B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2792/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-2792/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin (geb. […]) gelangte am
1. August 2011 auf dem Landweg in die Schweiz und begab sich ihren ei-
genen Angaben zufolge zu einer im Kanton Bern ansässigen Familie, um
auf deren zwei Kinder aufzupassen und dort als Haushalthilfe tätig zu
sein.
B.
Am 15. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin am Flughafen Zürich-
Kloten grenzpolizeilich kontrolliert, als sie die Schweiz in Richtung Bel-
grad verlassen wollte. Dabei stellte sich aufgrund der Ein- und Ausreise-
stempel in ihrem Reisepass heraus, dass sie die bewilligungsfreie Auf-
enthaltsdauer von drei Monaten im Schengenraum um mehrere Monate
überschritten hatte.
Im Rahmen der gleichentags durchgeführten Einvernahme durch die
Kantonspolizei Zürich wurde der Beschwerdeführerin u.a. die Prüfung ei-
ner Fernhaltemassnahme durch die zuständigen Behörden in Aussicht
gestellt und ihr im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stel-
lungnahme eingeräumt. Davon machte sie keinen Gebrauch. Im An-
schluss daran hat sie sich in ihr Heimatland zurückbegeben.
C.
Das Statthalteramt Bülach bestrafte die Beschwerdeführerin wegen wi-
derrechtlichen Verweilens oder Passierens des Schengenlandes Schweiz
nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von 90 Tagen im gesam-
ten Schengenraum mit Strafbefehl vom 29. März 2012 zu einer Busse
von Fr. 350.-.
D.
Mit Verfügung vom 2. April 2012 verhängte die Vorinstanz gegenüber der
Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot und entzog einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Unter Bezugnahme auf
Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) begründete sie die Massnahme damit, dass sich die Betroffene
über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus während mehrerer Monate
illegal im Schengenraum aufgehalten habe. Damit liege gemäss ständiger
Praxis ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung vor. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin im Schen-
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gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrie-
ben.
E.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Unter Verweis auf eine Eingabe vom 3. Mai 2012 an das Statthal-
teramt Bülach bringt sie im Wesentlichen vor, nicht absichtlich gehandelt
zu haben. Vielmehr sei sie von der Gastgeberfamilie mittels Zurückbehal-
tens ihres Reisepasses daran gehindert worden, rechtzeitig auszureisen.
Für die betreffende Familie sei sie damals als Kindermädchen und Haus-
halthilfe tätig gewesen und habe dafür Fr. 200.- erhalten. Den Reisepass
habe man ihr erst nach einer polizeilichen Intervention, die durch ihren im
Jura ansässigen Neffen veranlasst worden sei, ausgehändigt. Dieser Nef-
fe sei es auch gewesen, welcher ihr danach umgehend die Rückreise in
ihre Heimat organisiert habe. Ferner macht sie im Schreiben zu Handen
der Strafbehörde geltend, sie habe sich nicht zur allfälligen Verhängung
eines Einreiseverbots äussern können.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2012 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und ergänzt, ob sich die Be-
schwerdeführerin nicht zusätzlich den Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung hätte gefallen lassen müssen, könne offen gelassen werden.
Aufgrund ihrer Angaben sei jedenfalls davon auszugehen, dass sie wohl
frühestens Ende Februar 2012 begonnen habe, sich ernsthaft um ihre
Rückreise zu bemühen.
G.
Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Recht auf Replik keinen
Gebrauch.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-2792/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der
Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin im Schreiben vom
3. Mai 2012 an das Statthalteramt Bülach (als Bestandteil der Rechtsmit-
teleingabe vom 15. Mai 2012), man habe sie vor Erlass der Fernhalte-
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massnahme nicht angehört. Dies trifft gemäss den vorinstanzlichen Akten
nicht zu. Vielmehr wurde ihr von der Kantonspolizei Zürich am 15. März
2012 am Flughafen ein entsprechendes Formular ausgehändigt, worin
das Prozedere der Gehörsgewährung in mehreren Sprachen – worunter
in Serbokroatisch, der Muttersprache der Betroffenen – erläutert wird. Die
Beschwerdeführerin hat dies ausdrücklich zur Kenntnis genommen und
ebenfalls unterschriftlich bestätigt, keine Aussagen gemacht bzw. auf die
Ausübung des rechtlichen Gehörs verzichtet zu haben. Unter solchen
Umständen darf angenommen werden, dass sie auch ohne Beiseins ei-
nes Dolmetschers wusste, worum es ging und die Möglichkeit gehabt hät-
te, sich zur Angelegenheit zu äussern. Damit wird dem Gehörsanspruch
hinreichend Genüge getan.
4.
4.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschrei-
bung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom
BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in
das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl.
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
4.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht Bürgerin eines Schengenstaates,
weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art.
96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt,
wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung ge-
genüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre
dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland der Beschwerdeführerin
eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthalts-
titel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere
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wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtun-
gen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-4342/2010 vom
9. Mai 2011 E. 3.2). Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmög-
lichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die
Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5
AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei
konsultiert und die Beschwerdeführerin besitzt derzeit auch kein Aufent-
haltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte
daher zu Recht.
5.
5.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl.
BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Ein-
reiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber wegge-
wiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung
nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht
nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67
Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden
mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver-
fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
5.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnah-
me, um künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor-
zubeugen (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
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Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O.,
3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in:
Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes,
SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In die-
sem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördli-
che Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen
des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung
und können daher Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots sein,
wobei der Erlass einer solchen Massnahme, wie erwähnt, stets zum
Schutz vor künftigen Störungen und nicht im Sinne einer Sanktion erfolgt
(vgl. Botschaft, a.a.O., 3813).
5.3 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist kein vorsätzlicher Ver-
stoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt,
wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zuge-
rechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise-
und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden
Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Aus-
länderin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und
Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins
Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen
Stelle zu informieren (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-4482/2011
vom 24. Juli 2012 mit Hinweis).
6.
6.1 Ausländische Personen, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen, bedürfen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten inner-
halb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keiner Bewil-
ligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt;
Art. 10 AuG und Art. 9 VZAE). Die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt
sein (Art. 9 Abs. 2 VZAE). An die Höchstaufenthaltsdauer von drei Mona-
ten anrechenbar sind dabei Aufenthalte in der Schweiz und im übrigen
Schengenraum. Das ergibt sich aus dem Vorrang des Schengenrechts
(Art. 2 Abs. 4 AuG) und der Tatsache, dass sich im Anwendungsbereich
des Schengenrechts visumspflichtbefreite Drittausländer höchsten drei
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Seite 8
Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Datum der ersten
Einreise an im Hoheitsgebiet der Schengenstaaten frei bewegen dürfen,
und auch das nur, wenn und solange sie die Einreisevoraussetzungen
des Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllen (Art. 20 Abs. 1 SDÜ).
6.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich unbestrittenermassen vom 1. Au-
gust 2011 bis 15. März 2012 in der Schweiz auf, ohne diesen Aufenthalt
in rechtlich relevanter Weise zu unterbrechen und ohne sich anzumelden
bzw. ohne die dazu erforderliche Bewilligung einzuholen. Die Zeitspanne
der illegalen Anwesenheit erstreckte sich in ihrem Fall hierbei auf rund
viereinhalb Monate (ab 31. Oktober 2011 bis 15. März 2012). Dafür wurde
sie auch strafrechtlich belangt. Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bü-
lach vom 29. März 2012 ist seit dem 13. August 2012 rechtskräftig (siehe
die entsprechende Mitteilung der zuständigen Strafbehörde vom 10. Ja-
nuar 2013). Eines vorsätzlichen Vorgehen bedurfte es, wie erwähnt, nicht
(siehe E. 5.3 vorstehend; zu den geltend gemachten Rechtfertigungs-
gründen im Einzelnen vgl. E. 7.3 hiernach). Aufgrund dessen steht ausser
Frage, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit
einen Fernhaltegrund gesetzt hat.
6.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben für
die Gastgeberfamilie gegen Entgelt als Kindermädchen und Haushalthilfe
tätig gewesen ist.
Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine
Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG). Als Erwerbstätigkeit gilt jede übli-
cherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige
Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Dabei
ist ohne Belang, ob die Beschäftigung nur stunden oder tageweise oder
vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). Prinzipiell gilt dies
auch für Hilfeleistungen im Familienkreis (vgl. Urteil des BVGer
C-7263/2008 vom 31. August 2010 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Eine Aus-
nahmesituation, wo der Erwerbscharakter durch eine besondere ver-
wandtschaftliche oder emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird
(siehe hierzu Urteil des BVGer C-4482/2011 vom 24. Juli 2012 E. 4.2.3
mit Hinweis), liegt hier offenkundig nicht vor. Aufgrund der Äusserungen
der Beschwerdeführerin und ihres Verhaltens ist nämlich anzunehmen,
dass – wenn überhaupt – jedenfalls kein engeres verwandtschaftliches
Verhältnis zur Gastgeberfamilie besteht.
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Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Arbeitsleistungen sind
damit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG zu qualifizie-
ren, für welche sie vorgängig eine Bewilligung hätte einholen müssen,
weshalb sie auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer Fern-
haltemassnahme gesetzt hat. Diese Ergänzung der vorinstanzlichen Be-
gründung ist im Sinne einer Motivsubstitution durchaus möglich und zu-
lässig (vgl. Urteil des BVGer C-56/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 6 mit
Hinweis).
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in
mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen hat. Die Verhängung der Fernhaltemassnahme er-
weist sich damit grundsätzlich als gerechtfertigt.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zü-
rich/St.Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
7.2 An der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung im Allgemeinen
und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im
Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreise-
verbot wirkt hier einerseits präventiv, indem sie andere Ausländerinnen
und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an
die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu halten. Ande-
rerseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu
sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden
Regeln nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwal-
tungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der ausländerrecht-
lichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (vgl. etwa Urteil des BVGer
C-1712/2011 vom 12. September 2012 E. 6.2 mit Hinweis).
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7.3 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht leicht,
beinhaltet es doch die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen
im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeu-
tung zukommt. Aber auch was die subjektive Seite anbelangt, ist ihr Ver-
halten nicht zu bagatellisieren. So hielt sich die Beschwerdeführerin nach
Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von drei Monaten immerhin wei-
tere viereinhalb Monate rechtswidrig in der Schweiz auf. Auf Beschwer-
deebene bringt sie zwar vor, die Gastgeberfamilie habe sie daran gehin-
dert, das Land rechtzeitig zu verlassen. Aufgrund ihrer Schilderungen in
der Rechtsmitteleingabe und insbesondere im Schreiben zu Handen der
Strafbehörde ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich des Ablaufs der
Dreimonatsfrist zum fraglichen Zeitpunkt durchaus im Klaren war. Trotz-
dem kann sie sich frühestens gegen Ende Februar 2012 hin ernsthaft um
die Ausreise bzw. die Rechtmässigkeit ihrer weiteren Anwesenheit hierzu-
lande bemüht haben, ging die Organisation der Rückreise mit Hilfe eines
Neffen, wie die Betroffene selber einräumt, danach doch zügig von stat-
ten (die Ausreise über den Flughafen Zürich erfolgte, wie an anderer Stel-
le dargetan, am 15. März 2012). Dass sich die Beschwerdeführerin gegen
die Gastgeberfamilie nicht früher zur Wehr zu setzen vermochte, er-
scheint angesichts ihres Alters sowie der sonstigen Umstände (keine be-
sonderen Bande und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu besagter Fa-
milie) überdies wenig plausibel. Insoweit hat sie sich mithin bewusst über
die geltende Rechtsordnung hinweggesetzt.
Abgesehen davon ist die Fernhaltemassnahme nicht als absolutes Ein-
reiseverbot ausgestaltet. Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilli-
gungsvorbehalt dar. Der Beschwerdeführerin steht somit die Möglichkeit
offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension
der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5
AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar
begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des BVGer C-4606/2011 vom 29. Au-
gust 2012 E. 6.4 mit Hinweis).
7.4 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden
Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
sich das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung
der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und
angemessen erweist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
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Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Dispositiv Seite 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: