B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2789/2015
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 12. März 2015.
C-2789/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde (…) 1969 geboren.
Der türkische Staatsangehörige ist gemäss Aktenlage zweimal geschieden
und Vater von zwei Kindern (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
[nachfolgend: act.] 1, Seite 2). Er kam 1988 in die Schweiz und arbeitete
hier als ungelernter Mitarbeiter (…). Dazwischen war er während eines
Jahres selbständig erwerbstätig. Am 28. November 2008 (Eingangsdatum)
erfolgte aufgrund einer psychischen Krankheit die Anmeldung für eine In-
validenrente (act. 7, 11). Mit Bericht vom 11. Januar 2009 beschrieb der
behandelnde Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.
D._______, seinen Patienten wegen rezidivierenden Depressionen schwe-
ren Grades, Kokainsucht mit sporadischem Konsum und chronischem Al-
koholmissbrauch als zu 100 % arbeitsunfähig in der letzten Tätigkeit (act.
23).
B.
Mit Mitteilung vom 19. April 2010 teilte die IV-Stelle E._______ der Aus-
gleichskasse (…) mit, eine langandauernde Krankheit bewirke seit 27. Juni
2009 einen Invaliditätsgrad von 100 % (act. 20, Seite 11 f.). Mit Verfügung
vom 18. Oktober 2010 gewährte die IV-Stelle E._______ eine ganze Rente
mit Wirkung ab 1. Juni 2009 (act. 40). Gemäss dem (undatierten) Verfü-
gungsteil 2 war es dem Beschwerdeführer seinerzeit aus ärztlicher Sicht
nicht zumutbar, seine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Qualitätskontrolle oder
eine andere Tätigkeit auszuüben (act. 2; act. 20, Seite 13 ff.). Aufgrund von
Haft wegen mehrfachen Raubes wurde die Rentenzahlung vom 1. Juli
2009 bis zum 28. Februar 2010 und vom 1. Dezember 2010 bis zum 31.
Mai 2011 sistiert (act. 20, Seite 16 ff.; act. 24, 25, 34). Für B._______, ge-
boren (…) 1990, gewährte die IV-Stelle E._______ eine Kinderrente (act.
38, 40).
C.
Per 8. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Straf-
vollzug entlassen und dem Migrationsamt zugeführt (act. 45). In der Folge
wurde er in die Türkei ausgeschafft (act. 48, 51, 54). Mit Schreiben vom
21. Juni 2011 schilderte Dr. D._______ den psychischen Zustand des Be-
schwerdeführers aufgrund der letztmaligen Konsultation am 4. November
2010 als unverändert. Er habe im depressiven Sinn bedrückt und energie-
arm gewirkt (act. 51). Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 nahm die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) die Rentenzahlung
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Seite 3
per 1. Juni 2011 wieder auf (act. 49, 53). Mit Schreiben vom 6. September
2011 überwies die IV-Stelle E._______ die Akten an die Vorinstanz (act.
56). Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 leitete die Vorinstanz ein Revisions-
verfahren ein (act. 60, 61). Sie holte über den türkischen Versicherungsträ-
ger medizinische Auskünfte zum Gesundheitszustand ein (act. 78, 84, 96,
110, 111, 112) und legte diese dem medizinischen Dienst zur Auswertung
vor (act. 59, 89, 100, 115, 117, 143). Mit Vorbescheid vom 26. September
2014 verneinte die Vorinstanz einen Rentenanspruch (act. 118). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer Einwand und reichte weitere Unterlagen ein
(act. 119 ff.; act. 130, 134, 139, 140). Mit Verfügung vom 19. November
2014 gewährte die Vorinstanz für C._______, geboren (…) 2014, eine Kin-
derrente mit Wirkung ab 1. September 2014 (act. 126).
D.
Mit Verfügung vom 12. März 2015 hob die Vorinstanz die Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. Mai 2015 auf. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus,
sie habe den Rentenanspruch überprüft. Gemäss den medizinischen Un-
terlagen habe sich der Gesundheitszustand seit 17. April 2014 wesentlich
verbessert. Der ärztliche Dienst habe nur noch eine Depression leichten
Grades bestätigen können, die bei medikamentöser Behandlung in Hilfsar-
beitertätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit bewirke. Eine schwere depres-
sive Episode, die 2010 zur Berentung geführt habe, liege nicht mehr vor.
Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen
(BVGer act. 1, Beilage 1).
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur.
Ismet Bardakci, am 30. April 2015 Beschwerde. Er beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er weiterhin
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Eventualiter sei die Angele-
genheit zu weiteren Abklärungen und zur erneuten Begutachtung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
sei wiederherzustellen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführer führte im Wesentli-
chen aus, die ganze Invalidenrente sei ihm seinerzeit wegen rezidivieren-
den Depressionen schweren Grades, Kokainsucht mit sporadischem Kon-
sum und chronischem Alkoholmissbrauch gewährt worden (act. 23). Nun
sei ihm die Invalidenrente auf der Grundlage türkischer Arztberichte entzo-
gen worden. Die türkischen Arztberichte würden den beweisrechtlichen An-
forderungen nicht genügen. Die Sache sei deshalb zur ergänzenden me-
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dizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob sich der Ge-
sundheitszustand wesentlich verbessert habe, sei im Rahmen einer Begut-
achtung festzustellen (BVGer act. 1).
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz, die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wiederherzustellen (BVGer
act. 4). Mit (rechtskräftiger) Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 wies der
Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab (BVGer act. 5). Mit (rechtskräftiger) Zwischenverfügung vom
5. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gut (BVGer act. 8).
G.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, eine revisionsrelevante Änderung des Invaliditätsgrads sei nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Es seien weitere Ab-
klärungen wie namentlich eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen.
Die Vorinstanz beantragte daher, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache zurückzuweisen, damit sie nach Abschluss der erfor-
derlichen Abklärungen neu über den Rentenanspruch befinde (BVGer act.
10).
H.
Mit Replik vom 31. August 2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben. Die Vorinstanz sei jedenfalls anzuweisen, die eingestellte In-
validenrente rückwirkend per 1. Mai 2015 wieder auszurichten. Es stehe
der Vorinstanz frei, ob sie ein neues Revisionsverfahren einleiten wolle
oder nicht. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verbleibe
indes kein Raum, da eine revisionsrelevante Änderung des Invaliditäts-
grads nicht nachgewiesen sei. Fürsprecher lic. iur. Ismet Bardakci legte der
Replik seine Kostennote bei (BVGer act. 12, 14).
I.
Mit Duplik vom 4. September 2015 verwies die Vorinstanz auf die rechts-
kräftige Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 und ihre Vernehmlassung
vom 25. Juni 2015 (BVGer act. 15).
J.
Mit Verfügung vom 9. September 2015 schloss der Instruktionsrichter den
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Seite 5
Schriftenwechsel per 21. September 2015 ab (BVGer act. 16). Auf die wei-
teren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren Verfügung
vom 12. März 2015 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer
Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwür-
diges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde per Einschreiben mit (nicht akten-
kundigem) Rückschein an die türkische Adresse des Beschwerdeführers
gesendet, wo sie seiner (nicht bestrittenen) Angabe zufolge am 17. März
2015 zugestellt wurde. Die Beschwerdeschrift wurde am 30. April 2015 (…)
der Post übergeben und ging am 4. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsge-
richt ein (BVGer act. 1). Vom siebten Tag vor Ostern (29. März 2015) bis
und mit dem siebten Tag nach Ostern (12. April 2015) stand die Beschwer-
defrist still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Die Beschwerde wurde fristgerecht
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innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung
eingereicht (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde
vom Rechtsvertreter unterschrieben. Eine Kopie der angefochtenen Verfü-
gung wurde beigelegt (BVGer act. 1, Beilage 1). Die handschriftliche Voll-
macht für den Rechtsvertreter vom 30. März 2015 ist aktenkundig (act.
150). Die Beschwerde wurde somit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen (BVGer
act. 8) und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes voraus-
zuschicken:
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die be-
sonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind
die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozial-
versicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmun-
gen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70
IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbe-
stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
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nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Dabei sind die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländi-
scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (AHI-Praxis 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Aus-
land stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Ja-
nuar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. De-
zember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125
V 351 E. 3a).
2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
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Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit-
gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
so oder anders zu entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E.
4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.6 Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und
damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungs-
grundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz än-
dert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdi-
gung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht
ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (vgl.
BGE 115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Für rechtshindernde oder
rechtsaufhebende Tatsachen trägt diejenige Person die Folgen der Be-
weislosigkeit, die sie behauptet. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die
IV-Stelle. Macht die IV-Stelle im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision
eine rentenaufhebende Tatsachenänderung geltend und ergibt die Beweis-
würdigung, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewie-
sen ist, trägt die IV-Stelle die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. URS MÜLLER,
Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S.
292, Rz. 1536 ff.).
3.
Nachfolgend sind die anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzu-
stellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat seinen
Wohnsitz in der Türkei. Deshalb findet das Abkommen vom 1. Mai 1969
zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR
0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwen-
dung. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staats-
angehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus
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der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl.
Art. 1 lit. B Abs. 1 lit. b Sozialversicherungsabkommen) – einander gleich-
gestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen
Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf
ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie
Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen).
Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte,
die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, wel-
che die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können
(Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorlie-
genden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrund-
satz finden sich weder im Sozialversicherungsabkommen noch in der da-
zugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.
109.763. 11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin
Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. März
2015 in Kraft standen. Neben dem IVG (ab 1. Januar 2012 in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision]) und der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in
der entsprechenden Fassung) sind das ATSG und die Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen
der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art.
8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen
und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgen-
den auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.3 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchti-
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Seite 10
gung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er-
werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be-
einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art.
28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi-
cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (vgl. aber Art. 10
Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per-
son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu-
mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezüger erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre-
chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung
von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem
C-2789/2015
Seite 11
Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a
Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a
Abs. 2 IVV).
3.6 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invaliden-
rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerb-
lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-
chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des
Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5;
BGE 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Ände-
rung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat-
sächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für
die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu
und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117
V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
3.7 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu ei-
ner materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2004 IV
Nr. 5 S. 13 E. 2; I 574/02). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende,
revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbe-
gründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (URS MÜLLER, Die
materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversiche-
rung, 2003, Rz. 490). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren
abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht ver-
ändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen
Ermessens zurückzuführen (vgl. Urteil des BGer 9C_243/2010 vom 28.
Juni 2011 E. 3.4.2.3; Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011
E. 4.1). Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidung einer bloss abwei-
chenden Beurteilung von der tatsächlich eingetretenen Veränderung ist im
Übrigen zu berücksichtigen, dass bei psychiatrischen Beurteilungen prak-
tisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizi-
nische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern
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der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. dazu die Leitlinien der Schwei-
zerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung
psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.; Urteil des BGer 9C_
698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.2).
3.8 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medika-
mentenmissbrauch und Drogensucht keine Invalidität im Sinne des Geset-
zes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst
bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt
hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit be-
einträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie
selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist,
welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; AHI
2002 S. 30; I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Sucht massge-
bende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube-
ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen ei-
ner Suchtmittelabhängigkeit und der psychischen Begleiterkrankung Rech-
nung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Sucht be-
trifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängig-
keit erforderlich, dass dem Alkoholismus, dem Medikamentenmissbrauch
oder der Drogensucht eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für
die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu-
grunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Sucht dar-
stellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursa-
chenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammen-
hang zwischen der Sucht und dem krankheitswertigen psychischen Ge-
sundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Er-
werbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen
gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 8C_906/2013 vom 23.
Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die revisionsweise Aufhebung sei-
ner ganzen Invalidenrente und beantragt deren Weiterausrichtung rückwir-
kend per 1. Mai 2015.
4.1 Die Parteien stimmen darin überein, dass die medizinischen Unterla-
gen, die der türkische Sozialversicherungsträger und der Beschwerdefüh-
rer einreichten (act. 78, 84, 96, 110, 111, 112, 130, 134, 139), eine revisi-
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onsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit auszuweisen vermögen. Hinsichtlich des Be-
weiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die strei-
tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE
125 V 352 E. 3a; BGE 134 V 231 E. 5.1). Diese Vorgaben sind mit Blick
auf die nur rudimentär abgefassten Unterlagen nicht erfüllt, weshalb sich
der Gesundheitszustand ebenso wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers nicht zuverlässig beurteilen lassen. Auch auf die Aktenberichte des
medizinischen Dienstes (act. 59, 89, 100, 115, 117, 143) ist unter diesen
Umständen nicht abzustellen (vgl. Urteile des BGer 8C_653/2009 vom 28.
Oktober 2009 E. 5.2 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3).
Die übereinstimmende Würdigung der medizinischen Aktenlage durch den
Beschwerdeführer und die Vorinstanz ist deshalb nachvollziehbar. Die an-
gefochtene Verfügung entbehrt einer ausreichenden sachlichen Grund-
lage, weshalb sie aufzuheben ist.
4.2 Mit Bericht vom 17. April 2014 diagnostizierte eine medizinische Kom-
mission des türkischen Gesundheitsministeriums eine leichte Depression.
Die Kommission führte im Wesentlichen aus, die Leidensgeschichte des
Beschwerdeführers dauere schon 15 bis 20 Jahre. Er mache eine medika-
mentöse Behandlung gegen die Depression, an der er seit ungefähr sechs
Jahren leide. Die Symptome der - nun teilweise remittierten - Depression
seien Schlaflosigkeit, Motivationsmangel, Abgeschlagenheit und Sorgen.
Der Beschwerdeführer sei in seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand
arbeitsfähig. Der Bericht wurde von einem Ophthalmologen, einem Hals-
Nasen-Ohren-Spezialisten, einem Neurologen, einem Allgemeinmediziner,
einem Chirurgen, einem Psychiater und vom Krankenhausdirektor unter-
zeichnet (act. 112).
4.3 Mit Bericht vom 24. November 2014 diagnostizierte ein vierköpfiger
Ausschuss der Universität F._______ eine Dysthymie und ein Abhängig-
keitssyndrom von mehr als einem Medikament und anderen psychoaktiven
Stoffen. Der Ausschuss führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
sei am 5. November 2014 in der Klinik aufgenommen worden. Er nehme
seit 1993 psychoaktive Stoffe zu sich. Er habe sich in mehreren ausländi-
schen Anstalten einer stationären Behandlung gegen die Abhängigkeit un-
terzogen. Nach Beendigung einer Therapie und einer abstinenten Phase
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Seite 14
von zwei Jahren habe er einen Rückfall erlitten. In der Folge hätten die
Minderwertigkeitsgefühle, die Schuldgefühle, die Niedergeschlagenheit,
die Antriebslosigkeit, der Verlust der Lebensfreude und die Abnahme der
Funktionsfähigkeit eingesetzt. Diese Symptomatik habe sich nun auch in
der psychiatrischen Untersuchung gezeigt. Der Beschwerdeführer nehme
weder eine Psychotherapie noch eine Pharmakotherapie in Anspruch, so-
dass seine Krankheit Chronizität erlangt habe. Der Ausschuss gelangte
aufgrund der klinischen Auswertung zur Überzeugung, dass der Beschwer-
deführer an einem nicht heilbaren Abhängigkeitssyndrom und einer eben-
falls nicht heilbaren Dysthymiestörung leide, und veranschlagte den Verlust
der Arbeitsfähigkeit auf 45 % (act. 139).
4.4 Auch wenn die Berichte der medizinischen Kommission des türkischen
Gesundheitsministeriums und des vierköpfigen Ausschusses der Universi-
tät F._______ den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht
nicht genügen, stellen sie doch ein Indiz für einen verbesserten Gesund-
heitszustand und ein wiedererlangtes Arbeitsvermögen dar. Namentlich
wird nun anstelle einer schweren Depression, wie sie sich gemäss Dr.
D._______ 2009 präsentierte (act. 23; vgl. auch act. 51), nur noch eine
leichte Depression bzw. eine Dysthymie angegeben. Daher besteht ergän-
zender Abklärungsbedarf. Zur Feststellung des Gesundheitszustands und
der Arbeitsfähigkeit scheint es unumgänglich, den Beschwerdeführer einer
umfassenden Begutachtung zu unterziehen. Auch der Beschwerdeführer
hat sich in der Beschwerde zunächst für dieses Vorgehen ausgesprochen
(BVGer act. 1). In der Replik führte er dann neu aus, für eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz verbleibe kein Raum, da eine revisionsrele-
vante Änderung des Invaliditätsgrads nicht nachgewiesen sei (BVGer act.
12, 14). Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig, da eine weitere Abklä-
rung nur unterbleiben könnte, wenn der medizinische Sachverhalt zumin-
dest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt wäre, was nicht zutrifft.
Zu beurteilen ist in Anbetracht der Depression bzw. Dysthymie sowie des
Suchtgeschehens insbesondere der psychische Zustand, womit ein Psy-
chiater zu beauftragen ist. Mit Blick auf die bereits ab 1995 aktenkundige
Alkohol-problematik in Verbindung mit weiteren Suchterkrankungen (Dro-
gen und Medikamente) wird auch das Vorliegen von Organschäden durch
einen Internisten zu beurteilen sein. Nach Ablauf von mehr als 20 Jahren
ist dies angezeigt. Das Suchtgeschehen ist invalidenversicherungsrecht-
lich im Sinne der vorstehenden Erwägung 3.8 zu bewerten und gilt dem-
nach nicht als unmittelbar invalidisierend. Zur Qualitätssicherung hat die
Begutachtung in der Schweiz stattzufinden, ungeachtet der Tatsache, dass
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Seite 15
der Beschwerdeführer als Straftäter sein Aufenthaltsrecht einbüsste und in
sein Heimatland Türkei ausgeschafft wurde (act. 45, 48, 51, 54).
4.5 Mit rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 wies der In-
struktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung ab (BVGer act. 5). Mit Replik vom 31.
August 2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzu-
weisen, die eingestellte Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2015 wieder
auszurichten (BVGer act. 12, 14). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer revisionsweisen Abklärungen miss-
bräuchlich einen möglichst frühen Zeitpunkt der Rentenaufhebung provo-
ziert hat, gilt der Entzug der aufschiebenden Wirkung während der Dauer
des anstehenden Abklärungsverfahrens bis zur Neuverfügung fort. Die Vo-
rinstanz hat mithin in diesem Zeitraum keine Rentenleistungen auszurich-
ten. Der versicherten Person erwächst aus dieser Lösung kein Schaden:
Ergeben die Abklärungen, dass die Voraussetzungen der Leistungsaufhe-
bung im Zeitpunkt der ersten Verwaltungsverfügung nicht gegeben waren,
erhält die versicherte Person die bis zur neuen Revisionsverfügung ge-
schuldeten Leistungen nachgezahlt (vgl. Urteil des BGer 9C_301/2010
vom 21. Januar 2011 E. 3 mit Hinweisen). Bei dieser Sach- und Rechtslage
ist das erneute Gesuch um Erteilung einer Anweisung auf Rentenausrich-
tung abzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich Gesundheitszustand und Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht zuver-
lässig beurteilen lassen, weshalb die Sache - auch auf deren Antrag - an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil
des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3). Die Vorinstanz wird
gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angewiesen, eine psychiatrische und in-
ternistische Begutachtung in der Schweiz zu veranlassen. Nach Vornahme
der medizinischen Abklärung wird die Vorinstanz über den Leistungsan-
spruch erneut zu verfügen haben. Dieser Verfahrensausgang gilt praxisge-
mäss als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 132 V 215 E.
6). Gleichwohl hat die Vorinstanz bis zur Neuverfügung keine Rentenleis-
tungen auszurichten.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei-
entschädigung.
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Seite 16
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führen-
den Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen), sind dem Beschwer-
deführer, dem mit rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015
(BVGer act. 8) ohnehin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde,
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auch der unterliegenden Vorinstanz
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der obsiegende, durch einen schweizerischen Anwalt vertretene Be-
schwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch
auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (vgl. Urteile des
BGer 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/2010 vom 23. März
2011). Nach der detaillierten Honorarnote, welche mit der Replik vom 31.
August 2015 eingereicht wurde (BVGer act. 12, 14), ist dem Rechtsvertre-
ter ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 14.45 Stunden entstanden, was
der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache angemessen er-
scheint. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VGKE ist vorliegend von einem Stun-
denansatz für Anwälte von Fr. 230.- auszugehen. Unter Berücksichtigung
der zusätzlichen Auslagen von Fr. 8.- für 16 Fotokopien ist eine Parteient-
schädigung von total Fr. 3'331.50 gerechtfertigt (14.45 Stunden x Fr. 230.-
; zuzüglich Fr. 8.-; exklusive Mehrwertsteuer). Die Mehrwertsteuer ist nur
für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht wer-
den, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den
Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Urteil
des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010). Die Parteientschädigung ist
von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zu leisten. Die Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
C-2789/2015
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine psychiatrische und internistische Be-
gutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu veranlassen.
3.
Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, die
eingestellte Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2015 wieder auszurich-
ten, wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'331.50 zu-
gesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Seite 18
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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