Abtei lung II I
C-2793/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
W._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Eiter,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2793/2006
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1963 geborene Beschwerdeführer österreichischer Natio-
nalität arbeitete 1985 sowie von 1989 bis 1990, insgesamt 20 Monate,
als gelernter Maurer in der Schweiz (act 18). Am 21. Dezember 2001
gab er seine letzte Arbeitstätigkeit bei der Firma B._______
S._______ auf (act. 17). Gemäss Bestätigung des Arbeitsmarktservice
Landeck vom 28. Oktober 2004 bezog der Beschwerdeführer von 18.
April 2003 bis 5. August 2003 Arbeitslosengeld, von 6. August 2003 bis
30. November 2003 Notstandshilfe und von 1. Dezember 2003 bis 19.
Oktober 2005 einen Pensionsvorschuss des österreichischen Staates
(act. 15).
B.
Mit Gesuch vom 19. November 2003, eingereicht bei der Pensionsver-
sicherungsanstalt Landesstelle Salzburg, eingegangen bei der IV-Stel-
le für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) am 31. März
2004, beantragte der Beschwerdeführer eine Invalidenrente (act. 1, 2).
C.
Mit Verfügung vom 1. März 2005 wies die Vorinstanz das Leistungsbe-
gehren ab, da keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege (act.
20). Sie stützte sich dabei auf den Bericht ihres ärztlichen Dienstes
vom 19. Februar 2005 (act. 19). Nach Angabe des zuständigen Arztes
Dr. med. A._______ klagte der damals 41jährige Beschwerdeführer
über Knie-, Rücken- und Schulterbeschwerden. Nach einer arthrosko-
pischen Meniskusentfernung im Jahr 2001 habe dieser die Arbeit nicht
mehr aufgenommen. Laut orthopädischem Gutachten (gemeint wohl
Ärztliches Gutachten Dr. L._______, Facharzt für Unfallchirurgie, vom
3. Februar 2004 [act. 14]) und in Übereinstimmung mit den vorhande-
nen Röntgenbildern lasse sich keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit
begründen. Eine solche sei auch als Maurer nicht begründbar, und erst
recht nicht für leichtere Tätigkeiten.
D.
Gegen die Verfügung vom 1. März 2005 erhob der Beschwerdeführer
am 15. März 2005 Einsprache mit dem Antrag auf Neudurchführung
der Untersuchungen und auf Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeits-
rente. Zum Beweis legte er folgende Arztberichte bei:
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• Radiologischer Befund Dr. C._______ vom 11. Januar 2005 (act. 21)
• Ärztlicher Befundbericht Dr. F._______ vom 10. Februar 2005 (act.
22)
• Bericht Dr. med. K._______ (Hausarzt) vom 7. März 2005 (act. 25)
inkl. Laborbefunde (act. 23, 24)
E.
Am 17. Oktober 2005 schloss der Beschwerdeführer in einem Sozial-
versicherungsverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck einen Ver-
gleich mit der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Tirol in Inns-
bruck, welcher die Ausrichtung einer Teilinvaliditätspension zum Er-
gebnis hatte (act. 32). Die im Rahmen des vorangegangenen Klage-
verfahrens durch das Gericht eingeholten Gutachten wurden der Vorin-
stanz mit Schreiben vom 22. November 2005 übermittelt (act. 33). Es
handelt sich dabei um die folgenden Dokumente:
• Gutachten Dr. St._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
vom 14. Oktober 2004 (act. 27)
• Gutachten Dr. H._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 12.
Januar 2005 (act. 28)
• Gutachten Dr. R._______, Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
vom 30. März 2005 (act. 29)
• Gutachten Dr. S._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädi-
sche Chirurgie, vom 19. Mai 2005 (act. 30)
• Berufskundliches Sachverständigengutachten Mag. M._______ vom
21. September 2005 (act. 31)
Der im Rahmen des Einspracheverfahrens wiederum konsultierte Dr.
med. A._______ würdigte die genannten Gutachten im Bericht vom 29.
März 2006 (act. 37) wie folgt: Entsprechend den Cervicalgien und
Lumbalgien ohne relevantes organisches pathologisches Substrat wür-
den eine somatoforme Schmerzstörung und Fibromyalgie erwähnt. La-
bormässig sei eine Eisenspeicherkrankheit (Hämochromatose) ohne
bisherige klinische Auswirkung diagnostiziert. Ferner bestünden eine
leichte Gehörverminderung und eine leichte Hiatushernie. Nach dem
Widerspruchsverfahren würde dem Versicherten in Österreich nun eine
Berufsunfähigkeit als Maurer attestiert. Aufgrund der vorliegenden Be-
funde könne dem nicht leichtfertig beigepflichtet werden. Immerhin sei-
en die Gutachter vorbehaltlos der Ansicht, dass der Versicherte mittel-
schwere Arbeiten vollschichtig ausführen könne. Seiner Ansicht nach
könnte der Versicherte auch als Maurer arbeiten. Aus den vorliegen-
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den medizinischen Befunden gehe keine mindestens 40%ige Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und auch nicht in
anderen aufgrund der Ausbildung in Frage kommenden Tätigkeiten
hervor.
Dr. med. Q._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, äu-
sserte sich mit Bericht vom 23. April 2006 (act. 39) zuhanden des me-
dizinischen Dienstes der Vorinstanz wie folgt: Vom psychiatrischen
Standpunkt bestehe einzig eine somatoforme Schmerzstörung. Weder
bestehe eine psychiatrische Komorbidität noch werde sie geltend ge-
macht. Aus psychiatrischer Sicht müsse der Antrag abgewiesen wer-
den.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006 bestätigte die Vorinstanz ih-
ren ablehnenden Entscheid vom 1. März 2005 (act. 40). Sie erwog, der
Beschwerdeführer könne nach übereinstimmender Ansicht der Gut-
achter mittelschwere Arbeiten vollschichtig ausführen, und auch als
Maurer liege keine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die
wirtschaftliche Invaliditätsbemessung würde somit einen Invaliditäts-
grad von unter 40% ergeben. Da der medizinische Dienst der Vorins-
tanz die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem bisherigen
Beruf bejaht hatte (vgl. Bst. E vorstehend), wurde kein Einkommens-
vergleich durchgeführt.
G.
Mit Beschwerde vom 1. Juni 2006 bei der Eidgenössischen Rekurs-
kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
die im Ausland wohnenden Personen beantragte der Beschwerdefüh-
rer eine erneute Begutachtung durch Schweizer Fachärzte zur Fest-
stellung des Invaliditätsgrades. Mit der Beschwerde wurden folgende
Arztberichte eingereicht:
• Bericht Dr. I._______ vom 13. Juni 2005 des (...) Krankenhauses
V._______
• Bericht vom 13. Juni 2005 des (...) Krankenhauses V._______, inkl.
Laborbefund, unterzeichnet von Dr. I._______
• Arztbericht vom 10. August 2005 der Klinik U._______ für Innere
Medizin, (...), inkl. Laborberichte, unterzeichnet von Dr. P._______,
Dr. E._______ und Prof. Dr. D._______
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• Ärztlicher Befundbericht vom 10. Januar 2006 der Pensionsversiche-
rungsanstalt X._______ inkl. Laborbericht, unterschrieben von Dr.
W._______ und Dr. J._______
• Ambulanzblatt vom 16. Mai 2006 des (...) Krankenhauses
V._______, mit Bemerkungen der Dres. Ö._______, T._______,
O._______ und N._______ (S. 1-2)
• Ärztlicher Kurzbericht der Kliniken Y._______ (...), (undatiert und un-
signiert)
• Bericht Dr. med. K._______ vom 30. Mai 2006
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2006 stellte die Vorinstanz
den Antrag, dem Beschwerdeführer sei in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde eine Viertelsrente zu gewähren. Sie stützte sich dabei auf
den Bericht des IV-Stellenarztes Dr. A._______ vom 13. August 2006
(act. 42), in dem dieser neu ab Frühjahr 2002 eine Arbeitsunfähigkeit
im bisherigen Beruf als Maurer von 50% akzeptiere. Für alle leichten
und mittelschweren Tätigkeiten bestehe jedoch uneingeschränkte Ar-
beitsfähigkeit. Gemäss dem am 16. August 2006 durchgeführten Ein-
kommensvergleich (act. 43) würde der Beschwerdeführer bei voll-
schichtiger Ausübung einer leichten bis mittelschweren Verweisungstä-
tigkeit eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von 45% erlei-
den. Die Wartezeit könne ab April 2002 als eröffnet gelten, da der
Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Krankengeld erhalten habe.
Demzufolge bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April
2003.
I.
Am 18. September 2006 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr ver-
treten durch Rechtsanwalt Robert Eiter, eine Replik ein. Er erklärte
sich mit dem Antrag der Vorinstanz auf teilweise Gutheissung der Be-
schwerde bzw. Gewährung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April
2003 nicht einverstanden. Neu legte er folgende Arztberichte bei:
• Laborbefunde Dr. Sc._______ vom 4. Januar 2005 und vom 25.
Januar 2005
• Bericht Dr. med. K._______ vom 10. Februar 2005
• Abschliessender Bericht vom 2. März 2006 der Klinik U._______ für
Neurologie (...) (nicht unterschrieben)
• Abschliessender Bericht vom 29. Mai 2006 der Klinik U._______ für
Neurochirurgie (...), erstellt von Dj._______
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• Abschliessender Bericht vom 13. Juni 2006 der klinischen Abteilung
für Radiologie II, erstellt von Prof. Dr. Y._______ und Dr. Z._______
• Befunde Dr. Ä._______ (fortlaufend datiert, nicht unterzeichnet)
• Bericht vom 3. August 2006 des (...) Krankenhauses V._______
• Bericht vom 21. August 2006 des (...) Krankenhauses V._______
• Arztbericht vom 23. August 2006 der Klinik U._______ für Innere
Medizin (...), erstellt von Prof. Dr. G._______ und Dr. Ü._______
• Bericht Dr. med. K._______ vom 30. August 2006
• Ambulanzprotokoll des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St.
Vinzenz, letztmals datiert am 7. September 2006
J.
In ihrer Duplik vom 20. Oktober 2006 hielt die Vorinstanz an ihrem An-
trag auf Gewährung einer Viertelsrente fest mit der Begründung, die
mit der Replik eingereichten Arztberichte vermöchten an den Feststel-
lungen des IV-Stellenarztes vom 12. Oktober 2006 (act. 45) nichts zu
ändern.
K.
Mit Triplik vom 15. November 2006 hielt der Beschwerdeführer an
seinem Begehren fest und reichte folgende Unterlagen ein:
• Ambulanzprotokoll vom 16. Mai 2006 bis 10. November 2006 des
(...) Krankenhauses V._______, mit Bemerkungen der Dres.
Ö._______, T._______, O._______ und N._______ (S. 1-4)
• Röntgenbefund vom 10. November 2006 des (...) Krankenhauses
V._______
Der Beschwerdeführer sei durch die Eisenspeicherkrankheit massiv
beeinträchtigt. Er leide zudem unter rheumatischen Beschwerden, und
es lägen Organveränderungen vor. Der Beschwerdeführer habe sich
einer weiteren Operation im Rücken unterziehen müssen. Die Be-
schwerde werde aufrecht erhalten.
L.
In ihrer 3. Vernehmlassung (Quadruplik) vom 18. Dezember 2006 hielt
die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Gewährung einer Viertelsrente ab
1. April 2003 fest. Da das Datum des Einspracheentscheids die zeitli-
che Grenze für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Be-
schwerdeverfahren bilde, sei die ab Juni 2006 festgestellte Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Die Beschwerde sei demgemäss als Revisionsgesuch zu
Seite 6
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behandeln, welches nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens der
Vorinstanz zur weiteren Behandlung zu überweisen sei.
M.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 legte der Beschwerdeführer zusam-
men mit Kopien der bereits eingereichten medizinischen Unterlagen
einen Bericht samt Röntgenbildern von Dr. Sh._______, Facharzt für
Radiologie, vom 11. Januar 2007 ein mit dem Begehren, diese bei der
Entscheidung zu berücksichtigen.
N.
Am 9. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme des
Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt und die 3.
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2006 inkl. Beilagen
zugestellt.
O.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 20. Februar 2007 mit,
dass an der vollen Arbeitsunfähigkeit festgehalten werde und dass
zum Beweis ein neurologisches Gutachten anzufertigen sei. Ferner
legte der Beschwerdeführer ein Gutachten von Dr. Th._______ vom 5.
Februar 2007 bei.
P.
Die Vorinstanz liess sich am 15. März 2007 dahingehend vernehmen,
dass sich aus den eingereichten Unterlagen keine neuen Gesichts-
punkte bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids ergäben. Somit
bleibe es bei den gestellten Anträgen.
Q.
Mit Verfügung vom 2. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt und der Schriftenwech-
sel geschlossen. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens
ist am 25. April 2007 unbenutzt abgelaufen.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder
bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich zweifellos um eine Ver-
fügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist so-
mit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG),
weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Seite 8
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Mai
2006 zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente abgewiesen hat, bzw. ob dem Beschwer-
deführer entsprechend dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
gestellten Antrag der Vorinstanz auf Zusprechung einer Viertelsrente
oder aber dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer
ganzen Rente stattzugeben ist.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1.
Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizü-
gigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar
ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesrats-
beschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Um-
setzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkom-
mens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitglied-
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staaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der
flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1.
April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die
verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aus, als darin dersel-
be Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten.
4.2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Ver-
ordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten.
Da vorliegend der Rentenanspruch frühestens am 1. April 2003 begin-
nen konnte (vgl. E. 6.4), sind hier die Bestimmungen des ATSG und
der ATSV anwendbar. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden
ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art.
7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art.
16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistun-
gen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidge-
nössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art.
3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine for-
mellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt
und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu
entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden
kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung
des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Ju-
dikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten,
welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensver-
gleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. De-
zember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1,
BGE 104 V 135 E. 2a und b).
4.2.3 Am 1. Januar 2004 ist die Änderung des Bundesgesetzes und
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003
bzw. vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003
3859) in Kraft getreten. Die entsprechenden Bestimmungen sind an-
wendbar auf Sachverhalte, die sich nach diesem Datum verwirklicht
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haben, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
IVG vom 21. März 2003 (AS 2003 3850).
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumula-
tiv gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat während 20 Monaten Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ge-
leistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG erfüllt ist.
5.2 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für
die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG). Massgebend ist die Einreichung des Gesuchs beim Versi-
cherungsträger, wobei für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union die Anmeldung beim Versicherungsträger des
Wohnlandes massgebend ist (Art. 86 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie de-
ren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern, Stand am 9. März 2004 [SR 0.831.109.268.1]). Vorliegend
wurde das Gesuch am 19. November 2003 bei der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt eingereicht, weshalb die Leistungen frü-
hestens ab dem 19. November 2002 ausgerichtet werden können.
5.3 Demgemäss sind in Bezug auf die Entstehung des Anspruchs die
Verhältnisse vom 19. November 2002 bis zum 9. Mai 2006 (Datum des
Einspracheentscheids) zu überprüfen, denn nach der Rechtsprechung
des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sach-
verhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht
nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen,
vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.
Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
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5.4 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a,
BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4
IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidi-
tät als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs
auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe-
reich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zu-
mutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-
rücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.5 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach
dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein
Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von
mindestens 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invali-
dität von mindestens 60% und auf eine ganze Rente bei einem sol-
chen von mindestens 70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
Seite 12
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2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf
Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des
Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvor-
aussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumut-
bare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
gebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S.
322 E. 4).
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5.7 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumut-
barem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit
tatsächlich verwertet oder nicht.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer ganzen Invali-
denrente, eventualiter eine Begutachtung durch Schweizer Fachärzte.
Zur Begründung macht er geltend, aufgrund eines chronischen Fibro-
myalgiesyndroms, einer Hämochromatose, chronischer arthrotischer
Kniegelenksbeschwerden und einer seit Mai 2006 bestehenden Wir-
belsäulenproblematik nicht mehr arbeitsfähig zu sein.
6.1 Aus den eingereichten medizinischen Berichten ergeben sich fol-
gende Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
Der Hausarzt Dr. med. K._______ hielt in seinem Bericht vom 7. März
2005 (act. 25) den Beschwerdeführer für nur mehr eingeschränkt ar-
beitsfähig. Mit Bericht vom 30. Mai 2006 erachtete er eine Arbeitsfä-
higkeit als bis auf Weiteres nicht gegeben. Zum Beginn und Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit machte der Arzt keine Angaben.
Dr. St._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, äusserte sich
in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2004 (act. 27) folgendermassen
zur Arbeitsfähigkeit: Der Beschwerdeführer könne aus rein neurolo-
gisch-psychiatrischer Sicht leichte und bis zur Hälfte mittelschwere Ar-
beiten verrichten. Die Arbeiten sollten in unregelmässigem Wechsel
zwischen Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen. Bei Einhaltung des nöti-
gen Kälte- und Nässeschutzes sowie des Schutzes vor kalter Zugluft
seien Arbeiten bis zu einem Drittel im Freien möglich. Die Stundenan-
zahl richte sich nach den Erfordernissen eines ganztägigen Arbeitsver-
hältnisses mit den üblichen Unterbrechungen. Das häufige Heben und
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Tragen von Lasten von über 15 kg solle vermieden werden, ebenso
das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie häufiges Bücken und
Treppensteigen. Ein Fussmarsch von 500 m könne in normalem
Gehtempo in einem Zuge zurückgelegt werden. Der beschriebene Ge-
sundheitszustand bestehe seit ca. 1 bis 2 Jahren (a.a.O. S. 16-17).
Dr. H._______, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seinem Gutachten
vom 12. Januar 2005 (act. 28) aus internistischer Sicht leichte und mit-
telschwere Arbeiten während 8 Stunden täglich für zumutbar. Die Ar-
beiten seien im Gehen, Stehen oder Sitzen möglich und könnten so-
wohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen erfolgen. Häufiges
und routinemässiges Bücken, Arbeiten, bei denen schnelle Lageände-
rungen zu erwarten seien, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie
Arbeiten an gefährlichen Maschinen bzw. unter besonderem Stress
müssten vermieden werden. Der Beschwerdeführer könne eine Stre-
cke von 500 m in einem Zug ohne Pause in normaler Zeit zurücklegen
(a.a.O. S. 12).
Dr. R._______, Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, stellte in sei-
nem Gutachten vom 30. März 2005 (act. 29) fest, eine Berufsinvalidität
aus dem Hals-Nasen-Ohrenbereich liege nicht vor (a.a.O. S. 5).
Dr. S._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
bezeichnete in seinem Gutachten vom 19. Mai 2005 (act. 30) leichte
und zur Hälfte mittelschwere Arbeiten im unregelmässigen Wechsel
von Gehen, Stehen und Sitzen als zumutbar. Unter konsequentem
Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft könnten die Arbeiten auch im
Freien ausgeführt werden. Die Arbeitsstunden richteten sich nach ei-
nem tagfüllenden Arbeitsverhältnis mit den üblichen Unterbrechungen;
Überstunden seien nicht zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten mit
länger als einer Stunde dauernden Zwangshaltungen der Wirbelsäule,
Arbeiten mit Anheben oder Tragen von schweren Lasten, Arbeiten mit
überdurchschnittlich häufigem Bücken, Überkopfarbeiten sowie Arbei-
ten auf Leitern oder Gerüsten. Ein Fussweg von 500 m könne in ange-
messener Zeit zurückgelegt werden (a.a.O. S. 10-11).
Mag. M._______ kommt in ihrem berufskundlichen Sachverständigen-
gutachten vom 21. September 2005 (act. 31) zum Schluss, der Be-
schwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf als Maurer über-
haupt nicht arbeitsfähig (a.a.O. S. 6). Zur Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten
ausserhalb des Maurerberufs enthält das Gutachten keine Angaben.
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6.2 Aus dieser Zusammenstellung wird ersichtlich, dass die vom Lan-
desgericht Innsbruck beauftragten ärztlichen Gutachter den Beschwer-
deführer in adaptierten Tätigkeiten übereinstimmend als zu 100% ar-
beitsfähig einstuften. Das Hauptgutachten von Dr. S._______ vom 19.
Mai 2005 (act. 30), welches eine Zusammenfassung der vorangegan-
genen Gutachten enthält (a.a.O. S. 11-14), liegt weniger als 1 Jahr vor
dem angefochtenen Entscheid (Datum des Einspracheentscheids: 9.
Mai 2006) und stellt eine aktuelle und hinreichende Beurteilungs-
grundlage für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im re-
levanten Zeitraum dar. In Berücksichtigung der genannten Gerichtsgut-
achten bezifferte Dr. med. A._______ vom ärztlichen Dienst der Vorins-
tanz die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Maurer in seinem
Bericht vom 13. August 2006 (act. 42) mit 50% und in leichten bis mit-
telschweren Tätigkeiten mit 100%. In Bezug auf die Zumutbarkeit der
Verweisungstätigkeiten deckt sich Dr. med. A._______s Einschätzung
vollständig mit derjenigen der ärztlichen Gutachter. Eine abweichende
Haltung vertritt der Hausarzt Dr. med. K._______ in seinen Berichten
vom 7. März 2005 (act. 25) und vom 30. Mai 2006. Da der letztgenann-
te Bericht keine Angaben zum vorangegangenen Krankheitsverlauf
macht und das Datum des Einspracheentscheids vom 9. Mai 2006 die
zeitliche Grenze der Überprüfung des Rentenanspruchs bildet (vgl. E.
5.3 vorstehend), kann der Arztbericht vom 30. Mai 2006 insofern nicht
berücksichtigt werden, als er die gemäss den Ausführungen von Dr.
med. K._______ ab Mai 2006 neu hinzugekommene Wirbelsäulenpro-
blematik betrifft und dieses Leiden nicht mehr in den zu überprüfenden
Zeitraum fällt. Hinsichtlich der im Bericht vom 7. März 2005 (act. 25)
geltend gemachten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist darauf hinzu-
weisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-
rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3cc). Zu erwähnen ist auch,
dass einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
qualitativer Hinsicht dadurch Rechnung getragen wurde, dass diesem
nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zugemutet werden, was
sich zu seinen Gunsten auf den Einkommensvergleich auswirkt. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten auf 100% festge-
setzt.
6.3 Der von der Vorinstanz gestützt auf dieses Ergebnis am 16. Au-
gust 2006 durchgeführte Einkommensvergleich (act. 43) ergab eine
Einkommenseinbusse von 45%. Der Berechnung des Invalideneinkom-
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mens legte die Vorinstanz den Lohn als Hilfsarbeiter mit leichter Tätig-
keit im Jahr 2005 zu Grunde. In Anbetracht des jungen Alters des Be-
schwerdeführers gewährte sie keinen leidensbedingten Abzug. Nach
der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung
statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich be-
einträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten
behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und des-
halb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen
müssen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Sodann ist dem Um-
stand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche
Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszu-
gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäfti-
gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V
472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das
Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen, wobei der Abzug auf 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V
472 E. 4.2.3). Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass der
Beschwerdeführer in einer gesundheitsangepassten Verweisungstätig-
keit Lohneinbussen hinnehmen müsste, so dass zu Recht kein Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen wurde. Der Einkommensvergleich er-
weist sich somit als korrekt und der Antrag der Vorinstanz auf Zuspre-
chung einer Viertelsrente als begründet.
6.4 Vorliegend kann von der Annahme ausgegangen werden, dass es
sich bei den Leiden des Beschwerdeführers um ein labiles Geschehen
handelt, welches nach der Rechtsprechung erst nach Ablauf der War-
tezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG den Rentenanspruch auslöst
(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005, BGE 119
V 98 E. 4a). Demnach entsteht im vorliegenden Fall der Rentenan-
spruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40 Prozent arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen
war. Wie den Vorakten zu entnehmen ist (act. 2, 11), war der Be-
schwerdeführer ab April 2002 arbeitsunfähig (vgl. auch Vernehmlas-
sung vom 18. August 2006). Mit der Vorinstanz ist daher der Beginn
des Rentenanspruchs auf den 1. April 2003 festzusetzen.
6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag auf eine ganze
Rente abgelehnt werden muss. Die geltend gemachte Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands ab Mitte 2006 (vgl. Dr. med.
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A._______s Stellungnahme vom 14. Dezember 2006, act. 47) ist ge-
mäss dem Antrag der Vorinstanz vom 18. Dezember 2006 in einem
neuen Verfahren revisionsweise zu überprüfen.
6.6 Der Eventualantrag auf eine Begutachtung durch Schweizer Fach-
ärzte wird abgelehnt, da der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers im zu überprüfenden Zeitraum durch zahlreiche medizinische Un-
terlagen, darunter das vom Landesgericht Innsbruck in Auftrag gege-
bene polydisziplinäre Gutachten vom 19. Mai 2005 (act 30), bestehend
aus vier Teilgutachten (act. 27-30), hinreichend belegt ist.
6.7 Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beschwerde teilwei-
se gutzuheissen ist. Dem Beschwerdeführer steht mit Wirkung ab 1.
April 2003 eine Viertelsrente zu.
7.
7.1 Das Verfahren ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. De-
zember 2005 [AS 2006 2004], Bst. c in Verbindung mit Art. 69 Abs.
1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli
2006 [AS 2006 2003] bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG).
7.2 Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren teilweise obsiegt,
ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE,
SR 173.320.2) eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu Lasten der
Vorinstanz zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006 wird aufgehoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April
2003 zugesprochen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
6.
Die Akten gehen an die Vorinstanz, damit sie im Sinn der Erwägung
6.5 verfahre.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit AR)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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