B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-2794/2013
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Kosovo,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rentenanspruch).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der am (…) 1945 geborene, verwitwete, in Kosovo lebende, ko-
sovarische Staatsangehörige X._______ am 11. Februar 2010 bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
zum Bezug einer schweizerischen Altersrente angemeldet hat (SAK-
act. 1);
dass die SAK X._______ mit Schreiben vom 29. April 2010 (SAK-act. 5)
darauf hingewiesen hat, dass er einen Antrag auf Rückvergütung der
AHV-Beiträge einreichen könne, da er und seine Familie die Schweiz
endgültig verlassen hätten;
dass X._______ mit Formular vom 13. Mai 2010 (SAK-act. 7) einen An-
trag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge eingereicht hat;
dass die SAK X._______ mit Verfügung vom 15. November 2010 (SAK-
act. 17) die Rückvergütung der Beiträge in der Höhe von Fr. 4'583.- zuge-
sprochen und den entsprechenden Betrag ausbezahlt (vgl. SAK-act. 18)
hat;
dass sich X._______ mit Antrag vom 14. Dezember 2012 (SAK-act. 19)
erneut zum Bezug einer schweizerischen Altersrente angemeldet hat;
dass die SAK mit Schreiben vom 30. Januar 2013 (SAK-act. 20) den An-
trag auf eine Altersrente unter Hinweis auf die bereits rückvergüteten Bei-
träge abgewiesen hat;
dass X._______ mit Eingabe vom 26. Februar 2013 (SAK-act. 21) Ein-
sprache gegen den negativen Bescheid betreffend Zusprache einer Al-
tersrente erhoben und darauf hingewiesen hat, dass kosovarische
Staatsangehörige gemäss zwischenstaatlichem Abkommen einen An-
spruch auf Ausrichtung von Altersrenten hätten;
dass das Schreiben vom 30. Januar 2013, wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat, eine mit Formmängeln (namentlich: fehlende Bezeich-
nung als Verfügung, keine Rechtsmittelbelehrung) behaftete Verfügung
ist, was aber vorliegend unproblematisch ist, da X._______ den Verfü-
gungscharakter des Schreibens erkannte und zudem fristgerecht dage-
gen Einsprache erhoben hat;
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 12. April 2013 (SAK-act. 27)
an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat, da
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X._______ die AHV-Beiträge bereits rückvergütet worden seien und er
somit keinen Anspruch auf weitere Leistungen der AHV habe;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspra-
cheentscheid vom 12. April 2013 mit Eingabe vom 7. Mai 2013 (BVGer-
act. 1) Beschwerde erhoben und die Zusprache einer Altersrente bean-
tragt und zur Begründung ausgeführt hat, er habe gestützt auf das zwi-
schen der Schweiz und Kosovo abgeschlossene zwischenstaatliche Ab-
kommen Anspruch auf eine Rente;
dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit
Eingabe vom 10. Juni 2013 (BVGer-act. 5) eine schweizerische Zustell-
adresse angegeben hat;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2013 (BVGer-
act. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung
ausführte, der Beschwerdeführer habe zufolge Rückvergütung der Bei-
träge keine Ansprüche mehr gegenüber der AHV und zudem sei er als
Kosovare ohnehin nicht rentenberechtigt, da ein entsprechendes zwi-
schenstaatliches Abkommen fehle;
dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen liess;
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt;
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten;
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Renten von Personen im
Ausland vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]);
dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52
VwVG);
dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, wel-
che das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Al-
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tersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
AHVG);
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger
als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert gewesen
ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind
(vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] in Verbindung mit
Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG);
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwi-
schenstaatliche Vereinbarung besteht;
dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzu-
wenden ist;
dass der Beschwerdeführer bei seinen Anmeldungen vom 11. Februar
2010 und vom 14. Dezember 2012 ausschliesslich die kosovarische
Staatsangehörigkeit angab und diese auch aktenkundig ist (vgl. Geburts-
urkunde, Lebensbestätigung und Heiratsurkunde [SAK-act. 10]);
dass der Beschwerdeführer zudem keine weitere Staatsangehörigkeit
geltend macht und demzufolge beim Beschwerdeführer ausschliesslich
vom Vorliegen einer kosovarischen Staatsangehörigkeit und dem Wohn-
sitz in Kosovo auszugehen ist;
dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes
und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von
der Vorinstanz zu Recht erkannt, er bereits aus diesem Grund keinen An-
spruch auf eine Rente oder eine einmalige Abfindung der AHV hat;
dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Art. 6 der Verordnung
vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an
die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV,
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SR 831.131.12) aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden
Beitragszeiten gegenüber der AHV und der IV keine Rechte mehr abge-
leitet werden können und eine Wiedereinzahlung der Beiträge ausge-
schlossen ist;
dass der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund keine Ansprüche
mehr gegenüber der AHV geltend machen kann (vgl. auch das entspre-
chende Schreiben der SAK vom 30. August 2010 [SAK-act. 13]);
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzel-
richterlichen Verfahren abzuweisen und der vorinstanzliche Einsprache-
entscheid zu bestätigen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG);
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist;
dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen
werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG);
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen An-
spruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass auch der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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