
So äusserte Dr. L._______, Neurologe, Psychiater und EEG-Interpret,
bereits mit Bericht vom 21. Juni 2000 (act. 18, übersetzt in act. 19) Fol-
gendes: "Die Arbeitsfähigkeit ist deutlich reduziert. Er ist nicht fähig für
Arbeit und Wirtschaftung." Als Diagnose nannte Dr. L._______ "Syn-
droma depressivum, Syndroma vertiginosum". Dr. D._______, Neuro-
psychiater, stellte mit Bericht vom 6. Mai 2005 (act. 30, übersetzt in
act. 31) ebenfalls fest, die Arbeitsfähigkeit sei reduziert, und gab als
Diagnosen "Syndroma psychoorganicum, Hemicrania, Tinnitua AU
sin." an. Dr. A._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz wür-
digte diese Unterlagen vor Erlass des Vorbescheids dahingehend,
dass darin kein invalidisierendes Leiden dokumentiert werde (vgl. Stel-
lungnahme vom 8. Oktober 2006, act. 45). Mit Stellungnahme vom 16.
März 2007 (act. 57) erläuterte Dr. A._______ einlässlich, warum die
mit Fragebogen an den Arzt vom 2. November 2006 (act. 53, übersetzt
in act. 54) durch Dr. C._______ genannte Arbeitsunfähigkeit von 70%
Seite 11
durch die gestellten Diagnosen nicht plausibilisiert wird. Vor Erlass der
angefochtenen Verfügung kam Dr. A._______ anhand der vorliegen-
den Arztberichte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in leichten
bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig.
Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da keine neuen
medizinischen Elemente vorgebracht werden. Im Vordergrund stehen
weiterhin das psychoorganische Syndrom und die depressive Störung
(vgl. Bst. D. und E. vorstehend). Dementsprechend hielt der im Rah-
men der Vernehmlassung konsultierte Dr. A._______ mit Stellungnah-
me vom 1. Mai 2008 (act. 60) an seiner Beurteilung fest und nannte ei-
nige mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers
vereinbare Verweisungstätigkeiten, die vollschichtig ausgeübt werden
könnten.
Mit Stellungnahme vom 22. September 2008 (act. 62) bekräftigte Dr.
A._______ anhand der mit der Replik eingereichten Unterlagen seine
Einschätzung, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit in leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit im
bisher ausgeübten Beruf als Gipser bezifferte Dr. A._______ mit 60%.
Auch die mit der Triplik eingereichten Unterlagen ergaben keine neuen
Gesichtspunkte, so dass Dr. A._______ seine Beurteilung mit Bericht
vom 18. Januar 2009 (act. 64) erneut bestätigte.
Angesichts dieser konstanten, detaillierten und nachvollziehbaren Be-
gründung seitens Dr. A._______ durfte die Vorinstanz auf dessen Ein-
schätzung abstellen und den Grad der Arbeitsfähigkeit auf 100% fest-
legen. Der Beschwerdeführer kann aus den Angaben seiner Ärzte
bezüglich der Arbeitsunfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Denn wie Dr. A._______ überzeugend dargelegt hat, sind die gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen zu gering, um eine dauernde Arbeitsun-
fähigkeit zu begründen. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf
Berichte der behandelnden Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung
tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-
rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Im vorliegenden Fall geht
aus den medizinischen Unterlagen eindeutig hervor, dass bis zum Er-
lass der angefochtenen Verfügung am 27. März 2007 eine volle Ar-
beitsfähigkeit in zumutbaren Verweisungstätigkeiten vorgelegen hat.
Seite 12
7.3 Zu überprüfen bleibt, ob die Vorinstanz auf die Durchführung eines
Einkommensvergleichs verzichten durfte. Für den Beschwerdeführer
als kosovarischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Republik Ko-
sovo ist ein Invaliditätsgrad von 50% erforderlich, um in den Genuss
einer Invalidenrente zu kommen (vgl. E. 6.2). Da Art. 28 Abs. 1ter IVG
(in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Anspruchsvorausset-
zung darstellt, ist für die Erfüllung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas-
sung) für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland, welche nicht Angehöri-
ge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind, eine
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ohne we-
sentlichen Unterbruch während eines Jahres erforderlich (BGE 121 V
264 E. 6c). Da es im vorliegenden Fall an dieser Voraussetzung fehlt,
erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs.
7.4 Nachdem festgestellt wurde, dass die Vorinstanz die gesundheitli-
che Situation des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt hat, er-
weist sich eine medizinische Begutachtung als nicht notwendig. Der
entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz
das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde er-
weist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
9.1 Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten
zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contra-
rio).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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