B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2788/2010/mes/wam
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 25. September 2009.
C-2788/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 22. Oktober 2008 stellte die im Jahre 1951 geborene, verheiratete
und in ihrer Heimat Spanien wohnhafte X._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführerin) beim spanischen Sozialversicherungsträger zuhanden
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorin-
stanz) ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung (IV; vgl. act. 1). Dieses Leistungsgesuch wies die Vorinstanz mit der
ihren Vorbescheid vom 22. Juni 2009 (act. 36) im Wesentlichen bestäti-
genden Verfügung vom 25. September 2009 mangels rentenanspruchs-
begründender Invalidität ab (vgl. act. 44).
B.
Mit Beschwerde vom 19. April 2010 (Datum der Postaufgabe) beantragte
die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die
Verfügung der Vorinstanz vom 25. September 2009 sei aufzuheben und
es sei ihr mit Wirkung ab dem 22. Oktober 2008 eine Invalidenrente in
gesetzlicher Höhe zuzusprechen; eventuell sei die Sache zwecks Abklä-
rung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen
– alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, die angefochtene Verfügung beruhe auf einer
ungenügenden Würdigung ohnehin unzuverlässiger medizinischer Akten.
Namentlich sei der von der Vorinstanz hauptsächlich gewürdigte Bericht
von Dr. med. A._______ vom 18. Dezember 2008 (Formular E 213; act.
33.1) nicht zuverlässig. Dr. med. A._______ habe bloss die medizinischen
Vorakten berücksichtigt, sie indessen nicht genügend persönlich unter-
sucht. Die Untersuchung habe bloss 10 Minuten gedauert. Die Vorinstanz
habe zudem zu Unrecht den fachärztlichen Bericht von Dr. med.
B._______ vom 24. August 2009 (act. 39) und den Bericht des Universi-
tätsspitals C._______ (act. 40) ausser Acht gelassen. Aus diesen zuver-
lässigen Dokumenten gehe hervor, dass sie vollschichtig arbeitsunfähig
sei
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2010 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung
zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme ihres
ärztlichen Dienstes vom 4. September 2010 (act. 49), der in Würdigung
der medizinischen Akten erneut zum Schluss gelangt war, dass die Be-
schwerdeführerin zwar in der zuletzt bis zum 8. Juli 2008 ausgeübten
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Seite 3
Vollzeiterwerbstätigkeit als Reinigungsangestellte (vgl. act. 1 S. 1, 8 und
10 S. 3) vollschichtig arbeitsunfähig sei, in einer leichten Verweisungstä-
tigkeit aber zu 100% arbeitsfähig. Der Einkommensvergleich habe eine
Erwerbseinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von
22% ergeben (act. 35), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu
begründen vermöge.
D.
Den mit Zwischenverfügung vom 15. September 2010 einverlangten Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- leistete die Beschwerdeführerin am
27. September 2010. Mit Replik vom 7. Oktober 2010 bestätigten sie und
mit Duplik vom 18. Oktober 2010 die Vorinstanz ihre Rechtsbegehren
sowie im Wesentlichen deren bisherige Begründung.
E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen. Innert der mit Verfügung vom 17. November 2010 gesetzten
Frist reichte die Vorinstanz keine Stellungnahme zur unaufgefordert
nachgereichten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. November 2010,
der ein undatierter Bericht von Dr. med. E._______ beilag, ein.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 19. April 2010 gegen die Verfügung
vom 25. September 2009, mit der die Vorinstanz das Leistungsgesuch
der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2008 mangels rentenan-
spruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
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rechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (vgl. Art.
33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene Ver-
fügung, welche ihr von der spanischen Verbindungsstelle am 6. April
2010 eröffnet worden ist (vgl. act. 46; vgl. auch act. 47), besonders be-
rührt und hat sie an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges
Interesse. Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist ge-
leistet worden ist, kann auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde eingetreten werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52
Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
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Seite 5
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Spanien und hat
dort ihren Wohnsitz, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EU)
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäischen Ver-
ordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Sys-
teme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleich-
behandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit
– wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vor-
sehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich
die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs
alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung. Demnach beurteilt sich
die vorliegend streitige Frage, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. insb. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
Bst. c und Art. 4 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 [SR 0.831.109.268.1]). Noch keine Anwendung finden vorlie-
gend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen neuen EU-Verordnungen
(Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D;
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 25. September 2009) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
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BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).
2.4 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Septem-
ber 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Be-
urteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Be-
lang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; zudem die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen
der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das
am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision (für das IVG: Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des
Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche Be-
stimmungen des Invalidenversicherungsrechts und von der Rechtspre-
chung dazu entwickelte Grundsätze dargestellt.
C-2788/2010
Seite 7
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der IV hat, wer invalid im Sinne
des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während
der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer (vgl. Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung [Beitragsdauer 1
Jahr] und der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung [Beitragsdauer
3 Jahre]) Beiträge an die die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen
kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist.
Laut dem Auszug aus ihrem individuellen Konto vom 29. Juli 2010 leistete
die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne von März 1993 bis und mit
September 2006 während insgesamt mehr als drei Jahren Beiträge an
die AHV/IV (vgl. act. 6), so dass im Zeitpunkt des frühestmöglichen hypo-
thetischen Anspruchbeginns (vgl. E. 3.3 und E. 4.3.2 in fine hiernach) die
Voraussetzung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer erfüllt war.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).
3.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig und
hernach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig bzw. invalide ge-
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Seite 8
wesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassungen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_882/ 2009
vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.
1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Un-
terbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c).
Weiter ist zu beachten, dass nach Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis Ende
2007 in Kraft gestandenen Fassung) Rentenleistungen für die zwölf der
Anmeldung zum Leistungsbezug vorangehenden Monate und die folgen-
de Zeit ausgerichtet werden können. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der vor-
liegend anwendbaren, seit dem 1. Januar 2008 [5. IV-Revision] in Kraft
stehenden Fassung) entsteht der Rentenanspruch hingegen frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss
Art. 29 Abs. 1 ATSG bzw. nach der Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl.
zur übergangsrechtlichen Situation in Fällen, in denen die einjährige ge-
setzliche Wartezeit vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann, das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2012 vom
18. Oktober 2012 E. 3.2).
3.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewe-
senen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28
Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassun-
gen bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend zutref-
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Seite 9
fende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft
(EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
3.5 Zwecks Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird ein
Einkommensvergleich durchgeführt, indem das Erwerbseinkommen, das
der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt wird
zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG; vgl. zur all-
gemeinen Methode des Einkommensvergleichs auch BGE 128 V 29 E. 1
und BGE 104 V 135 E. 2a und b sowie ZAK 1990 S. 518 E. 2).
3.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns über-
wiegend wahrscheinlich verdient hätte (vgl. zu dem im Sozialversiche-
rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel am zuletzt
von ihm erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens-
entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, entspricht es doch empi-
rischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 und BGE 129 V 222
E. 4.3.1). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versi-
cherte konkret steht. Liegt kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
vor, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsscha-
dens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstä-
tigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung in der Regel
die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt
für Statistik seit dem Jahre 1994 periodisch alle zwei Jahre herausgege-
benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des
EVG U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Dokumen-
tation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V
75 E. 3b). Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkommen kann
sodann ein Abzug von maximal 25% vorgenommen werden, wenn der
Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Einschrän-
kung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Be-
schäftigungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue Arbeit
C-2788/2010
Seite 10
antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen
Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug; vgl. BGE 126
V 75 E. 5a).
3.5.2 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass bei
der Ermittlung der Vergleichseinkommen gleich vorgegangen wird, dass
also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit der Ver-
gleichseinkommen; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009 [im Folgenden: KIESER ATSG], Rz. 8 zu Art. 16). In zeitlicher Hin-
sicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothetischen) Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeit-
identischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Ände-
rungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der angefochtenen Ver-
fügung (hier: 25. September 2009) zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129
V 222 E. 4.1). Die für die Invaliditätsgradbemessung massgebenden Ver-
gleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten müssen
sich zudem auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unter-
schiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten nicht gestat-
ten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vor-
zunehmen (vgl. KIESER ATSG, Rz. 8 zu Art. 16; Urteile des EVG I 817/05
vom 5. Februar 2007 E. 8.1 und U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet wer-
den können (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit (sog. leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.) hat sich der Versicherte in-
folge seiner Schadenminderungspflicht anrechnen zu lassen (vgl. BGE
113 V 22 E. 4a und BGE 111 V 235 E. 2a, je mit Hinweisen).
3.6.1 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me-
dizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
C-2788/2010
Seite 11
Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei
sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz
oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur ab-
gestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen ge-
nügen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche
Ärzte den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Un-
tersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in
Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung
mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen me-
dizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl.
zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.1 sowie BGE
125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen).
4.
Vorliegend ist unter den Parteien umstritten und im Folgenden in Würdi-
gung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob die Vorinstanz das
Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2008 zu
Recht mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat.
4.1 Die angefochtene Verfügung vom 25. September 2009 beruht im We-
sentlichen auf den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vor-
instanz (Dr. med. F._______) vom 20. Mai und 22. September 2009 (act.
34 und 43). Nebst den übrigen Vorakten lagen Dr. med. F._______ medi-
zinische Dokumente aus der Zeit vom 15. Juni 1998 bis zum 24. August
2009 vor (vgl. act. 13 bis 33.1 sowie 39 und 40). Hauptsächlich den fach-
ärztlichen Bericht von Dr. med. A._______ vom 18. Dezember 2008
(Formular E 213; act. 33.1) würdigend erwähnte Dr. med. F._______ als
Hauptdiagnose einen Status nach Poliomyelitis in der Kindheit mit Arthro-
se der unteren Gliedmassen. Im Wesentlichen führte er aus, die Ein-
schränkungen der Beschwerdeführerin an der Wirbelsäule sowie an den
unteren Gliedmassen seien funktionell geringfügig. Insbesondere bestün-
den keine Anzeichen für eine Radikulopathie. Es sei daher davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. September 2008
– "dem Datum der Erstellung des medizinischen Dokuments, das eine
Einschränkung des Bewegungsapparats bestätige" – in körperlich schwe-
ren Tätigkeiten, wie der bisherigen bzw. zuletzt in Spanien bis zum 8. Juli
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2008 in einem Vollzeitpensum ausgeübte Erwerbstätigkeit als Reini-
gungskraft (vgl. act. 1 S. 2, 8 und 10) zu 70% bzw. vollschichtig arbeitsun-
fähig sei. Seit dem 15. September 2008 sei ihr indessen die Ausübung
einer körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Verwei-
sungstätigkeit vollschichtig zumutbar (vgl. act. 34 und 43).
4.2 Im vorliegenden Verfahren nahm der ärztliche Dienst der Vorinstanz
(Dr. med. G._______) am 4. September 2010 erneut Stellung zum Ge-
sundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Als
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen
Status nach Poliomyelitis in der Kindheit (Status nach Fussgelenksarthro-
se beidseits in der Kindheit, Muskelatrophie im linken Bein, Beinlängendif-
ferenz von 2.5 cm zu Gunsten der rechten Seite, Pes equins links bzw.
equinovarus rechts mit metatarsophalangealer Subluxation, trägt ortho-
pädische Schuhe) sowie degenerative Wirbelsäulenveränderungen (links-
konvexe Skoliose; vgl. Computertomographie (CT) HWS vom 13. Februar
2008 [schwere degenerative Diskopathie C4/5 und C5/6 jeweils mit fora-
minaler Einengung links; klinisch kein neurologisches Defizit], CT LWS
vom 13. Februar 2008 [Anterolisthesis L5 Grad II bei bilateraler Spondylo-
lyse L5, degenerative Diskopathie L3/4 und L5/S1; klinisch kein neurolo-
gisches Defizit], trägt orthopädisches Mieder). Im Wesentlichen führte Dr.
med. G._______ aus, zu Recht sei Dr. med. F._______ in seinen vorer-
wähnten Stellungnahmen davon ausgegangen, dass die Beschwerdefüh-
rerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit vollschichtig arbeitsunfä-
hig, indessen in einer angepassten Verweisungstätigkeit zu 100% arbeits-
fähig sei. Die Einholung einer polydisziplinären (internistischen und or-
thopädischen) Expertise erübrige sich, da die aktenkundigen medizini-
schen Dokumente eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin erlaubten (vgl. act. 49).
4.3 Vor diesem Hintergrund ist zu den medizinischen Akten vorab festzu-
halten, dass der undatierte Bericht von Dr. med. E._______ gemäss Ein-
gabe der Beschwerdeführerin vom 9. November 2010 damals aktuell war.
Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Bericht nebst anamnesti-
schen Angaben einzig Ausführungen zum Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin nach dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2009 beinhaltet.
Er ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E.
2.3 hiervor).
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Seite 13
4.3.1 Dem vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz hauptsächlich gewürdig-
ten fachärztlichen Bericht von Dr. med. A._______ vom 18. Dezember
2008 kann zwar nicht entnommen werden, gestützt auf welche konkreten
medizinischen Vorakten (Anamnese) er erstellt wurde. Aus den Ausfüh-
rungen geht aber klar hervor, dass Dr. med. A._______ die Ätiologie der
geklagten Leiden vollständig bekannt war (vgl. act. 33.1). Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin indiziert sodann die relativ kurze Un-
tersuchungsdauer – für sich alleine betrachtet – keineswegs eine unge-
nügende Beweiskraft des Berichtes. Für die Beweiskraft eines fachärztli-
chen Berichtes ist vielmehr relevant, ob ihm hinsichtlich der in concreto
für die Arbeitsunfähigkeit massgebenden Leiden eine adäquate fachärzt-
liche Untersuchung zugrunde liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Den medizi-
nischen Akten kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerde-
führerin je infolge anderer Leiden als einem Status nach Poliomyelitis und
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen in ihrer Arbeitsfähigkeit ein-
geschränkt gewesen wäre; auch nicht infolge der in den Stellungnahmen
der Dres. med. F._______ und G._______ aufgeführten Verdauungsbe-
schwerden und dem Status nach Hysterektomie (vgl. act. 34 und 49).
Dass Dr. med. A._______ einzig den Bewegungsapparat und die inneren
und äusseren Extremitäten der Beschwerdeführerin klinisch untersuchte
(vgl. act. 33.1 S. 3 bis 6), ist demnach nicht zu beanstanden. Auf seinen
Bericht kann daher durchaus abgestellt werden – umso mehr, als der Be-
schwerdeführerin auch im fachärztlichen Bericht des Universitätsspitals
von C._______ vom 18. August 2009 und demjenigen von Dr. med.
B._______ vom 24. August 2009 einzig infolge ihrer Wirbel-
säulenbeschwerden eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit bzw. eine
vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurden (vgl. act. 39 und 40).
Zudem ist nicht aktenkundig, dass sie bis zum vorliegend massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. September
2009 an einer Radikulopathie gelitten hätte. Mangels anderer, eine
schwerwiegendere funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit indi-
zierender Leiden erweist sich eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit, wie
im Bericht von Dr. med. B._______ vom 24. August 2009 attestiert, kei-
neswegs als nachvollziehbar begründet. Vielmehr ist auf die der Be-
schwerdeführerin von Dr. med. A._______ und im Ergebnis auch seitens
des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz attestierte vollschichtige Arbeitsun-
fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft
sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis mittel-
schweren wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten (vgl. act. 33.1 S.
9ff. sowie 34, 43 und 49) abzustellen.
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4.3.2 Dem Leistungskalkül des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz kann
allerdings insoweit nicht zugestimmt werden, als darin der Beginn der Ar-
beitsunfähigkeit auf den 15. September 2008 festgelegt worden ist. Zum
einen ist – entgegen der Behauptung des ärztlichen Dienstes der Vorin-
stanz – nicht aktenkundig, dass bei der Beschwerdeführerin erstmals am
15. September 2008 eine funktionelle Einschränkung ihres Bewegungs-
apparates festgestellt worden wäre. Eine solche Einschränkung kann
– soweit lesbar – erstmals einem medizinischen Dokument vom Juli 2005
entnommen werden (vgl. act. 29) und hernach dem fachärztlichen Bericht
von Dr. med. H._______ vom 13. Februar 2008 (vgl. act. 32). Zum ande-
ren ist festzuhalten, dass eine medizinisch–theoretisch festgestellte Leis-
tungseinbusse ohnehin nur dann als Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.
6 ATSG zu qualifizieren ist, wenn sie im bisherigen Beruf des Versicher-
ten vom Arbeitgeber festgestellt werden konnte (vgl. hierzu Urteile des
Bundesgerichts B 152/06 vom 11. Februar 2008 E. 4.3, B 13/01 vom 5.
Februar 2003 E. 4.2 und B 73/00 vom 28. Mai 2002 E. 3a/bb, je mit Hin-
weisen, BGE 105 V 156 E. 2a mit Hinweis auf BGE 97 V 226 E. 2 sowie
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-604/2009 vom 7. März 2009
E. 4.6). Aufgrund der Akten, namentlich auch der Angaben des letzten Ar-
beitgebers der Beschwerdeführerin, ist erstellt, dass sie infolge ihrer Wir-
belsäulenbeschwerden andauernd seit dem 9. Juli 2008 funktionell ein-
geschränkt bzw. krankgeschrieben war (vgl. act. 1 S. 2, 8 und 10 S. 3).
Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht erst
seit dem 15. September 2008, sondern bereits ab dem 9. Juli 2008 in der
zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft zu 100% arbeits-
unfähig ist, in körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden
Verweisungstätigkeiten dagegen vollschichtig arbeitsfähig.
Die einjährige Wartezeit begann folglich am 9. Juli 2008 zu laufen und ein
Rentenanspruch konnte nicht bereits sechs Monate nach Anmeldung zum
Leistungsbezug vom 22. Oktober 2008 entstehen, sondern frühestens am
9. Juli 2009 (vgl. E. 3.3 hiervor).
4.4 Zwecks Bestimmung des Invaliditätsgrades führte die Vorinstanz am
11. Juni 2009 einen Einkommensvergleich durch (vgl. act. 35).
4.4.1 Das Valideneinkommen bemass sie ausgehend von dem im Jahre
2006 für Frauen im Sektor Dienstleistungen (Anforderungsniveau 4 [ein-
fache und repetitive Tätigkeiten]) geltenden schweizerischen Tabellenlohn
auf monatlich Fr. 4'181.47 (vgl. act. 35 sowie Tabelle des Bundesamtes
für Statistik TA 1 "Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts-
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zweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Priva-
ter Sektor" [im Folgenden: TA 1] aus dem Jahre 2006; diese sowie die
nachfolgend zitierten Tabellen sind, ebenso wie die durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeiten und die Nominallohnindexwerte einsehbar
unter zuletzt besucht
am 6. Dezember 2012). Da die Beschwerdeführerin seit der Aufgabe ihrer
letzten Erwerbstätigkeit in Spanien per 8. Juli 2008 keine Erwerbstätigkeit
mehr ausübt, keine spanischen Tabellenlöhne existieren und sich die
Vergleichseinkommen auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen,
sind zur Festlegung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkom-
mens die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne heranzuziehen. Die von
der Beschwerdeführerin zuletzt vollschichtig ausgeübte Erwerbstätigkeit
als Reinigungskraft ist zudem durchaus als Dienstleistung zu qualifizie-
ren. Allerdings könnte ihr Rentenanspruch – wie dargelegt – frühestens
im Jahre 2009 entstanden sein. Folglich ist – abweichend vom Vorgehen
der Vorinstanz – der Tabellenlohn aus dem Jahre 2008 heranzuziehen.
Zudem sind die Vergleichseinkommen unter Berücksichtigung der bis im
Jahre 2009 eingetretenen Nominallohnentwicklung zu bestimmen, wobei
jeweils auf den Lohnindex für Frauen abzustellen ist (vgl. BGE 129 V 408
E. 3.1.2).
4.4.2 Demnach ist das Valideneinkommen basierend auf dem im Sektor
Dienstleistungen im Jahre 2008 geltenden Tabellenlohn von monatlich
Fr. 4'091.- zu bestimmen (vgl. TA1 aus dem Jahre 2008, Ziff. 45-96 "Sek-
tor 3 Dienstleistungen", Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tä-
tigkeiten], Frauen). Dem Bruttolohnbetreffnis von Fr. 4'091.- liegt eine Ar-
beitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde, so dass unter Berücksich-
tigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Sektor Dienstleistungen von
wöchentlich 41.7 Stunden im Jahr 2008 sowie der Nominallohnentwick-
lung bis im Jahr 2009 (104.6 Indexpunkte im Jahr 2008 und 106.8 Index-
punkte im Jahr 2009; vgl. Tabelle des BFS, Nominallohnindex, Frauen,
2006-2008, T1.2.05, Sektor III) ein Valideneinkommen von monatlich Fr.
4'354.57 resultiert.
4.4.3 Der Bemessung des Invalideneinkommens legte die Vorinstanz den
Durchschnitt des Totals der Ziffern 52 "Detailhandel u. Reparatur", 70-74
"Informatik; F. u. E.; Dienstl. f. Unternehmen" sowie 90-93 "Sonst. öffentl.
u. pers. Dienstleistungen" der TA1 aus dem Jahre 2006 zugrunde (vgl.
act. 35). In der Regel ist allerdings auf den Totalwert sämtlicher Wirt-
schaftszweige für Frauen oder Männer abzustellen. Ein Abweichen von
dieser Regel ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Verwertbarkeit
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der Restarbeitsfähigkeit in concreto derart enge Grenzen gesetzt sind,
dass praktisch alle Erwerbstätigkeiten in einem bestimmten Wirtschafts-
zweig ausser Betracht fallen (vgl. hierzu die Urteil des Bundesgerichts
9C_130/2010 vom 14. April 2010 E. 3.3.2, 9C_214/2009 vom 11. Mai
2009 E. 5.2 und 9C-55/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 5.3.2, je mit Hin-
weisen). Aufgrund der medizinischen Akten kann vorliegend keine derar-
tige Ausnahmesituation angenommen werden. Vielmehr ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführerin für die Ausübung einer leichten bis
mittelschweren wechselbelastenden Verweisungstätigkeit der ganze Ar-
beitsmarkt – samt dem Industriesektor – offen steht. Insbesondere ist die
Aufzählung zumutbarer Verweisungstätigkeiten in der Stellungnahme von
Dr. med. F._______ vom 25. Mai 2009 (vgl. act. 34 S. 4) bloss eine bei-
spielhafte, hat er doch keineswegs ausgeführt, Verweisungstätigkeiten in
der Industrie oder in einem anderen spezifischen Wirtschaftssektor seien
der Beschwerdeführerin unzumutbar. Entgegen der Auffassung der Vorin-
stanz ist folglich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens vom To-
talwert sämtlicher Wirtschaftssektoren im Jahre 2008 für Frauen von mo-
natlich Fr. 4'116.- auszugehen (vgl. TA 1 aus dem Jahre 2008, "Total", An-
forderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], Frauen). Diesem
Bruttolohnbetreffnis liegt wiederum eine Arbeitszeit von wöchentlich 40
Stunden zugrunde, so dass unter Berücksichtigung der durchschnittlichen
Arbeitszeit in sämtlichen Wirtschaftssektoren von wöchentlich 41.6 Stun-
den im Jahr 2008 sowie der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2009
(104.7 Indexpunkte im Jahr 2008 und 107 Indexpunkte im Jahr 2009; vgl.
Tabelle des BFS, Nominallohnindex, Frauen, 2006-2008, T1.2.05, Total)
als Zwischenergebnis ein Invalideneinkommen von monatlich Fr. 4'374.68
resultiert.
Vom Invalideneinkommen hat sodann die Vorinstanz einen leidensbe-
dingten Abzug von 20% vorgenommen (vgl. act. 35). Damit hat sie dem
Alter der Beschwerdeführerin, den von ihr geleisteten Dienstjahren sowie
insbesondere dem Umstand, dass sie infolge gesundheitlicher Ein-
schränkung – mit einem Pensum von 100% – nur körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann, durchaus gebührend Rechnung
getragen. Dieser Abzug ist nicht zu beanstanden (vgl. zum leidensbeding-
ten Abzug BGE 126 V 75 E. 5a mit Hinweisen). Demnach beträgt das zu
berücksichtigende monatliche Invalideneinkommen Fr. 3'499.75.
4.4.4 Aus der Gegenüberstellung der massgeblichen Einkommen re-
sultiert ein Invaliditätsgrad von rund 20% ([Fr. 4'354.57 - Fr. 3'499.75] x
100 / Fr. 4'354.57 = 19.63 %; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2)
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der keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Anzumerken bleibt,
dass selbst bei Vornahme eines maximal zulässigen leidensbedingten
Abzugs vom Invalideneinkommen von 25% kein anspruchsbegründender
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin resultierte.
5.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt ermittelt und das
Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2008 im Er-
gebnis zu Recht mangels Vorliegens einer rentenanspruchsbegründen-
den Invalidität abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung vom 25.
September 2009 erweist sich daher als rechtens und die Beschwerde
vom 19. April 2010 ist abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Ge-
richtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache
im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs.
4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Ver-
fahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
C-2788/2010
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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