Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2790/2010
U r t e i l v om 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Vorinstanz.
Gegenstand Sistierung der provisorischen Zulassung für Z._______,
Tabletten.
C2790/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Pharmaunternehmung X._______ AG war seit 1989 Inhaberin der
Zulassung für das Arzneimittel Z._______, Tabletten (Zulassungsnummer
[…]). Wegen des bevorstehenden Ablaufs der Zulassung am 30. März
2009 beantragte die X._______ AG mit Gesuch vom 2. September 2008
(act. 2541) eine Verlängerung der Zulassung beim Schweizerischen
Heilmittelinstitut Swissmedic (nachfolgend: Swissmedic).
B.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 (act. 43) teilte Swissmedic der
X._______ AG mit, die im Formular "Volldeklaration" vom 2. September
2008 deklarierte Zusammensetzung des Präparats entspreche nicht der
im Formular "Anmeldung zur Registrierung" vom 23. Januar 1989
angegebenen Zusammensetzung. Die X._______ AG werde gebeten,
diese Diskrepanz zu klären. Sollte die X._______ AG beabsichtigen, die
Zusammensetzung des Präparats zu ändern, müsste sie vor dem
Inverkehrbringen der neuen Zusammensetzung ein formal korrektes
Gesuch um Änderung der Zusammensetzung stellen. Erst nach erfolgter
Genehmigung der Änderung könne die neue Zusammensetzung
implementiert werden. Die Antwort der X._______ AG samt den
vollständigen Unterlagen werde bis zum 25. Februar 2009 erwartet.
C.
Die X._______ AG nahm mit Schreiben vom 27. Februar 2009 (act. 51
53) folgendermassen Stellung:
Die aktuelle Volldeklaration gebe die korrekte Zusammensetzung des zur
Zeit produzierten Präparats wieder. Anstelle von Calciumarachinat werde
Magnesiumstearat eingesetzt. Die Substitution von Calciumarachinat sei
aufgrund von Beschaffungsschwierigkeiten nach 1993 erfolgt. Der
Einsatz der gleichen Menge Magnesiumstearat habe weiterhin zu einem
spezifikationskonformen Produkt geführt. In den Unterlagen der
X._______ AG fehle die Evidenz, dass Swissmedic diese Änderung
mitgeteilt worden sei.
Die Menge mikrokristalliner Cellulose sei im Formular vom 23. Januar
1989 nicht korrekt angegeben. Dabei müsse es sich um einen
Berechnungsfehler handeln.
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Seite 3
Damit das Dossier wieder im Einklang mit den tatsächlichen
Verhältnissen stehe, sende die X._______ AG die angepassten
Dokumente "Part II A Zusammensetzung Fertigprodukt" und "Part II B
Herstellungsvorschrift". Nachdem inzwischen mehr als 10 Jahre
vergangen seien, scheine der X._______ AG ein formelles Gesuch nicht
mehr der richtige Weg zu sein, um die erwähnte Änderung anzuzeigen.
Swissmedic möge daher die Beurteilung aufgrund der vorliegenden
Korrespondenz vornehmen, damit die Prüfung des Gesuchs um
Verlängerung der Zulassung fortgesetzt werden könne.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009 (act. 5557) verlängerte
Swissmedic die Zulassung des Präparats Z._______, Tabletten
provisorisch bis zum Abschluss des Verfahrens um Verlängerung der
Zulassung.
E.
Mit Vorbescheid vom 1. Mai 2009 (act. 5969) teilte Swissmedic der
X._______ AG mit, es werde ein Überprüfungsverfahren nach Art. 16
Abs. 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG, SR
812.21) und Art. 58 HMG eröffnet. Die X._______ AG erhielt Gelegenheit,
innert Frist zu den vorgesehenen Massnahmen zur Wahrung der
Arzneimittelsicherheit schriftlich Stellung zu nehmen.
Auf den Vorbescheid vom 1. Mai 2009 reagierte die X._______ AG nicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 (act. 7181) verpflichtete
Swissmedic die X._______ AG, bis zum 31. Dezember ein Gesuch für die
Hilfsstoffänderung und ein Gesuch um Änderung des
Herstellungsverfahrens mit Gegenüberstellung der seit 1993 hergestellten
und der 1989 gemeldeten Zusammensetzung, eine Begründung für den
Verzicht einer Bioäquivalenzstudie sowie spezifische Unterlagen
einzureichen. Swissmedic erwog, weder die Hilfsstoffänderung noch das
Herstellungsverfahren seien von der damals zuständigen Interkantonalen
Kontrollstelle für Heilmittel genehmigt worden. Im Unterschied zum neu
beschriebenen Herstellungsverfahren, welches auf einer Granulierung mit
Ethanol beruhe, sei das Präparat gemäss der bislang genehmigten
Herstellungsvorschrift mit Methylenchlorid granuliert. Das Präparat in der
derzeitigen (nicht genehmigten) Zusammensetzung sei weder hinsichtlich
der Qualität noch hinsichtlich der Bioverfügbarkeit ausreichend belegt.
C2790/2010
Seite 4
Die X._______ AG habe von der Gelegenheit, zu den beabsichtigten
Massnahmen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.
G.
Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2010 (act. 8391) setzte Swissmedic
eine Nachfrist zur Einreichung der mit Verfügung vom 17. Juni 2009
eingeforderten Unterlagen bis zum 19. Februar 2010. Nach unbenutztem
Ablauf dieser Frist werde Swissmedic die endgültige Sistierung der
provisorischen Zulassung von Z._______, Tabletten verfügen und für die
Durchführung des besonderen Verwaltungsverfahrens eine Gebühr von
Fr. 2'400. auferlegen.
H.
Die X._______ AG reichte mit Eingabe vom 16. Februar 2010 (act. 93
131) u.a. ein Formular "Gesuch Zulassung/Änderung" vom 28. Januar
2010 (act. 119125), eine Volldeklaration vom 28. Januar 2010 (act. 115
117) und ein Formular "Genehmigungspflichtige Änderung Qualität" vom
28. Januar 2010, S. 1 und 10 von 22 (act. 99101) ein.
I.
Mit Verfügung vom 5. März 2010 (act. 135145) ordnete Swissmedic
Folgendes an:
– Die provisorische Zulassung vom 13. März 2009 für das Präparat
Z._______, Tabletten werde sistiert (Dispositiv Ziff. 1).
– Der X._______ AG sei es ab Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden
Verfügung untersagt, das Präparat Z._______, Tabletten weiter in
Verkehr zu bringen (Dispositiv Ziff. 2).
– Die Sistierung der provisorischen Zulassung werde im Swissmedic
Journal publiziert (Dispositiv Ziff. 3).
– Damit eine Aufhebung der Sistierung geprüft werden könne, seien die
fehlenden Unterlagen bis zum 30. August 2010 einzureichen
(Dispositiv Ziff. 4).
– Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 2 der vorliegenden Verfügung
könnten gemäss Art. 87 Abs. 1 Bst. g HMG mit Haft oder Busse bis zu
Fr. 50'000. bestraft werden (Dispositiv Ziff. 5).
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Seite 5
– Eine Gebühr von Fr. 3'600. für das vorliegende Verfahren werde der
X._______ AG auferlegt; zusätzlich entstehender Aufwand werde
nach Abschluss des weiterführenden Verfahrens verrechnet
(Dispositiv Ziff. 6).
J.
Nach einer Korrespondenz betreffend die Sistierungsverfügung vom
5. März 2010 (act. 147153) reichte die X._______ AG zwei formlose
Wiedererwägungsgesuche ein (vgl. Eingaben vom 16. März 2010 [act.
155157] und vom 9. April 2010 [act. 165173]). Swissmedic trat auf das
erste Gesuch mit Schreiben vom 26. März 2010 [act. 159161])
sinngemäss nicht ein. Auf die im Schreiben der X._______ AG vom 9.
April 2010 geäusserte Bitte, "die Sistierung der Zulassung wenn möglich
bis zum 22. April 2010 aufzuheben", reagierte Swissmedic nicht mehr.
K.
Am 22. April 2010 erhob die X._______ AG gegen die Verfügung vom 5.
März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den
Anträgen, die Sistierung sei aufzuheben, die Begutachtung sei nach
wissenschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen anstatt aufgrund von
Vermutungen und das Änderungsgesuch sei unabhängig von der
angefochtenen Verfügung zu bearbeiten. Neben der Korrespondenz mit
Swissmedic (Beschwerdebeilagen 1, 311) reichte die X._______ AG ein
Schreiben der U._______ AG vom 21. April 2010 (Beschwerdebeilage 2)
ein. Zusätzlich wurde ein Beilagenverzeichnis zur Beschwerde mit den
Beilagen 15 vorgelegt.
L.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 beantragte Swissmedic, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.
M.
Mit Replik vom 5. Juli 2010 hielt die X._______ AG an ihrer Beschwerde
fest. Zudem teilte sie mit, sie habe das Änderungsgesuch vom 28. Januar
2010 mit Schreiben an die Vorinstanz vom 5. Juli 2010 (Replikbeilage 1)
zurückgezogen.
N.
Der mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 einverlangte
Kostenvorschuss von Fr. 3'500. wurde am 26. Juli 2010 bezahlt.
C2790/2010
Seite 6
O.
Mit Duplik vom 6. September 2010 hielt Swissmedic am Antrag fest, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.
P.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 9. September 2010
abgeschlossen.
Q.
Am 21. September 2010 reichte die X._______ AG unaufgefordert eine
Triplik mit Beilagen ein, insbesondere einen Untersuchungsbericht vom
13. April 2010 zur Schmelzpunktbestimmung von A._______ nach
Behandlung mit zwei verschiedenen Lösungsmitteln.
R.
Mit Quadruplik vom 28. Oktober 2010 hielt Swissmedic am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, fest.
S.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 8. November 2010
erneut abgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. e VGG und Art. 84 Abs.
1 HMG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der Vorinstanz vom
5. März 2010. Die für 5 Jahre erteilte, am 30. März 2009 ablaufende
Zulassung war mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009 bis zum
Abschluss des Verfahrens um Erneuerung der Zulassung provisorisch
verlängert worden. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 hatte die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 31. Dezember
2009 je ein Gesuch für die Hilfsstoffänderung und für die Änderung des
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Seite 7
Herstellungsverfahrens samt Unterlagen einzureichen. Das ursprüngliche
Verfahren um Erneuerung der Zulassung wurde somit in ein Verfahren
um Änderung der Zusammensetzung und der Herstellung umgeleitet.
Weil die Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der
Änderungsgesuche ungenutzt verstreichen liess und auch nach
Ansetzung einer Nachfrist nicht alle verlangten Unterlagen einreichte,
sistierte die Vorinstanz die provisorisch erteilte Zulassung für das
Präparat Z._______, Tabletten mit Verfügung vom 5. März 2010 (vgl.
Dispositiv Ziff. 1). Dieser Entscheid ist als Zwischenverfügung zu
qualifizieren, weil das Verfahren betreffend Änderung der
Zusammensetzung und Änderung des Herstellungsverfahrens noch nicht
abgeschlossen ist.
Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG sind selbständig eröffnete
Zwischenverfügungen anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Voraussetzung
ist in Bezug auf die Sistierung der provisorischen Zulassung zweifellos
erfüllt, wird doch der Beschwerdeführerin ein bislang gewährtes Recht
entzogen. Die in Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung vorgenommene
Ansetzung einer Frist zur Einreichung fehlender Unterlagen muss als
Instruktionsverfügung betreffend eine allfällige Aufhebung der Sistierung
gelten; sie ist nicht Teil des Anfechtungsgegenstands. Als zusammen mit
Dispositiv Ziff. 1 angefochten zu betrachten sind hingegen die in
Dispositiv Ziff. 2 (Verbot des Inverkehrbringens), Ziff. 3 (Publikation der
Sistierung) und Ziff. 6 (Auferlegung der Gebühren) getroffenen
Anordnungen.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse. Sie ist daher gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 5. März 2010
(Freitag). Die Zustellung erfolgte somit frühestens am 8. März 2010. Die
Frist hat demnach frühestens am 9. März 2010 zu laufen begonnen und
in Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 28. März 2010 bis zum
11. April 2010 gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG am 22. April 2010
geendet. Die am 22. April 2010 der Post übergebene Beschwerde wurde
somit rechtzeitig eingereicht. Der Kostenvorschuss wurde innert der
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gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52
Abs. 1 VwVG sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Sistierung sei aufzuheben, die
Begutachtung sei nach wissenschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen
anstatt aufgrund von Vermutungen, und das Änderungsgesuch sei
unabhängig von der angefochtenen Verfügung zu bearbeiten.
3.1. Auf den Antrag, die Begutachtung der Unterlagen sei nach
wissenschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen, kann nicht eingetreten
werden. Es handelt sich hierbei um eine Beanstandung der
Beschwerdeführerin im Sinn, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der
Zulassungsunterlagen nicht die "richtige" Methode angewendet habe.
Diese Rüge stellt lediglich eine Begründung dar für die Meinung der
Beschwerdeführerin, wonach die Sistierung der Zulassung zu Unrecht
angeordnet worden sei. Sie ist daher im Rahmen der
Beschwerdebegründung zu würdigen.
3.2. In Bezug auf den Antrag, das Änderungsgesuch sei unabhängig von
der angefochtenen Verfügung zu bearbeiten, ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin das mit Eingabe vom 16. Februar 2010 eingereichte
Gesuch um Änderung der Zusammensetzung vom 28. Januar 2010 (act.
93125) mit Schreiben an die Vorinstanz vom 5. Juli 2010 (Replikbeilage
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1) zurückgezogen hat. Der Antrag ist somit in Bezug auf die Änderung
der Zusammensetzung gegenstandslos geworden. In Bezug auf die
Änderung des Herstellungsverfahrens ist das Verfahren vor der
Vorinstanz noch hängig. Es liegt demnach kein Entscheid der Vorinstanz
vor, so dass auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.
3.3. Zu prüfen ist daher lediglich, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom
5. März 2010 die provisorische Zulassung des Präparats Z._______,
Tabletten zu Recht sistiert hat.
4.
Verwendungsfertige Arzneimittel dürfen gemäss Art. 9 Abs. 1 HMG nur in
Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Art. 10 Abs. 1 HMG
umschreibt die Zulassungsvoraussetzungen; nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a
HMG hat die gesuchstellende Person zu belegen, dass das Arzneimittel
oder das Verfahren qualitativ hochstehend, sicher und wirksam ist.
4.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c HMG muss das Zulassungsgesuch die
für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten,
insbesondere die Herstellungsmethode, die Zusammensetzung, die
Qualität und die Haltbarkeit. Art. 2 der Arzneimittel
Zulassungsverordnung vom 9. November 2001 (AMZV, SR 812.212.22)
präzisiert dazu, dass das Zulassungsgesuch eine vollständige
Dokumentation enthalten muss, die dem aktuellen Stand von
Wissenschaft und Technik entspricht und Qualität, Sicherheit und
Wirksamkeit des Arzneimittels belegt. Art. 3 AMZV umschreibt die
Anforderungen an die Dokumentation über die analytischen, chemischen
und pharmazeutischen Prüfungen.
4.2. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 HMG verfügt das Institut die Zulassung,
wenn die Voraussetzungen erfüllt sind; es kann die Zulassung mit
Auflagen und Bedingungen verknüpfen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 HMG gilt
die Zulassung für fünf Jahre; das Institut kann den Zulassungsentscheid
während der Zulassungsdauer von sich aus oder auf Gesuch hin
veränderten Verhältnissen anpassen oder widerrufen. Nach Art. 16 Abs.
4 HMG wird die Zulassung auf Gesuch hin erneuert, wenn die
Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Diese Grundsätze werden in der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über
die Arzneimittel (VAM, SR 812.212.21) wiederholt und teilweise präzisiert
(vgl. Art. 2 VAM, Art. 7 VAM, Art. 9 VAM und Art. 9a VAM). Gemäss dem
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Seite 10
vorliegend anwendbaren Art. 9 Abs. 3 VAM in der Fassung vom 17.
Oktober 2001 (AS 2001 3420, in Kraft bis 30. September 2010) widerruft
oder sistiert das Institut die Zulassung, wenn die Voraussetzungen des
HMG nicht mehr erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde anlässlich der
Teilrevision der VAM vom 8. September 2010 (AS 2010 4039) als Art. 9a
Abs. 1 VAM unverändert übernommen.
4.3. Das Verhältnis von Art. 16 Abs. 2 HMG zu Art. 9 Abs. 3 VAM (in der
bis zum 30. September 2010 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 9a
Abs. 1 VAM ist nicht eindeutig. Dem Wortsinn nach stellt die Sistierung
einer Zulassung eine mildere Form des Widerrufs dar, indem im Fall der
Sistierung die Zulassung in einem späteren Zeitpunkt wieder aufleben
kann, sofern die Sistierung aufgehoben wird. In den gesetzlichen
Grundlagen finden sich jedoch keine Hinweise darauf, in welchem Fall
eine Zulassung zu widerrufen bzw. zu sistieren ist. Art. 66 Abs. 2 Bst. b
HMG ordnet den Widerruf und die Sistierung als
Verwaltungsmassnahmen ein; nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 66 Abs. 2 Bst. b HMG um eine
Kompetenznorm, welche dem Institut das Recht zuerkennt, Verfügungen
zu widerrufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_659/2010 vom
16. Februar 2011 E. 2.1). Rechtsprechungsgemäss findet der Widerruf
einer Zulassung in Art. 16 Abs. 2 HMG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2
Bst. b HMG und Art. 9 Abs. 3 VAM (in der bis zum 30. September 2010
gültig gewesenen Fassung) eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage
(vgl. Urteil des BGer 2A.16/2005 vom 4. August 2005 E. 2.4; Urteil des
BGer 2A.243/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 2.4; a.M. GERHARD
SCHMID/FELIX UHLMANN, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.],
Heilmittelgesetz, Basel 2006, Art. 16, Rz. 18).
5.
Die Vorinstanz begründet die Sistierung der Zulassung damit, das
Präparat Z._______, Tabletten sei in der derzeitigen (nicht genehmigten)
Zusammensetzung weder hinsichtlich der Qualität noch der
Bioverfügbarkeit ausreichend belegt. Die mit Zwischenverfügung vom 17.
Juni 2009 verlangten Unterlagen seien entweder gar nicht oder in
mangelhafter Qualität eingereicht worden.
Die Implementierung der Hilfsstoffänderung (Substitution von
Calciumarachinat durch Magnesiumstearat als Gleitmittel) hätte nicht
ohne Genehmigung der damals zuständigen Interkantonalen
Kontrollstelle für Heilmittel erfolgen dürfen.
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Seite 11
Auch das Herstellungsverfahren sei ohne behördliche Genehmigung
geändert worden: Gemäss der am 28. Februar 1995 der Interkantonalen
Kontrollstelle für Heilmittel vorgelegten Herstellungsvorschrift sei das
Präparat mit Methylenchlorid granuliert worden; das neu beschriebene
Herstellungsverfahren beruhe dagegen auf einer Granulierung mit
Ethanol.
Jede dieser beiden Änderungen könnte einen negativen Einfluss auf die
Qualität oder auf die Geschwindigkeit der Freisetzung des Wirkstoffs aus
der Arzneiform haben. Insbesondere seien der Austausch des
Schmiermittels mit einem Anteil von 1 % in der Formulierung und der
Wechsel des zur Granulierung verwendeten Lösungsmittels von
Methylenchlorid zu Ethanol als kritisch zu beurteilen. Gemäss den
einschlägigen internationalen Richtlinien sei bei substanziellen
Änderungen der Zusammensetzung oder des Herstellungsprozesses eine
Bioäquivalenzstudie gefordert, wenn der invitroNachweis der
Vergleichbarkeit des Präparats vor und nach der Änderung nicht erbracht
werden könne.
Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage, den
entsprechenden Nachweis mittels eines invitroDissolutionsvergleichs
von Z._______ vor und nach den Änderungen beizubringen. Ebenso
fehle die direkte Vergleichsmöglichkeit mit einer anderen in der Schweiz
zugelassenen wirkstoffgleichen Tablette derselben Dosierungsstärke, da
keine solche auf dem Markt sei. Um den Einfluss der vorgenommenen
Änderungen auf die Qualität und Wirksamkeit des Präparats beurteilen zu
können, sei eine Bioäquivalenzstudie erforderlich, d. h. ein externer
Vergleich in vivo mit einem zugelassenen wirkstoffgleichen Oralpräparat.
Dies ergebe sich aus der Notwendigkeit einer Neubeurteilung der
Zulassungsunterlagen, da die Voraussetzungen gemäss Heilmittelrecht
nicht mehr erfüllt seien. Swissmedic habe im Vorfeld der Sistierung alle
Möglichkeiten für einen Verzicht auf eine Bioäquivalenzstudie geprüft,
einschliesslich der Anwendbarkeit eines Biowavers für Präparate der
BCSKlasse I gemäss BCSKlassifizierung. Aufgrund der von der
Beschwerdeführerin vorgelegten Ergebnisse und Referenzen zur
Löslichkeit und Permeabilität sei der Wirkstoff A._______ jedoch der
BCSKlasse II zuzuordnen. Der Nachweis der Unbedenklichkeit der
Änderungen könne daher nur durch eine Bioäquivalenzstudie erbracht
werden.
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Seite 12
Die Beschwerdeführerin habe nach Eröffnung des
Überprüfungsverfahrens am 1. Mai 2009 9 Monate Zeit gehabt, um den
gesetzmässigen Zustand wieder herzustellen, habe diese Frist jedoch
nicht genutzt. Die Sistierung der provisorisch erteilten Zulassung sei eine
verhältnismässige Massnahme zur Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustands.
6.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die beiden
Hilfsstoffe Calciumarachinat und Magnesiumstearat würden sehr ähnliche
chemische und physikalische Eigenschaften aufweisen, so dass nicht mit
einem Einfluss auf die Bioverfügbarkeit zu rechnen sei. Da aber der
Hilfsstoff Calciumarachinat wieder erhältlich sei, werde die
Beschwerdeführerin zur alten Zusammensetzung zurückkehren.
Der Austausch der Granulierflüssigkeit (Ethanol statt Methylenchlorid)
stelle eine geringfügige Änderung dar. Es sei deshalb
unverhältnismässig, wissenschaftlich nicht begründet und für die
Beurteilung des Sachverhalts nicht von Nutzen, dass der Einfluss der
Änderung auf die Bioverfügbarkeit mittels einer Bioäquivalenzstudie
widerlegt werden solle. Dies zeige auch das Schreiben der U._______
AG vom 21. April 2010 (Beschwerdebeilage 2). Allein durch die
Verwendung einer Granulierflüssigkeit könne die Zulassung des
Präparats nicht in Frage gestellt werden.
7.
Die Beschwerdeführerin hat die Änderungen der Zusammensetzung und
des Herstellungsverfahrens unbestrittenermassen weder der vormals
zuständigen Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel oder der
Vorinstanz gemeldet, noch hat sie dafür eine Genehmigung erhalten.
Trotzdem hat die Vorinstanz die Zulassung provisorisch erneuert und der
Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ein rechtskonformes
Änderungsgesuch zu unterbreiten. Die Beschwerdeführerin ist dieser
Aufforderung nicht nachgekommen, macht nun aber geltend, die
Sistierung der provisorisch erteilten Zulassung sei unverhältnismässig.
7.1. Wie in E. 4 dargelegt ist gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a HMG der
Qualitätsnachweis von der gesuchstellenden Partei zu erbringen; gelingt
er nicht, so erfüllt das betreffende Arzneimittel die
Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr mit der Folge, dass die
Zulassung gestützt auf Art. 9 Abs. 3 VAM (in der bis zum 30. September
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Seite 13
2010 gültig gewesenen Fassung) widerrufen oder sistiert werden muss
(vgl. auch Urteil des BGer 2A.16/2005 vom 4. August 2005 E. 2.4).
7.2. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der
Ermessensausübung, der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und
der Sachverhaltswürdigung Zurückhaltung, wenn die Durchdringung der
Materie spezialisierte wissenschaftliche Kenntnisse erfordert (BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, Art. 49, Rz. 9; BEATRICE WAGNER PFEIFFER, Zum Verhältnis von
fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im
Verwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der
Bestimmungen im revidierten USG über umweltgefährdende
Organismen, in: ZSR n. F. 116 (1997), S. 433 ff., hier S. 441 f.). In Bezug
auf die vorliegend zu prüfende Frage, ob die Vorinstanz den
Qualitätsnachweis für das Präparat Z._______, Tabletten zu Recht als
nicht erbracht erachtet hat, ist eine derartige Zurückhaltung angezeigt.
Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz eine durch den Bund unter
Mitwirkung der Kantone betriebene öffentlichrechtliche Anstalt mit
eigener Rechtspersönlichkeit ist, welche im Medizinalbereich über ein
besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.2).
7.3. Im Überprüfungsverfahren verlangte die Vorinstanz zum Nachweis
der Qualität des Präparats Z._______, Tabletten, insbesondere der
Bioverfügbarkeit, eine Bioäquivalenzstudie. Sinn und Zweck einer
solchen Studie im vorliegenden Fall wurden von der Vorinstanz
ausführlich erläutert (vgl. E. 5). Die Notwendigkeit einer
Bioäquivalenzstudie wird von der Beschwerdeführerin vehement
bestritten mit dem Argument, die Änderung des Herstellungsverfahrens
stelle eine geringfügige Änderung dar, so dass mit einem Einfluss auf die
Bioverfügbarkeit nicht zu rechnen sei. Das zum Beweis dieser
Behauptung ins Recht gelegte Schreiben der U._______ AG vom 21.
April 2010 (Beschwerdebeilage 2) stellt ein Privatgutachten dar. Darin
wird erläutert, der Wirkstoff A._______ weise eine hohe Löslichkeit in
Wasser und eine Absorbtion von über 85 % auf. Es gebe keine
Anzeichen, dass eine so hohe Bioverfügbarkeit durch eine kleinere
Änderung (d. h. durch den Austausch der Granulierflüssigkeit) beeinflusst
werde. Das von der Vorinstanz vorgeschlagene Präparat F._______ 200
Granulat sei als Referenzprodukt für die Bioäquivalenzstudie nicht
geeignet. Ein Granulat von 200 mg könne nicht mit einer Tablette von 500
mg verglichen werden, weil deren pharmazeutische Eigenschaften
C2790/2010
Seite 14
unterschiedlich seien. Da ein Referenzprodukt in der Schweiz nicht
verfügbar sei, könne aus technischen Gründen keine Bioäquivalenzstudie
durchgeführt werden.
7.3.1. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 räumt die Vorinstanz
(wie bereits in der Verfügung vom 5. März 2010) ein, dass auf dem
Schweizer Markt keine wirkstoffgleiche Tablette in der vorliegenden
Dosierungsstärke (500 mg A._______) erhältlich sei. Die Applikation des
oral zu verabreichenden Präparats F._______ Granulé erlaube es jedoch,
die Dosis an die vorliegende Wirkstoffmenge in der Tablette anzupassen.
Damit werde zwar die Bioäquivalenz nicht direkt im Vergleich mit einem
Referenzpräparat der gleichen galenischen Form überprüft, hingegen im
Vergleich zu einer oralen Lösung, bei der kein Hilfsstoffeinfluss auf die
orale Bioverfügbarkeit erwartet werde.
7.3.2. In ihrer Duplik vom 6. September 2010 legt die Vorinstanz
schliesslich dar, dass die Ankündigung der Beschwerdeführerin, in Bezug
auf die Hilfsstoffe zur ursprünglichen Zusammensetzung (d. h. zur
Verwendung von Calciumarachinat) zurückzukehren, eine
Bioäquivalenzstudie nicht entbehrlich mache. Entgegen der Behauptung
der Beschwerdeführerin handle es sich beim Austausch der
Granulierflüssigkeit um eine Änderung des Herstellungsprozesses, da die
beiden Lösungsmittel unterschiedliche Eigenschaften aufweisen würden.
Das ehemals verwendete Methylenchlorid sei fettlöslich bzw.
wasserabweisend und nicht wassermischbar. Demgegenüber könne das
nunmehr verwendete Ethanolum ketonatum den wasserlöslichen
Wirkstoff insbesondere während der Granulattrocknung anlösen.
Zusammen mit dem in der Granulierflüssigkeit gelösten Bindemittel bilde
sich nach dem Trocknen eine veränderte Kristalloberfläche, wodurch
unter anderem die Wirkstofflöslichkeit bzw. Lösungsgeschwindigkeit
negativ beeinflusst werden könne. Aus diesen Gründen – und weil ein
Dissolutionsvergleich in vitro durch die Versäumnisse der
Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei – könne auf eine
Bioäquivalenzstudie nicht verzichtet werden.
7.3.3. Auf den mit Triplik vom 21. September 2010 eingereichten
Untersuchungsbericht der Beschwerdeführerin vom 13. April 2010 zum
Schmelzpunkt von A._______ nach Behandlung mit zwei verschiedenen
Lösungsmitteln entgegnet die Vorinstanz Folgendes: Die Feststellung,
wonach unterschiedliche Granulierflüssigkeiten keinen Einfluss auf den
Schmelzpunkt hätten, sei zwar ein mögliches Indiz für eine unveränderte
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Kristallstruktur, sage jedoch nichts aus über die Grösse der
Wirkstoffkristalle. Es bleibe unbekannt, ob und wie diese durch den
Wechsel der Granulierflüssigkeit beeinflusst werde.
8.
8.1. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, warum sie auf einer
Bioäquivalenzstudie besteht. Im Überprüfungsverfahren nach Art. 58 Abs.
2 HMG war sie gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Bst. c HMG in Verbindung mit
Art. 3 AMZV befugt, eine wissenschaftlich adäquate Dokumentation zum
fraglichen Präparat zu verlangen (vgl. E. 4.1; Urteil des BGer 2A.16/2005
vom 4. August 2005 E. 2). Die im Lauf des Beschwerdeverfahrens
vorgebrachten Argumente und Beweismittel der Beschwerdeführerin
vermögen den Standpunkt der Vorinstanz, wonach die pharmakologische
Dokumentation für das Präparat Z._______, Tabletten in der derzeit
produzierten Form ungenügend ist, nicht zu entkräften (vgl. zum Widerruf
einer Zulassung aufgrund ungenügender Dokumentation auch das Urteil
des BGer 2A.243/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 2). Es liegen keine
Anhaltspunkte vor, dass die Vorinstanz bei der Durchführung des
Überprüfungsverfahrens ihr Ermessen überschritten hätte. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht somit keine Veranlassung, die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen.
8.2. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich zudem als
verhältnismässig. Die Sistierung der Zulassung ist eine geeignete
Massnahme, um die Arzneimittelsicherheit zu erhalten. Die Massnahme
ist erforderlich, weil sie das mildeste Mittel zur Erreichung dieses Zwecks
darstellt: Wie in E. 4 dargelegt ist die Sistierung einer Zulassung eine im
Vergleich zum Widerruf mildere Massnahme. Zudem wurde der
Beschwerdeführerin zwei Mal eine Nachfrist gesetzt, um die mit
Vorbescheid vom 1. Mai 2009 verlangten Unterlagen einzureichen (vgl.
Sachverhalt Bst. F und G). Mit Blick auf das öffentliche Interesse,
welches der Arzneimittelsicherheit zukommt, ist die Sistierung der
Zulassung der Beschwerdeführerin auch zumutbar; deren privates
Interesse an der Produktion des Arzneimittels vermag das Interesse der
öffentlichen Gesundheit nicht aufzuwiegen.
9.
Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Sistierung der
Zulassung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und
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verhältnismässig ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet
und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.
zu verrechnen.
10.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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