B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2785/2012
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die 1984 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 8. Februar 2012 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimona-
tigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) im Kanton Aargau.
B.
In einem Einladungsschreiben – datiert vom 8. Februar 2012 – führte der
Gastgeber gegenüber der Schweizer Vertretung unter anderem aus, er
habe die Gesuchstellerin im Jahr 2011 erstmals persönlich getroffen. Er
kenne seit längerem deren Onkel, und durch diesen sei der Kontakt zu-
stande gekommen. Der Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin in der
Schweiz diene dazu, sich gegenseitig besser kennen zu lernen. Im Weite-
ren sei geplant, dass die Gesuchstellerin hier einen Deutschkurs besu-
che.
C.
Mit Formularentscheid vom 15. Februar 2012 lehnte es die Schweizer
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung damit, dass eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstelle-
rin aus dem Schengen-Raum nicht gesichert erscheine.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 24. Februar 2012 Ein-
sprache bei der Vorinstanz. Letztere liess über die Migrationsbehörde des
Wohnsitzkantons schriftliche Auskünfte des Gastgebers einholen. Mit Ver-
fügung vom 10. Mai 2012 wies sie die Einsprache ab. Dabei teilte sie die
Einschätzung der Schweizerischen Vertretung in Bangkok, wonach die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne.
Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort
in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend star-
ker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere Verpflichtungen
persönlicher Natur, die geeignet wären, das anzunehmende Risiko den-
noch als gering einzustufen, seien bei der Gesuchstellerin weder in fami-
liärer noch in beruflicher Hinsicht auszumachen. Sie sei noch jung und
unverheiratet. Zwar habe sie einen Sohn, der lebe aber seit Jahren bei ih-
ren Eltern. Beruflich befinde sie sich nicht in einem Anstellungsverhältnis,
sondern arbeite im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mit, was nicht
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in gleichem Masse binden könne. Komme hinzu, dass die Beziehung
zwischen Gast und Gastgeber noch nicht als gefestigt und stabil erschei-
ne.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2012 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben
und das Schengen-Visum sei zu erteilen. Es bestehe genügende Gewähr
für eine ordnungsgemässe Wiederausreise nach dem beantragten Be-
suchsaufenthalt. Die Vorinstanz gehe bei ihrer gegenteiligen Einschät-
zung von einem teilweise unzutreffenden Sachverhalt aus und messe mit
untauglichen Kriterien. In Wirklichkeit lebe nicht nur der Sohn, sondern
auch die Gesuchstellerin selbst mit ihren Eltern zusammen in einer Fami-
liengemeinschaft. Die Gesuchstellerin habe ihr Kind – mit Ausnahme ei-
ner achtmonatigen berufsbedingten Ortsabwesenheit im Jahre 2011 –
immer selbst betreut.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2012 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer mit Schreiben vom 31. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.
G.
In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 5. Januar 2013 bringt
der Beschwerdeführer unter anderem vor, er sei seit dem zu beurteilen-
den Visumantrag im Februar 2012 bereits fünfmal in Thailand zu Besuch
gewesen. Gleichzeitig reichte er Kopien aus seinem Reisepass zu den
Akten.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
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geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
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Seite 5
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen-
gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechs-
monatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente
sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum,
falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des
Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
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4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
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ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz
aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen
Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Ein-
schätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkre-
ten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
6.
6.1 Trotz der grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung in Thai-
land sind dort nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Gesuch-
stellerin stammt aus der Provinz Surin im Nordosten Thailands und damit
aus einem Gebiet, das im landesweiten Vergleich als ärmstes von insge-
samt sechs Regionen gilt (vgl. > Main Directory >
Economy and Politics in Thailand > GDP of Thai Regions and Provinces,
besucht im Juli 2013).
6.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in Thailand
Frauen ganz besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die
Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte oder gar grösserer sozialer
Einheiten sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter
wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor – besonders gefährdet sind.
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Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailände-
rinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai
2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisie-
rung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2
S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter
> Dokumente > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen
Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aus-
senwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand,
>, Stand: Februar 2013, besucht im Juli 2013).
6.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die
Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, unverhei-
ratete Frau, die alleinerziehende Mutter eines 9-jährigen Sohnes ist. Sie
und ihr Kind leben in familiärer Gemeinschaft mit ihren Eltern auf deren
Farmbetrieb. Ob noch weitere Familienmitglieder dort wohnen, ist nicht
bekannt. Als Mutter eines inzwischen neunjährigen Kindes hat die Ge-
suchstellerin durchaus familiäre Betreuungspflichten, die sie – bis auf ei-
ne knapp achtmonatige berufsbedingte Ortsabwesenheit im Jahre 2011 –
offenbar auch stets selbst wahrgenommen hat.
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7.2 Die Gesuchstellerin arbeitet im Landwirtschaftsbetrieb ihrer Eltern mit,
dies nachdem sie zwischen Januar und September 2011 in einem Hotel
in Pattaya einer Erwerbstätigkeit als Zimmermädchen nachgegangen war.
Das Arbeitsverhältnis hat sie – aus der von ihr eingereichten Bestätigung
zu schliessen – selbst aufgelöst. Dass sie zur Sicherung ihrer Existenz
überhaupt auf Erwerbseinkommen aus einem externen Anstellungsver-
hältnis angewiesen ist, scheint eher fraglich. Denn die Schilderungen in
den Akten lassen darauf schliessen, dass die Familie der Gesuchstellerin
grosse Plantagen (Zuckerrohr, Reis, Kartoffeln und Kautschukbäume)
bewirtschaftet und sich dadurch in vergleichsweise komfortablen wirt-
schaftlichen Verhältnissen befinden dürfte. Vor diesem Hintergrund ist
nicht nachvollziehbar, weshalb die Schweizer Vertretung in Bangkok in ih-
rem Begleitformular zur Einsprache vom 12. März 2012 die entsprechen-
de Rubrik "arbeitslos" markierte. Richtig ist, dass die Gesuchstellerin sich
nicht in einem eigentlichen Anstellungsverhältnis befindet, was aber unter
den bereits erläuterten Umständen nicht entscheidend sein kann. In den
vorhandenen Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür auszuma-
chen, dass die Gesuchstellerin sich aus wirtschaftlichen Gründen zu einer
Emigration entschliessen könnte.
7.3 Zwar dauert die Bekanntschaft zwischen Gast und Gastgeber erst
zwei Jahre. Die Beiden stehen allerdings in einem sehr intensiven Kon-
takt zueinander, so aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu
schliessen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht. Demnach telefo-
nieren sie täglich miteinander und haben mindestens fünfmal in der Wo-
che Kontakt per Skype. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die
Gesuchstellerin allein schon im Zeitraum zwischen Februar 2012 und Ja-
nuar 2013 fünfmal in Thailand besucht und dabei auch unbezahlten Ur-
laub bezogen hat. Besondere Sicherheit dürfte sich auch aus dem Um-
stand ergeben, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin für ihren
Besuchsaufenthalt in Thailand abholen und anschliessend auch wieder
dorthin zurück begleiten will. Das doch eher aussergewöhnliche Enga-
gement des Gastgebers (im Hinblick auf einen ordnungsgemässen Ver-
lauf des geplanten Besuchsaufenthaltes) auf der einen Seite und die auf-
gezeigten Verhältnisse der Gesuchstellerin auf der anderen Seite lassen
auf eine genügende Gewähr für lautere Absichten schliessen. Auch wenn
das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänz-
lich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als ge-
ring. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, es bestünden
Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die
Erteilung des beantragten Visums.
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Seite 10
8.
Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich
anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG).
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob auch die
übrigen in Art. 5 SGK genannten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwer-
deführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung seiner Interessen
im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der vom Beschwerde-
führer am 4. Juni 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zu-
rückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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