Abtei lung III
C-2786/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. April 2007
Mitwirkung: Richter Frölicher; Richter Mesmer; Richter Parrino ;
Gerichtsschreiberin Fankhauser.
X._______, (Frankreich)
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat und Notar Dr. Thomas M. Petitjean,
Rheinsprung 1, Postfach 1911, 4001 Basel,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidität (Einspracheentscheid vom 8.5.2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______, geboren am 23. März 1948, wohnhaft in Y._______ (Frank-
reich), arbeitete seit 1979 als Plattenleger bei der A._______ AG in
C._______ in der Schweiz (IV-Akt. 7) und war obligatorisch bei der
schweizerischen AHV/IV versichert. Am 16. Juni 2004 meldete er sich
unter Hinweis auf eine seit Dezember 2002 bestehende "Cardiopathie
tonique" und "Myopahie" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an (IV-Akt. 2).
B. Die IV-Stelle Basel holte den Formularbericht des behandelnden Arztes,
Dr. med. B._______ (IV-Akt. 5), einen Auszug aus dem individuellen Konto
(IV-Akt. 6) und den Bericht des Arbeitgebers (IV-Akt. 7) ein. Sie
beauftragte Dr. med. D._______, FMH für Allgemeinmedizin mit einer
medizinischen Begutachtung (wie aus der Vorbemerkung zum Gutachten
[IV-Akt. 9, S. 2] hervorgeht). Das daraufhin erstellte Gutachten (IV-Akt. 9;
Arztbericht für Grenzgänger, datiert vom 13. Januar 2005, Eingangs-
stempel IV-Stelle Basel-Stadt vom 12. Januar 2005) enthält folgende
Teilgutachten: Rheumatologisches Gutachten von Dr. med. E._______,
FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma-
erkrankungen, vom 19. Dezember 2004 (IV-Akt. 9, S. 19 ff.); Kardiolo-
gisches Gutachten von Dr. med. F._______, FMH für innere Medizin,
speziell Herzkrankheiten, vom 2. November 2004 (IV-Akt. 9, S. 26 ff.); Dr.
med. G._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
3. Dezember 2004 (IV-Akt. 8). Gestützt auf diese Akten ermittelte die IV-
Stelle Basel-Stadt für die Periode vom 1. Januar 2003 bis 11. Mai 2004
eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf von 50 %.
Danach sei eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten,
weshalb die Ausübung der Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr zumutbar
sei. In einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit mit Vermeiden von
Heben über 10 Kilogramm sei ein Arbeitspensum von 60 % zumutbar.
Aufgrund des Einkommensvergleichs ermittelte sie ab dem 12. Mai 2004
einen Invaliditätsgrad von 58 % (IV-Akt. 12 und 13, S. 7).
C. Mit zwei Verfügungen vom 9. März 2005 (die eine betreffend die Periode
vom 1.1.2004 – 31.7.2004, die zweite für die Zeit ab 1.8.2004) sprach die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem Versicherten ab dem 1. Januar
2004 eine halbe IV-Rente zu (IV-Akt. 13).
D. Der Versicherte erhob am 17. März 2005 bei der IV-Stelle Basel-Stadt
mündlich Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente
(IV-Akt. 14). Am 20. Juni 2005 liess er – nunmehr vertreten durch Advokat
Dr. Thomas M. Petitjean – drei zusätzliche medizinische Stellungnahmen
(Attest von Dr. B._______ vom 7. Juni 2005; Arztzeugnis von Dr.
H._______ vom 8. Juni 2005; Bestätigung von Dr. I._______ [gemäss
Vermerk von Dr. B._______ vom 19. Mai 2005]) einreichen und weitere
medizinische Abklärungen beantragen (IV-Akt. 20).
E. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wies die Einsprache mit Entscheid
vom 8. Mai 2006 ab.
3F. Mit Beschwerde vom 30. Mai 2006 an die damals zuständige Eidgenös-
sische AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfolgend:
Rekurskommission IV) liess X._______, weiterhin vertreten durch Rechts-
anwalt Thomas M. Petitjean, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
beantragen, den Einspracheentscheid aufzuheben und eine neue
umfassende ärztliche Begutachtung anzuordnen. Alsdann sei über den
Rentenanspruch neu zu entscheiden.
G. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland reichte ihre Vernehmlassung –
nach gewährter Fristerstreckung – am 24. Juli 2006 ein und beantragte
unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. Juli
2006 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihres Abweisungs-
antrages bezog sich die IV-Stelle Basel-Stadt auf die Stellungnahme des
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und führte im Wesentlichen aus, der
Sachverhalt sei aus medizinischer Sicht ausreichend und professionell
abgeklärt und die nachgereichten medizinischen Berichte enthielten keine
neuen, im Einspracheentscheid nicht bereits berücksichtigten, Ein-
schätzungen. Im Übrigen verwies sie auf den Einspracheentscheid.
H. Mit Replik vom 18. August 2006 liess X._______ an seiner Beschwerde
festhalten. Zudem machte er eine weitere Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geltend und legte eine neue medizinische
Stellungnahme von Dr. B._______ vom 16. August 2006 ins Recht.
I. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hielt in ihrer Duplik vom
15. September 2006 an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,
fest und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme der IV-Stelle
Basel-Stadt. Diese wiederum nahm Bezug auf die Stellungnahme des
RAD, wonach mit dem Schreiben des Dr. B._______ keine neuen sachlich-
medizinischen Aspekte eingebracht würden und eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes medizinisch nicht ausgewiesen sei. Eine neue
Abklärung werde hierdurch nicht notwendig.
J. Mit Schreiben vom 20. September 2006 übermittelte die Rekurskom-
mission IV dem Rechtsvertreter des Versicherten die Kopie der Duplik und
teilte den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
K. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 12. Februar
2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein
Ausstandsbegehren ein.
L. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG; SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Invaliden-
versicherung ist zudem in Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
1.3 Angefochten ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland vom 8. Mai 2006, der Beschwerdeführer wohnt in Frankreich. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der
Rekurskommission IV) richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrens-
gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG; aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff.
und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2.2 Als Adressat des seine Einsprache abweisenden Entscheides ist der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und er hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG).
2.3 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids
rügen (Art. 49 VwVG).
53. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Mass-
gebend ist im vorliegenden Fall somit der Sachverhalt, wie er sich bis zum
Erlass des Einspracheentscheides vom 8. Mai 2005 verwirklicht hat.
4. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen darzulegen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen
über die Personenfreizügigkeit; APF; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist,
welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, (Art. 20 APF). Soweit das
Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 APF), keine abweichenden
Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des
Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Der Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers ist demnach gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsan-
gehörige geltenden Regeln zu beurteilen.
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (BGE 130 V 329). Deshalb ist hier das per 1. Januar 2003
in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierun-
gen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung.
Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V
343).
Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 zu prüfen ist, sind
weiter die mit der 4. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Gesetzesänderungen zu beachten.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
6Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommens-
vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver-
gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo-
thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens-
differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden
Fassung) hat ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf
eine ganze Rente.
4.6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in
dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent
bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Art. 29
Abs. 1 Bst. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend
stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt
(vgl. BGE 119 V 99 E. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand
der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern
wird (Art. 29 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-
rung [IVV, SR 831.201]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenan-
spruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG.
4.7 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialver-
sicherung geleistet haben.
4.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
7Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI 2002 S. 62 E. ).
4.9 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizini-
schen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie
alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für
das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V
351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
5. Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt und ein allfälliger Rentenanspruch ab
dem 1. Januar 2004 besteht. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob
der massgebende Sachverhalt ausreichend abgeklärt worden ist, die
Invaliditätsbemessung mithin auf einer genügenden medizinischen Grund-
lage beruht, welche es ermöglicht, die dem Beschwerdeführer noch
verbliebende Erwerbsfähigkeit zu beurteilen.
5.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die IV-Stelle im Rahmen des
Einspracheverfahrens eine neue medizinische Begutachtung veranlassen
müssen, weil sich sein Gesundheitszustand seit der Ende 2004 durchge-
führten Abklärung weiter verschlechtert habe. Die Weigerung der Verwal-
tung, die ärztlich empfohlene erneute Überprüfung anzuordnen, stelle eine
formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes dar (Beschwerdeschrift S. 2 f.). Bereits in seinem Bericht vom
8. Juni 2005 habe Dr. H._______ erklärt, dass eine erneute Überprüfung
des Gesundheitszustandes angezeigt sei. Aus dem neuen Bericht von
Dr. B._______ vom 16. August 2006 ergäbe sich eine weitere Verschlech-
terung insbesondere an Gelenken und Muskulatur. Im Übrigen bestreite
8der Beschwerdeführer nicht die Ergebnisse des vor Erlass der Verfügung
eingeholten Gutachtens, wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung
vorbringe (Replik S. 1).
5.2 Demgegenüber vertritt die IV-Stelle, die vom Beschwerdeführer während
des Einspracheverfahrens neu eingereichten medizinischen Berichte
wiesen nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin.
Die Berichte der französischen Ärzte bestätigten lediglich die Beurteilung
der Gutachter, wonach der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätig-
keit vollständig arbeitsunfähig sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidens-
angepassten Tätigkeit machten sie jedoch keine Angaben. Eine Grundlage
für die geforderte neue umfassende Abklärung sei nicht gegeben (Ein-
spracheentscheid, S. 2 f.). Auch der mit der Replik eingereichte Bericht
von Dr. B._______ bringe keine neuen sachlich-medizinischen Aspekte
ein. Die Verschlechterung sei nicht ausgewiesen und eine neue Abklärung
werde dadurch nicht begründet (Duplik).
6.
6.1 Das polydisziplinäre Administrativgutachten vom 13. Januar 2005 führt
folgende (Haupt)Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf:
1. Chronisches Lumbovertebralsyndrom und lumboradikuläres Syndrom
rechts, anamnestisch; 2. Chronisches zervikospondylogenes Reflexsyn-
drom; 3. Aethylische Kardiomyopathie.
Unter Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden
aufgeführt: 1. Geringer Nikotinkonsum; 2. Status nach erheblichem Aethyl-
konsum bis Dezember 2002; 3. Status nach Bursektomie an beiden Knie-
gelenken.
In ihrem gemeinsamen Schlussbericht halten die Gutachter fest, dass bei
dem Versicherten eine komplexe Situation vorliege und die Arbeits-
unfähigkeit überwiegend aufgrund der Rückenproblematik bestehe. Aus
rheumatologischer Sicht sei ihrer Meinung nach die schwere angestammte
Arbeit als Maler nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe in einer
adaptierten Tätigkeit (insbesondere mit Wechselbelastung Sitzen/Ste-
hen/Gehen, nicht mehr als zehn Kilogramm heben, mehr Pausen) seit der
Stabilisierung des Gesundheitszustandes im Juni 2003 (unklar, ob hier
nicht eher Juni 2004 gemeint ist) eine mindestens sechzig prozentige
Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund
psychischer Faktoren liege nicht vor. Aus kardiologischer Sicht sei der
Versicherte für leichte bis mittelschwere Arbeiten voll einsatzfähig (IV-Akt.
9, S. 10).
6.1.1 Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. E._______ datiert vom
19. Dezember 2004 (und bezieht sich auf die Zuweisung vom 29.1.2004 –
der Gutachtensauftrag war aber laut Schlussbericht erst im April 2004
vergeben worden). Die Zuweisung sei insbesondere zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht erfolgt, weil der Versicherte
in der Anamnese erwähnt habe, er würde an einer Fibromyalgie leiden (IV-
Akt. 9, S. 19). Neben dem Zuweisungsschreiben werden folgende zur
Verfügung stehende Akten genannt: Bericht des Kardiologen Dr. med.
9F._______; Bericht des Centre L._______ betreffend Hospitalisation vom
16.1. bis 18.1.2003 zwecks Koronarographie; Röntgenberichtskopie der
Aufnahmen der LWS und des Beckens vom 2.1.2003 (Centre M._______).
In seiner Beurteilung weist der Gutachter zunächst darauf hin, dass ihm
leider "die Akten von der Spitalbehandlung in Altkirch im Januar 2003, der
neuroradiologischen Diagnostik der Lendenwirbelsäule, der angeblich
durchgeführten neurologischen Abklärung und Arztberichte über die Krank-
heitsentwicklung" fehlten (IV-Akt. 9, S. 24). Auslösender Faktor, welcher
zur langfristigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei eine Lumboischialgie
rechts bei Diskushernie, anamnestisch. In der aktuellen klinischen Unter-
suchung habe er ein Cervikosyondylogenes Syndrom mit ausgedehnten
Tendomyosen und eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule
sowie ein mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsysyndrom gefunden.
Hinweise auf eine nicht organische Genese habe er nicht gefunden
(Waddell-Zeichen negativ). Radiologisch fänden sich sowohl cervikal wie
lumbal degenerative Veränderungen, in den Akten werde eine Diskus-
hernie lumbal erwähnt. Obwohl keine Zweifel an einem degenerativen
cervicospondylogenen Syndrom und degenerativen Lumbovertebral-
syndrom bestehe, seien die massiven Schmerzen cervical und die ausge-
prägte Müdigkeit nicht oder nur teilweise erklärbar (IV-Akt. 9, S. 24).
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht führt er
Folgendes aus: Wegen den ausgeprägten degenerativen Veränderungen
der Wirbelsäule sei dem Versicherten die bisherige Tätigkeit sowohl als
Maler und Tapezierer, als auch die in den letzten 20 Jahren ausgeübte
Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr zumutbar. Eine für die Wirbelsäule
adaptierte Tätigkeit mit Wechselbelastung Sitzen/Gehen/Stehen, wo er
nicht mehr als 10 kg heben müsse, sei dem Versicherten zu 75%, d.h.
sechs Stunden pro Tag (2 mal 3 Stunden pro Tag) zumutbar. Wegen
seiner chronischen Schmerzen könne ihm aber nur noch ein langsameres
Arbeitstempo zugemutet werden und er benötige mehr Pausen. "Deshalb
dürfte die Leistungsfähigkeit deutlich, d.h. um zirka 20% eingeschränkt
sein." Er komme deshalb auf eine Restarbeitsfähigkeit von 60% (IV-Akt. 9,
S. 25). Der Gutachter empfiehlt als medizinische Massnahmen solche zur
Schmerzbewältigung und eine adaptierte langfristige aktive Physiotherapie
/ Trainingstherapie. Zur Prognose führt er aus: "In Anbetracht der Chroni-
fizierung ist die Prognose mit Vorsicht zu stellen." (IV-Akt. 9, S. 25).
6.1.2 Der Kardiologe Dr. med. F._______ führt in seinem Bericht vom
2. November 2004 aus, es bestehe eine aethylische Kardiomyopathie, die
jedoch bis zur Diagnosestellung zu keiner relevanten Funktionseinbusse
geführt habe. Im kardiologischen Status habe sich ein kardial
kompensierter Patient gezeigt, relevante Befunde seien nicht zu erheben.
Ob die leicht eingeschränkte Belastbarkeit durch einen Trainingsmangel
oder tatsächlich durch die Kardiomyopathie bedingt sei, sei schwierig zu
beurteilen, wahrscheinlich dürfte beides zur Symptomatik beitragen.
Schwere körperliche Arbeiten dürften dem Patienten zur Zeit (noch) nicht
zugemutet werden. Für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten
erachte er ihn aber als voll arbeitsfähig.
10
Zur Vorgeschichte wird ausgeführt, die medizinische Geschichte des
Patienten beginne im Januar 2003, als er wegen einer lumbalen Diskus-
hernie habe hospitalisiert werden müssen. Damals sei die Diagnose einer
toxischen Kardiomyopathie gestellt worden. Seither gehe er regelmässig
alle sechs Monate zu einem französischen Kardiologen, ein Bericht läge
ihm allerdings nicht vor. Welche dieser Informationen vom Patient selber
erhoben und welche den Akten entnommen wurden bzw. ob und
gegebenenfalls welche Akten dem Experten zur Verfügung standen, geht
aus dem Bericht nicht hervor (IV-Akt. 9, S. 26).
6.1.3 Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G._______ vom 3. De-
zember 2004 werden zunächst die dem Gutachter vorliegenden Aktenin-
formationen, anschliessend die durch die Exploration erhobenen
Informationen ausführlich wiedergegeben. In seiner Beurteilung führt der
Experte unter anderem aus, das Schmerzsyndrom im zervikalen Bereich
und die allgemeine Müdigkeit seien gleichzeitig im Mai/Juni 2003
aufgetreten. Da zu den zervikalen Rückenschmerzen keine Akten aus der
somatischen Medizin vorlägen, könne psychiatrischerseits nicht schlüssig
Stellung bezogen werden. Es seien aber weder im Zeitpunkt des
Auftretens dieser Beschwerden, noch in demjenigen der akuten
lumbosakralen Rückenschmerzen psychosoziale Probleme oder
emotionale Konflikte zu ermitteln, welche schwerwiegend genug wären,
um in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik
zu stehen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne ausge-
schlossen werden. Ebenso könne die Diagnose einer Neurasthenie
ausgeschlossen werden, weil abgesehen von der allgemeinen Müdigkeit
und der mittlerweile etwas gebesserten Kraft- und Energielosigkeit keine
weiteren Symptome vorlägen, welche zur Diagnosestellung notwendig
wären. Festzustellen sei ein Alkoholabhängigkeitssyndrom welches aber
weder Ursache noch Folge einer krankheitswertigen Gesundheits-
beeinträchtigung sei, zudem bestehe eine Abstinenz seit drei Jahren. Aus
psychiatrischer Sicht liege deshalb keine Beeinträchtigung der Arbeits-
fähigkeit vor (IV-Akt. 8).
6.2 Der Hausarzt Dr. B._______ hatte in seinem ersten, von der IV-Stelle
eingeholten, Bericht vom 29. Juni 2004 folgende Angaben zur Arbeits-
unfähigkeit gemacht: 100 % vom 7. Januar 2003 bis 4. Januar 2004; 50 %
vom 5. Januar 2004 bis 10. Mai 2004; 100 % ab dem 11. Mai 2004. Eine
sitzende Tätigkeit erachtete er aber als uneingeschränkt möglich, jedoch
keinerlei physisch belastende (auch nicht leichte) Tätigkeiten (IV-Akt. 5).
Im Attest vom 7. Juni 2005 bestätigte Dr. B._______ auf Wunsch des Ver-
sicherten, dass dessen verschiedene Leiden einer Wiederaufnahme der
Arbeit – auch nur halbtags – entgegenstünden (IV-Akt. 20, S. 3). Zu
diesem Attest scheint auch ein Schreiben von Dr. I._______ (ohne weitere
Angaben) zu gehören, der eine Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit als
kaum möglich erachtet (IV-Akt. 20, S. 5).
In seinem Bericht vom 16. August 2006 bestätigt Dr. B._______ eine
erhebliche Verschlechterung im Bereich Gelenke und Muskulatur, so dass
der Patient auch bei alltäglichen Verrichtungen eingeschränkt sei. Zu
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denken sei an die Diagnose Fibromyalgie, begleitet von der Myokar-
diopathie. Es sollte deshalb eine Neubeurteilung durch die von der
Versicherung beauftragten Ärzte erfolgen (Beilage zur Replik).
6.3 Dr. H._______, Facharzt für Rehabilitation, erklärt in seinem Bericht vom
8. Juni 2005, der Versicherte werde regelmässig von ihm wegen Lumbal-
gien behandelt. Trotz verschiedener Behandlungen bestehe nach wie vor
eine funktionelle Einschränkung. Der Patient könne keine körperlich
schweren Arbeiten mehr verrichten (IV-Akt. 20, S. 4).
6.4 Vom regionalen ärztlichen Dienst liegen zwei Stellungnahmen zu den
jeweils im Verfahren neu eingereichten medizinischen Attesten vor:
Zu den drei im Einspracheverfahren eingereichten Berichten vom Mai/Juni
2005 (von Dr. B._______, Dr. H._______ und Dr. I._______) nahm Dr.
med. K._______ im Beschwerdeverfahren am 18. Juli 2006 auf Anfrage
der IV-Stelle wie folgt Stellung: Der Bericht von Dr. I._______ (gemeint ist
wohl der Bericht von Dr. B._______) sei völlig unspezifisch und begründe
nicht, weshalb eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht möglich sei. Dr.
H._______ erachte nur schwere Arbeit als nicht mehr möglich. Dr.
B._______ erachte nur die bisherige Tätigkeit als nicht mehr möglich
(gemeint ist wohl der Bericht von Dr. I._______). Zu den Veweistätigkeiten
werde in den Berichten nicht Stellung genommen. Bei der kardialen
Situation sei sogar eine Verbesserung dokumentiert, während sich die
Situation im rheumatologischen Bereich nicht verändert habe (IV-Akt. 25,
S. 2).
Zum Attest von Dr. B._______ vom 16. August 2006 hält Dr. med
K._______, Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Kommentar vom
6. September 2006 fest, weder die Verschlechterung noch die Fibro-
myalgie werde durch eine Beschreibung der Symptome bzw. neue
Befunde untermauert. Die Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie in
Verbindung mit der vorbestehenden Cardiomyopathie erscheine zudem
reichlich konstruiert. Eine Verschlechterung sei medizinisch nicht ausge-
wiesen und weitere Abklärungen nicht erforderlich (Beilage zur Duplik).
7. Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten, Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen.
So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach-
ten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzu-
erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b, mit weiteren Hinweisen). Zu
prüfen ist deshalb zunächst, ob das Administrativgutachten die Anfor-
derungen der Rechtsprechung (siehe oben E. 4.9) erfüllt und die Verwal-
tung zu Recht darauf abgestellt hat.
7.1 Der Beweiswert eines medizinischen Gutachtens hängt zunächst davon
ab, ob dieses in Kenntnis der Vorakten – und gegebenenfalls auch in
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Auseinandersetzung damit (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Das medizinische
Gutachten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Adrian M. Sie-
gel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004,
S. 97) – erstellt worden ist. Diese Anforderung erfüllt das Administrativ-
gutachten vom 13. Januar 2005 offensichtlich nicht. In dem von den vier
beteiligten Gutachtern unterzeichneten Bericht wird erwähnt, dass von
Seite der IV-Stelle der ärztliche Bericht vom 29. Juni 2004 zur Verfügung
stand, der Versicherte habe diverse Berichte in die Sprechstunde mitge-
bracht. Welches diese Berichte sind, wird nicht aufgeführt, sondern auf die
Beilagen zu Handen des medizinischen Dienstes verwiesen (IV-Akt. 9, S. 2
f.). In allen drei Teilgutachten wird jeweils darauf hingewiesen, dass leider
gewisse – wesentlich erscheinende – medizinische Berichte nicht vor-
lagen.
7.1.1 Dem Rheumatologen lagen ausser einem Röntgenbericht offenbar über-
haupt keine Unterlagen zur Rückenproblematik (im cervikalen oder
lumbalen Bereich) vor. Er stellte denn auch in seiner Beurteilung einleitend
fest, dass ihm leider "die Akten von der Spitalbehandlung in Altkirch im
Januar 2003, der neuroradiologischen Diagnostik der Lendenwirbelsäule,
der angeblich durchgeführten neurologischen Abklärung und Arztberichte
über die Krankheitsentwicklung" fehlten (IV-Akt. 9, S. 24).
7.1.2 Aus dem kardiologischen Gutachten geht weder hervor, welche Unterlagen
dem Gutachter zur Verfügung standen, noch welche Informationen er vom
Patienten selber und welche aus allfälligen Akten erhoben hat. Hinge-
wiesen wird lediglich auf den nicht vorliegenden Bericht des behandelnden
Kardiologen (IV-Akt. 9, S. 26). Die klare Differenzierung zwischen den
Angaben des Versicherten einerseits und den aus den Akten erhobenen
Informationen andererseits gehört jedoch zu den wesentlichen Anforderun-
gen an ein Gutachten (vgl. MASSIMO PERGOLIS, Medizinische Privat- und
Gerichtsgutachten, in: Walter Fellmann/Stephan Weber [Hrsg.], Der Haft-
pflichtprozess, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 130).
7.1.3 Stehen die bisherigen medizinischen Unterlagen nicht zur Verfügung, kann
sich der Experte nicht darauf beschränken, auf deren Fehlen hinzuweisen.
Soweit für die Beurteilung erforderlich, hat er mit dem behandelnden Arzt
Rücksprache zu nehmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts I 756/05 vom 24. Januar 2006 E. 2.3) oder die fehlenden Berichte
über die Verwaltung oder direkt bei den zuständigen Ärzten anzufordern
(vgl. HANS RUDOLF STÖCKLI, Der Gutachter im Spannungsfeld der Parteien
und der Wissenschaft, in: Siegel/Fischer, a.a.O, S. 130 ff.).
7.2 Für die Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens ist weiter von Bedeu-
tung, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände, Entwicklungen
und Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten so begründet sind, dass der Rechtsanwender sie kritisch prüfend
nachvollziehen kann (ULRICH MEYER-BLASER, a.a.O., S. 97). Die Begründung
der von einem Gutachter aus den verwerteten Vorakten und den von ihm
selbst erhobenen Befunden gezogenen Schlussfolgerungen - regelmässig
als "Beurteilung" betitelt - ist der essentielle Teil jedes Gutachtens. Hier
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hat der Gutachter die Gedankengänge im Einzelnen darzulegen, aufgrund
derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt. Die anschliessende Beant-
wortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begründeten
Schlussfolgerungen nachvollzogen werden können (Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 99/05 vom 10. Juni 2005 E. 2.3 mit Hinwei-
sen auf die Literatur, vgl. auch Urteil U 135/05 vom 7. Juli 2005 E. 4.2).
Gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten erfolgte die Zuweisung
"insbesondere zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer
Sicht, weil der Versicherte in der Anamnese erwähnt hat, das[s] er an einer
Fibromyalgie leiden würde" (IV-Akt. 9, S. 19). Zu dieser Verdachtsdiagno-
se äussert sich das Gutachten jedoch nicht. Unklar bleibt – jedenfalls für
medizinische Laien –, ob mit der Aussage des Gutachters, er habe keine
Hinweise auf eine nicht organische Genese gefunden (Waddell-Zeichen
negativ), die Diagnose einer Fibromyalgie ausgeschlossen wurde. Die
soeben zitierte Aussage erscheint auch im Zusammenhang mit den im
übernächsten Absatz folgenden Ausführungen nicht ohne weiteres
verständlich: "Wenn auch keine Zweifel an einem degenerativen cervico-
spondylogenen Syndrom und degenerativen Lumbovertebralsyndrom
besteht, so kann ich mir aus rein rheumatologischer Sicht die massiven
Schmerzen cervical, die den Patienten zur Inaktivität und häufigem Liegen
zwingen. Auch die ausgeprägte Müdigkeit ist aus rheumatologischer Sicht
nur teilweise im Rahmen der Schmerzchronifizierung erklärbar." (IV-Akt. 9,
S. 24). Eine Folgerung aus diesen beiden Feststellungen wird nicht gezo-
gen. Die Beurteilung lässt somit Fragen offen, ohne jedoch die allenfalls
nicht auszuräumenden Unsicherheiten oder Unklarheiten so zu benennen,
dass für die rechtsanwendenden Behörden nachvollziehbar wird, weshalb
sich gewisse Begründungslücken nicht vermeiden liessen.
7.3 Gewisse Zweifel an der Richtigkeit beziehungsweise Zuverlässigkeit des
Gutachtens entstehen im Übrigen auch aufgrund der relativ häufig
falschen Datenangaben, die nur zum Teil korrigiert werden.
7.4 Das Gutachten erfüllt somit die Anforderungen der Rechtsprechung an
eine beweiskräftige Expertise nicht, dies um so mehr, als die Gutachter
selbst von einem komplexen gesundheitlichen Problem sprechen. Die
Verwaltung hat dem Gutachten zu Unrecht volle Beweiskraft zugemessen
und darauf abgestellt. Da auch die übrigen medizinischen Stellungnahmen
den Anforderungen zweifellos nicht genügen, ist eine rechtskonforme
Beurteilung des Rentenanspruchs nicht möglich.
8. Nach Art. 61 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die zu beurteilende
Sache, statt selbst zu entscheiden, mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurückweisen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier wegen der in
entscheidenden Punkten unvollständigen Akten gegeben, weshalb die
Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird,
damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abkläre. Die
Verwaltung wird angewiesen, eine (ergänzende) Begutachtung einzuholen,
welche eine zuverlässige Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
ermöglicht. Gestützt auf diese Abklärungen hat die Verwaltung sodann den
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Rentenanspruch neu zu beurteilen.
9. Da es im vorliegenden Verfahren um die Anerkennung bzw. Verweigerung
von Versicherungsleistungen geht, sind gemäss den bis zum 30. Juni 2006
geltenden Bestimmungen grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 63
Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 4b der Verordnung über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969
[Kostenverordnung; SR 172.041.0] sowie in Verbindung mit den Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS
2006 2004]). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer
hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch
auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird auf
Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 8. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, dem Beschwer-
deführer innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten.
4. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde):
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, Art. 48 und Art. 100
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG], SR 173.110).
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