Abtei lung II I
C-2789/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______, (DE),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2789/2006
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1950, ist Staatsangehörige von Kroatien und
wohnt in Deutschland. Von Januar 1968 bis April 1970 war sie in der
Schweiz als Näherin erwerbstätig und obligatorisch bei der schwei-
zerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
versichert gewesen (IV-Akt. 5-7). Am 19. November 2004 meldete sie
sich zum Leistungsbezug bei der schweizerischen Invalidenversiche-
rung an und verwies auf die bereits von der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte (BfA) in Deutschland zugesprochene befristete
Rente wegen voller Erwerbsminderung (IV-Akt. 3).
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) holte
daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (IV-Akt. 5)
und zog die medizinischen Akten der BfA bei (IV-Akt. 13), welche
neben verschiedenen Kurzberichten unter anderem ein im Auftrag der
BfA erstelltes Gutachten von Dr. med. B._______, Facharzt für innere
Medizin, vom 11. Juli 2003 (IV-Akt. 30) sowie einen ausführlichen
ärztlichen Entlassungsbericht der C._______-Klinik, vom 2. Januar
2004 (IV-Akt. 31) enthalten. Darin wurden folgende Diagnosen
aufgeführt: Chronifizierte Dysthymia mit Somatisierung; schwer
einstellbare arterielle Hypertonie bei Compliance-Problematik, leichte
hypertensive Herzkrankheit; Cervicocephalgie, Cervicalgie bei stat.
degenerativem HWS-Syndrom; Lumbalgie bei stat. degenerativem
LWS-Syndrom, Verdacht auf NPP [Bandscheibenvorfall]; Adipositas
Hyperlipidämie. Nach Eingang des Fragebogens für den Arbeitgeber
vom 6. April 2005, aus welchem hervorgeht, dass die Versicherte vom
23. Oktober 2001 bis am 5. Januar 2003 während 20 Stunden pro
Woche als Helferin in der Krankenpflege gearbeitet hatte (IV-Akt. 38),
stellte ihr die IV-Stelle den Fragebogen für die im Haushalt tätigen
Versicherten zu (IV-Akt. 39 und 41). Dr. E._______ vom RAD Rhone
erachtete die Versicherte, gestützt auf das Gutachten der C._______-
Klinik, in einer leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne
Heben und Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm sowie ohne
Überkopfarbeiten oder Nachtschicht als vollumfänglich arbeitsfähig
(Bericht vom 5. Juli 2005, IV-Akt. 43). In der bisherigen Tätigkeit
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30%, im Haushalt eine Einschrän-
kung von 13.5%.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbe-
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gehren mit der Begründung ab, es sei trotz des Gesundheitsschadens
noch eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich und in einer dem
Gesundheitszustand angepassten erwerblichen Tätigkeit in rentenaus-
schliessender Weise zumutbar (IV-Akt. 45).
B.
A._______ erhob am 3. August 2005 Einsprache und reichte am
5. Dezember 2005 drei weitere ärztliche Atteste ein (IV-Akt. 47). Der
IV-Stellenarzt Dr. F._______, dem die Verwaltung das Dossier zur
Stellungnahme vorlegte, erachtete den bisherigen Beruf als Pflegerin
oder ähnliche medizinische Berufe als nicht mehr geeignet. Hingegen
sei eine stressfreie, ruhige Arbeit weiterhin zumutbar, wobei eine Ein-
schränkung von maximal 20% aufgrund eines verlangsamten Arbeits-
tempos akzeptiert werden könne (Bericht vom 14. März 2006, IV-
Akt. 49). In Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditäts-
bemessung ermittelte die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 26%
(IV-Akt. 50) und wies die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom
8. Mai 2006).
C.
Mit Datum vom 24. Mai 2006 reichte A._______ bei der damals
zuständigen Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen
im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) Beschwerde ein
und legte einen Änderungsbescheid des Versorgungsamtes Region
Oberpfalz vom 3. April 2006 und einen Bericht der Allergiediagnostik
vom 1. Juni 2006 ins Recht.
D.
Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 11. August 2006
die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahme
des IV-Stellenarztes Dr. F._______ vom 27. Juli 2006, der an seiner
bisherigen Einschätzung festhielt.
Mit Replik vom 12. September 2006 reichte A._______ nochmals die
ihr wichtig erscheinenden medizinischen Unterlagen aus den
vergangen Jahren ein und hielt an ihrer Beschwerde fest. Ihrer
Eingabe vom 25. Oktober 2006 legte sie weitere medizinische
Unterlagen bei.
Die IV-Stelle schloss in der Duplik vom 2. November 2006 wiederum
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auf Abweisung der Beschwerde, nachdem sie eine neue Stellung-
nahme des IV-Stellenarztes eingeholt hatte.
E.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 12. Februar
2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein
Ausstandsbegehren ein.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin den
Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 18. April 2007 ein,
mit welchem ihr die Rente wegen voller Erwerbsverminderung auf
unbestimmte Dauer zugesprochen wurde.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
ausdrücklich vorgesehen.
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1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland vom 8. Mai 2006. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der
Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsver-
fahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG; zur Rechtslage bis Ende Dezember 2006 vgl.
aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des ihre
Einsprache abweisenden Entscheides ist die Beschwerdeführerin
durch die angefochtene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen darzulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
8. Mai 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das
vorliegende Verfahren ist das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
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rechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
rung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343). Weiter sind die mit der 4. IV-Revision am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) zu beachten.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga-
benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in
gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie-
tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver-
werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit-
gehend objektiv bestimmt. Die Annahme eines psychischen Gesund-
heitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerz-
störung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte
Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikations-
system voraus. Nach der Rechtsprechung vermag indes eine diagnos-
tizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche nur
ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen. Vielmehr besteht eine
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Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen
mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131
V 49 E. 1.2). Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung
intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den
Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person als-
dann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen
Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet
sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht
die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher
Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend können auch weitere
Faktoren sein, dazu gehören insbesondere: chronische körperliche
Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsver-
lauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger-
dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber ent-
lastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in
die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten
ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten
Person (BGE 130 V 352). Diese Grundsätze gelten analog auch bei
einer Fibromyalgie (BGE 132 V 65).
3.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs-
tätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwen-
dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommens-
vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt , ergibt
sich aus der Prüfung, was diese bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind
die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksich-
tigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhält-
nissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent-
wickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesund-
heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche-
rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c, BGE 117 V 194 E. 3b, vgl. auch
BGE 131 V 51 E. 5).
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3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E.
).
3.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung wie alle anderen Beweismittel frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe
Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertels-
rente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Die seit dem
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1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft
stehenden Fassung).
Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen (betreffend die Staats-
angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 9. April
1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re-
publik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) bestätigt
diese Voraussetzung des schweizerischen Wohnsitzes ausdrücklich.
3.8 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen war (Bst. b). Bei Versicherten mit Wohnsitz im
Ausland für die das Staatsvertragsrecht keine Ausnahme vorsieht
entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG jedoch erst,
wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und
der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 Prozent
beträgt, weil Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungs-
vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt
(BGE 121 V 264 E. 6c).
3.9 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweize-
rische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
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für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwer-
deführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides im Mai 2006 in
einem rentenberechtigenden Ausmass invalid geworden ist.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob und gegebenenfalls
ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften zu bestimmen ist. Für die Beurteilung eines Rentenan-
spruchs sind daher die Feststellungen des ausländischen Versiche-
rungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
4.2 Gemäss dem im Auftrag der BfA erstellten Bericht der C._______-
Klinik vom 2. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin vom
18. November 2003 bis zum 16. Dezember 2003 stationär behandelt.
Der Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik wurde auf Wunsch der
Versicherten vorzeitig beendet. Es wurden folgende Diagnosen
gestellt: Chronifizierte Dysthymia mit Somatisierung; schwer
einstellbare arterielle Hypertonie bei Compliance-Problematik, leichte
hypertensive Herzkrankheit; Cervicocephalgie, Cervicalgie bei stat.
degenerativem HWS-Syndrom; Lumbalgie bei stat. degenerativem
LWS-Syndrom, Verdacht auf NPP [Bandscheibenvorfall]; Adipositas
Hyperlipidämie. Im Weiteren enthält der Bericht eine ausführliche
(gegliederte) Anamnese, Aufnahme- und Vorbefunde (inkl.
internistisches Gutachten vom 11. Juli 2003), ergänzende Diagnostik,
Rehabilitationsziele, -verlauf und -ergebnis sowie sozialmedizinische
Epikrise.
Aus den von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens
zusätzlich eingereichten medizinischen Berichten geht hervor, dass
die behandelnden Ärzte im Wesentlichen den Schweregrad der
Gesundheitsbeeinträchtigungen anders beurteilen, nicht aber die
gestellten Diagnosen. Diese unterschiedlichen Beurteilungen betreffen
insbesondere den Schweregrad der Hypertonie und deren Behandel-
barkeit aufgrund der Allergien. Dr. med. D._______, Internist Kardio-
logie, bestätigt in seiner Bescheinigung vom 16. Februar 2004 (IV-
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Akt. 32) und im Attest vom 25. Oktober 2005 (IV-Akt. 47), dass der
Blutdruck nicht einstellbar sei, da eine Unverträglichkeit von sämt-
lichen derzeit auf dem Markt befindlichen Antihypertonika bestehe.
Seinem Bericht vom 5. Dezember 2002 an den Hausarzt Dr. med.
I._______ ist indes zu entnehmen, dass man nicht sicher sagen
könne, ob es sich dabei jedes Mal um wirklich objektive Gründe der
Unverträglichkeit handle (Replikbeilage).
Soweit Dr. med. G._______, Arzt für Neurologie, in seinen Berichten
vom 1. Dezember 2005 (IV-Akt. 47) und vom 24. Februar 2006 (Replik-
beilage) eine mittelschwere depressive Störung mit chronischem
Verlauf und somatoformen Schmerzstörungen diagnostiziert,
begründet er seine vom Bericht der C._______-Klinik abweichende
Diagnose nicht weiter. Aus seinem zweiten Bericht geht zudem hervor,
dass die Beschwerdeführerin weder eine psychopharmakologische
noch eine psychotherapeutische Behandlung wünscht. Im Bericht von
Dr. med. H._______, Facharzt für Orthopädie, vom 31. Mai 2006 wird
auch eine Fibromyalgie diagnostiziert (Replikbeilage).
Gemäss Beurteilung des IV-Stellenarztes Dr. F._______ steht im
vorliegenden Fall die Verunsicherung wegen schlecht einstellbarem
Blutdruck im Vordergrund, wobei unklar sei, ob tatsächlich eine
schwere Hypertonie vorliege oder ob die Compliance der Versicherten
zu wünschen übrig lasse. Jedenfalls könne festgestellt werden, dass
keine maligne Hypertonie vorliege, relevante sekundäre Störungen
(Gefässstörungen an Koronarien, Peripherie) fehlten. Die Schmerzen
am Bewegungsapparat gehörten eindeutig ins Kapitel der somato-
formen Schmerzstörung, erhebliche organische Befunde fehlten. Eine
generelle Arbeitsunfähigkeit bestehe deshalb nicht. Der Versicherten
sei eine stressfreie, ruhige Arbeit (z.B. Telefondienst, Scanningaufga-
ben im administrativen Bereich, Kuriertätigkeiten) weiterhin zumutbar,
wobei eine Einschränkung von maximal 20% aufgrund eines verlang-
samten Arbeitstempos akzeptiert werden könne (Bericht vom 14. März
2006, IV-Akt. 49).
4.3 Die Einschätzung des IV-Stellenarztes erscheint aufgrund der
medizinischen Akten nachvollziehbar. Er berücksichtigt bei der Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere auch die Vorgaben der
Rechtsprechung, wonach eine (fachärztlich diagnostizierte) anhalten-
de somatoforme Schmerzstörung und eine Fibromyalgie nur aus-
nahmsweise invalidisierend sein können (vgl. Erwägung 3.3). Im vorlie-
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genden Fall sind die Kriterien, welche die Überwindung der Schmer-
zen ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, nicht erfüllt.
Insbesondere liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher
Schwere vor. Die körperlichen Begleiterkrankungen erscheinen auf-
grund der Akten wesentlich durch die mangelnde Compliance chroni-
fiziert und die verschiedenen Therapien oft vorzeitig abgebrochen.
Es ist deshalb auf die Einschätzung des IV-Stellenarztes abzustellen,
wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit
zu 80% arbeitsfähig ist.
5. Zu überprüfen bleibt die Bemessung der Invalidität.
5.1 Die Verwaltung hat die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige
und teilzeitlich im Haushalt Tätige qualifiziert. Laut den Angaben der
Versicherten hat sie im Oktober 2001 aus gesundheitlichen Gründen
nur noch eine Teilzeitstelle angenommen, nachdem sie aus der statio-
nären Behandlung in einer internistischen Klinik entlassen wurde (vgl.
IV-Akt. 24, 35, 37 und 41). Soweit aus den Akten ersichtlich, hat sie
ihre Erwerbstätigkeit von 1973 bis 1980 zu Gunsten der Kinder-
betreuung unterbrochen und war im Übrigen immer voll erwerbstätig.
Für die Annahme einer Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall finden
sich keine Anhaltspunkte. Der Invaliditätsgrad ist demnach aus-
schliesslich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln (siehe
Erwägung 3.4).
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
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5.3 Von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird der von der
Verwaltung durchgeführte Einkommensvergleich (IV-Akt. 50). Dazu
besteht aufgrund der Akten auch kein Anlass. Für die Bestimmung des
Valideneinkommens wurde richtigerweise auf die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Helferin in der Krankenpflege abgestellt. Bei einem Teil-
zeitpensum von 20 Stunden pro Woche erzielte die Beschwerdefüh-
rerin ein Bruttoeinkommen von 945.60 Euro pro Monat (IV-Akt. 38). Als
Vollzeitbeschäftigte hätte sie ohne Gesundheitsbeeinträchtigung, bei
einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38.5 Stunden, im Jahr
2003 monatlich 1'820.28 Euro verdient. Bei der Ermittlung des Invali-
deneinkommens hat die Verwaltung lediglich die Durchschnittslöhne
(für zumutbare, leidensangepasste Tätigkeiten) berücksichtigt, die
tiefer sind als das Valideneinkommen (1'740.- Euro). Zusätzlich hat sie
der Versicherten einen Leidensabzug von 15% zugestanden und auf
dieser Grundlage für eine zumutbare 80%-Tätigkeit ein Invalidenein-
kommen von 1'183.20 Euro errechnet. Beim Vergleich dieser beiden
Einkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von gerundet 35% (zu
den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121), wobei festzuhalten ist, dass
die Verwaltung jeweils von den für die Versicherte günstigeren Annah-
men ausgegangen ist.
Da bei einem Invaliditätsgrad von 35% kein Rentenanspruch besteht
(siehe Erwägung 3.7), hat die Vorinstanz das Leistungsbegehren zu
Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden
Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs-
leistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen
Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwend-
baren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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C-2789/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. DE/...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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C-2789/2006
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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