Abtei lung II I
C-2789/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A.________, Z._______ (Serbien),
vertreten durch B._______, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
X._______,
Vorinstanz.
Altersrente (einmalige Abfindung); Verfügung der SAK
vom 25. März 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
C-2789/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1938 geborene A._______ (nachfolgend Versicherter oder
Beschwerdeführer) ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in
Serbien. In den Jahren 1972 bis 1974 und 1977 arbeitete er während
insgesamt 32 Monaten in der Schweiz und zahlte Beiträge in die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl.
Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder
Vorinstanz] SAK/3-6, 13, 22).
B.
B.a Mit Formular vom 23. April 2008, bestätigt durch den serbischen
Versicherungsträger am 9. Juni 2008, eingegangen bei der SAK am
27. Juni 2008 (SAK/3-6), beantragte der Beschwerdeführer die Aus-
richtung einer Altersrente.
B.b Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 sprach die SAK dem
Versicherten für den Zeitraum ab 1. August 2003 eine einmalige
Abfindung in der Höhe von Fr. 18'258.- zu (SAK/23-26).
B.c Mit undatiertem Schreiben (SAK/46-49 bzw. act. 1.2; Posteingang
SAK: 23. Dezember 2008) bestätigte der Versicherte den Empfang der
Verfügung und erklärte, dass er zur Höhe der zugesprochenen
Zahlung nichts anzumerken habe. Er führte aus, dass er 1977
während der Arbeit in der Schweiz verunfallt sei. In der Folge habe er
zunehmend seine Sehkraft verloren und sei medizinisch behandelt
worden. Eine ärztliche Kommission habe festgestellt, dass er erblindet
sei und eine serbische Invalidenrente erhalten werde. Er gehe davon
aus, dass sich die Dokumentation seiner ärztlichen Behandlung
(namentlich in einem [...] Krankenhaus) und seiner Pensionierung in
W._______ befänden und ersuchte die SAK darum, sich der
Korrektheit seiner Angaben zu versichern, zumal er mit einer guten
Sehkraft in die Schweiz eingereist sei und diese als Blinder verlassen
habe.
B.d Die SAK nahm das Schreiben des Versicherten als Einsprache
entgegen und wies die Einsprache mit Entscheid vom 25. März 2009
ab (SAK/51-55). Sie begründete dies damit, dass eine allfällige In-
validität bei der Berechnung einer Altersleistung nicht berücksichtigt
werde. Ergänzend führte sie aus, dass auf Grund des Sozialver-
Seite 2
C-2789/2009
sicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Jugoslawien an
Stelle einer Altersrente eine einmalige Abfindung ausgerichtet werde,
wenn die ordentliche Teilrente des Versicherten weniger als ein
Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente betrage. Des
Weiteren legte die SAK im Detail dar, wie sie die theoretische ordent-
liche Teilrente berechnet habe, dass diese auf weniger als einen
Zehntel der ordentlichen Vollrente zu stehen komme - weshalb der Be-
schwerdeführer (nur) Anspruch auf eine einmalige Abfindung habe -,
und wie sie die Höhe der Abfindung berechnet habe.
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer
mit einem undatiertem Schreiben und einem Schreiben vom 10. April
2009 (Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1 und 1.1; jeweilige
Übersetzung in act. 3 und 24) Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht. Er ersuchte um Anerkennung seines Anspruchs auf
eine Invalidenrente und um eine neue Entscheidung in seinem Sinne.
Er begründete dieses Begehren damit, dass er nach einer Verletzung
beider Augen durch einen Arbeitsunfall bis Januar 1978 in einem
Spital behandelt worden sei. Danach habe eine Ärztekommission ihm
einen Verlust der Sehkraft um 64% attestiert und seinen Anspruch auf
eine Invalidenrente bejaht. Seither habe er nicht mehr erwerbstätig
sein können und leide unter einem grossen psychischen Trauma und
intensiven Schmerzen. Gegen die Höhe der gezahlten Rente (recte:
Abfindung) habe er keinerlei Einwendungen.
C.b Mit Schreiben vom 17. Juni 2009, welches von der SAK zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter geleitet wurde,
ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Zusprache einer Invaliden-
rente. Neu führte er aus, dass sich seine Sehkraft im Verlaufe der Zeit
weiter reduziert habe, zuerst um 80%, dann um 83% (vgl. act. 6, 6.1,
7).
C.c Am 10. und 23. Juli 2009 liess sich die SAK zur Beschwerde
vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die
Bestätigung des Einspracheentscheids vom 25. März 2009 und der
Verfügung vom 16. Oktober 2008 (act. 12 und 13). Sie begründete ihre
Anträge damit, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland am 15.
Oktober 1980 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung
einer Invalidenrente abgewiesen habe. Nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Seite 3
C-2789/2009
(AHVG, SR 831.10) könne kein Schadensausgleich für Berufsunfälle
beansprucht werden. Eine allfällige Invalidität werde bei der Berech-
nung einer Altersleistung nicht berücksichtigt. Neue Argumente und
Belege, die eine Änderung der Verfügung vom 16. Oktober 2008 zur
Folge hätten, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im
Übrigen wiederholte die Vorinstanz die im angefochtenen Einsprache-
entscheid enthaltenen Ausführungen betreffend Herleitung des
Anspruchs auf eine einmalige Abfindung und Berechnung derselben.
C.d Mit einem undatierten Schreiben (Posteingang beim Bundes-
verwaltungsgericht am 24. August 2009) und einem Schreiben vom 29.
September 2009 (act. 14-15, 17-18) gab der Beschwerdeführer seinen
Vertreter in der Schweiz bekannt und berief sich erneut auf seine
Einschränkung der Sehkraft.
C.e Am 9. Oktober 2009 schloss der Instruktionsrichter den Schriften-
wechsel (act. 19).
C.f Mit einer weiteren undatierten Eingabe (Posteingang Bundes-
verwaltungsgericht: 10. Mai 2010) beantragte der Beschwerdeführer
unter Berufung auf seine unfallbedingte Einschränkung der Seh-
fähigkeit erneut die Zusprache einer Invalidenrente (act. 22 und 23).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit
entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen
im Ausland betreffend AHV-Verfügungen. Es liegt hier keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
Seite 4
C-2789/2009
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 lit. d bis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was
vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch den Einspracheentscheid besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher
zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.4 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG
i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG).
1.5 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Unter-
schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieses Erfordernis dient (lediglich) dazu, die Gefahr einer Manipula-
tion auszuschliessen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 10 zu Art. 52 mit Hinweisen). Diesem
Ziel kann auch mit einer (blossen) Validierung der Beschwerde mittels
Fingerabdruck (im Original, keine Kopie), wie sie der Beschwerde-
führer vorgenommen hat, genüge getan werden, zumal einem Finger-
abdruck eine - auch im vorinstanzlichen Verfahren anerkannte - hohe
Identifikationskraft zukommt und vorliegend keine Hinweise für eine
Manipulation ersichtlich sind, wohl aber solche für eine korrekte
Identifikation des Beschwerdeführers (vgl. SAK/3-6, 17, 19, 42, sowie
act. 9-11, 17, 18, 20-21). Da die Beschwerde Begehren des Beschwer-
deführers und deren Begründung enthält, sind die formellen Voraus-
setzungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG somit als erfüllt zu erachten.
1.6
1.6.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den
Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung
des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand
kann mithin – im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung
geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der
in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätz-
lich unzulässig (vgl. u.a. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 46, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 404 und 611 ff.).
Seite 5
C-2789/2009
1.6.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist die
Ausrichtung einer Altersrente beziehungsweise einer einmaligen Ab-
findung. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Zu-
sprache einer Invalidenrente verlangt - wofür im Übrigen erstinstanz-
lich nicht die SAK, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA zuständig gewesen wäre (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
[IVV, SR 831.201] i.V.m. Art. 55 und 56 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) - liegt dies
ausserhalb des Streitgegenstandes. Die Beschwerde ist diesbezüglich
als unzulässig zu betrachten (zur Frage einer Weiterleitung der Be-
schwerde als Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente an die
IVSTA vgl. unten E. 5).
1.6.3 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich einen Anspruch auf
Ausrichtung einer Invalidenrente geltend und begründet diesen Antrag.
Die Ausrichtung und Höhe der einmaligen Abfindung durch die SAK
bemängelt er hingegen nicht ausdrücklich. Da der nicht anwaltlich
vertretene und sich selbst als schreibunkundig bezeichnende Be-
schwerdeführer (vgl. act. 17-18) in Reaktion auf den vorinstanzlichen
Einspracheentscheid vom 25. März 2009 im Sinne der darin ent-
haltenen Rechtsmittelbelehrung mit seinem "Rekurs" und seiner
"Einwendung" (Wortlaut gemäss Übersetzung der Beschwerde, act. 3)
sich direkt an das Bundesverwaltungsgericht wandte und um eine
neue Entscheidung ersuchte, ist zu seinen Gunsten davon auszuge-
hen, dass er den Einspracheentscheid vom 25. März 2009 anfechten
und durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen lassen wollte.
1.7 Somit ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie die
Ausrichtung einer Altersrente bzw. einer einmaligen Abfindung an
Stelle einer Altersrente betrifft.
2.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er heute
lebt. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen
Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen
hat, bleiben die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf den vorliegenden Fall
anwendbar (vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119
Seite 6
C-2789/2009
V 101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls
ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende
Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das interne schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf
Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Altersrente. Hat ein
serbischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der Schweiz aufhält,
Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der
entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle
der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwerts der
geschuldeten Rente gewährt (vgl. Art. 7 Bst. a des Abkommens).
4.
4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK dem Beschwerdeführer zu
Recht keine Altersrente, sondern eine einmalige Abfindung zugespro-
chen bzw. deren Höhe richtig berechnet hat.
4.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer mit
Vollendung des 65. Altersjahres am 5. Juli 2003 ab August 2003
grundsätzlich Anspruch auf eine Altersrente hat (vgl. Art. 21 Abs. 1
Bst. a und Abs. 2 AHVG).
4.3 Für die Berechnung der monatlichen Teilrente des Beschwerde-
führers kann auf die zutreffenden Ausführungen der SAK verwiesen
werden. Das massgebende durchschnittliche Jahreserwerbseinkom-
men betrug Fr. 21'720.75 (Fr. 57'922.- : 32 Monate x 12 Monate), die
massgebenden Erziehungsgutschriften Fr. 28'485.- und das mass-
gebende durchschnittliche Gesamtjahreseinkommen auf den nächsten
Tabellenwert aufgerundet Fr. 50'640.-. Gestützt auf die Rentenskala 2
im Jahr 2003 resultiert, wie von der SAK dargelegt, eine monatliche
Altersrente (Teilrente) von Fr. 81.-.
Seite 7
C-2789/2009
4.4 Wie die SAK zu Recht ausführte, belief sich die ordentliche
Vollrente für das entsprechende massgebende Jahreseinkommen im
Jahr 2003 auf monatlich Fr. 1'772.-. Die Teilrente des Beschwerde-
führers (Fr. 81.-) betrug somit nur 4.57%, also weniger als 10% der
ordentlichen Vollrente, weshalb er Anspruch auf eine Abfindung, nicht
aber auf eine Altersrente hat (vgl. oben E. 3.2).
4.5 Die SAK berechnete die entsprechende einmalige Abfindung
gestützt auf die "Barwerttabellen Abfindungen geschuldeter Renten"
des Bundesamtes für Sozialversicherungen (gültig ab 1. Januar 1997).
Daraus entnahm sie die richtige Berechnungsformel und die richtigen
Werte für den 2003 eingetretenen Versicherungsfall des damals 65-
jährigen Beschwerdeführers, dessen damals 57-jährigen Ehefrau, die
nie bei der AHV versichert war (vgl. Seiten 20, 60 und 62 der Barwert-
tabellen sowie IV/43) und errechnete korrekt eine Abfindungssumme in
der Höhe von Fr. 18'258.-.
4.6 Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2008 sowie der
Einspracheentscheid vom 25. März 2009 sind daher vollumfänglich zu
bestätigen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde im einzel-
richterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner gegen die Verfügung vom
16. Oktober 2008 erhobenen "Einsprache" (SAK/46-49), seiner
Beschwerde und seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren die
Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt, wäre zur erstinstanzlichen
Behandlung des entsprechenden Begehrens die IVSTA zuständig (vgl.
oben E. 1.6.2). Unabhängig davon, ob die IVSTA bereits 1980 einen
IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, wie die
SAK in ihrer Vernehmlassung ausführt, wären die entsprechenden
Eingaben des Beschwerdeführers daher grundsätzlich an die IVSTA
zur Prüfung als Gesuch um Zusprache einer Invalidenrente zu über-
weisen (vgl. Art. 30 und Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 8 Abs. 1 VwVG).
5.2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs-
anspruchs durch Anmeldung beim zuständigen Versicherungsträger
(Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 ATSG) oder
versehentlich bei einer unzuständigen Stelle (vgl. Art. 30 ATSG). Da
die "Einsprache" des Beschwerdeführers, mit welcher er vorliegend die
Seite 8
C-2789/2009
Ausrichtung einer IV-Rente beantragte (SAK/46-49), am 23. Dezember
2008 bei der SAK einging, konnte ein Anspruch auf eine Invaliden-
rente frühestens am 23. Juni 2009 entstehen (Art. 29 IVG). Gemäss
Art. 30 IVG erlischt der Invalidenversicherungsrentenanspruch
allerdings mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung. Da der Beschwerdeführer
schon vor dem 23. Juni 2009, nämlich ab August 2003, Anspruch auf
eine Altersrente hatte (vgl. oben E. 4.2), ist die Zusprechung einer In-
validenrente unabhängig vom Gesundheitszustand und einer allfälligen
Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers aus-
geschlossen. Unter diesen Umständen würde eine Überweisung der
Akten an die IVSTA zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb
davon abzusehen ist.
6.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer und die
obsiegende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 9
C-2789/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 10