Abtei lung II I
C-2795/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
G._______, (FR)
vertreten durch Frau Advokatin Sarah Brutschin,
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Leistungen Invalidenversicherung (Einspracheentscheid
vom 9. Mai 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2795/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene G._______, Staatsangehöriger von Frankreich,
war in den Jahren 1987 bis 1997 als Grenzgänger in der Schweiz
erwerbstätig und obligatorisch bei der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert
gewesen (IV-Akt. 4 und 13). Im Januar 1999 meldete er sich unter
Hinweis auf multiple Beschwerden seit einem am 4. Januar 1998
erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an
(IV-Akt. 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt zog die Akten der Schweizeri-
schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und holte zur Abklärung
des medizinischen Sachverhalts zudem ein polydisziplinäres Gutach-
ten der Medas Basel (datiert vom 31. Dezember 2000, IV-Akt. 29) und
ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F._______, FMH Kinder-
und Jugendpsychiatrie / -psychotherapie (datiert vom 8. Januar 2002,
IV-Akt. 35) ein. Im Medas-Gutachten wurden als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (anhaltende) mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.11) sowie eine mittelgradige
sukortikal frontale Hirnfunktionsstörung (Status nach Commotio
cerebri) angegeben. Dr. F._______ diagnostizierte eine anhaltende
Anpassungsstörung mit gemischten Merkmalen, eine leichte bis
mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung und eine
posttraumatische Belastungsstörung. Mit drei Verfügungen vom
20. August 2002 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
G._______ für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. August 1999 eine
ganze Rente, vom 1. September 1999 bis 31. Oktober 2001 eine halbe
Rente und ab dem 1. November 2001 wiederum eine ganze Rente
sowie jeweils eine ganze bzw. eine halbe Kinderrente für die beiden
Töchter (Jahrgang 1983 und 1986) zu (IV-Akt. 51). Eine hiegegen bei
der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im
Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) eingereichte
vorsorgliche Beschwerde wurde am 20. Februar 2003 als durch
Rückzug erledigt erklärt (IV-Akt. 54). Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland zog die Verfügungen in Wiedererwägung und erliess nach
einer Neuberechnung der Rente unter Einbezug der in Frankreich
zurückgelegten Versicherungszeiten am 4. August 2003 drei neue
Verfügungen (IV-Akt. 58). Der jeweils massgebende Invaliditätsgrad
(zuletzt 75%) blieb dabei unverändert.
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C-2795/2006
B.
Die IV-Stelle Basel-Stadt teilte dem Versicherten am 13. Oktober 2003
mit, dass eine Revision durchgeführt werde (IV-Akt. 67), und beauf-
tragte Dr. med. A._______, ein Gutachten zu erstellen. Dieses wurde
unter Einbezug eines rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med.
B._______, Rheumatologie FMH, vom 29. April 2004 (IV-Akt. 76) und
eines psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. C._______,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. März 2004 (IV-Akt. 72)
am 14. Mai 2004 erstattet (IV-Akt. 77).
Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 informierte die IV-Stelle Basel-Stadt
G._______ darüber, dass aufgrund der Abklärungsergebnisse
vorgesehen sei, die Invalidenrente weiter zu gewähren (IV-Akt. 78).
Weiter teilte sie ihm Folgendes mit:
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie gemäss Art. 21 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) gesetzlich verpflichtet sind, sämtliche zumutbaren Massnahmen
durchzuführen, welche die Wiedererlangung oder Verbesserung der Erwerbs-
fähigkeit versprechen. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Angaben kann
davon ausgegangen werden, dass Gesundheitszustand und Erwerbsfähigkeit
durch Psychotherapie, kombiniert mit einer antidepressiven medikamentösen
Behandlung erheblich verbessert werden können. Wir fordern Sie daher auf,
uns bis spätestens 20.10.2004 eine schriftliche Bestätigung des behandeln-
den Therapeuten zukommen zu lassen, aus welcher der Behandlungsbeginn
sowie Name und Adresse des Therapeuten hervorgehen. Bezüglich der
Auswahl eines geeigneten Therapeuten können Sie sich an Ihren Hausarzt
wenden. Die Behandlungskosten gehen zu Lasten Ihrer Krankenversicherung.
Die Invalidenrente wird ausdrücklich nur unter der Auflage gewährt, dass die
obenerwähnte Massnahme eingeleitet und konsequent durchgeführt wird. Das
Ergebnis wird anlässlich der nächsten Rentenrevision überprüft. Sollte diese
Auflage nicht eingehalten werden, so müssen Sie mit einer Aufhebung der
Invalidenrente rechnen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Am 21. Juli 2004 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt G._______ mit, er
habe bei einem Invaliditätsgrad von 70% weiterhin Anspruch auf eine
Invalidenrente (IV-Akt. 79). Mit Schreiben vom 15. September 2004
wies der Versicherte die IV-Stelle darauf hin, dass der Invaliditätsgrad
in der Mitteilung vom 21. Juli 2004 fälschlicherweise mit 70% statt 75%
angegeben sei (IV-Akt. 80). Die IV-Stelle bestätigte am 30. September
2004 die Richtigkeit des Invaliditätsgrades von 70% und erinnerte
G._______ an die Frist zur Einreichung der Bestätigung des
Therapeuten gemäss ihrem Schreiben vom 20. Juli 2004. Mit
eingeschriebenem Brief vom 19. Oktober 2004 bestätigte G._______
den Erhalt des Schreibens vom 30. September 2004 und drückte sein
Befremden darüber aus, dass aufgrund einer rheumatologischen
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Beurteilung der Invaliditätsgrad von 75% auf 70% herabgesetzt
worden sei, obwohl ein Rheumatologe seine Leiden gar nicht
kompetent beurteilen könne. Betreffend die Wahl des Psychiaters teile
er mit, dass es sich um Dr. D._______ in P._______ handle, mit
welcher er am 15. November 2004 einen Termin vereinbart habe.
Weiter ersuchte er um Zustellung des zitierten Gesetzestextes in
französischer Sprache, um welchen er bereits anlässlich des
Telefongesprächs im Sommer gebeten habe. Gleichzeitig bat er
darum, mit ihm in französischer Sprache zu korrespondieren (IV-
Akt. 82).
Mit Schreiben vom 31. März 2005 kündigte die IV-Stelle Basel-Stadt
wiederum eine Rentenrevision an und stellte dem Versicherten das
Formular betreffend Revision der Invalidenrente zu (IV-Akt. 83). Am
11. Juli 2005 ersuchte sie Frau Dr. D._______ um einen Bericht über
die durchgeführte Psychotherapie. Diese schickte das Formular
'Arztbericht' mit dem Vermerk zurück, da sie den Patienten nur einmal
am 15. November 2004 gesehen habe, könne sie die Fragen nicht
beantworten (IV-Akt. 84).
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 setzte die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember
2005 auf eine halbe Rente herab (IV-Akt. 87). Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, G._______ sei seiner Schaden-
minderungspflicht nicht nachgekommen und verwies auf das Mahn-
schreiben vom 20. Juli 2004.
C.
G._______ erhob mit Datum vom 20. Oktober 2005 Einsprache und
beantragte, es sei die Verfügung vom 4. Oktober 2005 aufzuheben und
ihm weiterhin eine volle Rente zuzusprechen. Zum Schreiben vom
20. Juli 2004 führte er aus, er habe wie verlangt am 19. Oktober
2004 den Namen und die Adresse der von ihm gewählten Psychiaterin
angegeben. Da die Ärztin zu wenig Informationen über sein medizi-
nisches Dossier gehabt hätte, habe sie auf eine Kontaktaufnahme
durch die IV-Stelle gewartet. Er habe sich aber nicht einer Behandlung
widersetzt. Hätte man ihm wie beantragt, die Korrespondenz in seiner
Muttersprache zugestellt, hätten damit auch allfällige
Missverständnisse vermieden werden können. Weiter machte er eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und reichte ein
Attest des behandelnden Arztes Dr. E._______, Allgemeinmedizin und
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Akupunktur, O._______, vom 12. September 2005 ein (IV-Akt. 88). So-
wohl in der Einsprache als auch in einem Schreiben vom 21. Oktober
2005 an die IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Akt. 89) erklärte sich G._______
bereit avec votre accord , sich an Dr. F._______ in N._______ zu
wenden, da dieser sein Dossier bereits kenne.
Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006 wies die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland die Einsprache ab. Der Hausärztin seien sowohl
das Schreiben vom 20. Juli 2004 als auch die Berichte von
Dr. C._______ und Dr. A._______ zugestellt worden. Diese beiden
Arztberichte hätte sie Dr. D._______ weiterleiten können. Auch habe
sich weder der Einsprecher noch Dr. D._______ bei der IV-Stelle nach
dem Dossier erkundigt. Auf Anfrage der IV-Stelle nach einem
Arztbericht habe Dr. D._______ lediglich erwähnt, dass sie den
Patienten nur einmal gesehen habe, nicht aber, dass sie noch auf
Unterlagen gewartet hätte. Zur geltend gemachten Verschlechterung
des Gesundheitszustandes führte sie aus, dass dem Einsprecher
grundsätzlich eine ganze Rente (aufgrund eines Invaliditätsgrades von
75%, wie dieser richtigerweise gerügt habe) zustehen würde, weshalb
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine Auswirkungen
auf die Rentenhöhe habe. Die Reduktion von einer ganzen auf eine
halbe Rente sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, sondern
weil er seine Schadenminderungspflicht verletzt habe (IV-Akt. 92).
D.
Gegen diesen Entscheid liess G._______, mittlerweile vertreten durch
Advokatin Sarah Brutschin, Beschwerde bei der Rekurskommission
AHV/IV führen und beantragen, es sei ihm unter Kosten- und
Entschädigungsfolge in Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober
2005 und des Einspracheentscheides vom 9. Mai 2006 weiterhin eine
ganze Invalidenrente auszurichten.
Der Beschwerdeführer macht ein sprachliches Missverständnis gel-
tend und bestreitet insbesondere, dass die Verwaltung das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren richtig durchgeführt habe. Nachdem er der IV-
Stelle den Namen der Psychiaterin mitgeteilt und darauf gewartet
habe, dass die Ärztin wieder mit ihm Kontakt aufnehmen würde,
sobald sie im Besitz der medizinischen Unterlagen sei, habe er im
September 2005 noch davon ausgehen dürfen, die von ihm verlangten
Vorkehren getroffen zu haben. Denn die IV-Stelle habe obwohl sie
innerhalb der von ihr angesetzten Frist keine Bestätigung der
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behandelnden Therapeutin erhalten habe dem Beschwerdeführer vor
Erlass der Verfügung nie mitgeteilt, dass er allein mit seinem Schrei-
ben vom 19. Oktober 2004 seiner Schadenminderungspflicht noch
nicht nachgekommen sei. Sie hätte aber nach Ablauf dieser Frist das
Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen. Im Übrigen sei
der Kausalzusammenhang zwischen der Verweigerung und dem
Schaden spätestens in dem Zeitpunkt dahingefallen, als der Be-
schwerdeführer der Verwaltung mit Schreiben vom 21. Oktober 2005
mitgeteilt habe, er wäre mit einer Behandlung bei Dr. F._______
einverstanden. Darauf habe sie aber nie reagiert. Weiter wäre eine
dauernde Reduktion wenn ihm überhaupt eine Verletzung der
Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden könne mangels
Verschulden unverhältnismässig.
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. August 2006 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde abzuweisen und den Einspracheentscheid zu bestä-
tigen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle
Basel-Stadt. Darin wird ausgeführt, das vom Beschwerdeführer ange-
führte Sprachproblem erweise sich eindeutig als Schutzbehauptung,
habe er sich doch zur Rentenreduktionsverfügung und weiterer in
deutscher Sprache abgefasster Korrespondenz in seiner mehrseitigen
Einsprache geäussert. Obwohl ihm bereits im Rahmen der Medas-
Begutachtung Ende 2000 eine psychiatrische Behandlung empfohlen
worden sei, habe sich der Beschwerdeführer nie um eine Verbesse-
rung seines psychischen Gesundheitszustandes bemüht. Die Auffor-
derung zur Schadenminderungspflicht könne nicht gutgläubig dahin
gehend interpretiert werden, mit der Mitteilung eines Termins bei der
Psychiaterin sei die Sache erledigt. Betreffend dem Vorschlag, sich zu
Dr. F._______ in Behandlung zu begeben, könne zwar nicht verschwie-
gen werden, dass die IV-Stelle darauf nicht geantwortet habe. Dies
ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer seiner Scha-
denminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Auf die Rüge, eine
unbegrenzte Rentenkürzung sei unverhältnismässig, sei nicht einzu-
treten, weil über diese Frage zur Zeit gar nicht befunden werden
könne. Erst wenn der Beschwerdeführer die angezeigte Behandlung
regelmässig durchführe, könne die Sache im Rahmen der nächsten
Rentenrevision neu beurteilt werden.
F.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten Beschwerdeführer
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und Vorinstanz an ihren Anträgen fest (Replik vom 4. Oktober 2006,
Duplik vom 19. Oktober 2006).
G.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über. Gegen die am 12. Februar 2007
mitgeteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers wurden keine
Einwände erhoben.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland vom 9. Mai 2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Seite 7
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2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch den ordentlich
vertretenen Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG).
2.2 Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der
Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig ist die revisionsweise Herbsetzung der Invalidenrente aufgrund
der von der Verwaltung festgestellten Verletzung der Schadenmin-
derungspflicht. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl diese Feststel-
lung als auch, dass die Verwaltung das vorgeschriebene Mahn- und
Bedenkzeitverfahren richtig angewendet habe.
Es sind zunächst die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen darzulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
9. Mai 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
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Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329, BGE 130 V
445 E. 1.2.1). Für das vorliegende Verfahren ist das per 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts anwendbar.
Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, weshalb
weiter das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausge-
arbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die
Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71),
und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist
im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne
dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von
Anhang II des FZA).
3.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbs-
tätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen
zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei
der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten
Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer
Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. Gemäss Abs. 3
dieser Bestimmung bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-
Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten.
Seite 9
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3.3 Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder
dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte
Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbs-
leben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder
wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt.
Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge-
wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für
Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Diese Bestim-
mung ist im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar (Art. 2
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Zusätzlich verpflichtet
Art. 7 Abs. 1 IVG die anspruchsberechtigten Personen unter Hinweis
auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung
aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen
werden, zu erleichtern.
Art. 21 Abs. 4 ATSG stimmt inhaltlich weitgehend mit der Regelung
von aArt. 10 Abs. 2 IVG und aArt. 31 IVG (je in Kraft gestanden bis
31. Dezember 2002) überein. Die hierzu ergangene Rechtsprechung
bleibt weiterhin gültig. Dies betrifft insbesondere die Erfordernisse des
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (BGE 122 V 218; Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts I 605/04 vom 11. Januar 2005,
publiziert in Sozialversicherungsrecht Rechtsprechung [SVR] 2005
IV Nr. 30 E. 2) und den Begriff der Zumutbarkeit (siehe Urteil des
Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 2.3; Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts I 462/05 vom 16. August 2006,
E. 3.2 und 3.3; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N
54 ff. zu Art. 21).
4.
Art. 21 Abs. 4 ATSG regelt die Rechtsfolgen einer ungenügenden
Schadenminderung in materieller und formeller Hinsicht.
4.1 Der Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht
darin, die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen
zu lassen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine
Rechenschaft abgelegt hat. Vielmehr soll sie innerhalb der gesetzten
Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen entscheiden, ob sie
ihre bisherige Verweigerungshaltung aufgeben will (siehe Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 605/04 vom 11. Januar
Seite 10
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2005, SVR 2005 IV Nr. 30 E. 2, vgl. auch BGE 122 V 218 E. 4). Die
Mahnung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG ist schriftlich, aber nicht in
Form einer Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 125 V 401 E. 4b; Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 22/05 vom 6. Juni 2006
E. 7.2.1).
Der Beschwerdeführer rügt, die formellen Anforderungen an das
Mahn- und Bedenkzeitverfahren seien vorliegend nicht erfüllt.
4.1.1 Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 forderte die IV-Stelle Basel-
Stadt den Beschwerdeführer auf, bis spätestens 20. Oktober 2004
eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Therapeuten einzu-
reichen. Weiter geht aus dem Schreiben hervor, dass die Psycho-
therapie, kombiniert mit antidepressiver medikamentöser Behandlung,
konsequent durchgeführt werden müsse und das Ergebnis bei der
nächsten Rentenrevision überprüft werde. Sollte diese Auflage nicht
eingehalten werden, müsse er mit einer Aufhebung der Invalidenrente
rechnen.
Dass die IV-Stelle die von ihr geforderten Massnahmen in eine Auflage
kleidete, ist vorliegend nicht entscheidend. Aus ihrem Schreiben geht
aber klar und unmissverständlich hervor, was sie, und bis zu welchem
Zeitpunkt, vom Versicherten erwartete und welches die Folgen einer
Verweigerung sind. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht
gutgläubig davon ausgehen, die Bekanntgabe der Adresse der in
Aussicht genommenen Therapeutin würde genügen. Denn im Schrei-
ben wird speziell hervorgehoben, dass die verlangte Massnahme nicht
nur eingeleitet, sondern auch konsequent durchzuführen sei.
4.1.2 Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer
nicht ein weiteres Mal mahnte, nachdem er mit Schreiben vom
19. Oktober 2004 nur die Adresse der Therapeutin bekanntgab und
nicht die verlangte Bestätigung der Ärztin einreichte, kann deshalb
nichts abgeleitet werden. Art. 21 Abs. 4 ATSG setzt nicht voraus, dass
sich die versicherte Person aktiv einer zumutbaren Behandlung wider-
setzt. Es genügt, dass sie sich dieser Massnahme entzieht oder das
ihr Zumutbare nicht aus eigenem Antrieb beiträgt. Würde man der
Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wonach das Mahnver-
fahren durchzuführen sei, nachdem sich der Versicherte einer Behand-
lung oder Eingliederung widersetzt hat, hätte die Verwaltung das
Mahn- und Bedenkzeitverfahren faktisch zweimal durchzuführen. Denn
Seite 11
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zunächst muss sie ihn ja in rechtsgenüglicher Form darauf aufmerk-
sam machen, welche konkreten Vorkehren sie von ihm zur Schaden-
minderung erwartet.
4.1.3 Die von der IV-Stelle angesetzte Frist von zwei Monaten, im
Sinne einer Bedenkzeit und zur Etablierung einer Psychotherapie,
erscheint nicht unangemessen. Indem sie sich nachdem sie den
Versicherten Ende September nochmals an die am 20. Oktober
ablaufende Frist erinnert hatte vorerst mit der Mitteilung betreffend
Name und Adresse der Therapeutin sowie der Bekanntgabe des im
November vereinbarten Termins begnügte, akzeptierte sie, dass er
möglicherweise etwas länger Zeit benötigte, um eine geeignete
Therapeutin oder einen Therapeuten zu finden. Daraus zu schliessen,
eine konsequente Durchführung dieser Therapie erachte sie nunmehr
als unnötig, entbehrt jeglicher Grundlage.
4.1.4 Weder das Bundesrecht noch die gemäss FZA anwendbare
Verordnung Nr. 1408/71 verpflichten die zuständige kantonale IV-Stelle
(siehe E. 3.2), die Korrespondenz mit dem Versicherten in der von
diesem gewünschten Sprache zu führen (vgl. auch BGE 131 V 35). Die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland eröffnet ihre Verfügungen in der
Amtssprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder
stellen würden (Art. 37 VwVG in der bis Ende 2006 gültigen Fassung;
seit 1. Januar 2007 Art. 33a Abs. 1 VwVG). Bei Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften ist allfälligen
Sprachproblemen insofern Rechnung zu tragen, als die Behörden die
bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht
deshalb zurückweisen dürfen, weil sie in einer Amtssprache eines
anderen Mitgliedstaats abgefasst sind (Art. 84 Abs. 4 der Verordnung
Nr. 1408/71). Weiter hat der bearbeitende Träger die endgültige Ent-
scheidung (bzw. auch die von weiteren beteiligten Trägern erlassenen
endgültigen Entscheidungen) dem Antragsteller zusammen mit einer
in dessen Sprache abgefassten Mitteilung zu eröffnen (Art. 48 Abs. 1
der Verordnung Nr. 574/72). Im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach dem nationalen Recht (vgl. BGE 130 V 132 E. 3; SILVIA BUCHER,
Das Freizügigkeitsabkommen im letztinstanzlichen Sozialversiche-
rungsprozess, in: Thomas Gächter [Hrsg.], Das Europäische Koordina-
tionsrecht der sozialen Sicherheit und die Schweiz. Erfahrungen und
Perspektiven, Zürich/Basel/ Genf 2006, S. 28 f.). Die kantonale IV-
Stelle die für die Prüfung des Anspruchs zuständig ist (Art. 40 Abs. 2
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IVV) führt das Verfahren deshalb in der Amtssprache (bzw. den
Amtssprachen) des Kantons.
4.1.5 Es ist somit festzustellen, dass die IV-Stelle das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt
hat.
4.2 Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung als Ausdruck der
allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a) hat die
versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung
sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer
Möglichkeiten (BGE 127 V 294 E. 4b/cc).
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, die von der
Verwaltung verlangte Durchführung einer Psychotherapie, kombiniert
mit medikamentöser Behandlung, sei nicht zumutbar (vgl. Urteil des
Bundesgerichts U 510/05 vom 20. März 2007, E. 3.3, Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts I 271/05 vom 10. November 2005,
E. 3.2). Aufgrund der verschiedenen medizinischen Stellungnahmen
erscheint die Massnahme auch geeignet, eine wesentliche Verbesse-
rung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken: Im psychiatrischen Untergut-
achten, welches im Rahmen der Medas-Begutachtung am 16. August
2000 erstellt wurde (IV-Akt. 29), wird betreffend Möglichkeiten zur
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit festgehalten, der Patient könne von
einer psychiatrisch-rehabilitativen Behandlung sicher profitieren. Im
psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik Bellikon vom 25. Sep-
tember 2001 wird eine ambulante Therapie mit Antidepressiva empfoh-
len, gleichzeitig aber festgehalten, der Patient sei diesbezüglich wenig
motiviert (IV-Akt. 33, S. 18). Dr. F._______ attestierte in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 8. Januar 2002 eine Arbeitsfähigkeit
von 25% und hielt in der Beurteilung fest, der Versicherte sei ohne
eine gründliche psychotherapeutische Auseinandersetzung mit den
erlittenen Verlusten nicht zu rehabilitieren. Es seien intensive
interdisziplinäre Bemühungen erforderlich. Mit den zumutbaren
vorgeschlagenen Massnahmen dürfte eine mindestens 50%
Arbeitsfähigkeit durchaus erreichbar sein (IV-Akt. 35, S. 8 f.). Dr.
C._______ attestierte dem Beschwerdeführer im psychiatrischen
Gutachten vom 4. März 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
70%. An medizinischen Massnahmen empfehle er weiterhin dringend
eine Psychotherapie, kombiniert mit antidepressiver medikamentöser
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Behandlung. Das Ergebnis einer Psychotherapie könne mit einem
allfälligen Druck der IV-Stelle nicht beeinflusst werden, hier sei die
Motivation des Versicherten entscheidend. Es könne aber mit grosser
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine adäquate
Behandlung zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und
damit möglicherweise auch der Arbeitsfähigkeit führen werde (IV-Akt.
72, S. 9).
4.2.2 Nach der Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass die von der
Verwaltung verlangte Massnahme mit Sicherheit zum Erfolg geführt
hätte; vielmehr genügt es, wenn sie mit einer gewissen Wahrschein-
lichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahr-
scheinlichkeit hängt von der Schwere des mit der Massnahme verbun-
denen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Versicherten ab (Urteil
des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007, E. 3.2.1 mit Hinwei-
sen). Eine Psychotherapie, kombiniert mit psychopharmakologischer
Behandlung, stellt keinen schweren Eingriff dar, weshalb an die Wahr-
scheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforde-
rungen gestellt werden dürfen.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat im vorliegenden Fall demnach zu Recht
angenommen, mit einer konsequent durchgeführten Psychotherapie,
kombiniert mit psychopharmakologischer Behandlung, wäre eine
wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wahrscheinlich. Da der
Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht lediglich 50% arbeits-
fähig ist, hat sie die Rente folgerichtig nicht aufgehoben, sondern im
Umfang der durch zumutbare Behandlung mutmasslich verbesser-
baren Arbeitsfähigkeit reduziert.
4.2.3 Der Kausalzusammenhang zwischen der Widersetzlichkeit und
der Erwerbsunfähigkeit bzw. dem Ausbleiben einer Verbesserung
könnte lediglich dann wegfallen, wenn der Beschwerdeführer aus an-
deren Gründen vorliegend aufgrund seiner somatischen Beschwer-
den mindestens 70% erwerbsunfähig wäre. In diesem Fall könnte
auch eine konsequent durchgeführte psychotherapeutische Behand-
lung keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirken. Insofern ist
die Aussage im angefochtenen Entscheid, eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes hätte keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe,
unpräzise. Das Verfahren betreffend Verletzung der Schadenminde-
rungspflicht kann aber nicht durch ein allfälliges Revisionsbegehren
gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV unterbrochen werden, weil sich die
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versicherte Person damit den ihr auferlegten Pflichten weitgehend
entziehen könnte. Das vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren
eingereichte Attest des behandelnden Arztes vom 12. September 2005
hat insofern nicht mit der im vorliegenden Verfahren zu überprüfenden
Sanktion zu tun. Fraglich ist aber ohnehin, ob damit eine Verschlech-
terung glaubhaft gemacht wurde. Dr. E._______, Allgemeinpraktiker,
bestätigt darin zwar eine Verschlechterung der neurologischen Leiden,
äussert sich jedoch weder dazu, seit wann eine Verschlechterung ein-
getreten sein soll, noch zur Frage, inwiefern sich der Gesundheits-
zustand und die Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben sollen.
4.2.4 Für die Frage des Kausalzusammenhangs ist entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erheblich, ob er allenfalls
bereit wäre, sich in psychiatrische Behandlung bei Dr. F._______ zu
begeben. Die IV-Stelle hat von ihm die Durchführung einer Therapie
verlangt und nicht einen Vorschlag, an wen er sich bei ihrem
Einverständnis allenfalls wenden würde. Aus dem Schreiben vom
20. Juli 2004 geht klar hervor, dass die Auswahl eines geeigneten
Therapeuten ihm überlassen ist. Die IV-Stelle weist lediglich darauf
hin, er könne sich im Hinblick auf diese Wahl von seinem Hausarzt
beraten lassen.
4.3 Wie sich im Wesentlichen bereits aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, kann die Kürzung der Rente nicht als unverhältnismässig
bezeichnet werden. Die Verwaltung hat sechs Monate nach ihrer
Aufforderung das Revisionsverfahren eingeleitet und nach weiteren
sechs Monaten, am 4. Oktober 2005, die Herabsetzung der Rente mit
Wirkung ab 1. Dezember 2005 verfügt. Überdies hat sie dem Ver-
sicherten mit Schreiben vom 31. März 2005 die bereits in Aussicht
gestellte Rentenrevision angekündigt und damit deutlich gemacht,
dass die Einhaltung der Massnahme gemäss Mahnschreiben nun
überprüft werden sollte. Die Herabsetzung der Rente erfolgte im
Umfang der durch die zumutbare Behandlung mutmasslich verbesser-
baren Arbeitsfähigkeit (siehe E. 4.2.2). Im hier massgeblichen Prü-
fungszeitraum bis Mai 2006 (siehe E. 3.1) erweist sich die Sanktion
auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig, weil der Beschwerde-
führer gemäss Akten bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Behandlung
begonnen hatte.
Dem Beschwerdeführer kann auch darin nicht gefolgt werden, dass die
Massnahme mangels Verschulden unverhältnismässig sei, weil er die
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Aufforderung der IV-Stelle Basel aus sprachlichen Gründen nicht oder
nicht richtig verstanden habe und deshalb in gutem Glauben davon
ausgegangen sei, die von der von der Verwaltung verlangten Vor-
kehren getroffen zu haben. Wie die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid zutreffend bemerkt, war der Beschwerdeführer bei anderen
Fragen durchaus in der Lage, sich detailliert zu Informationen oder
Entscheiden der IV-Stelle zu äussern. Entscheidend ist aber, dass er
auf das Schreiben vom 20. Juli 2004 erstmals am 19. Oktober 2004
(am letzten Tag der Frist) reagierte. Der in seinem Brief enthaltene
Hinweis, wonach er bereits im Sommer telefonisch um Zustellung des
französischen Gesetzestext gebeten habe, findet in den Akten keine
Stütze. Soweit der Beschwerdeführer die Aufforderung der IV-Stelle
nicht oder nur unvollständig verstanden haben sollte, wäre er gehalten
gewesen, sich umgehend bei der IV-Stelle oder einer sprachkundigen
Person über den Inhalt des Schreibens zu informieren.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland in korrekter Anwendung des Art. 21 Abs. 4 ATSG
die Invalidenrente herabgesetzt hat. Der angefochtene Entscheid ist
daher zu bestätigen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden
Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs-
leistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen
Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwend-
baren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. FR/...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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